Beschluss
10 AZB 46/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufungsfrist nach §66 Abs.1 ArbGG beginnt regelmäßig mit Zustellung des Urteils; eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung begründet nur dann die längere Frist nach §9 Abs.5 ArbGG, wenn der Betroffene hierdurch beschwert wurde.
• Eine bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichte Schrift gilt als bei dem Gericht eingegangen, an das sie adressiert ist; bei falscher Adressierung trifft das Verschulden den Prozessbevollmächtigen und kann Wiedereinsetzung ausschließen.
• Kommt ein falsch adressiertes Schriftsatz zunächst bei einem anderen Gericht an, kann auf fristgerechte Weiterleitung nur vertraut werden, wenn die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang noch ohne Weiteres rechtzeitig zu erwarten war.
Entscheidungsgründe
Versäumte Berufungsfrist wegen falscher Adressierung und Faxübermittlung, keine Wiedereinsetzung • Die Berufungsfrist nach §66 Abs.1 ArbGG beginnt regelmäßig mit Zustellung des Urteils; eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung begründet nur dann die längere Frist nach §9 Abs.5 ArbGG, wenn der Betroffene hierdurch beschwert wurde. • Eine bei einer gemeinsamen Einlaufstelle eingereichte Schrift gilt als bei dem Gericht eingegangen, an das sie adressiert ist; bei falscher Adressierung trifft das Verschulden den Prozessbevollmächtigen und kann Wiedereinsetzung ausschließen. • Kommt ein falsch adressiertes Schriftsatz zunächst bei einem anderen Gericht an, kann auf fristgerechte Weiterleitung nur vertraut werden, wenn die Weiterleitung im normalen Geschäftsgang noch ohne Weiteres rechtzeitig zu erwarten war. Der Kläger begehrte Nachtarbeitszuschläge und verlor vor dem Arbeitsgericht. Das Urteil wurde ihm am 10.07.2015 zugestellt. Sein Prozessbevollmächtigter sandte am 10.08.2015 um 15:00 Uhr per Telefax eine Berufung an die Faxnummer des Arbeitsgerichts und warf am Abend das Original in den Nachtbriefkasten des Justizzentrums ein. Beide Eingänge erfolgten beim Arbeitsgericht, nicht beim Landesarbeitsgericht. Die Weiterleitung an das Thüringer Landesarbeitsgericht erfolgte erst am 11.08.2015. Das Landesarbeitsgericht verwies die Berufung als verspätet zurück und lehnte Wiedereinsetzung wegen Verschuldens des Bevollmächtigten ab. Der Kläger wandte sich mit zugelassener Revisionsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht. • Die Berufungsfrist nach §66 Abs.1 ArbGG war einzuhalten; die einmonatige Frist lief nach Zustellung bis zum 10.08.2015 und wurde versäumt, weil der Eingangszeitpunkt beim Landesarbeitsgericht erst der 11.08.2015 war. • Eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts war nicht geeignet, die eineinhalbjährige Frist des §9 Abs.5 ArbGG auszulösen; die Belehrung war im konkreten Fall nicht unrichtig im Sinne einer den Rechtsmittelführer belastenden Unrichtigkeit, weil das Urteil vier Wochen nach Verkündung zugestellt worden war. • Die per Fax und Einwurf eingereichten Schriftsätze gingen beim Arbeitsgericht ein; bei gemeinsamer Einlaufstelle gilt die Schrift als bei dem adressierten Gericht eingegangen, nicht bei einem anderen Gericht im Haus. • Der Prozessbevollmächtigte hat durch falsche Adressierung und Versand die Fristversäumung verschuldet; dieses Verschulden wird dem Kläger nach §85 Abs.2 ZPO zugerechnet. • Ein Anspruch auf Wiedereinsetzung scheitert, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine fristgerechte Weiterleitung im normalen Geschäftsgang noch ohne Weiteres zu erwarten war; das Arbeitsgericht durfte nicht zur sofortigen Prüfung und Weiterleitung verpflichtet werden. • Dass das Arbeitsgericht die Weiterleitung nicht früher vornahm, begegnet keinen anderen rechtlichen Anforderungen: nur wenn die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres zu erwarten war, käme Wiedereinsetzung in Betracht, hier aber nicht. • Die Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO; der Streitwert für das Revisionsbeschwerdeverfahren wurde auf 9.090,00 Euro festgesetzt. Die Revisionsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; die Berufung war unzulässig, weil die Einlegungfrist des §66 Abs.1 ArbGG versäumt wurde. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht versagt, da der Prozessbevollmächtigte die Versäumnis durch falsche Adressierung und falsche Faxübermittlung verschuldet hat und der Kläger das Fehlen einer rechtzeitigen Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang nicht glaubhaft gemacht hat. Dem Kläger wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Streitwert auf 9.090,00 Euro festgesetzt. Damit bleibt das erstinstanzliche Urteil wirksam.