Urteil
1 AZR 717/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Normative Regelungen aus einer Konzernbetriebsvereinbarung begründen gegenüber der Arbeitgeberin unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmerin.
• Entscheidungsprämie ist nach KBV-E bei maßgeblichem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung zu bemessen; eine Kürzung wegen vorheriger Teilzeit während gesetzlicher Elternzeit ist ausgeschlossen.
• Ausschlussfristen des anwendbaren Manteltarifvertrags sind auch auf Ansprüche aus wirksamen Betriebsvereinbarungen anwendbar und waren hier gewahrt.
• Für die Berechnung des abfindungsrelevanten Durchschnittsbeschäftigungsgrads verlängert gesetzliche Elternzeit den Referenzzeitraum; betriebliche Elternzeit nach KBV BuF bleibt unberücksichtigt.
• Mangels ausreichender Feststellungen zum maßgeblichen Beschäftigungsgrad ist die Berechnung der Sozialplanabfindung teilweise an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Ansprüche aus Konzernbetriebsvereinbarung: Prämie ungekürzt, Referenzzeitraum bei Elternzeit erweitert • Normative Regelungen aus einer Konzernbetriebsvereinbarung begründen gegenüber der Arbeitgeberin unmittelbare Ansprüche der Arbeitnehmerin. • Entscheidungsprämie ist nach KBV-E bei maßgeblichem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung zu bemessen; eine Kürzung wegen vorheriger Teilzeit während gesetzlicher Elternzeit ist ausgeschlossen. • Ausschlussfristen des anwendbaren Manteltarifvertrags sind auch auf Ansprüche aus wirksamen Betriebsvereinbarungen anwendbar und waren hier gewahrt. • Für die Berechnung des abfindungsrelevanten Durchschnittsbeschäftigungsgrads verlängert gesetzliche Elternzeit den Referenzzeitraum; betriebliche Elternzeit nach KBV BuF bleibt unberücksichtigt. • Mangels ausreichender Feststellungen zum maßgeblichen Beschäftigungsgrad ist die Berechnung der Sozialplanabfindung teilweise an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin, seit 2001 bei der Beklagten beschäftigt und mehrfach in gesetzlicher und betrieblicher Elternzeit teilzeitbeschäftigt, nahm im Projekt Marketing ein Aufhebungsangebot an und beendete ihr Arbeitsverhältnis zum 31.03.2014. Die Beklagte zahlte eine Sozialplanabfindung und eine Entscheidungsprämie, berechnet unter Berücksichtigung eines 96-Monats-Referenzzeitraums mit Kürzung wegen früherer Teilzeiten. Die Klägerin macht höhere Zahlungen geltend: Differenz zur von ihr errechneten höheren Abfindung, Kapitalisierung von Vergütungsbestandteilen für vorzeitige Beendigung sowie eine ungekürzte Entscheidungsprämie. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen ihre Ansprüche größtenteils ab; das BAG hat die Revision teilweise stattgegeben, Teilansprüche anerkannt und andere zurückgewiesen bzw. zur weiteren Feststellung an das LAG zurückverwiesen. • Anknüpfung der Ansprüche an die KBV-E: Die Konzernbetriebsvereinbarung begründet gegenüber der Beklagten normative Verpflichtungen; EPP IZV ersetzt die KBV-E nicht. • Entscheidungsprämie (KBV-E): Anspruch entsteht bei Annahme des schriftlichen Aufhebungsangebots und die Staffelhöhe richtet sich nach der Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung; die Klägerin war mehr als 6 Jahre beschäftigt, daher steht ihr die Prämie von €15.000 brutto ohne Kürzung zu. • Kürzungsvorschrift für Teilzeit reduziert nicht die Prämie, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Beendigung vollzeitbeschäftigt war; deshalb sind €5.791,50 brutto nachzuzahlen. • Ausschlussfristen: Die tarifliche Ausschlussfrist (§24 Abs.1 MTV) gilt auch für Ansprüche aus Betriebsvereinbarungen durch vertragliche Bezugnahme und war für die Prämienforderung fristgerecht gewahrt; dagegen ist die erstmals in der Berufungsbegründung geltend gemachte Kapitalisierung der Prämie verfallen. • Sozialplanabfindung (§10 SP Marketing): Maßgeblich für die Berechnung des durchschnittlichen Beschäftigungsgrads ist der 96-Monats-Referenzzeitraum; Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (gesetzliche Elternzeit), verlängern diesen Referenzzeitraum, betriebliche Elternzeit nach KBV BuF hingegen nicht. • Kapitalisierung nach §10 Nr.3(3) SP Marketing: Eine Kapitalisierung setzt voraus, dass der im Aufhebungsvertrag vereinbarte Beendigungstermin verkürzt wurde; sie ist nicht mit dem arbeitgeberseitig nächstmöglichen Kündigungstermin gleichzusetzen und hier nicht gegeben. • Mangelnde Feststellungen: Das LAG hat den maßgeblichen Beschäftigungsgrad fehlerhaft bzw. widersprüchlich ermittelt; ohne genaue Feststellungen zur zeitlichen Lage und zum Umfang der Elternzeiten kann die Höhe der Abfindung nicht abschließend berechnet werden; daher ist Rückverweisung an das LAG erforderlich. Die Revision der Klägerin ist teilweise begründet. Die Beklagte hat die Klägerin zur Zahlung von €5.791,50 brutto nebst Zinsen zu verurteilen, da ihr die Entscheidungsprämie nach KBV-E in voller Höhe ohne Kürzung zusteht. Ein Anspruch auf Kapitalisierung der Entscheidungsprämie ist mangels rechtzeitiger Geltendmachung verfallen. Hinsichtlich der Sozialplanabfindung steht der Klägerin eine höhere Zahlung zu, weil der Referenzzeitraum für die Durchschnittsberechnung um Zeiten gesetzlicher Elternzeit zu verlängern ist; die Beklagte hat den Beschäftigungsgrad fehlerhaft ermittelt. Mangels tragfähiger Feststellungen zur konkreten Lage und zum Umfang der Elternzeiten ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuweisen, damit die genaue Höhe der nachzuzahlenden Abfindung festgestellt werden kann.