Urteil
7 AZR 601/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nach §69 NV Bühne, die eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbietet, ist nur wirksam, wenn die Befristung einen sachlichen Grund nach §14 Abs.1 TzBfG (Eigenart der Arbeitsleistung) erfüllt.
• Die Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" in Arbeitsverträgen von Bühnentechnikern genügt allein nicht, wenn zugleich ein beschränkter Leistungskatalog vereinbart ist; in diesem Fall ist zu prüfen, ob der verbleibende Leistungsumfang tatsächlich überwiegend künstlerisch ist.
• Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Änderungsnichtverlängerungsmitteilung kann der Arbeitnehmer im Wege der Feststellungsklage geltend machen, dass die angebotene Befristung nicht sachlich gerechtfertigt ist; die Wirksamkeit der Änderungsmitteilung ist dann mitsamt der Befristungsfrage zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Änderungs‑Nichtverlängerungsmitteilungen; Erfordernis eines Sachgrundes für Befristung • Eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nach §69 NV Bühne, die eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbietet, ist nur wirksam, wenn die Befristung einen sachlichen Grund nach §14 Abs.1 TzBfG (Eigenart der Arbeitsleistung) erfüllt. • Die Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" in Arbeitsverträgen von Bühnentechnikern genügt allein nicht, wenn zugleich ein beschränkter Leistungskatalog vereinbart ist; in diesem Fall ist zu prüfen, ob der verbleibende Leistungsumfang tatsächlich überwiegend künstlerisch ist. • Im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer Änderungsnichtverlängerungsmitteilung kann der Arbeitnehmer im Wege der Feststellungsklage geltend machen, dass die angebotene Befristung nicht sachlich gerechtfertigt ist; die Wirksamkeit der Änderungsmitteilung ist dann mitsamt der Befristungsfrage zu prüfen. Die Klägerin ist langjährig als Maskenbildnerin beim Staatsschauspiel beschäftigt. Der Arbeitgeber teilte ihr schriftlich am 21.7.2011 gemäß §69 NV Bühne mit, er spreche eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung aus und bot einen neuen Einjahresvertrag für die Spielzeit 2012/2013 als "Maskenbildnerin mit eingeschränktem Leistungsumfang" bei geringerer Gage an. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an und erhob Klage beim Bühnenschiedsgericht; dort und in der Berufungsinstanz wurde ihre Klage abgewiesen. Gegen den Schiedsspruch erhob sie Aufhebungsklage beim Arbeitsgericht mit der Rüge, die Befristung sei nicht sachlich gerechtfertigt, weil die tatsächlich verbleibenden Aufgaben nicht überwiegend künstlerisch seien. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen ab; das BAG hat die Revision der Klägerin teilweise stattgegeben und die Sache zur weiteren tatrichterlichen Feststellung zurückverwiesen. • Zulässigkeit: Die Aufhebungsklage nach §110 ArbGG ist zulässig, soweit die Klägerin die Unwirksamkeit der Änderungsnichtverlängerungsmitteilung rügt; die tarifliche Ausschlussfrist des §69 Abs.8 NV Bühne war gewahrt. • Formelle Wirksamkeit: Die Änderungsmitteilung des Beklagten erfüllt die formalen Voraussetzungen des §69 NV Bühne (Frist, Schriftform, Anhörung). • Materielle Wirksamkeit und Billigkeit: Nach §69 Abs.3 NV Bühne ist eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung nur wirksam, wenn die vorgeschlagenen Änderungen dem billigen Ermessen entsprechen; insoweit darf der Arbeitgeber nicht durch §69 ein Recht erhalten, ohne sachlichen Grund nach §14 TzBfG zu befristen. • Erfordernis des Sachgrunds: §69 Abs.3 NV Bühne gewährt dem Arbeitgeber nicht die Befugnis, eine sachgrundlose Befristung anzuordnen; eine Befristung bleibt an die Voraussetzungen des §14 Abs.1 TzBfG (insb. Eigenart der Arbeitsleistung) gebunden und damit unions- und verfassungsrechtlich vereinbar. • Prüfung der künstlerischen Tätigkeit: Die qualifizierende Vereinbarung "überwiegend künstlerische Tätigkeit" begründet regelmäßig den Geltungsbereich des NV Bühne, es sei denn, der individualvertraglich festgelegte Leistungskatalog ist eingeschränkt; dann ist zu prüfen, ob der verbleibende Leistungsumfang tatsächlich künstlerische Tätigkeiten in überwiegendem Maße enthält. • Verfahrensrechtliche Folge: Die Frage, ob die Klägerin nach dem angebotenen Leistungskatalog überwiegend künstlerisch tätig wäre und damit die Befristung sachlich gerechtfertigt ist, erfordert tatrichterliche Feststellungen. Das BAG kann dies im Revisionsverfahren nicht selbst entscheiden. • Rechtsschutzoptionen des Arbeitnehmers: Im Streit um eine Änderungsnichtverlängerungsmitteilung kann der Arbeitnehmer entweder die Feststellung der Unwirksamkeit der Mitteilung oder die Befristungskontrolle nach §17 TzBfG wählen; beides ist geeignet, die Unwirksamkeit der Befristung zu beseitigen und die Fortführung zu unveränderten Bedingungen zu bewirken. Die Revision der Klägerin war begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das BAG stellte fest, dass die formellen Anforderungen an die Änderungsnichtverlängerungsmitteilung gegeben sind, die materielle Wirksamkeit der Mitteilung aber davon abhängt, ob die angebotene Befristung einen sachlichen Grund nach §14 Abs.1 TzBfG (Eigenart der Arbeitsleistung) erfüllt. Insbesondere kann die bloße arbeitsvertragliche Vereinbarung einer "überwiegend künstlerischen Tätigkeit" nicht genügen, wenn zugleich ein eingeschränkter Leistungskatalog vereinbart ist; in diesem Fall muss das Tatgericht feststellen, ob der verbleibende Leistungsumfang tatsächlich überwiegend künstlerisch ist. Da hierzu weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, kann das BAG nicht selbst über die Wirksamkeit der Änderungsmitteilung entscheiden und hat die Sache zur Entscheidung über diese Fragen an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Urteil des Bühnenoberschiedsgerichts bleibt insofern nicht endgültig bestätigt.