OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 ABR 47/16

BAG, Entscheidung vom

13mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine konzernweit vom Mutterunternehmen durchgeführte Mitarbeiterbefragung ist grundsätzlich nicht Maßnahme des einzelnen Tochterbetriebs und unterliegt daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats. • Ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG (Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilung) ist nur gegeben, wenn die Maßnahme geeignet ist, betriebs- bzw. arbeitsplatzbezogene Gefährdungen festzustellen; eine anonyme, freiwillige konzernweite Befragung erfüllt dies nicht. • Ein Personalfragebogen i.S.v. §94 Abs.1 BetrVG liegt nicht vor, wenn die Teilnahme freiwillig ist und keine konkrete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durch verpflichtende Auskunftspflichten zu erwarten ist. • Datenschutzrechtliche Belange begründen keinen Kollektivanspruch des Betriebsrats gegen das Tochterunternehmen zur Unterlassung einer Maßnahme des Konzernobers.
Entscheidungsgründe
Kein örtliches Mitbestimmungsrecht bei konzernweiter, anonymer Mitarbeiterbefragung • Eine konzernweit vom Mutterunternehmen durchgeführte Mitarbeiterbefragung ist grundsätzlich nicht Maßnahme des einzelnen Tochterbetriebs und unterliegt daher nicht dem Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats. • Ein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG (Arbeitsschutz/Gefährdungsbeurteilung) ist nur gegeben, wenn die Maßnahme geeignet ist, betriebs- bzw. arbeitsplatzbezogene Gefährdungen festzustellen; eine anonyme, freiwillige konzernweite Befragung erfüllt dies nicht. • Ein Personalfragebogen i.S.v. §94 Abs.1 BetrVG liegt nicht vor, wenn die Teilnahme freiwillig ist und keine konkrete Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer durch verpflichtende Auskunftspflichten zu erwarten ist. • Datenschutzrechtliche Belange begründen keinen Kollektivanspruch des Betriebsrats gegen das Tochterunternehmen zur Unterlassung einer Maßnahme des Konzernobers. Das Universitätsklinikum führte 2015 konzernweit eine freiwillige, anonyme Mitarbeiterbefragung durch; die P gGmbH stellte Fragebogen bereit und wertete aus. Die Tochtergesellschaft Herzzentrum versandte die Bögen an ihre Mitarbeiter auf Basis von Adressdaten des Klinikums. Im Herzzentrum ist ein örtlicher Betriebsrat gewählt; für den Konzern besteht ein Konzernbetriebsrat. Der örtliche Betriebsrat verlangte, das Herzzentrum solle das Universitätsklinikum anweisen, die Durchführung und Auswertung der Befragung für Herzzentrum-Mitarbeiter ohne seine Zustimmung zu unterlassen; hilfsweise für bestimmte Fragen. Er berief sich auf Mitbestimmungsrechte nach §§87,94 BetrVG und auf Arbeitsschutz- bzw. Datenschutzgründe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Betriebsrat in Teilen Recht; Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat rügten dies und beantragten Abweisung. • Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeber hatte Erfolg; die Mitbestimmungsansprüche des örtlichen Betriebsrats sind unbegründet. • Die Befragung ist Maßnahme der Konzernobergesellschaft und nicht des einzelnen Tochterbetriebs; daher kann der örtliche Betriebsrat gegenüber dem Herzzentrum keine Anweisung gegenüber dem Universitätsklinikum erzwingen. • Ein Anspruch auf Anweisung des Herzzentrums, das Universitätsklinikum anzuweisen, ist betriebsverfassungsrechtlich nicht gegeben, weil die begehrte Rechtsfolge keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Herzzentrums darstellt. • Datenschutzrechtliche Erwägungen begründen keinen Gremienanspruch; Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer vermitteln kein Recht des Betriebsrats, eine Drittmaßnahme zu untersagen. • Die Mitarbeiterbefragung ist keine Gefährdungsbeurteilung i.S.v. §5 ArbSchG und daher nicht mitbestimmungspflichtig nach §87 Abs.1 Nr.7 BetrVG, weil sie anonym, freiwillig und konzernweit angelegt ist und keine arbeitsplatzbezogenen Schlüsse im Herzzentrum zulässt. • Die Fragebögen sind nicht als mitbestimmungspflichtige Personalfragebögen nach §94 Abs.1 BetrVG anzusehen, weil die Teilnahme freiwillig ist und keine zwingende Erhebung personenbezogener, persönlichkeitsbezogener Daten erfolgt. • Soweit die Mitbestimmung auf Ebene erforderlich wäre, wäre sie beim Konzernbetriebsrat geltend zu machen; das Betriebsverfassungsgesetz setzt Mitbestimmung dort an, wo die Entscheidungskompetenz liegt. Der Senat hat die Beschwerden der Arbeitgeber teilweise gegen die Vorinstanzen erfolgreich geführt und die Anträge des örtlichen Betriebsrats insgesamt abgewiesen. Die konzernweit organisierte, anonyme und freiwillige Mitarbeiterbefragung 2015 ist keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Herzzentrums; ein Verpflichtungsanspruch des Betriebsrats gegenüber dem Herzzentrum, das Universitätsklinikum anzuweisen, besteht nicht. Ebenso besteht kein Mitbestimmungsrecht des örtlichen Betriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.7 oder §94 Abs.1 BetrVG für die strittige Befragung; datenschutzrechtliche Erwägungen begründen keinen Gremienanspruch. Falls Mitbestimmung erforderlich wäre, wäre diese auf Konzernebene durch den Konzernbetriebsrat geltend zu machen. Damit verliert der örtliche Betriebsrat seinen Anspruch auf Unterlassung und Feststellung hinsichtlich der 2015 durchgeführten Befragung.