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Urteil

6 AZR 683/16

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine individualvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel auf die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) bleibt auch nach Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber wirksam. • Die dynamische Wirksamkeit einer solchen Bezugnahmeklausel hängt nicht davon ab, dass der Erwerber Mitglied des Diakonischen Werks ist. • Ein Erwerber kann die dynamische Bindung nur durch Änderungskündigung oder einvernehmliche Vertragsänderung beseitigen; eine Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine einseitige Entdynamisierung. • Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission über Entgelterhöhungen sind wirksam und können individuelle Vergütungsansprüche begründen, sofern keine Verletzung höherrangigen Rechts oder der guten Sitten ersichtlich ist.
Entscheidungsgründe
Dynamische Wirksamkeit individueller AVR-Bezugnahme beim Betriebsübergang • Eine individualvertragliche dynamische Bezugnahmeklausel auf die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) bleibt auch nach Betriebsübergang auf einen nichtkirchlichen Erwerber wirksam. • Die dynamische Wirksamkeit einer solchen Bezugnahmeklausel hängt nicht davon ab, dass der Erwerber Mitglied des Diakonischen Werks ist. • Ein Erwerber kann die dynamische Bindung nur durch Änderungskündigung oder einvernehmliche Vertragsänderung beseitigen; eine Störung der Geschäftsgrundlage rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine einseitige Entdynamisierung. • Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission über Entgelterhöhungen sind wirksam und können individuelle Vergütungsansprüche begründen, sofern keine Verletzung höherrangigen Rechts oder der guten Sitten ersichtlich ist. Der Kläger war seit 1991 beim Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. beschäftigt; sein Arbeitsvertrag vom 14.08.1991 verweist dynamisch auf die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Zum 1.1.2014 ging das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die beklagte gemeinnützige GmbH des Deutschen Roten Kreuzes über. Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie beschloss Entgelterhöhungen zum 1.7.2014 bzw. 1.3.2015, die die Beklagte nicht an den Kläger weitergab. Der Kläger verlangt Differenzvergütung für Juli 2014 bis Mai 2015 und die Feststellung fortgesetzter Weitergabe künftiger Erhöhungen. Die Beklagte hält die AVR nach dem Übergang nur noch für statisch anwendbar und beruft sich auf fehlende Mitgliedschaft im Diakonischen Werk sowie auf unternehmerische Interessen; sie rügt außerdem die Wirksamkeit der Beschlüsse. • Klage zulässig und begründet; Vergütungsansprüche ergeben sich aus §611 Abs.1 BGB in Verbindung mit der dynamischen Bezugnahmeklausel des Arbeitsvertrags vom 14.08.1991. • Die Bezugnahmeklausel ist wirksam auszulegen als dynamische Inbezugnahme der AVR in der jeweils gültigen Fassung; AGB-Auslegung nach objektiv-generalisierendem Maßstab ist anzuwenden. • Die Dynamik der Bezugnahme setzt nicht voraus, dass der Arbeitgeber dem Diakonischen Werk angehört; weder Präambel noch §2 des Vertrags enthalten eine auflösende Bedingung für den Fall des Wegfalls kirchlicher Zugehörigkeit. • Die frühere Rechtsprechung der ‚Gleichstellungsabrede‘ findet bei kirchlichen AVR keine Anwendung, weil kein kollektives Normsetzungsorgan wie eine Gewerkschaft die AVR normativ kraft Gesetzes wirken ließ; somit begründet die vertragliche Inbeziehungnahme allein die Geltung. • Beim Betriebsübergang tritt der Erwerber nach §613a Abs.1 Satz1 BGB in die bestehenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten ein; eine ‚Transformation‘ nach §613a Abs.1 Satz2 BGB gilt nur für normativ geltende kollektivrechtliche Regelungen und ist hier nicht einschlägig. • Unionsrechtliche Vorgaben stehen der dynamischen Fortgeltung nicht entgegen; deutsches Recht bietet dem Erwerber Anpassungsmöglichkeiten (einvernehmliche Änderung, Änderungskündigung), sodass die unternehmerische Freiheit nicht verletzt wird. • Die Beklagte kann sich nicht damit entlasten, dass der Kläger ein Angebot zur Anwendung ihres Tarifvertrags abgelehnt hat; eine Beendigung der Dynamik wäre nur im Wege der Änderungskündigung zu erreichen. • Die Arbeitsrechtliche Kommission hat wirksam Entgelterhöhungen beschlossen; es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese höherrangiges Recht verletzen oder sittenwidrig sind. • Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Differenzvergütung einschließlich Verzugszinsen; Zahltag nach §21a AVR ist der 15. des Monats, Verzugsbeginn folgt daraus. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klage war in der geltend gemachten Höhe begründet; der Kläger hat Anspruch auf die Differenzvergütung für Juli 2014 bis Mai 2015 sowie auf künftige Weitergabe der auf Grundlage der AVR beschlossenen Entgelterhöhungen, weil die individualvertragliche dynamische Bezugnahme auf die AVR durch den Betriebsübergang nach §613a Abs.1 Satz1 BGB unberührt blieb. Die Beklagte kann die dynamische Bindung nicht einseitig durch Berufung auf fehlende Kirchenmitgliedschaft oder auf das Abgelehnte Angebot des Klägers beenden; vielmehr stehen ihr die Möglichkeiten einvernehmlicher Vertragsänderung oder Änderungskündigung offen. Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu tragen.