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Urteil

10 Sa 633/18

LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2018:1025.10SA633.18.00
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Leitsätze
Die Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete erfordert gründliche Fachkenntnisse i. S. d. Entgeltgruppe 5 des Teil I 1 der Anlage A zum TV-L, wenn diese Tätigkeit mit einer Belehrung und Information der Verkehrsteilnehmer und mit einer Meldung von Verstößen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs verbunden ist.(Rn.55)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. März 2018 - 58 Ca 5900/17 - abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 2015 gemäß der Entgeltgruppe E 5 des TV-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung zu vergüten und die Differenzbeträge jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.952,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete erfordert gründliche Fachkenntnisse i. S. d. Entgeltgruppe 5 des Teil I 1 der Anlage A zum TV-L, wenn diese Tätigkeit mit einer Belehrung und Information der Verkehrsteilnehmer und mit einer Meldung von Verstößen außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs verbunden ist.(Rn.55) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. März 2018 - 58 Ca 5900/17 - abgeändert und festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 2015 gemäß der Entgeltgruppe E 5 des TV-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung zu vergüten und die Differenzbeträge jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. III. Der Gebührenwert des Berufungsverfahrens wird auf 2.952,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. 1. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Es handelt sich - bei dem Antrag in der zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung - um eine Eingruppierungsfeststellungs-klage, die im öffentlichen Dienst allgemein üblich ist und gegen deren Zulässigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Bedenken bestehen (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16). 2. Die Berufung ist auch begründet, nachdem die Klägerin in der zweiten Instanz ihre Berufung auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L beschränkt hat. Der Klägerin steht für den Zeitraum ab 1. November 2015 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 des TV-L zu, da sich schon allein aus dem Vortrag des beklagten Landes ergibt, dass die Klägerin für ihre Tätigkeit „gründliche Fachkenntnisse“ im Sinne der Entgeltgruppe 5 TV-L benötigt. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land deshalb einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TV-L, unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfristen des § 37 TV-L seit dem 1. November 2015, da sie im April 2016 ihren Anspruch geltend gemacht hat. 2.1 Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Anwendung des TV-L nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A). Die Klägerin erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Sie ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa BAG vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht aber die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (st. Rspr., z.B. BAG vom 24. Februar 2016 – 4 AZR 485/13 und vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16). 2.2 Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit besteht aus zwei Arbeitsvorgängen. Dabei entspricht der aus den obigen Teiltätigkeiten zu 1. bis 6. bestehende Arbeitsvorgang „Feststellung und der Verfolgung von verkehrsordnungsrechtlichen Verstößen in Parkraumbewirtschaftungsgebieten sowie von Verstößen bezüglich der Plakettenpflicht innerhalb der Umweltzone und Weitergabe an die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten in Berlin mittels mobilem Datenerfassungsgerät“ dem Außendienst der Klägerin und umfasst unstreitig 90% der Arbeitszeit der Klägerin. Die Teilaufgaben zu 7.-9. zum Arbeitsvorgang „Fertigen von Stellungnahmen im Einspruchsverfahren und Folgetätigkeiten“ entsprechen dem Innendienst der Klägerin und nehmen 10% der Arbeitszeit der Klägerin ein. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung zahlreiche weitere Tätigkeiten im Umfang von etwa 20% ihrer Arbeitszeit geschildert hat, ist zwischen den Parteien zumindest streitig, ob diese zu den auszuübenden Tätigkeiten der Klägerin gehören. Hierzu hat die Klägerin nicht vorgetragen, wann ihr welche weisungsberechtigte Person des beklagten Landes diese Aufgaben übertragen hat. Dennoch ändert sich der maßgebliche Arbeitsvorgang selbst bei Annahme, dass es sich nur um ausgeübte, nicht aber um auszuübende Tätigkeiten handelt, nichts, da für die Eingruppierung die auszuübende Tätigkeit und nicht die ausgeübte relevant ist. Auch wenn man den zeitlichen Anteil der unter Umständen nicht übertragenen Aufgaben herausrechnen würde, würde der Arbeitsvorgang im Außendienst immer noch mit 70% der Gesamtarbeitszeit der Klägerin absolviert. 3. Nach dem Teil I der Anlage A zum TV-L ist eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 nur dann gerechtfertigt, wenn die auszuübende Tätigkeit in dem 90%igen Arbeitsvorgang der Klägerin gründliche Fachkenntnisse erfordert. Nach der zur Entgeltgruppe 5 im Teil I der Anlage A zum TV-L gehörenden Protokollerklärung Nr. 7 sind gründliche Fachkenntnisse anzunehmen, wenn die auszuübende Tätigkeit „nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises“ verlangt. 3.1 Bei den näheren Fachkenntnissen kommt es nach der Rechtsprechung des BAG nicht allein auf Kenntnisse von Rechtsvorschriften an (vgl. etwa Urteile vom 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 und vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10), wie der Zusatz „usw.“ in der Protokollerklärung belegt. Maßgeblich sind entgegen der Ansicht des beklagten Landes aber nur die Anforderungen an die Fachkenntnisse „des Aufgabenkreises“, wie die Protokollerklärung gleichfalls belegt. Wenn der Klägerin nur ein eng begrenztes Aufgabengebiet übertragen worden sein sollte, ist auch nur dieses für die Beurteilung der Qualität und der Quantität der erforderlichen Fachkenntnisse zu betrachten. Soweit das beklagte Land meint, dass ein eng abgegrenztes Teilgebiet nicht ausreichend sei, um gründliche Fachkenntnisse annehmen zu können, ist diese Auffassung falsch. Dieses Kriterium ist erst für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 mit „gründlichen und vielseitigen“ Fachkenntnissen relevant. 3.2 Das BAG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es bei den gründlichen Kenntnissen sowohl auf das quantitative wie auch das qualitative Maß der benötigten Fachkenntnisse ankommt (vgl. zuletzt etwa Urteile vom 22. November 2017 – 4 AZR 629/16 und vom 16. Mai 2018 – 4 AZR 274/16). In Abgrenzung zu den in Entgeltgruppe 6 erforderlichen gründlichen und vielseitigen Kenntnissen sind nach der Rechtsprechung des BAG für die gründlichen Fachkenntnisse in der Entgeltgruppe 5 „nur“ Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen (vgl. etwa Urteile vom 22. November 2017 - 4 AZR 629/16, vom 5. Juli 2017 - 4 AZR 866/15 und vom 21. März 2012 - 4 AZR 266/10). Danach ist zu klären, was - quantitativ - Fachkenntnisse „von nicht ganz unerheblichem Ausmaß“ sind und was - qualitativ - Fachkenntnisse „nicht nur oberflächlicher Art“ sind. 3.2.1 In der Entscheidung vom 23. September 2009 – 4 AZR 308/08 hat das BAG selbst für „gründliche und vielseitige Kenntnisse“ einer Wohngeldsachbearbeiterin ausreichen lassen, dass diese bei ihrer Tätigkeit alle einschlägigen Vorschriften des Wohngeldrechts, mehrere Bücher des Sozialgesetzbuchs, Teile des BGB sowie des Einkommensteuer- und des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Kindergeldrechts zu berücksichtigen hatte. Dabei ist zu beachten, dass das BAG für die Bestimmung der gründlichen Fachkenntnisse nicht positiv formuliert „ein erhebliches Ausmaß“ verlangt, sondern lediglich negativ definiert Fachkenntnisse „von ganz unerheblichem Ausmaß“ nicht ausreichen lässt. Diese Kenntnisse müssen für die auszuübenden Tätigkeiten „erforderlich“ sein. Für die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit sind jedenfalls unstreitig Kenntnisse über alle im Zusammenhang mit der in der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete einschlägigen Vorschriften der StVO sowie Teile der StPO, des ASOG, des OWiG und des StVG erforderlich. Das sind zwar sicher keine vielseitigen Fachkenntnisse entsprechend der Entgeltgruppe 6, könnten aber bereits mehr als ein „ganz unerhebliches Ausmaß“ und damit solche von „nicht ganz unerheblichem Ausmaß“ entsprechend der Entgeltgruppe 5 sein. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn selbst wenn man die Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften über alle im Zusammenhang mit der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten sowie der Verfolgung der dort feststellbaren Ordnungswidrigkeiten, wie vorstehend aufgeführt, noch als „ganz unerhebliches Ausmaß“ erforderlicher Fachkenntnisse ansehen sollte, hat die Klägerin nach den Vorgaben des beklagten Landes weitere Teilaufgaben innerhalb des 90%igen Arbeitsvorgangs auszuüben. Neben diesen rechtliche Fachkenntnisse erfordernden Teilaufgaben zu 1., 3., 5. und 6. hat die Klägerin zusätzlich im Rahmen der Teilaufgabe zu 2. Verkehrsteilnehmer über Verkehrsvorschriften zu belehren und zu informieren. Das erfordert, wie auch die Module „Kommunikation“ und „Umgang mit Konflikten/Deeskalation“ in der Grundqualifizierung belegen, weitere und andere Kenntnisse in den geschulten Themen. Schließlich hat die Klägerin im Rahmen der oben beschriebenen Teilaufgabe zu 4. auch noch Verstöße außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches zu melden. Insofern erfordert ihre Tätigkeit Kenntnisse über den Bereich der Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs in den Parkraumbewirtschaftungsgebieten sowie der Verfolgung der dort feststellbaren Ordnungswidrigkeiten hinaus, denn sonst könnte sie diese auszuübende Teilaufgabe nicht wahrnehmen. Da für den 90%igen Arbeitsvorgang in der auszuübenden Tätigkeit der Klägerin somit • Kenntnisse über alle im Zusammenhang mit der in der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete einschlägigen Vorschriften der StVO sowie Teile der StPO, des ASOG, des OWiG und des StVG • Kenntnisse über Verstöße außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches • Kenntnisse über Kommunikation und Umgang mit Konflikten/Deeskalation bei der Belehrung und Information über Verkehrsvorschriften erforderlich sind, benötigt die Klägerin für ihre Tätigkeit Kenntnisse von „nicht ganz unerheblichem Ausmaß“. Dass es sich dabei nicht um Allgemeinwissen, sondern um Fachwissen handelt, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass diese Kenntnisse im Rahmen der Grundqualifizierung vermittelt worden sind. Hätte es sich um Allgemeinwissen gehandelt, hätte es der Vermittlung nicht bedurft. 3.2.2 Das vom BAG verlangte qualitative Maß der gründlichen Fachkenntnisse ist erfüllt, wenn die Klägerin diese Fachkenntnisse „nicht nur in oberflächlicher Art“ anzuwenden hat. Anders als das beklagte Land vorgetragen hat, sind Fachkenntnisse „von nicht nur oberflächlicher Art“ nicht „vertieften“ Kenntnissen oder „komplizierten Subsumtionen“ gleichzusetzen. Das qualitative Maß für die Annahme gründlicher Fachkenntnisse ist nur dann nicht erfüllt, wenn die Klägerin ihre Fachkenntnisse bei der auszuübenden Tätigkeit „nur in oberflächlicher Art“ anzuwenden hat. Oberflächlich bedeutet nach dem Duden: „nicht gründlich“ bzw. „flüchtig“. Als Synonyme führt der Duden die Begriffe „fehlerhaft“, „lässig“, „mangelhaft“ und „nachlässig“ an. Das BPatG hat sogar „oberflächlich“ im Gegensatz zu „nicht den gesetzmäßigen Anforderungen entsprechend“ verwendet (BPatG vom 30.11.2016 – 29 W (pat) 516/15). Die Klägerin hat die festgestellten Verstöße ihres Zuständigkeitsbereiches mittels mobilem Datenerfassungsgerät aufzunehmen und direkt an die Zentrale Bußgeldstelle weiterzuleiten. Da die Tätigkeit der Klägerin damit ohne weitere inhaltliche Prüfung unmittelbare Außenwirkung besitzt und sie insoweit hoheitlich tätig wird, erwartet das beklagte Land, dass die Klägerin die einschlägigen Vorschriften richtig oder zumindest weitgehend richtig anwendet. Das ist dann aber mehr als eine „oberflächliche Art“. Bestätigt wird dieses durch die Grundqualifizierung. Diese sah nicht nur die Vermittlung von Kenntnissen, sondern auch deren Vertiefung und Überprüfung vor. Daraus lässt sich ohne weiteres ableiten, dass das beklagte Land voraussetzt, dass die Klägerin bei ihrer auszuübenden Tätigkeit gründlich und möglichst fehlerfrei arbeitet. 4. Da die Klägerin für den 90% ihrer Gesamtarbeitszeit umfassenden Arbeitsvorgang Fachkenntnisse von „nicht ganz unerheblichem Ausmaß“ benötigt und diese Fachkenntnisse „nicht nur in oberflächlicher Art“ einzusetzen sind, benötigt die Klägerin bei ihrer auszuübenden Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5 der Teils I der Anlage A zum TV-L und ist somit zutreffend in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert. Angesichts der Geltendmachung im April 2016 steht der Klägerin die dementsprechende Vergütung rückwirkend zum 1. November 2015 zu. Auf die seit diesem Datum nachzuzahlende Differenzvergütung steht der Klägerin entsprechend § 286 Abs. 1 und § 288 Abs. 1 BGB zudem noch ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu (Verzug). III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 1 ZPO. Die Parteien haben erstinstanzlich entsprechend ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen in diesem Rechtsstreit die Kosten zu tragen, zweitinstanzlich hat das beklagte Land angesichts des reduzierten Berufungsumfangs die Kosten vollständig zu tragen. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Soweit die Kammer 11 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg im Verfahren 11 Sa 634/18 mit Urteil vom 11. September 2018 eine vergleichbare Klage abgewiesen hat, beruhte das dortige Urteil auf dem Umstand, dass der dortige Kläger „der ihm obliegenden Darlegungslast … nicht ausreichend nachgekommen“ war. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 4 oder in die Entgeltgruppe 5 des TV-L seit dem 1. November 2015. Die Klägerin ist 39 Jahre alt (geb. … 1979) und ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 17. Januar 2013 seit dem 15. Februar 2013 beim beklagten Land als Tarifbeschäftigte in der Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete eines bezirklichen Ordnungsamtes tätig. Das zunächst auf 2 Jahre sachgrundlos befristete Arbeitsverhältnis wurde über den 14. Februar 2015 hinaus unbefristet fortgesetzt. Kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in der Fassung für das Land Berlin Anwendung. Das beklagte Land hat die Klägerin in die Entgeltgruppe 4 des TV-L entsprechend der dortigen Fallgruppe 1 im Teil I der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Mit außergerichtlichem Schreiben vom 26. April 2016 hat die Klägerin eine Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 6, hilfsweise der Entgeltgruppe 5, geltend gemacht. Die Tätigkeit der Klägerin besteht nach dem unstreitigen Vortrag des beklagten Landes entsprechend einer Beschreibung des Aufgabenkreises vom 25. April 2012 zumindest aus folgenden Teilaufgaben: 1. Die Parkraumbewirtschaftungsgebiete/Umweltzonen regelmäßig begehen und kontrollieren (bezüglich Gebührenzahlung sowie der Einhaltung der Vignetten- und Umweltplakettenpflicht) 2. Verkehrsteilnehmer über die Verkehrsvorschriften belehren und informieren 3. Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften mittels mobilem Datenerfassungsgerät aufnehmen und ggf. Beweisfotos fertigen 4. Verstöße außerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereiches an die Koordinatoren des Ordnungsamtes melden 5. Die Übertragung der Verstöße an die Zentrale Bußgeldstelle beim Polizeipräsidenten sicherstellen (vom Gerät abmelden, an die Koordination übergeben) 6. Tagesbericht (Vermerke) fertigen Neben diesen Aufgaben hat die Klägerin auch noch folgende weitere Tätigkeiten auszuüben: 7. Anfertigen von schriftlichen Stellungnahmen im Einspruchsverfahren 8. Aussagen fertigen anhand bereits verfasster Vermerke und der Bußgeldakte 9. ggf. daraus resultierende Zeugenaussagen bei Gerichtsterminen Die Parteien gehen auch unstreitig davon aus, dass man für die Erfüllung dieser Aufgaben folgende Fachkenntnisse benötigt: • § 1 der Verordnung zur Festlegung der Aufgaben und Befugnisse der Dienstkräfte der Außendienste der bezirklichen Ordnungsämter (Ordnungsdiensteverordnung) • §§ 18, 42, 44 Allg. Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) • §§ 46, 49c OwiG, §§ 163, 483, 487 StPO • §§ 24, 6, 6e StVG • StVO • Verwaltungsvorschrift zur StVO (VwV-StVO) und den Verkehrszeichenkatalog (VzKat) • Grundkenntnisse der Standard Office Anwendungen (Word, Excel) • Teilnahme am „Training on the Job“ • Erfolgreiche Teilnahme an einem fünfwöchigen ganztägigen Kurs der Grundqualifizierung für die Überwachung der Parkraumbewirtschaftungsgebiete (PRK) Die Grundqualifizierung umfasst 108 Doppelstunden á 90 Minuten und sieht die Vermittlung, Vertiefung und Überprüfung von Kenntnissen in verschiedenen Modulen vor, nämlich in folgenden Bereichen: 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Rechtschreibung 3. Umgang mit Konflikten/Deeskalation 4. Kommunikation 5. Verkehrsrecht/Eingriffsrecht/Verkehrsüberwachung 6. Dienstkunde 7. Korruptionsvorbeugung 8. Einsatztraining/Selbstverteidigung 9. OwiG 10. Überwachung der Umweltzone Die Klägerin meint, dass sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse im Tarifsinne benötige. Das beklagte Land nimmt demgegenüber an, dass durch die Klägerin Verstöße erkannt, aufgenommen und sanktioniert sowie angetroffene Verkehrsteilnehmer rechtlich einwandfrei informiert und ggf. belehrt werden müssten. Das setze eine intensive Einweisung in den Aufgabenbereich, hingegen keine gründlichen Fachkenntnisse voraus. Die notwendigen Kenntnisse der Klägerin für die Ausübung ihrer Tätigkeit seien auf Grundkenntnisse bzw. oberflächliche Kenntnisse und zum Teil auch noch auf nur einzelne Vorschriften der Gesetze beschränkt. Gründliche Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 5 der Anlage zum TV-L seien gemäß der Protokollerklärung Nr. 7 erst anzunehmen, wenn nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises erforderlich seien. Dieses beinhalte nach der Rechtsprechung des BAG ein quantitatives und ein qualitatives Element. Letzteres sei nur dann anzunehmen, wenn bei den Fachkenntnissen ein nicht ganz unerhebliches Ausmaß und nicht nur eine oberflächliche Art der Kenntnis erforderlich sei. Es gehe demnach um „vertiefte“ Kenntnisse über die im Aufgabenbereich zu beachtenden Vorschriften, auch hinsichtlich der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Das Aufgabengebiet der Klägerin erfordere lediglich allgemeine, aber keine gründlichen Fachkenntnisse. Die Klägerin führe aufgrund einzelner einschlägiger Rechtsvorschriften Überwachungstätigkeiten im öffentlichen Parkraum durch. Hierfür benötige sie zwar Kenntnisse von den Grundzügen des Verwaltungsrechts, des Ordnungswidrigkeitenrechts und des Straßenverkehrsrechts. Es seien aber nur Grundkenntnisse von einzelnen anzuwendenden Rechtsvorschriften erforderlich. Vertiefte Kenntnisse seien nicht erforderlich. Komplizierte Subsumtionen müsse die Klägerin nicht vornehmen. Es genüge die Kenntnis eines eng begrenzten Vorschriftenkreises in Grundzügen. Dieser sei im Rahmen ständig wiederkehrender bzw. sehr ähnlicher und gleichgelagerter Fälle zu beherrschen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8. März 2018 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klägerin keinerlei Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich ergebe, dass ihre Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse voraussetze. Gründliche Fachkenntnisse erforderten nähere Kenntnisse auch hinsichtlich der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe, über die im Aufgabenkreis zu beachtenden Vorschriften. Es müsse sich um Kenntnisse handeln, die über allgemeine Fachkenntnisse hinaus gingen. Gegen dieses dem Klägerinvertreter am 9. April 2018 zugestellte Urteil hat dieser am 9. Mai 2018 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 27. Juni 2018 begründet. Die Klägerin müsse Kenntnis haben im Umgang mit den Sicherheitsbehörden, insbesondere der Polizei und der Feuerwehr zur Abgrenzung ihrer eigenen Tätigkeit mit der Tätigkeit anderer Behörden. Die Tätigkeit bestehe nicht aus einem sturen Zettelschreiben, sondern sie entscheide eigenverantwortlich im Rahmen des von ihr auszuübenden pflichtgemäßen Ermessens, ob sie die vorgefundene Situation als ahndungswürdige Ordnungswidrigkeit einstufe. Die Gesamtsituation und das Verhalten ggf. anzutreffender Verkehrsteilnehmer sei abzuwägen, so dass fast in jedem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinde, insbesondere auch beim Halten in zweiter Reihe. In mindestens 20% der Fälle müsse die Klägerin durchaus schwierige Sachverhalte beurteilen, etwa bei Aspekten der Urkundenfälschung, bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Kennzeichen, Einbrüchen in ggf. nicht gesicherte Fahrzeuge, Auffinden von hilfebedürftigen Obdachlosen. Hier müsse sie prüfen, ob sie selbst bereits tätig werden müsse, eine Meldung an ihre Dienststelle ausreichend sei oder Polizei, Feuerwehr oder Notdienst hinzugezogen werden müssten. Sie müsse auch entscheiden, ob sie je nach Sachverhalt die Vignettenstelle, die Straßenverkehrsbehörde oder das Tiefbauamt oder andere Firmen hinzuziehe. Im streitigen Kontakt mit den Verkehrsteilnehmern müsse sie sich mit den gegenläufigen Argumenten oder Gegenäußerungen vor Ort auseinandersetzen und ggf. die Verkehrsteilnehmer aufklären, weshalb sie im Einzelfall tätig werde oder auch nicht. Im Rahmen der Bemerkungsfelder entscheide die Klägerin, wie sie die Situation beschreibe. Sie entscheide, ob sie Fotos erstelle. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. März 2018 - 58 Ca 5900/17 - abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin für die Zeit ab dem 1. November 2015 gemäß der Entgeltgruppe E 5 des TV-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung zu vergüten und die Differenzbeträge jeweils mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land entgegnet, dass die Tätigkeit der Klägerin eine Angelernte sei. Die Kürze des Einführungslehrgangs belege, dass dort nur oberflächliche Kenntnisse vermittelt worden seien. Eine tiefgreifende und nicht nur oberflächliche Normenkenntnis liege nicht vor. Die Klägerin habe nicht im Rahmen eines wertenden Vergleichs dargelegt, dass sich ihre Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 4 hervorhebe. Kenntnisse in der Abgrenzung der Aufgaben zu den anderen Sicherheitsbehörden benötige die Klägerin nicht. Sie habe eine klare Aufgabenzuweisung. Die wenigen Kenntnisse von Vorschriften des ASOG, des OWiG, der StPO und des StVG, welche die Klägerin für ihre Tätigkeit benötige, würden das klar abgegrenzte Aufgabengebiet der Klägerin belegen. Innerhalb eines überschaubaren Aufgabengebietes habe die Klägerin allein Park- und Vignettenverstöße festzustellen. Ein Ermessen habe die Klägerin bei festgestellten Verstößen nicht. Weitergehende Aufgaben etwa beim Auffinden von Obdachlosen seien der Klägerin nicht übertragen. Ungewöhnliche Feststellungen solle die Klägerin wie jeder Bürger der Polizei melden. Gründliche Fachkenntnisse seien dafür nicht erforderlich. Zu den Aufgaben der Klägerin gehöre auch nicht, im Rahmen eines beratenden bzw. aufklärenden Gesprächs sich über die Gründe und Argumente sowie Gegenäußerungen auszutauschen. Dazu sei die Klägerin nicht angewiesen. Die Klägerin informiere allenfalls angetroffene Verkehrsteilnehmer über den festgestellten Verstoß und belehre diese, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begangen hätten. Rechtsberatung gehöre nicht zu den Aufgaben der Klägerin. Die weiteren von der Klägerin geschilderten Aufgaben wie die Hinzuziehung anderer Stellen seien ihr nicht übertragen worden. Die 10-15 Normen würden nicht genügen, um Fachkenntnisse in einem erheblichen Ausmaß anzunehmen. Und die Kürze des Lehrgangs belege, dass der Klägerin nur ein eng begrenztes Teilgebiet übertragen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 27. Juni 2018, den vorgetragenen Inhalt der Berufungserwiderung des beklagten Landes vom 3. September 2018 und das Sitzungsprotokoll vom 25. Oktober 2018 Bezug genommen.