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Urteil

6 AZR 116/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber kann einen Schulhausmeister im Rahmen seines Direktionsrechts auch teilweise an einer weiteren Schule einsetzen, wenn Arbeitsvertrag und einschlägige Tarifregelungen dies nicht ausdrücklich ausschließen. • Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Einmalbedingung, wonach Hausmeistertätigkeit für ein bestimmtes Gebäude übertragen wurde, schränkt das Weisungsrecht nicht notwendigerweise ein, wenn sie objektiv nicht als Beschränkung des Arbeitsorts zu verstehen ist. • Tarifliche Regelungen für Schulhausmeister (TVöD-V, TVöD-NRW) enthalten keinen generellen Grundsatz "ein Hausmeister = eine Schule" und schließen eine Anordnung zu Lasten mehrerer Standorte nicht aus. • Teilabordnungen nach §4 Abs.1 TVöD-V sind unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig; die Prüfung durch die Gerichte ist auf die Frage beschränkt, ob dienstliche Gründe vorliegen und die Maßnahme zeitlich und sachlich erforderlich ist. • Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen, wenn er auf Grundlage einer belastbaren Organisationsuntersuchung und unter Abwägung seiner wirtschaftlichen Interessen gegen die Interessen des Arbeitnehmers handelt.
Entscheidungsgründe
Weisungsrecht: Teilweiser Einsatz eines Schulhausmeisters an zweiter Schule zulässig • Arbeitgeber kann einen Schulhausmeister im Rahmen seines Direktionsrechts auch teilweise an einer weiteren Schule einsetzen, wenn Arbeitsvertrag und einschlägige Tarifregelungen dies nicht ausdrücklich ausschließen. • Eine im Arbeitsvertrag enthaltene Einmalbedingung, wonach Hausmeistertätigkeit für ein bestimmtes Gebäude übertragen wurde, schränkt das Weisungsrecht nicht notwendigerweise ein, wenn sie objektiv nicht als Beschränkung des Arbeitsorts zu verstehen ist. • Tarifliche Regelungen für Schulhausmeister (TVöD-V, TVöD-NRW) enthalten keinen generellen Grundsatz "ein Hausmeister = eine Schule" und schließen eine Anordnung zu Lasten mehrerer Standorte nicht aus. • Teilabordnungen nach §4 Abs.1 TVöD-V sind unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig; die Prüfung durch die Gerichte ist auf die Frage beschränkt, ob dienstliche Gründe vorliegen und die Maßnahme zeitlich und sachlich erforderlich ist. • Der Arbeitgeber wahrt billiges Ermessen, wenn er auf Grundlage einer belastbaren Organisationsuntersuchung und unter Abwägung seiner wirtschaftlichen Interessen gegen die Interessen des Arbeitnehmers handelt. Der Kläger ist seit 1978 als Schulhausmeister in Vollzeit beschäftigt; sein Arbeitsvertrag nennt ihn für eine bestimmte Sporthalle und behält die Übertragung weiterer Hausmeistertätigkeit vor. Die Beklagte führte eine Organisationsuntersuchung aller Hausmeisterdienste durch und ermittelte anhand eines KGSt-Berichts den Personalbedarf an den Schulen. Danach ergab sich für die Schule des Klägers Bedarf von 0,7 Stellen; für eine nahegelegene Gesamtschule 1,24 Stellen. Daraufhin ordnete die Beklagte dienstplanmäßig an, dass der Kläger montags und mittwochs je drei Stunden an der Gesamtschule tätig wird. Der Kläger hielt dies für unzulässig und beantragte gerichtlich festzustellen, dass er seine Arbeit ausschließlich an seiner bisherigen Schule zu erbringen habe; außerdem wandte er sich gegen bestimmte zugewiesene Tätigkeiten. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen weitgehend die Anträge ab, zuletzt stellte das Landesarbeitsgericht insoweit fest, dass der Kläger nicht verpflichtet sei, Unkraut an bestimmten Stellen zu entfernen. Der Kläger legte Revision zum Bundesarbeitsgericht ein, das über die Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags zu entscheiden hatte. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil der Kläger die grundsätzliche Reichweite seiner Leistungspflicht klären lassen will; es besteht Feststellungsinteresse (§256 ZPO). • Unbegründetheit: Die Weisung der Beklagten beruht auf §106 GewO i.V.m. §4 Abs.1 TVöD-V; sie ist nicht durch den Arbeitsvertrag oder tarifliche Regelungen wirksam beschränkt. • Vertragsauslegung: §1 des Arbeitsvertrags ist als Einmalbedingung zu verstehen und objektiv so auszulegen, dass eine Beschränkung auf eine einzelne Schule nicht folgt; die Formulierung lässt auch Betreuung weiterer Gebäude an anderen Standorten zu. • Tarifrecht: Weder TVöD-V noch TVöD-NRW oder die Richtlinien für Schulhausmeister enthalten einen allgemeinen Grundsatz, dass ein Schulhausmeister ausschließlich einer Schule zugeordnet sein muss; die Richtlinien umschreiben Pflichten und lassen Anordnungen des Arbeitgebers im Zweifel zu. • Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrecht: Die tariflichen Arbeitszeitregelungen (insbesondere Teil V Nr.2 §1 Abs.5 TVöD-NRW) begrenzen Bereitschafts- und Wochenarbeitszeit, stehen dem Einsatz des Klägers an der zweiten Schule aber nicht entgegen, da die Wochenarbeitszeit nicht überschritten wird und Ausgleichszeiträume bestehen. • Teilabordnung/§4 Abs.1 TVöD-V: Selbst wenn die Maßnahme als Teilabordnung zu qualifizieren ist, liegen dienstliche Gründe vor; die Beklagte hat eine Organisationsuntersuchung vorgenommen und den Bedarf nach geprüften Kriterien bestimmt; die Anordnung ist zeitlich auf das erforderliche Maß beschränkt. • Billiges Ermessen: Die Weisung wahrt die Grenzen billigen Ermessens (§106 GewO, §315 BGB). Das Landesarbeitsgericht hat die Umstände sachgerecht abgewogen; der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass ihm durch den Einsatz Nachteile oder eine Überschreitung der tariflichen Höchstarbeitszeit entstünden. • Tenorberichtigung: Der Senat berichtigt den Tenor des Landesarbeitsgerichts, weil eine Feststellung des Arbeitsgerichts (Unwirksamkeit einer Regelung zum Ausgleich von Mehrarbeit in Ferien) in der Berufungsentscheidung versehentlich nicht übernommen wurde; diese Feststellung ist rechtskräftig. • Revisionsrechtliche Prüfung: Die Auslegung des Vertrags und die Anwendung der Tarifnormen unterliegen voller revisionsrechtlicher Überprüfung; die tatrichterliche Würdigung zur Frage des billigen Ermessens ist nur eingeschränkt überprüfbar und wurde nicht zuungunsten des Arbeitgebers beanstandet. Die Revision des Klägers ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Die Weisung der Beklagten, den Kläger montags und mittwochs jeweils drei Stunden an einer weiteren Schule tätig werden zu lassen, ist wirksam, weil weder der Arbeitsvertrag noch die einschlägigen Tarifregelungen ein solches Einsatzmodell ausschließen und die Beklagte auf einer sachlichen Organisationsuntersuchung stützen konnte. Soweit das Landesarbeitsgericht den Kläger in bestimmten Punkten begünstigt hatte, wurde der Urteilstenor berichtigt, insbesondere wurde festgestellt, dass die Anordnung, Mehrarbeit grundsätzlich in den Ferien durch Freizeit auszugleichen, unwirksam ist, und dass der Kläger nicht zur Entfernung von Unkraut an bestimmten Stellen verpflichtet ist. Die Kostenentscheidung bleibt dem Tenor entsprechend; die Revision des Klägers kostet ihn.