Urteil
5 Sa 61/22
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2023:0307.5SA61.22.00
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Leitsätze
Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO, wenn der Arbeitgeber einer Lehrkraft eine Mentorentätigkeit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eines Referendars zuweist und bei der Auswahl zwischen den fachlich infrage kommenden Lehrkräften deren jeweilige Belastungen durch Sonderfunktionen berücksichtigt und diese annähernd gleichmäßig verteilt.(Rn.29)
Tenor
1. Die Berufungen der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.03.2022 und das Schlussurteil vom 22.06.2022 –1 Ca 1198/21– werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es entspricht regelmäßig billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO, wenn der Arbeitgeber einer Lehrkraft eine Mentorentätigkeit für die Dauer des Vorbereitungsdienstes eines Referendars zuweist und bei der Auswahl zwischen den fachlich infrage kommenden Lehrkräften deren jeweilige Belastungen durch Sonderfunktionen berücksichtigt und diese annähernd gleichmäßig verteilt.(Rn.29) 1. Die Berufungen der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 02.03.2022 und das Schlussurteil vom 22.06.2022 –1 Ca 1198/21– werden auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen der Klägerin sind zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Haupt- und Hilfsanträge zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. 1. Die Anordnung des Schulleiters vom 17.09.2021, mit der er der Klägerin die Aufgabe der Mentorin für den Referendar J im Fach Chemie für die Dauer des am 01.10.2021 beginnenden Vorbereitungsdienstes übertrug, ist wirksam. Sie verstößt weder gegen § 106 Satz 1 GewO noch gegen § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 7 PersVG M-V. a) Nach § 106 Satz 1GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG, Urteil vom 27. April 2021 – 9 AZR 343/20 – Rn. 68, juris = ZTR 2021, 627; BAG, Urteil vom 24. Mai 2018 – 6 AZR 116/17 – Rn. 39, juris = NZA-RR 2018, 568). Die Mentorentätigkeit ist ein typischer Bestandteil des Aufgabenspektrums einer Lehrkraft. Der Beklagte durfte der Klägerin diese Tätigkeit übertragen. Entgegenstehende arbeitsvertragliche Vereinbarungen gibt es nicht noch ergeben sich Ausschlussgründe aus anderen Vorschriften. Wahrzunehmen haben die Mentoren laut Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 18.08.2010 "Auswahl, Tätigkeit, Fortbildung und Entschädigung der Mentorinnen und Mentoren bei der Durchführung des Vorbereitungsdienstes an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern" (Mittl.bl. BM M-V S. 570), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 03.11.2014 (Mittl.bl. BM M-V S. 426), folgende Aufgaben: "… 2.1 Die Mentorinnen und Mentoren begleiten die Referendarinnen und Referendare bei der Planung, Durchführung, Auswertung und Reflexion von Unterricht. Dazu hospitieren sie im erforderlichen Umfang im Unterricht während der gesamten Ausbildungszeit. 2.2 Sie beraten die Referendarinnen und Referendare bei der Planung und Durchführung von Projekttagen und -wochen. 2.3 Sie wirken bei der Beurteilung mit. 2.4 Sie leisten inhaltliche und organisatorische Unterstützung der Kooperationen zwischen der Seminar- und der Ausbildungsschule und mit dem Ausbildungsseminar. 2.5 Sie wirken mit bei der Konzeptentwicklung der schulischen Ausbildung und der Einbindung in die kollegiale Fortbildung. 2.6 Sie kooperieren mit dem Studienleiter oder der Studienleiterin an der Seminarschule. 2.7 Sie kooperieren mit Mentorinnen und Mentoren des gleichen Faches oder der gleichen Fachrichtung sowie mit Mentorinnen und Mentoren, die die Referendarinnen und Referendare in ihrem weiteren Fach betreuen. 2.8 Sie beteiligen sich an der Zweiten Staatsprüfung. …" Der Beklagte, hier vertreten durch den Schulleiter des Gymnasiums in C., hat ein schützenswertes Interesse daran, Referendare erfolgreich auszubilden und nach Möglichkeit für einen späteren Einsatz an der Schule zu gewinnen. Bei der Entscheidung, die Ausbildung des Referendars J der Klägerin und nicht einer der beiden anderen Biologie/Chemie-Lehrerinnen zu übertragen, hat der Beklagte auch die Interessen der Klägerin ausreichend berücksichtigt. Um den Vorbereitungsdienst des Referendars im Fach Chemie sicherzustellen, durfte und musste er die Betreuung einer der drei infrage kommenden Lehrerinnen übertragen. Dabei schied jedoch Frau D von vornherein aus, da sie lediglich eine Chemiestunde unterrichtete und der Referendar deshalb die von ihm zu erbringende Anzahl an Unterrichtsstunden nicht bei ihr ableisten konnte. Soweit eine Auswahl zwischen der Klägerin und Frau S vorzunehmen war, entsprach es den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, die Klägerin mit der Betreuung des Referendars J zu betrauen. Zu den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen gehört der Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Beklagte hat als Arbeitgeber nicht nur die Interessen der Klägerin, sondern auch diejenigen der anderen Lehrerinnen zu wahren. Das gebietet es, Sonderfunktionen oder zusätzliche Aufgaben im Rahmen der betrieblichen Belange soweit wie möglich gleichmäßig zu verteilen und eine einseitige, wiederholte Inanspruchnahme einzelner Lehrkräfte zu vermeiden. Frau S war als Klassenleiterin eingesetzt, die Klägerin in diesem Schuljahr jedoch nicht. Zudem war die Klägerin bislang noch nicht als Mentorin tätig geworden, sodass diesmal ggf. die Reihe nicht an ihr gewesen wäre. Soweit sich die Klägerin auf gesundheitliche Gründe berufen hat, fehlt es an greifbaren Tatsachen, die einer Übertragung der Mentorentätigkeit entgegenstehen bzw. aufgrund derer diese Aufgabe gerade für sie besonders belastend ist. Mangels Konkretisierung lässt sich aus gesundheitlichen Erwägungen kein überwiegendes Interesse der Klägerin herleiten, nicht als Mentorin tätig werden zu müssen. b) Die Zuweisung der Mentorentätigkeit bedurfte nicht der Zustimmung des Personalrats nach § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Nr. 7 PersVG M-V. Andere gesetzliche Beteiligungsrechte des Personalrats sind ebenfalls nicht einschlägig. Die Anweisung enthielt nicht zugleich – und sei es indirekt – eine Anordnung von Überstunden oder Mehrarbeit. Der Beklagte übertrug der Klägerin zwar eine neue Arbeitsaufgabe, verringerte jedoch zugleich an anderer Stelle die zu erbringende Arbeitsleistung. Nach § 44 Nr. 2 TV-L gelten für Lehrkräfte die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. Diese Verweisung ist umfassend und bezieht nicht nur Gesetze und Verordnungen, sondern auch Verwaltungsvorschriften und Erlasse mit ein (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 715/15 – Rn. 29, juris = ZTR 2017, 23). Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Landesverordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an staatlichen Schulen (LehrArbzLVO M-V) beträgt die Jahresarbeitszeit der Lehrkräfte 1.760 Zeitstunden. Um diese Stundenanzahl unter Berücksichtigung von Urlaub, Feiertagen und Ferienzeiten zu erreichen, müssen Lehrkräfte im Durchschnitt 45 Zeitstunden pro Woche arbeiten (§ 1 Abs. 2 Satz 3 LehrArbzLVO M-V). Die regelmäßige Pflichtstundenzahl (Regelstundenmaß) beträgt nach § 1 Abs. 4 LehrArbzLVO M-V für Lehrkräfte, die an Gymnasien tätig sind, 27 Lehrerwochenstunden im Schuljahr. Lehrkräfte, die als Mentorinnen oder Mentoren tätig sind, erhalten für jede Anwärterin oder jeden Anwärter und jede Referendarin oder jeden Referendar für das jeweilige Fach oder die jeweilige Fachrichtung eine Anrechnungsstunde; die Höchstzahl beträgt vier Anrechnungsstunden (§ 5 Abs. 2 LehrArbzLVO M-V). Die Festsetzung von Unterrichtsstunden als Pflichtstunden ist erforderlich, um den Besonderheiten des Lehrerberufs gerecht zu werden. Die Arbeitszeit von Lehrern setzt sich aus Unterrichtsstunden, Arbeitszeit außerhalb des Unterrichts in der Schule und zu Hause sowie 13 Wochen unterrichtsfreier Zeit zusammen. Die Festlegung der Pflichtstunden erklärt sich daraus, dass die Lehrerarbeitszeit nur hinsichtlich dieses Teils der Arbeitszeit exakt messbar ist. Im Übrigen kann die Arbeitszeit von Lehrkräften wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen, der Pausenaufsicht usw. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur grob pauschalierend geschätzt werden (BAG, Urteil vom 20. Oktober 2016 – 6 AZR 715/15 – Rn. 48, juris = ZTR 2017, 23; BAG, Urteil vom 8. Mai 2008 – 6 AZR 359/07 – Rn. 19, juris = ZTR 2008, 558). Für die Klägerin, die im Umfang von 22/27 Unterrichtspflichtstunden teilzeitbeschäftigt ist, gilt dementsprechend eine Jahresarbeitszeit von 1.434 Zeitstunden. Um Mehrarbeit handelt es sich nur dann, wenn unter Berücksichtigung der Pflichtstunden sowie der außerhalb des Unterrichts zu erbringenden Leistungen die jährliche Gesamtarbeitszeit überschritten wird. Hierfür gab es bei Übertragung der Mentorentätigkeit keine Anhaltspunkte. Ob und in welchem Umfang im Zusammenhang mit der Anordnung des Schulleiters eine Beteiligung des Personalrats im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit oder der allgemeinen Aufgaben des Personalrats stattgefunden hat, kann dahinstehen. Ein Grund für die Unwirksamkeit der Anordnung ergibt sich daraus jedenfalls nicht. 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte ihr für die Betreuung des Referendars vier Anrechnungsstunden gewährt. Nach § 5 Abs. 2 LehrArbzLVO M-V stehen der Klägerin nur dann vier Anrechnungsstunden zu, wenn sie für mindestens vier Anwärter oder Referendare in einem Fach bzw. einer Fachrichtung als Mentorin tätig ist. Die Klägerin hat jedoch nur einen Referendar als Mentorin betreut, sodass sie lediglich eine Anrechnungsstunde beanspruchen kann. Diesen Anspruch hat der Beklagte erfüllt, indem er ihre Pflichtstundenzahl entsprechend reduziert hat. Da der Referendar den Vorbereitungsdienst in einem bereits laufenden Schuljahr mit einem feststehenden Stundenplan antrat, konnte der Beklagte die Anrechnungsstunde der Klägerin nicht schon bei der Aufstellung des Unterrichtsplans berücksichtigen, wie es dann in dem darauf folgenden Schuljahr geschehen ist. 3. Die Klägerin hat schließlich keinen Anspruch darauf, dass der Unterricht in der Klasse 8a (bzw. 9a im Folgejahr) nicht von dem Referendar, sondern von einer Fachlehrerin erbracht wird. Eine Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich weder aus ihrem Arbeitsvertrag, einer Dienstvereinbarung, dem Tarifvertrag oder aus dem Gesetz. Insbesondere lässt sich dies nicht aus den Regelungen in der LehrArbzLVO M-V zur Gewährung von Anrechnungsstunden herleiten. Die Organisation des Schulbetriebs obliegt dem Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und sonstigen Vorschriften. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Zuweisung einer Mentorentätigkeit für einen Lehramtsreferendar und die hierfür zu gewährende Entlastung. Die 1970 geborene Klägerin ist seit dem 12.02.1998 bei dem beklagten Land als Lehrerin mit den Fächern Biologie und Chemie beschäftigt und unterrichtet an dem Gymnasium in C.. Das Arbeitsverhältnis unterliegt dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Im Anschluss an eine längere Erkrankung der Klägerin vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 22/27 Unterrichtspflichtstunden. An dem Gymnasium in C. sind neben der Klägerin zwei weitere Lehrkräfte in den Fächern Biologie und Chemie tätig, nämlich die jeweils vollzeitbeschäftigten Lehrerinnen D und S. Frau D war im Schuljahr 2021/2022 als Klassenleiterin eingesetzt und unterrichtete lediglich eine Chemiestunde. Zudem ist sie Gleichstellungsbeauftragte und arbeitet in der Rahmenplankommission Biologie mit. Im Schuljahr 2016/2017 hatte sie bereits einen Referendar im Fach Biologie betreut. Frau S war im Schuljahr 2021/2022 als Klassenleiterin einer 7. Klasse eingesetzt. Des Weiteren gehört sie dem örtlichen Personalrat an. Insgesamt erhält sie fünf Anrechnungsstunden. Mit Schreiben vom 17.09.2021 wies der Schulleiter des Gymnasiums die Klägerin an, den zum 01.10.2021 eingestellten Referendar J im Fach Chemie, Lehramt an Gymnasien, für die Dauer des Vorbereitungsdienstes (bis 31.03.2023) als Mentorin zu betreuen. Zugleich gewährte er der Klägerin eine Entlastung in Form einer Stundenreduzierung um zwei Unterrichtsstunden im 2. Halbjahr des Schuljahres 2021/2022 sowie eine Stundenreduzierung im Schuljahr 2022/2023 um eine Unterrichtsstunde. Die Klägerin hatte bislang keine Referendare betreut. Bei Zuweisung des Referendars J war ihr auch keine Klassenleitung übertragen. Der Referendar J trat am 01.10.2021 seinen Vorbereitungsdienst in den Fächern Chemie und Sport an. Die Ausbildung im Fach Sport übernahm eine andere Lehrkraft. Im Schuljahr 2021/2022 war der Referendar in beiden Fächern mit jeweils fünf Unterrichtsstunden eingesetzt, im Schuljahr 2022/2023 sodann mit vier Chemiestunden und sechs Sportstunden. Die Klägerin übernahm zwar die Mentorentätigkeit für den Referendar im Fach Chemie, forderte jedoch den Schulleiter mit Schreiben vom 08.11.2021 auf, die Anordnung zurückzunehmen. Zur Begründung verwies sie auf ihren gesundheitlichen Zustand und den mit der Mentorentätigkeit verbundenen, durch die Unterrichtsreduzierung nicht ausgeglichenen zusätzlichen Zeitaufwand. Mit Schreiben vom 30.11.2021 teilte der Schulleiter ihr mit, die ihr zustehende Anrechnungsstunde ab sofort durch eine Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung im Fach Chemie in der Klasse 8a zu gewähren. Den Unterricht in der Klasse 8a übertrug der Beklagte dem Referendar J in eigener Verantwortung. Im Schuljahr 2022/2023 reduzierte der Beklagte von vornherein den Unterrichtsumfang der Klägerin und verplante sie lediglich mit 21 Unterrichtsstunden. In dem vorangegangenen Schuljahr war dies nicht möglich, da bei Dienstantritt des Referendars J der Stundenplan bereits feststand. Der Referendar legte am 03.03.2023 erfolgreich die 2. Staatsprüfung ab. Die Mentorentätigkeit der Klägerin wird am 31.03.2023 enden. Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Zuweisung der Mentorentätigkeit nicht billigem Ermessen entspreche und die Weisung deshalb unwirksam sei. Sie habe diese Zusatzaufgabe aus Sorge um ihre Gesundheit abgelehnt, da sie eine Überlastung und in der Folge eine weitere Erkrankung befürchtet habe. Dass der Referendar J die Klasse 8a in eigener Verantwortung unterrichten solle, stelle für die Klägerin keine Entlastung dar, da sie den Referendar auch insofern zu betreuen habe. Zudem habe der Beklagte den Personalrat nicht beteiligt, obwohl die Anordnung der Mentorentätigkeit zwingend zu Überstunden führe. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt 1. festzustellen, dass die Anordnung des Schulleiters vom 17.09.2021 zur Übernahme einer Mentorentätigkeit für den Referendar J unwirksam ist, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu Ziffer 1, das beklagte Land zu verurteilen, ihr pro Woche statt einer vier Abminderungsstunden für die Betreuung des Referendars zu gewähren, 3. hilfsweise für den Fall der Abweisung des vorstehenden Hilfsantrages, das beklagte Land zu verurteilen, ihr eine Abminderungsstunde in der Form zu gewähren, dass der Unterricht in der Klasse 8a von einer anderen Fachlehrerin statt von dem Referendar erbracht wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Anweisung des Schulleiters sei wirksam. Gesundheitliche Schwierigkeiten der Klägerin seien dem Beklagten nicht bekannt. Andere Lehrkräfte seien unter den gegebenen Umständen für die Betreuung des Referendars im Fach Chemie nicht in Betracht gekommen. Die Anzahl der Anrechnungsstunden für eine Mentorentätigkeit richte sich nach der Landesverordnung. Daran habe sich der Beklagte gehalten. Das Arbeitsgericht hat die Klageanträge durch Teil- und Schlussurteil abgewiesen. Die Übertragung der Mentorentätigkeit sei vom Arbeitsvertrag erfasst und entspreche billigem Ermessen im Sinne des § 106 GewO. Da die Lehrerin D nur eine Wochenstunde im Fach Chemie unterrichtet habe, sei sie als Mentoren nicht in Betracht gekommen. Bei der Auswahl zwischen der Klägerin und der Kollegin S sei zu berücksichtigen, dass Frau S als Klassenlehrerin tätig gewesen sei, die Klägerin jedoch nicht. Zudem habe die Klägerin bislang noch keinen Referendar betreut. Die Zustimmung des Personalrats habe der Beklagte nicht einholen müssen, da er gegenüber der Klägerin keine Mehrarbeit angeordnet habe. Für die weiteren, hilfsweise gestellten Anträge fehle es an einer Rechtsgrundlage. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihren fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen. Die Klägerin habe tatsächlich keine Abminderungsstunde erhalten. Der Referendar sei zu Beginn seines Referendariats gar nicht in der Lage gewesen, ohne die Klägerin eine Unterrichtstunde durchzuführen. Angesichts der pandemiebedingten Defizite im Studium habe der Referendar zunächst keine Unterrichtsstunden halten oder gar Experimente vorbereiten und durchführen können. Zumindest moralisch trage die Klägerin Verantwortung für die Klasse und die Vermittlung des Unterrichtsstoffs. Abgesehen davon sei der Klage aber auch schon wegen der unterbliebenen Anhörung des Personalrats stattzugeben. Die Klägerin beantragt, in Abänderung des am 02.03.2022 verkündeten und am 28.03.2022 zugestellten Teilurteils und des am 22.06.2022 verkündeten und am 28.06.2022 zugestellten Schlussurteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Az. 1 Ca 1198/21, 1. festzustellen, dass die Anordnung des Schulleiters vom 17.09.2021 zur Übernahme einer Mentorentätigkeit für den Referendar J unwirksam ist, 2. hilfsweise für den Fall der Klageabweisung hinsichtlich des Antrags zu 1.), das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin statt einer vier Abminderungsstunden pro Woche für die Zeit der Betreuung des Referendars J zu gewähren, 3. hilfsweise für den Fall der Klageabweisung des ersten Hilfsantrags, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin eine Abminderungsstunde je Woche für die Zeit der Betreuung des Referendars in der Form zu gewähren, dass diese Abminderungsstunde von einer anderen Fachlehrerin und nicht vom Referendar erbracht wird. Der Beklagte beantragt, die Berufungen der Klägerin gegen das Teil- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidungen des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe durchaus eine Entlastung für ihre Mentorentätigkeit erhalten. Sie habe nicht bei jeder vom Referendar erteilten Unterrichtsstunde anwesend sein müssen. Es sei Angelegenheit der Schulleitung, wie sie die Unterrichtsstunden auf die Lehrkräfte verteile. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen bestimmten Personaleinsatz. Die Übertragung der Mentorentätigkeit bedürfe nicht der Beteiligung des Personalrats. Vielmehr handele es sich um eine reguläre Aufgabe der Lehrkräfte. Der Beklagte habe keine Überstunden angeordnet. Bei der Arbeitszeit von Lehrkräften seien die Besonderheiten des Lehrerberufs zu berücksichtigen. Messbar seien nur die zu erteilenden Unterrichtsstunden. Sodann sei es Sache der Lehrkraft, die Vor- und Nachbereitungszeiten dem Gesamtvolumen der tariflichen Arbeitszeit anzupassen. Eine pauschalierende Betrachtung bei der Arbeitszeit durch Festlegung einer Pflichtstundenzahl sei zulässig. Nichts anderes gelte für die Mentorentätigkeit. Die Gewährung einer Anrechnungsstunde je Referendar sei ausreichend und entspreche im Übrigen den Regelungen in anderen Bundesländern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle und die angegriffenen arbeitsgerichtlichen Urteile verwiesen.