Urteil
4 AZR 629/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Prüfung der Eingruppierung nach BAT-O/TVÜ-Länder sind sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der erforderlichen Fachkenntnisse festzustellen.
• Eine Bezugnahmesklausel im Arbeitsvertrag erfährt Auslegung nach den tatsächlich bezeichneten Tarifvertragsparteien; der Angleichungs-TV 2010 ersetzt den BAT-O nicht ohne identische Tarifvertragsparteien.
• Bei der Revision ist die Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe wie "gründliche Fachkenntnisse" eingeschränkt; das Berufungsgericht muss aber die Tiefe der erforderlichen Kenntnisse in tatsächlichen Feststellungen belegen.
• Rechtsfehler in der Subsumtion über die Qualität der Fachkenntnisse führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Revisionsgericht diese Frage aufgrund der Feststellungen nicht abschließend entscheiden kann.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung nach BAT‑O/TVÜ‑Länder: Erforderliche Feststellungen zu quantitativer und qualitativer Tiefe der Fachkenntnisse • Zur Prüfung der Eingruppierung nach BAT-O/TVÜ-Länder sind sowohl das quantitative als auch das qualitative Maß der erforderlichen Fachkenntnisse festzustellen. • Eine Bezugnahmesklausel im Arbeitsvertrag erfährt Auslegung nach den tatsächlich bezeichneten Tarifvertragsparteien; der Angleichungs-TV 2010 ersetzt den BAT-O nicht ohne identische Tarifvertragsparteien. • Bei der Revision ist die Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe wie "gründliche Fachkenntnisse" eingeschränkt; das Berufungsgericht muss aber die Tiefe der erforderlichen Kenntnisse in tatsächlichen Feststellungen belegen. • Rechtsfehler in der Subsumtion über die Qualität der Fachkenntnisse führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Revisionsgericht diese Frage aufgrund der Feststellungen nicht abschließend entscheiden kann. Der Kläger war langjährig als Wachpolizist im zentralen Objektschutz eines Landes beschäftigt und ab Januar 2015 in einer Unterstützungstätigkeit im Bürodienst eingesetzt. Sein Arbeitsverhältnis bezog sich arbeitsvertraglich auf den BAT‑O mit künftigen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen. Der Kläger begehrte für den Zeitraum ab 1.6.2012 die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 TV‑L (teilweise ursprünglich EG 8) mit Nachforderungen; das Land zahlte ihn nach Entgeltgruppe 5/TV‑L ein. Streitpunkt ist, ob seine Objektschutzaufgaben „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ i.S. der Anlage 1a zum BAT‑O erfordern. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt; das Land revanchierte beim BAG, das das LAG‑Urteil wegen unzureichender Feststellungen zu den erforderlichen Fachkenntnissen aufhob und zurückverwies. • Anwendbares Tarifrecht: Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach BAT‑O und der Überleitung nach §4 Abs.1 TVÜ‑Länder i.V.m. Anlage 2; der Angleichungs‑TV 2010 ersetzt den BAT‑O nicht, weil die Tarifvertragsparteien nicht identisch sind. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Revision ist zulässig; das Revisionsgericht überprüft unbestimmte Rechtsbegriffe eingeschränkt darauf, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff verkannt, Denkgesetze verletzt oder wesentliche Umstände nicht berücksichtigt hat. • Begriff der ‚gründlichen Fachkenntnisse‘: Dieser setzt quantitative (nicht unerhebliches Ausmaß) und qualitative (nicht nur oberflächliche, vertiefte Kenntnisse, ggf. von Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Dienstanweisungen) Anforderungen voraus. • Fehler der Berufungsinstanz: Das LAG hat zwar die Quantität der Kenntnisse berücksichtigt, aber nicht in hinreichender Weise die qualitative Tiefe dargelegt; es fehlen konkrete Feststellungen, ob die Tätigkeit tiefergehende Kenntnisse über die bloße Kenntniszahl hinaus erfordert. • Tätigkeitsfeststellungen erforderlich: Für die rechtliche Würdigung fehlen verbindliche Feststellungen zur konkret ausgeübten Tätigkeit und den Zeitanteilen von Teiltätigkeiten; die Muster‑BAK 1984 genügt hierfür nicht ohne weiteres. • Beweiswürdigung und Indizien: Unterrichtsmaterialien zur Basisqualifizierung können als Indizien für die erforderliche Tiefe herangezogen werden, sofern sie gezielt die Qualifikation für die konkrete Tätigkeit dokumentieren. • Folge: Mangels tragfähiger Subsumtion kann der Senat nicht selbst entscheiden; das Urteil des LAG ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des beklagten Landes ist begründet; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben. Das BAG konnte mangels ausreichender Feststellungen zur konkreten Tätigkeit und insbesondere zur qualitativen Tiefe der erforderlichen Fachkenntnisse nicht entscheiden, ob der Kläger in Entgeltgruppe 6 TV‑L einzugruppieren ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, das die konkreten Tätigkeitsumfänge und die erforderliche Tiefe der Fachkenntnisse festzustellen und auf dieser Grundlage die Eingruppierungsfrage erneut zu prüfen hat. Etwaige Kosten der Revision sind mitzuentscheiden.