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Urteil

10 AZR 376/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht über Höhe der Weihnachtsgratifikation einräumt, ist wirksam; deren Ausübung unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle (§ 315 BGB). • Vorherige gleichbleibende Zahlungen begründen nicht ohne weiteres eine verbindliche Höhe, wenn eine einzelvertragliche Regelung ein Bestimmungsrecht enthält. • Die einmalige Auszahlung eines Vorschusses stellt nicht automatisch eine endgültige Leistungsfestsetzung dar; Lohnabrechnungen dokumentieren die aktuelle Vergütung, sie begründen nicht zwingend einen Anspruch auf weitere Zahlungen. • Ansprüche aus betrieblicher Übung sind nur zulässig, wenn keine einzelvertragliche Regelung besteht; eine Berufungsbegründung muss für jeden Streitgegenstand die Rügen darlegen (§ 520 ZPO).
Entscheidungsgründe
Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers bei Weihnachtsgratifikation und dessen gerichtliche Kontrolle • Vertragliche Klausel, die dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht über Höhe der Weihnachtsgratifikation einräumt, ist wirksam; deren Ausübung unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle (§ 315 BGB). • Vorherige gleichbleibende Zahlungen begründen nicht ohne weiteres eine verbindliche Höhe, wenn eine einzelvertragliche Regelung ein Bestimmungsrecht enthält. • Die einmalige Auszahlung eines Vorschusses stellt nicht automatisch eine endgültige Leistungsfestsetzung dar; Lohnabrechnungen dokumentieren die aktuelle Vergütung, sie begründen nicht zwingend einen Anspruch auf weitere Zahlungen. • Ansprüche aus betrieblicher Übung sind nur zulässig, wenn keine einzelvertragliche Regelung besteht; eine Berufungsbegründung muss für jeden Streitgegenstand die Rügen darlegen (§ 520 ZPO). Die Klägerin ist seit 1984 bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sieht in § 3 eine jährliche Weihnachtsgratifikation vor, deren Höhe der Arbeitgeber jeweils bekanntgibt und die derzeit ein volles Monatsgehalt nicht übersteigt; zudem ist im Juni ein Vorschuss von bis zu einem halben Monatsgehalt vorgesehen. Bis 2013 zahlte die Beklagte regelmäßig ein volles Monatsgehalt, 2014 wurde im Mai ein halber Monatsvorschuss abgerechnet und ausgezahlt. Im September 2014 entschied die Beklagte wegen erwarteter Verluste, den zweiten Teil der Gratifikation nicht zu zahlen und informierte die Klägerin im Oktober 2014 hierüber. Die Klägerin verlangte die noch ausstehende halbe Gratifikation für 2014 und berief sich alternativ auf betriebliche Übung. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen; die Revision der Klägerin blieb erfolglos. • § 3 des Arbeitsvertrags räumt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht über Höhe der Weihnachtsgratifikation und des Vorschusses ein; damit ist § 315 BGB anwendbar. • Die Ausübung des Bestimmungsrechts ist mit dem Grundsatz der Billigkeit zu prüfen; diese Kontrolle unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung, wobei der maßgebliche Zeitpunkt die Entscheidung des Arbeitgebers ist. • Die Beklagte hat im September 2014 aufgrund konkreter wirtschaftlicher Prognosen die Entscheidung getroffen, den zweiten Zahlteil nicht zu gewähren; diese Entscheidung hielt gerichtlicher Überprüfung stand, weil die Klägerin keine Umstände vortrug, die die Billigkeit der Entscheidung in Frage stellten. • Vorhergehende gleichbleibende Zahlungen führen nicht automatisch zur Konkretisierung des einseitigen Bestimmungsrechts; insoweit unterscheidet sich die Lage von Fällen ohne einzelvertragliche Regelung. • Die im Mai 2014 erfolgte Abrechnung eines Vorschusses als ‚Abschl. J-gratifikat.‘ konnte nicht als endgültige Festlegung auf ein volles Monatsgehalt ausgelegt werden; Lohnabrechnungen dokumentieren lediglich die aktuelle Abrechnung. • Ein Anspruch aus betrieblicher Übung war prozessual unzulässig vorgetragen, weil die Berufungsbegründung nicht darlegte, warum die Berufungsrüge sich auf diesen separaten Streitgegenstand stütze; betriebliche Übung setzt das Fehlen einer einzelvertraglichen Regelung voraus. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; sie kann die Zahlung der weiteren 999,00 Euro brutto nicht verlangen. Der Arbeitsvertrag räumt der Beklagten ein wirksames, einseitiges Leistungsbestimmungsrecht über die Höhe der Weihnachtsgratifikation ein, dessen Ausübung nach § 315 BGB der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegt. Die Beklagte hat aufgrund prognostizierter negativer Betriebsergebnisse ihr Bestimmungsrecht für 2014 ausgeübt und die Zahlung des zweiten Teils der Gratifikation mit Blick auf die wirtschaftliche Lage verweigert; diese Entscheidung war nicht als unbillig nachweisbar. Die Berufung auf betriebliche Übung war prozessual unzulässig, weil hiervon ein eigener Streitgegenstand betroffen war und die Berufungsbegründung hierfür die erforderlichen Ausführungen nicht enthielt. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.