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Urteil

7 Sa 243/18

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:0717.7SA243.18.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im PLAZA, Frankfurter Allee als Sicherheitsmitarbeiter in Einkaufszentren.(Rn.19)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.01.2018 – 42 Ca 10597/17 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2017 59,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters im PLAZA, Frankfurter Allee als Sicherheitsmitarbeiter in Einkaufszentren.(Rn.19) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.01.2018 – 42 Ca 10597/17 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2017 59,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird nicht zugelassen. 1. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG, § 519 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Vergütungsdifferenz für den Monat März 2017 aus dem Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 31.01.2017. In dieser Zeit stand ihm Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 Stufe II in Höhe von 9,80 EUR brutto pro Stunde zu, weil er als Sicherheitsmitarbeiter in einem Einkaufszentrum beschäftigt war. 2.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 31.01.2017 Anwendung. Dieser enthält unter „§ 3 Stundenlöhne“ folgende Regelungen: Entgeltgruppe Tätigkeit 1 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutz / Separatwachdienst Sicherheitsmitarbeiter im Veranstaltungsdienst 2 Hilfsarbeiten, angelernte Tätigkeiten mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen und Qualifizierter Sicherheitsmitarbeiter Sicherheitsmitarbeiter in Seehäfen gemäß ISPS-Code Sicherheitsmitarbeiter bei City-Streifen und in Einkaufszentren ________________________________ Sicherheitsmitarbeiter im Revier- / Interventionsdienst. Sicherheitsmitarbeiter als Doorman, bei City-Streifen und in Einkaufszentren. Sicherheits- und Ordnungsdienstmitarbeiter ÖPV Mitarbeiter in der Einnahmesicherung ÖPV ________________________________ Sicherheitsmitarbeiter, die in Schulen (allgemein bildende Schulen und Gymnasien), ... 2.2 Der Kläger war als Sicherheitsmitarbeiter in einem Einkaufszentrum tätig. 2.2.1 Bei dem PLAZA Frankfurter Allee handelt es sich um ein Einkaufszentrum im Sinne des Tarifvertrages. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Norm. 2.2.1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG vom 20. September 2017 – 6 AZR 143/16 – NZA 2018, 110 – 115 m.w.N.) folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihre im systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG 27.07.2017 – 6 AZR 701/16 – AP Nr. 25 zu § 1 TVG Tarifverträge Verkehrsgewerbe – Rnr. 19). 2.2.1.2 Bei einer Auslegung anhand dieser Grundsätze ist das PLAZA Frankfurter Allee als ein „Einkaufszentrum“ im Sinne des Tarifvertrages anzusehen. 2.2.1.2.1 Der Tarifvertrag selbst definiert den Begriff „Einkaufszentrum“ nicht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Einkaufszentrum ein großer Komplex aus einem oder mehreren Kaufhäusern und Einzelhandelsgeschäften (Wahrig Wörterbuch der Deutschen Sprache). Dies trifft jedenfalls auch für das PLAZA zu. Denn beim PLAZA handelt es sich um einen einheitlichen Gebäudekomplex mit verschiedenen Läden im Erdgeschoss, die mit einem Lebensmittelgeschäft über eine Bäckerei, über die Post und andere Bereiche, für deren Einzelheiten auf die Aufstellung auf Bl. 56 d.A. Bezug genommen wird, die unterschiedlichen Bedürfnisse des Alltags abdecken. Das PLAZA wird auch von außen als Einkaufszentrum wahrgenommen. Es wird auf dem offiziellen Hauptstadtportal der Stadt Berlin „berlin.de“ unter den 50 Einkaufszentren der Stadt aufgeführt. Von einer Einkaufspassage oder Ladenzeile unterscheidet es sich durch die Anordnungen der Läden, die nicht links und rechts eines Durchgangs liegen, sondern über das Erdgeschoss mit seinem verschiedenen Zu- und Abgängen verteilt sind. 2.2.2.1.2 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nach dem Tarifvertrag nicht auf die Größe der vermieteten Ladenfläche an. Zwar definiert z.B. das EHI Retail Institute, das im Auftrag seiner Mitglieder aus Handel-Konsum und Investitionsgüterindustrie eine Datenbank über Shoppingcenter in Deutschland zur Verfügung stellt, Einkaufszentren als aufgrund zentraler Planung errichtete großflächige Versorgungseinrichtung, die den kurz-, mittel- und langfristigen Bedarf decken und eine Mietfläche inklusive Nebenflächen von mindestens 10.000 qm aufweisen (vgl. z. B. www.shopping-center-report.de/definition/), wobei Hotels, Wohnungen und neutrale Büroflächen nicht als Bestandteil des Shoppingcenters betrachtet werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass solche Definitionen von ihrem Zweck her vorgegeben werden, nämlich beispielsweise Daten oder Studien über die Auswirkungen auf den Einzelhandel zur Verfügung zu stellen, bei denen es bei größeren Einkaufszentren eher ankommen wird als bei kleineren. Dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine feste Quadratmeterzahl Voraussetzung wäre, lässt sich hingegen nicht feststellen. Insbesondere enthält der Tarifvertrag hierzu keine Regelung, die in Anbetracht der Weite des Begriffs nahegelegen hätte. 2.2.2.1.3 Auch dem systematischen Zusammenhang nach lässt sich das PLAZA als Einkaufszentrum im Sinne des Tarifvertrages einordnen. Die Bezeichnung „Sicherheitsmitarbeiter in Einkaufszentren“ wurde erstmals mit dem Tarifvertrag vom 31.01.2017 eingeführt und der Entgeltgruppe 2 zugeordnet, allerdings in der Stufe I mit zwei unterschiedlichen Vergütungen, nämlich einmal 9,00 EUR und einmal 9,20 EUR, ohne dass sich die Tarifmerkmale selbst unterschieden hätten. Die Entgeltgruppen 1 und 2 unterscheiden sich in Bezug auf die hier im Streit stehenden Tätigkeiten ausschließlich darin, dass die Tätigkeit in Gruppe 2 mit Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen verbunden sein muss. An die zugrunde liegende Qualifikationen der Sicherheitsmitarbeiter in Einkaufszentren werden keine anderen Anforderungen gestellt als an diejenigen im Objektschutz/Separatwachdienst bzw. im Veranstaltungsdienst. Soweit in der Entgeltgruppe 2 die „Qualifizierten Sicherheitsmitarbeiter“ genannt sind, zeigt ein Vergleich mit dem Entgelttarifvertrag vom 10.03.2014, dass sich dieses Merkmal auf die Sicherheitsmitarbeiter an Schulen zum Schutz von Flüchtlingsunterkünften und Einrichtungen bezieht. Die erhöhten Anforderungen, mit denen eine Tätigkeit in einem Einkaufszentrum verbunden ist, liegen darin, dass ein Sicherheitsmitarbeiter dort unterschiedliche Kontroll- und Überwachungsaufgaben hat, die dem Schutz einer Vielzahl von Personen dienen, die sich in dem Einkaufszentrum aufhalten und bewegen. Ein Einkaufszentrum soll möglichst viele Kunden zum Shoppen, Bummeln und Essen anziehen. Aufgrund der unterschiedlichen Ladenstruktur, der unterschiedlichen Anordnung der Läden, der Vielzahl der Personen, die regelmäßig anonym sind und zu den Anbietern noch keine Vertragsbeziehungen aufgenommen haben, stellen sich erhöhte Anforderungen. Diese werden nicht nur in Bezug auf ein etwaiges Konfliktmanagement, sondern auch in Bezug auf die Überwachung als solches, die auch den Schutz dieser Kunden betreffen kann, realisiert. Die dadurch eingetretenen Erschwernisse unterscheiden sich bei einem Einkaufszentrum wie dem PLAZA mit 5.000 qm und bei größeren Einkaufszentren im Übrigen nur quantitativ. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der höheren Vergütung, nämlich dem Ausgleich eintretender Erschwernisse, kommt es tariflich nicht entscheidend darauf an, ob das betreffende Einkaufscenter über ein Centermanagement verfügt. Denn ein solches Centermanagement hat keinerlei Bezug zu den mit der hier streitigen Entgeltgruppe abzugeltenden und soeben beschriebenen Erschwernissen. Es mag sein, dass ein Centermanagement unter kaufmännischen und strategischen Gesichtspunkten für die „Führung“ des Centers eine Rolle spielt. Für die tariflichen Entgeltgruppen kommt es jedoch nicht hierauf, sondern auf die konkrete Tätigkeit des Sicherheitsmitarbeiters an, die von einem Centermanagement nicht direkt abhängen. Vielmehr reicht für diese die räumliche Konzentration zahlreicher Ladengeschäfte in einem Gebäudekomplex aus, für den der Sicherheitsmitarbeiter dann die Verantwortung trägt. 2.3 Der Kläger ist auch als „Sicherheitsmitarbeiter in einem Einkaufszentrum“ eingesetzt und nicht nur als „Mitarbeiter im Objektschutz“. Allerdings ist es zutreffend, dass die Aufzählung im Tarifvertrag, nämlich einerseits „City-Streife und in Einkaufszentren“ sowie andererseits „Doorman, City-Streife und Einkaufszentrum“ dafür sprechen könnte, dass mit der höheren Vergütungsgruppe die körperliche Belastung des Stehens und Gehens ausgeglichen werden sollte. Dies wären dann die im Tarifvertrag bei der Tätigkeit angesprochenen Erschwernisse. Darüber hinaus sieht der Tarifvertrag jedoch alternativ für diesen Bereich als Heraushebungsmerkmal „Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen“ vor. Dieses Merkmal der „erhöhten Anforderungen“ kann anhand der Tätigkeitsbeispiele näher bestimmt werden. Es handelt sich bei den Beispielen jeweils Tätigkeiten, bei denen vom Mitarbeiter ein „Mehr“ als bloße Bewachung, Sicherung etc verlangt wird. Es geht dabei zusätzlich darum, auf Situationen zu reagieren, beispielsweise auf das Verhalten von Personen einzugehen oder eingetretenen Störungen zu begegnen. Dies setzt Fähigkeiten im Kommunikationsbereich voraus, zum anderen auch Fähigkeiten, selbst einzuschätzen, wie einer Störung begegnet werden soll. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt diese Merkmale. Der Kläger führt – wenn auch wohl in geringerem Umfang – Kontrollgänge im Einkaufsbereich und darüber hinaus durch, und zwar auch zu teilweise lebhaften Besuchszeiten (Sonnabend). Er hat dabei den oben beschriebenen Kundenkontakt und muss auf diese „reagieren“, gegebenenfalls bei Konflikten einschreiten. Zum anderen hat er die Aufgabe, im Kontrollraum auf den Bildschirmen die unterschiedlichen Konstellationen und Bereiche im Blick zu halten und dabei auf etwaige Unstimmigkeiten oder Störungen zu reagieren. Auch wenn er in Gefahrensituationen nicht selbst eingreifen muss, so muss er doch zuständigen Stellen sofort informieren, um Konflikte, Verletzungen und Unfälle zu verhindern bzw. in ihrem Ausmaß zu reduzieren. In beiden Konstellationen geht seine Tätigkeit über diejenige einer bloßen Objektbewachung hinaus. Dass ein Großteil des Gebäudekomplexes Büroräume und Hotelflächen beinhaltet, steht der Annahme einer „Tätigkeit in einem Einkaufszentrum“ nicht entgegen. Denn in dem Überwachungsraum kann die Tätigkeit für das eine oder das andere nicht voneinander getrennt werden. Es handelt sich um eine einheitliche Tätigkeit, die damit auch zugleich die Tätigkeit in einem Einkaufszentrum umfasst. Weitergehende Anforderungen an den Umfang des Qualifizierungsmerkmals enthält der Tarifvertrag nicht. 3. Aus diesen Gründen ergab sich für die erkennende Kammer, dass der Kläger als Sicherheitsmitarbeiter in einem Einkaufszentrum beschäftigt war. Mithin steht ihm ein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 Stufe II zu, den die Beklagte mit der Zahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 1 bisher noch nicht vollständig erfüllt hat. Die Höhe der Differenzen ist zwischen den Parteien unstreitig. 4. Aus diesen Gründen war auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts entsprechend abzuändern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Zulassung der Revision kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Soweit die Entscheidung die Auslegung eines Tarifvertrages betrifft, beschränkt sich der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages auf den Zuständigkeitsbereich des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg und weicht von anderen Entscheidungen nicht ab. Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung des Klägers nach dem Entgelttarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 31.01.2017; er war als Sicherheitsmitarbeiter der Beklagten im Einkaufszentrum PLAZA in der Frankfurter Allee Berlin tätig. Der Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft Ver.di ist, ist bei der Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages zuletzt vom 26.06.2008 (Bl. 5 d.A.) als Sicherheitsmitarbeiter in einer 40 Stundenwoche beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das Sicherheitsdienstleistungen erbringt und u.a. den Gebäudekomplex PLAZA Frankfurter Allee betreut. Dort ist der Einsatzort des Klägers , der den Stundenlohn eines „Sicherheitsmitarbeiters im Objektschutz“ in Höhe von zuletzt 9,35 Euro nach der Entgeltgruppe 1, Stufe II des auf das Arbeitsverhältnis unstreitig anwendbaren Entgelttarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Berlin und Brandenburg vom 31.01.2017 erhält. Bei dem „PLAZA Frankfurter Allee“ in Berlin-Friedrichshain handelt es sich um einen Gebäudekomplex mit Mischnutzung. Bei einer Gesamtfläche von ca. 50.000 qm entfallen auf Ladenflächen ca. 5.200 qm. Diese befinden sich im Erdgeschoss mit insgesamt 22 Einheiten, von denen 3 Einheiten als gastronomische Einrichtungen geführt werden. Weiterhin gehören zu dem Objekt Büro- und Wohnflächen sowie eine Hotelfläche und 700 Stellplätze, letztere vor allem in der Tiefgarage. Der Auftrag der Beklagten in diesem Objekt bezieht sich auf einen „Objekt/Separatwachdienst“. Das Objekt wird 24 Stunden bewacht und zwar tagsüber im Wesentlichen von einer Sicherheitskraft, abends, nachts und am Wochenende von zwei Sicherheitskräften. Der Kläger nimmt seine Aufgaben überwiegend von der Alarmzentrale aus vor, die sich in einem Raum in der Tiefgaragenzufahrt befindet. Zu seinen Aufgaben zählt dabei u.a. die Überwachung der Störmeldeanlagen sowie der Alarm- und Rauchmeldeanlagen, der Fahrstuhlüberwachung, der Videoüberwachung, etc. Bei Störungen der Aufzüge muss er ggf. eine Personenbefreiung einleiten, die tagsüber den Haustechnikern obliegt, abends, nachts und am Wochenende zunächst von den Sicherheitsdienstmitarbeitern versucht wird, die dann – wenn eine Befreiung nicht möglich ist – den Stördienst zu informieren haben. Bei Feueralarm hat er die Einsatzkräfte zu unterstützen, z.B. indem er die Zufahrt zur Tiefgarage schließt Außerdem nimmt er in den Büroetagen Alarmverfolgungen vor, nimmt Anrufe der Haustechnik an und leitet diese weiter. Während des Doppeleinsatzes führt er Kontrollgänge im Objekt durch, während er im Alleineinsatz den Überwachungsraum nur ausnahmsweise verlässt. Mit Schreiben vom 11.05.2017 (Bl. 23 d.A.) machte der Kläger über seine Gewerkschaft Vergütung nach der Entgeltgruppe 2 des Entgelttarifvertrages in Höhe von 9,80 Euro pro Stunde und die sich daraus ergebenden Differenz zu der ihm gezahlten Vergütung für den Monat März 2017 mit der Begründung geltend, er sei als „Sicherheitsmitarbeiter in einem Einkaufszentrum“ beschäftigt. Da die Beklagte eine Zahlung ablehnte, verfolgt der Kläger mit der beim Arbeitsgericht am 23. August 2017 eingegangenen und der Beklagten am 29. August 2017 zugestellten Klage diese Ansprüche gerichtlich weiter. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.01.2018, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Objekt „PLAZA Frankfurter Allee“ handele es sich nicht um ein Einkaufszentrum im Sinne des Tarifvertrages. Kennzeichnend für ein Einkaufszentrum sei, dass dort mehrere Läden nicht nur räumlich, sondern auch organisatorisch zusammenkommen würden, was in der Regel durch eine – wie auch immer geartete – gemeinsame „Leitung“, also durch ein Centermanagement, zum Ausdruck gebracht werde. Unabhängig von der Größe oder der Anzahl der Verkaufsflächen würden sich Einkaufszentren dadurch auszeichnen, dass sie als solche wahrnehmbar seien und ein „Einkaufserlebnis“ vermitteln sollten, welches über den Einkauf in einem einzelnen Ladengeschäft hinausgehe. Dies könne jedoch nur erfolgen, wenn eine Art von einheitlicher Leitung oder Verbindung zueinander bestehe. Dies sei im „PLAZA Frankfurter Allee“ nicht der Fall. Bezüglich der Eingruppierung sei aus den der Entgeltgruppe 2 zugeordneten Beispielen wie Doorman, bei City-Streifen und Einsatz als Sicherheitsmitarbeiter im öffentlichen Personalverkehr auch zu entnehmen, dass es sich zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 2 um eine Tätigkeit handeln müsse, die mit erhöhtem Konfrontationsrisiko einhergehe. Wenn die tatsächliche Tätigkeit jedoch typischerweise nicht mit derartigen erhöhten Risiken verbunden sei, könne ohne Vorliegen weiterer Umständen nicht darauf geschlossen werden, dass es der Wille der Tarifvertragsparteien gewesen sei, bei einem überwiegenden Einsatz in einer Überwachungszentrale die für die höhere Entgeltgruppe angenommenen Erschwernissen oder erhöhten Anforderungen zu bejahen, nur weil ein Objekt seitens des Betreibers formal auch als Einkaufszentrum bezeichnet werde. Dass der Kläger mitunter Kontrollgänge vornehme und es – wenn auch selten - zu Einsätzen an bzw. in Ladenflächen komme, reiche für eine Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe nicht aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses dem Kläger am 13.02.2018 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 22.02.2018 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 13.05.2018 – am Montag, den 14.05.2018 eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger und Berufungskläger hält schon die Auslegung des Arbeitsgerichtes zu dem Begriff Einkaufszentrum für nicht überzeugend. Auch das Objekt „PLAZA Frankfurter Allee“ stelle ein Einkaufszentrum im Sinne der einschlägigen tarifvertraglichen Regelungen dar. Es trete nach außen als solches auf und erfülle die Kriterien eines Einkaufszentrums, nämlich eine räumliche Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Auf eine gemeinsame Leitung komme es nicht an. Diese sei dessen ungeachtet aber auch vorhanden. Denn das Objekt werde technisch einheitlich durch die Deutsche Immobiliengruppe und die DTI Deutsche Technik Gesellschaft für Immobilien mbH und deren Leiter betreut. Unter tatsächlicher Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zu den von ihm auszuübenden Tätigkeiten geht er davon aus, die vom Arbeitsgericht geforderten Erschwernisse oder erhöhten Anforderungen würden bei ihm anfallen. Seine Tätigkeit sei von Publikumsverkehr geprägt und es könne wie beim Doorman oder der City-Streife durchaus zu vergleichbaren Konfliktsituationen kommen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt – nach Abschluss eines Teilvergleichs über die ebenfalls eingeklagte Verzugskostenpauschale – das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.01.2018 – 42 Ca 10507/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, für den Monat März 2017 59,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen; Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, bei dem Objekt PLAZA handele es sich nicht um ein Einkaufszentrum im Sinne des Tarifvertrages. Dabei sei zu berücksichtigen, dass lediglich 10 % der Gesamtfläche auf die Ladenfläche entfalle. Auf die Bezeichnung als Einkaufszentrum in der Öffentlichkeit komme es für die tarifvertragliche Auslegung nicht an. Soweit das Gesamtprojekt hinsichtlich Vermietung und Verpachtung einheitlich betreut werde, reiche dies nicht für die Annahme eines Center-Managements aus, das erforderlich sei, um das Vorliegen eines Einkaufszentrums im Tarifsinne bejahen zu können. Ein Einkaufszentrum oder Vergleichbares könne nur dann vorliegen, wenn es ein gebündeltes Auftreten der Ladenbetreiber gegenüber dem Kundenkreis gebe. Dies sei hier nicht der Fall. Jedenfalls aber werde der Kläger nicht in einem Einkaufszentrum eingesetzt. Die höhere Entgeltgruppe erfordere nämlich eine Tätigkeit, die mit körperlichen Erschwernissen verbunden sei, wie sich aus den weiteren Tätigkeitsbeispielen „Doorman“ und „City-Streife“ ergebe. Die Tätigkeit des Klägers hingegen sei eine normale Objektschutztätigkeit, wie sie der Entgeltgruppe 1 zugeordnet werde, da sie überwiegend und fast ausschließlich im Überwachungsraum stattfinde. Die vom Kläger durchzuführenden Kontrollgänge seien arbeitszeitlich so gering, dass sie nicht für die Eingruppierung herangezogen werden könnten. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in dem mündlichen Verhandlungstermin Bezug genommen.