Beschluss
1 ABR 26/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Räumliche und sachliche Zuständigkeit einer Einigungsstelle richtet sich nach Tarifvertrag und nicht nach einzelnen Beschlüssen derselben Einigungsstelle.
• Ein Betriebsänderungsbegehren des Arbeitgebers ist bei Vorliegen tariflicher Regelungen zur Einigungsstelle an deren Zuständigkeitsumfang gebunden.
• Die Zuständigkeitsermittlung darf nicht anhand der konkreten Beschlussformulierung, sondern anhand des zugrundeliegenden tariflichen Schlichterspruchs erfolgen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit der Einigungsstelle bei tariflicher Bindung • Räumliche und sachliche Zuständigkeit einer Einigungsstelle richtet sich nach Tarifvertrag und nicht nach einzelnen Beschlüssen derselben Einigungsstelle. • Ein Betriebsänderungsbegehren des Arbeitgebers ist bei Vorliegen tariflicher Regelungen zur Einigungsstelle an deren Zuständigkeitsumfang gebunden. • Die Zuständigkeitsermittlung darf nicht anhand der konkreten Beschlussformulierung, sondern anhand des zugrundeliegenden tariflichen Schlichterspruchs erfolgen. Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über die Zuständigkeit einer tariflich normierten Einigungsstelle zur Entscheidung über eine Betriebsänderung. Der Arbeitgeber hatte Maßnahmen geplant, die den Betrieb betrafen, und verlangte die Entscheidung der Einigungsstelle; der Betriebsrat bestritt deren örtliche oder sachliche Zuständigkeit. Es ging um die Auslegung, ob die Bestimmungen des einschlägigen Tarifvertrags die Einigungsstelle für den konkreten Streitfall zuständig machen. Die Parteien stritten nicht über die Existenz einer Einigungsstelle, sondern über deren Anwendungsbereich auf die geplanten Maßnahmen. Vorinstanzen hatten unterschiedliche Auffassungen zur Bindungswirkung des Tarifvertrags und zur Reichweite früherer Beschlüsse der Einigungsstelle. Das Bundesarbeitsgericht wurde angerufen, die Rechtsfrage verbindlich zu klären. Es war zu entscheiden, ob die tarifliche Regelung die Einigungsstelle örtlich und sachlich zuständig macht und wie frühere Beschlüsse zu berücksichtigen sind. • Die Zuständigkeit einer Einigungsstelle richtet sich primär nach dem maßgeblichen Tarifvertrag; maßgeblich ist der Umfang der dort geregelten Befugnisse und nicht die Formulierungen einzelner Beschlüsse. • Bei der Auslegung der Tarifnorm ist zu prüfen, ob die tariflichen Regelungen die streitgegenständlichen Maßnahmen abdecken; hierauf ist die Zuständigkeitsprüfung zu stützen. • Frühere Beschlüsse der Einigungsstelle sind bei der Auslegung des Tarifvertrags nur insoweit relevant, als sie Auslegungshinweise zum Tarifinhalt geben; sie ersetzen jedoch nicht die tarifvertragliche Regelung selbst. • Die Einigungsstelle kann nicht weitergehende Zuständigkeiten beanspruchen, als der Tarifvertrag vorsieht; dies dient der Rechtsklarheit und Planbarkeit für Arbeitgeber und Betriebsrat. • Die rechtliche Bindung an den Tarifvertrag führt dazu, dass örtliche oder sachliche Abgrenzungen durch einzelvertragliche oder fallbezogene Betrachtungen nicht zu einer Erweiterung der Zuständigkeit führen dürfen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Zuständigkeit der tariflich geregelten Einigungsstelle anhand des Tarifvertrags zu bestimmen ist und nicht durch einzelne Beschlussformulierungen ausgeweitet werden kann. Damit wurde die Prüfungsgrundlage für die streitige Zuständigkeit klargestellt: Nur soweit der Tarifvertrag die streitgegenständlichen Maßnahmen erfasst, ist die Einigungsstelle zuständig. Frühere Beschlüsse können bei der Auslegung helfen, begründen aber keine weitergehende Zuständigkeit. Ergebnis auf die konkrete Streitfrage: Die Einigungsstelle ist nur dann zuständig, wenn der zugrundeliegende Tarifvertrag die Maßnahmen umfasst; andernfalls fehlt es an der Zuständigkeit. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall die Zuständigkeitsfrage anhand der tariflichen Regelung zu prüfen und zu entscheiden ist, womit die Entscheidung der Einigungsstelle nur bei tatbestandlicher Tarifdeckung tragfähig wäre.