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Urteil

7 AZR 524/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Befristung nach §2 Abs.1 WissZeitVG ist bereits dann wirksam, wenn die vertraglich geschuldete Tätigkeit wissenschaftlichen Gehalt aufweist, namentlich wissenschaftliche Lehre, auch wenn eigene Forschungsergebnisse nicht zwingend vorausgesetzt sind. • Zeiträume von Beschäftigungsverboten und Elternzeit verlängern die Vertragsdauer kraft §2 Abs.5 Nr.3 WissZeitVG, wenn das Einverständnis der Arbeitnehmerin vor Ablauf der ursprünglichen Befristung vorliegt; dieses Einverständnis kann konkludent erklärt werden und unterliegt nicht der Schriftform des §14 Abs.4 TzBfG. • Eine Fortsetzung der Arbeit nach dem ursprünglich vereinbarten Ende begründet nach §15 Abs.5 TzBfG nur dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat; eine gesetzlich bewirkte Verlängerung nach WissZeitVG schließt diese Fiktion aus.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit wissenschaftlicher Befristung und gesetzliche Verlängerung durch Mutterschutz/Elternzeit • Eine Befristung nach §2 Abs.1 WissZeitVG ist bereits dann wirksam, wenn die vertraglich geschuldete Tätigkeit wissenschaftlichen Gehalt aufweist, namentlich wissenschaftliche Lehre, auch wenn eigene Forschungsergebnisse nicht zwingend vorausgesetzt sind. • Zeiträume von Beschäftigungsverboten und Elternzeit verlängern die Vertragsdauer kraft §2 Abs.5 Nr.3 WissZeitVG, wenn das Einverständnis der Arbeitnehmerin vor Ablauf der ursprünglichen Befristung vorliegt; dieses Einverständnis kann konkludent erklärt werden und unterliegt nicht der Schriftform des §14 Abs.4 TzBfG. • Eine Fortsetzung der Arbeit nach dem ursprünglich vereinbarten Ende begründet nach §15 Abs.5 TzBfG nur dann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich geendet hat; eine gesetzlich bewirkte Verlängerung nach WissZeitVG schließt diese Fiktion aus. Die Klägerin, promovierte Diplom-Pädagogin, wurde als Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität Rostock befristet vom 15.10.2008 bis 31.12.2013 mit 50% Arbeitszeit beschäftigt. Nach Promotion vereinbarten die Parteien mit Vertrag vom 27.07./05.08.2010 eine Befristung bis 31.12.2013 unter Bezug auf §2 Abs.1 WissZeitVG. Die Klägerin war wegen Schwangerschaft und Mutterschutz/Beschäftigungsverbot sowie anschließender Elternzeit zeitweise nicht erwerbstätig. Das Land teilte schriftlich mit, die Vertragsdauer verlängere sich gemäß §2 Abs.5 Nr.3 WissZeitVG um die Zeiten des Beschäftigungsverbots und der Elternzeit; daraufhin arbeitete die Klägerin nach der Elternzeit weiter. Die Klägerin klagte, die Befristung sei unwirksam und das Arbeitsverhältnis gelte wegen Weiterbeschäftigung nach §15 Abs.5 TzBfG als unbefristet; das Landesarbeitsgericht und das BAG wiesen die Klage ab. • Anwendbarkeit WissZeitVG: Der Vertrag nennt §2 Abs.1 WissZeitVG und fiel in die zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltende Fassung; die Universität als staatliche Hochschule und ihr Träger sind vom Anwendungsbereich erfasst. • Persönlicher Anwendungsbereich: Die Klägerin zählte nach vertraglicher Tätigkeitsbeschreibung zum wissenschaftlichen Personal, weil ihre Lehrtätigkeit wissenschaftlich geprägt war (Seminarplanung auf Grundlage aktueller Theorien, kritische Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen) und die wissenschaftlichen Dienstleistungen das Arbeitsverhältnis prägten. • Wissenschaftliche Lehre: Wissenschaftliche Lehrtätigkeit umfasst auch die Vermittlung fremder Forschungsergebnisse, sofern der Lehrende die Möglichkeit und Zeit zur eigenen Reflexion hat; dies war hier gegeben (70% Lehre mit 8 SWS, verbleibende Zeit für Vor-/Nachbereitung und Reflexion). • Verlängerung nach §2 Abs.5 Nr.3 WissZeitVG: Zeiten von Beschäftigungsverboten (247 Tage) und Elternzeit (506 Tage) führten zu einer Verlängerung um insgesamt 753 Tage bis zum 23.01.2016; die Verlängerung tritt kraft Gesetzes ein, wenn das Einverständnis des Arbeitnehmers vorliegt. • Einverständnisserklärung: Die Einverständniserklärung bedurfte nicht der Schriftform des §14 Abs.4 TzBfG, sondern konnte konkludent erfolgen; die Klägerin hat durch wiedereintreten und planmäßiges Weiterarbeiten in Kenntnis der Verlängerungsmitteilung ihr Einverständnis vor Ablauf der ursprünglichen Befristung konkludent erklärt; ein Zugang bei der Personalabteilung war entbehrlich, weil das Land in seinem Schreiben den Verzicht auf ausdrückliche Zustimmung nahelegte. • Höchstbefristungsdauer: Die insgesamt zulässige Befristungsdauer für promoviertes wissenschaftliches Personal nach §2 Abs.1 WissZeitVG (bis zu sechs Jahre nach Promotion) wurde nicht überschritten; Verlängerungszeiten nach §2 Abs.5 Satz2 werden nicht angerechnet. • §15 Abs.5 TzBfG-Fiktion: Die Klägerin konnte nicht geltend machen, das Arbeitsverhältnis gelte seit 01.01.2014 als unbefristet, weil das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.12.2013 geendet hatte; es war nach WissZeitVG bereits bis 23.01.2016 verlängert worden, sodass die Fiktion des §15 Abs.5 TzBfG nicht eintritt. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die Befristung des Arbeitsvertrags war wirksam nach §2 Abs.1 WissZeitVG; die Vertragsdauer hatte sich kraft §2 Abs.5 Nr.3 WissZeitVG wegen Beschäftigungsverboten und Elternzeit bis zum 23.01.2016 verlängert, wobei das Einverständnis der Klägerin konkludent vor Ablauf der ursprünglichen Befristung erklärt worden war. Eine Fortsetzung der Tätigkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Ende begründet keine Unbefristet-Fiktion nach §15 Abs.5 TzBfG, weil das Arbeitsverhältnis nicht geendet war. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.