Leitsatz: 1. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände. 2. § 14 Abs. 1 S. 2 nr. 4 TzBfG ist geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen. 3. Die Tarifvertragsparteien haben das Interesse der Bühnen an der Befristung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, die unter den NV Bühne fallen, und deren Bestandsschutzinteresse zum Ausgleich gebracht. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange ein Zeitvertrag. Dem Bestandsschutzinteresse der Mitarbeiter ist durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in § 61 NV Bühne Solo angemessen Rechnung getragen. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 – 8 Ha 1/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren nach § 110 ArbGG sowohl über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sowie die Wirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung. Die Beklagte betreibt die D mit Sitz in Dü. Der am 1990 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 6. August 2015 mit der arbeitsvertraglichen Tätigkeitsbezeichnung „Solotänzer mit Gruppenverpflichtung" zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von zuletzt 4.139,00 Euro beschäftigt. Der NV Bühne findet jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 5 des Arbeitsvertrages der Parteien in seiner jeweiligen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zunächst für die Spielzeit 2015/2016 befristet. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 (Bl. 15 d. A.) lud die Beklagte den Kläger zur Anhörung über die Nichtverlängerung seines Arbeitsverhältnisses ein. Am 12.10.2021 fand das Anhörungsgespräch statt. Mit Nichtverlängerungsmitteilung vom 22. Oktober 2021 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Vertrag nicht verlängert werde und am 10. August 2022 ende. Hiergegen hat der Kläger am 25. Februar 2022 Klage beim Bühnenschiedsgericht eingereicht und sich gegen die Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung und gegen die Wirksamkeit der Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Die Klage war beim Bühnenschiedsgericht - Bezirksbühnenschiedsgericht Köln - erfolglos. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bühnenoberschiedsgericht Frankfurt a. Main durch Schiedsspruch vom 05.02.2024 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Aufhebungsklage vom 22.04.2024, die am selben Tag beim Arbeitsgericht in Köln eingegangen ist. Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 12.09.2024 – 8 Ha 1/24 - Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Aufhebungsklage als unbegründet abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Befristung nach § 14 Abs. 1, Satz 2 Nr. 4 TzBfG für künstlerisch tätige Bühnenpersonal gerechtfertigt sei. § 61 Abs. 2 NV Bühne verstoße auch nicht gegen höherrangiges Unionrecht. Gegen das ihm am 04.11.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.11.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.02.2025 am 28.01.2025 begründet. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass ein Sachgrund für die Befristung nicht gegeben sei und diese insbesondere gegen § 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (nachfolgend „Rahmenvereinbarung“) verstoße. Die Regelungen des § 61 NV-Bühne seien nicht geeignet einen Missbrauch durch aufeinanderfolgende Arbeitsverträge- und -verhältnisse zu vermeiden. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 zum Akz. 8 Ha 1/24 abzuändern, und 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Nichtverlängerungsmitteilung vom 22.10.2021 am 10.08.2022 beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 8./17.03.2015 mit Ablauf des 10.08.2022 beendet worden ist. Die Beklage beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig, da sie dem Begründungserfordernis nicht genüge. Im Übrigen verteidigt sie das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Sie ist der Ansicht, das Regelungsregime von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG und NV Bühne gewährleiste einen effektiven Mindestbestandsschutz und verhindere Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Verträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Berufung ist teilweise zulässig, insoweit aber unbegründet. I. Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und fristgerecht eingelegt worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG). Soweit der Kläger sich mit seinem Klageantrag zu 1. gegen die Nichtverlängerungsmitteilung vom 22.10.2021 wendet, ist die Berufung unzulässig. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss danach auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Hinsichtlich der Nichtverlängerungsmitteilung findet sich aber keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Bei der Feststellung der Unwirksamkeit einer Nichtverlängerungsmitteilung und der Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung handelt es sich um verschiedene prozessuale Streitgegenstände (ausführlich BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 22 ff., BAGE 145, 142). Ob eine nach dem Bühnentarifrecht ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung wirksam ist, hat allein Bedeutung für die Frage, ob sich ein befristetes Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. Demgegenüber betrifft die Wirksamkeit einer Befristung die Frage, ob überhaupt eine vertragliche Begrenzung der Dauer des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer Befristung ist gemäß § 16 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 665/11 - Rn. 26, aaO; BAG, Urteil vom 28. September 2016 – 7 AZR 128/14 –, BAGE 157, 44-68, Rn. 29). Der Kläger rügt im Rahmen des Berufungsverfahrens ausschließlich die Wirksamkeit der vereinbarten Befristung und setzt sich dabei nicht mit der Frage auseinander, ob die Voraussetzungen des § 61 NV-Bühne erfüllt wurden. Er macht auch gerade nicht die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses um ein Jahr geltend, sondern hält die Befristung insgesamt für unwirksam. Vor diesem Hintergrund setzt er sich auch nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts unter III. auf S. 16 des Urteils auseinander. Die Berufung ist insoweit bereits unzulässig. II. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zum 10.08.2022 beendet. Das Arbeitsgericht hat die Befristung zu Recht als wirksam angesehen und die Klage abgewiesen. Die Berufung gibt nur Anlass zu folgenden klarstellenden Ausführungen: Der Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG stehen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen. In § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG ist nicht näher bestimmt, welche Eigenarten der Arbeitsleistung die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass mit dem Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor allem verfassungsrechtlichen, sich aus der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) ergebenden Besonderheiten Rechnung getragen werden soll (BT-Drs. 14/4374 S. 19). Die Regelung ist daher geeignet, die Befristung von Arbeitsverträgen mit Bühnenkünstlern zu rechtfertigen (BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 533/14 - Rn. 18, BAGE 155, 101). Auf diesen Sachgrund stützt sich das Befristungsregime des NV Bühne (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16 –, BAGE 161, 179-197, Rn. 19). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Befristung von Arbeitsverträgen des künstlerisch tätigen Bühnenpersonals sachlich gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber auf diese Weise die künstlerischen Vorstellungen des Intendanten mit dem von ihm dafür als geeignet angesehenen künstlerischen Bühnenpersonal verwirklichen und dem Abwechslungsbedürfnis des Publikums Rechnung tragen kann (BAG 2. August 2017 - 7 AZR 601/15 - Rn. 47; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16 –, BAGE 161, 179-197, Rn. 20). Bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG geregelten Sachgrund ist allerdings zu berücksichtigen, dass das durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Berufsfreiheit des Arbeitnehmers, das einen Mindestbestandsschutz gewährleistet, das Grundrecht der Kunstfreiheit des Arbeitgebers begrenzt. Dazu ist eine Abwägung der beiderseitigen Belange im Einzelfall geboten, bei der auch das Bestandsschutzinteresse des Arbeitnehmers angemessen Berücksichtigung finden muss. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ist Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG (BAG 30. August 2017 - 7 AZR 864/15 - Rn. 30 ff.; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16 –, BAGE 161, 179-197, Rn. 21). Dabei haben sie jedoch die den Tarifvertragsparteien zustehende Einschätzungsprärogative zu respektieren. Diese ist nur überschritten, wenn für die getroffene Regelung plausible, einleuchtende Gründe nicht erkennbar sind (BAG 8. Dezember 2010 - 7 AZR 438/09 - Rn. 29, BAGE 136, 270; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16 –, BAGE 161, 179-197, Rn. 22). Vorliegend ist nach diesen Grundsätzen von einer wirksamen Befristung auszugehen. Die Befristung dient dem durch die Kunstfreiheit geprägten Gestaltungsinteresse der Beklagten. Der Kläger gehört zu dem künstlerischen Bühnenpersonal. Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse des Beklagten an der Befristung des Arbeitsvertrags mit dem Kläger überwiegt dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung. Das ergibt sich aus den Bestimmungen des NV Bühne, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung finden. Die Tarifvertragsparteien haben das Interesse der Bühnen an der Befristung von Arbeitsverträgen mit dem Bestandsschutzinteresse zum Ausgleich gebracht. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag. Dem Bestandsschutzinteresse ist durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in § 61 NV Bühne angemessen Rechnung getragen (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16 –, BAGE 161, 179-197, Rn. 42 zu § 69 NV-Bühe). Diese Beurteilung und Abwägung der beiderseitigen Interessen durch die Tarifvertragsparteien ist wie bereits ausgeführt zu respektieren. Das Bundessarbeitsgericht führt hierzu an: Das durch die Kunstfreiheit geprägte Interesse des Arbeitgebers an der Befristung des Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter überwiegt dessen durch Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse an einer unbefristeten Beschäftigung. Die Tarifvertragsparteien haben das Interesse der Bühnen an der Befristung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern, die unter den NV Bühne fallen, und deren Bestandsschutzinteresse zum Ausgleich gebracht. Nach § 2 Abs. 2 NV Bühne ist der Arbeitsvertrag mit Rücksicht auf die künstlerischen Bühnen ein Zeitvertrag. Dem Bestandsschutzinteresse der Mitarbeiter ist durch die Regelungen zum Ausspruch der Nichtverlängerungsmitteilung in § 61 NV Bühne Solo angemessen Rechnung getragen. Nach dieser tarifvertraglichen Vorschrift verlängert sich der befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit, es sei denn, dass eine wirksame Nichtverlängerungsmitteilung ausgesprochen wird. Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. Dadurch verbleibt den von der Nichtverlängerungsmitteilung betroffenen Mitarbeitern geraume Zeit, sich ein anderes Engagement zu suchen. Mitarbeiter, die zu diesem Zeitpunkt keinen Nichtverlängerungsmitteilung erhalten haben, wissen frühzeitig um die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages und haben damit Planungssicherheit. Für die getroffene Regelung gibt es einleuchtende Gründe. Es bestehen vorliegend auch keine besonderen Umstände, die in die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Interessenabwägung ersichtlich nicht eingeflossen sind (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2017 – 7 AZR 369/16 –, BAGE 161, 179-197, Rn. 43). Diesen grundsätzlichen Annahmen, die ständiger Rechtsprechung entsprechen, ist der Kläger auch nicht mit erheblichen Argumenten entgegen getreten. Wenn er die automatische Verlängerung der Verträge und die frühzeitige Mitteilung der Nichtverlängerung als nicht ausreichende Berücksichtigung der Bestandsschutzinteressen der Arbeitnehmer sieht, stellt er damit nur seine Interessenabwägung an die Stelle der Abwägung der Tarifvertragsparteien. Dass die Regelungen nicht auf plausiblen und einleuchtenden Gründen beruhen, die notwendigerweise im Rahmen einer Abwägung auch die Interessen der Arbeitgeberseite berücksichtigen, wird dagegen nicht begründet. Insbesondere bei Solisten im Sinne von Bühnenkünstlern kann dabei davon ausgegangen werden, dass sie auf Grund schwer objektivierbarer Fähigkeiten und Eigenschaften intensiv auf die Verwirklichung des künstlerischen Konzepts einwirken, was im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden kann. Dieses wird auch im Einzelfall kaum zu widerlegen sein. Die Befristung des Arbeitsvertrages mit solchen Solomitgliedern ist danach in aller Regel gerechtfertigt (Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, 7. Aufl. 2024, TzBfG § 14 Rn. 280, beck-online). Der Kläger beruft sich bezüglich der Wirksamkeit der Befristung zudem auf die europarechtlichen Vorgaben in § 5 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG. Diese rechtlichen Bedenken des Klägers tragen nicht. Hierzu hat das Landesarbeitsgericht Köln im Urteil vom 10.12.2020 – 3 Sa 420/20 – zutreffend darauf hingewiesen, dass dem bereits grundsätzlich der begrenzte Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie entgegenstehe. Ausweislich der Präambel der Rahmenvereinbarung legt diese allgemeine Grundsätze und Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge nieder und will durch den Schutz vor Diskriminierung die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen sichern. Die Rahmenvereinbarung erkennt dabei die unbefristeten Arbeitsverträge als übliche Form des Beschäftigungsverhältnisses im Erwägungsgrund 6 an und sieht gleichzeitig die Möglichkeit, das befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen, Berufen und Tätigkeiten charakteristisch sein können (siehe Erwägungsgrund 8). Es bleibt dabei den Mitgliedsstaaten und Sozialpartnern überlassen, allgemeine Grundsätze, Mindestvorschriften und Bestimmungen zu formulieren, um dies umzusetzen (Erwägungsgrund 10). Es geht also um Regeln zur Reglementierung von Befristungsmöglichkeiten im arbeitsvertraglichen Bereich. Tarifliche Reglementierungen im vorgenannten Sinn der Rahmenvereinbarung sind danach nur die Bestimmungen in § 61 Abs. 3 Unterabs. 1,2 NV Bühne. Bedenken gegen die europarechtliche Konformität des § 61 Abs. 3 NV Bühne bestehen nicht. Zur europarechtlichen Konformität hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13.12.2017 – 7 AZR 369/16 - ausgeführt, dass die gleichlautende Parallelvorschrift zu § 61 NV Bühne in den Sonderregelungen für Solisten europarechtskonform ist und den gebotenen Mindestbestandsschutz gewährleistet. Die Beurteilung und Abwägung der beiderseitigen Interessen durch die Tarifvertragsparteien sei zu respektieren, da es für die getroffene Regelung einleuchtende Gründe gibt. Die Kammer folgt insoweit der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln und macht sich diese zu Eigen (s. Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 3 Sa 420/20 –, Rn. 85 nach juris; zuletzt Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 15.03.2024 - 10 Sa 491/23 –). III. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln entspricht.