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Beschluss

9 TaBV 24/20 Arbeitsrecht

Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGK:2020:0911.9TABV24.20.00
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Leitsätze

1. Ein Arbeitgeber, der gerichtlich verpflichtet wurde,  eine einseitige Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände parken dürfen, aufzuheben und zukünftige Festlegungen ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat zu unterlassen, kann sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrats nicht mit dem Einwand wehren, der Betriebsrat habe die bisherige Handhabung nachträglich im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes als Gegenleistung für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements hingenommen.

2. Zwar kann der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung erhalten, auch durch eine Regelungsabrede festgelegt werden. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens durch den Betriebsrat allein reicht zur Annahme  einer formfreien Regelungsabrede aber nicht aus.

Tenor

I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020– 10 BV 168/19 – wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Arbeitgeber, der gerichtlich verpflichtet wurde, eine einseitige Bestimmung derjenigen Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände parken dürfen, aufzuheben und zukünftige Festlegungen ohne Mitbestimmung durch den Betriebsrat zu unterlassen, kann sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Betriebsrats nicht mit dem Einwand wehren, der Betriebsrat habe die bisherige Handhabung nachträglich im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes als Gegenleistung für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements hingenommen. 2. Zwar kann der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung erhalten, auch durch eine Regelungsabrede festgelegt werden. Die bloße Duldung eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens durch den Betriebsrat allein reicht zur Annahme einer formfreien Regelungsabrede aber nicht aus. I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020– 10 BV 168/19 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Die Arbeitgeberin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010. Die Arbeitgeberin betreibt den Flughafen K und beschäftigt regelmäßig ca. 1.800 Arbeitnehmer. Auf dem Flughafengelände existieren Sicherheitsbereiche, die nur mit besonderen Berechtigungen genutzt werden dürfen. Mit Schreiben vom 06.02.2009 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass folgende Personenkreise eine Parkberechtigung für den Sicherheitsbereich erhalten würden:  Mitglieder der GBL-Runde  AssistentInnen der Geschäftsführer  Abteilungs- und Stabsstellenleiter, deren Arbeitsplatz im Sicherheitsbereich liegt  Schwerbehinderte, deren Ausweis den Vermerk G, aG und/oder H trägt  Mitglieder der Werksfeuerwehr am Wochenende (Samstag/Sonntag) In dem vom Betriebsrat daraufhin eingeleiteten Beschlussverfahren gab das Landesarbeitsgericht Köln der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 12.05.2010– 8 TaBV 4/10 – auf, 1. die Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht, 2. es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats festzulegen, welche Personengruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG berechtigt sind, den mit Schreiben vom 6.2.2009 zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich zu nutzen, 3. es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats einzelnen Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG das kostenlose Parken im Sicherheitsbereich zu gewähren. Die gegen den Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wies das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 63/10 – als unbegründet zurück. In der Folgezeit suchten die Beteiligten nach einer Lösung der streitigen Frage. Mit Schreiben vom 18.02.2014 teilte der Betriebsrat der Arbeitsgeberin mit, dass er in seiner heutigen Sitzung Maßnahmen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Gesundheitsmanagements unter der Voraussetzung zugestimmt habe, dass die Mitarbeiter, die über eine Einfahrtsberechtigung verfügten, von der Maßnahme ausgenommen würden, sofern sie ihre Einfahrtsberechtigung nicht auf Grund einer Schwerbehinderung erhalten hätten. Zugleich bat er um Zusendung einer Liste der Arbeitnehmer, die über eine Einfahrtsberechtigung verfügen. Nachdem die Arbeitgeberin zwei Mitarbeitern ohne Beteiligung des Betriebsrats die Einfahrtsgenehmigung in den Sicherheitsbereich entzogen hatte, beantragte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht Köln mit einer dort am 11.06.2019 eingegangenen Antragsschrift, der Arbeitgeberin für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 2 und Nr. 3 des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 12.05.2010 ein Ordnungsgeld iHv. 10.000 EUR anzudrohen. Mit Beschluss vom 13.09.2019 – 10 BV 176/19 – gab das Arbeitsgericht dem Antrag statt. Die dagegen von der Arbeitgeberin eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 25.11.2019 – 8 Ta 185/19 – als unbegründet zurück. Die Arbeitgeberin hat im vorliegenden Verfahren die Ansicht vertreten, der Betriebsrat habe im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes mit seinem Beschluss vom 18.04.2014 einer Regelungsabrede zugestimmt, auf Grund derer sie die im Schreiben vom 06.02.2009 niedergelegte Handhabung bei der Parkplatzvergabe beibehalten dürfe und als Gegenleistung näher definierte Leistungen des betrieblichen Gesundheitsmanagements gewähre. Diese Vereinbarung habe den titulierten Anspruch beseitigt. Die Entziehung der beiden Einfahrtgenehmigungen sei nicht willkürlich, sondern deswegen erfolgt, weil die Luftsicherheitsbehörde bemängelt habe, dass zu viele Fahrzeuge in den Sicherheitsbereich eingelassen würden. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010 – 8 TaBV 4/10 – für unzulässig zu erklären; 2. dem Betriebsrat aufzugeben, sämtliche ihm erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen des genannten Beschlusses an sie herauszugeben; 3. anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010– 8 TaBV 4/10 – bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 2 einstweilen eingestellt wird. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, eine Regelungsabrede könne dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12.05.2010 nicht seine Wirkung nehmen. Tatsächlich sei auch keine Regelungsabrede des Inhalts, wie ihn die Arbeitgeberin behaupte, zustande gekommen. Er, der Betriebsrat, habe nicht auf sein Mitbestimmungsrecht für die Zukunft verzichten können und wollen. Er habe lediglich die bisherige Zuordnung von Parkplätzen an Arbeitnehmer geduldet, die ihm die Arbeitgeberin in einer Liste nachträglich benannt habe. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit einem am 13.02.2020 verkündeten Beschluss abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die von der Arbeitgeberin behauptete Regelungsabrede beseitige die unter Nr 2. und Nr. 3 des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010 titulierten Unterlassungsverpflichtungen nicht. Insoweit könne es dahinstehen, ob eine Regelungsabrede aufgrund ihrer leichteren Ablösbarkeit und fehlenden Nachwirkung überhaupt geeignet sei, eine derartige ablösende Wirkung zu entfalten. Denn die Zustimmung des Betriebsrats auf die Zubilligung von Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements könne nur als Zustimmung zur bisherigen Praxis der Parkplatzvergabe an die von der Arbeitgeberin genannten 70 Arbeitnehmer verstanden werden. Dadurch habe der Betriebsrat darauf verzichtet, die bisherige Praxis zur Parkplatzvergabe im Sicherheitsbereich aufzuheben. Im Hinblick auf diesen Unterlassungsanspruch habe der Betriebsrat keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet. Der Beschluss des Betriebsrates vom 18.02.2014 könne nicht dahin verstanden werden, dass jegliche zukünftige Neufestlegung des Kreises der parkberechtigten Arbeitnehmer einseitig in die Hand der Beteiligten gelegt worden sei. Demgemäß treffe den Betriebsrat keine Verpflichtung, den Vollstreckungstitel herauszugeben. Angesichts dessen seien auch keine Vollstreckungsschutzanordnungen seitens des Gerichts angezeigt. Der Beschluss ist der Arbeitgeberin am 30.04.2020 zugestellt worden. Ihre dagegen gerichtete Beschwerde ist am 27.05.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 30.07.2020 mit einem am 24.07.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet worden. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass das Arbeitsgericht die Einigung der Betriebspartner vom 18.02.2014 fehlerhaft ausgelegt habe. Die Auffassung, der Betriebsrat habe lediglich die Parkberechtigungen einzelner Arbeitnehmer individuell anhand einer Liste genehmigt, und bei jedem Wechsel müsse sie, die Arbeitgeberin, eine neue Genehmigung einholen, entspreche nicht dem, was die Betriebspartner seinerzeit gewollt hätten. Vielmehr hätten sie dauerhaft festlegen wollen, dass sie, die Arbeitgeberin, die Parkberechtigungen nach Maßgabe der Mitteilung vom 06.02.2009 vergeben dürfe. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.02.2020 – 10 BV 168/19, abzuändern und 1. die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010 – 8 TaBV 4/10 – für unzulässig zu erklären; 2. dem Betriebsrat aufzugeben, sämtliche ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigungen des genannten Beschlusses an sie herauszugeben; 3. anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010– 8 TaBV 4/10– bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 2, einstweilen eingestellt wird. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung seines Sachvortrags und äußert Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde, da sich ihre Begründung nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandersetze, dass sich das Koppelungsgeschäft nur auf die Nr. 1 des vollstreckbaren Titels bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010 nicht für unzulässig erklärt und den Betriebsrat nicht verpflichtet, sämtliche ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigungen des genannten Beschlusses an die Arbeitgeberin herauszugeben. Damit besteht auch keine Veranlassung, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln einstweilen einzustellen. 1.) Nach § 767 Abs. 1 ZPO können materiell-rechtliche Einwendungen, die den titulierten Anspruch selbst betreffen und nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sind, von dem Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs geltend gemacht werden. Der Antrag kann gemäß § 85 Abs. 1Satz 3 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gestellt werden (BAG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 1 ABR 35/11 –, Rn. 12, juris). Der Antrag aus § 767 ZPO ist ein ausschließlich prozessrechtlicher, auf Rechtsgestaltung gerichteter Antrag. Die stattgebende gerichtliche Entscheidung nimmt dem Titel die Vollstreckbarkeit und macht die Zwangsvollstreckung unmöglich (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 538/17 –, Rn. 12, juris). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag ist gegeben, sobald, wie hier, eine Zwangsvollstreckung droht (Zöller/Herget, 33. Aufl. 2020, § 767 ZPO, Rn. 8). a) Als erhebliche Einwendungen iSd. § 767 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO kommen solche neuen Tatsachen in Betracht, die den Sachverhalt verändert haben, der in der früheren Entscheidung als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist. Dabei ist von den Gründen der rechtskräftigen Entscheidung auszugehen und zu prüfen, ob die neu entstandenen Tatsachen die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflussen. Maßgebend ist die letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entscheidung, denn sie bestimmt Umfang und Tragweite der Rechtskraft (BAG, Urteil vom 21. März 2018 – 10 AZR 560/16 –, BAGE 162, 221-229, Rn. 12; BAG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 1 ABR 35/11 –, Rn. 14, juris). b) Jedoch kann die Arbeitgeberin keine materiell-rechtliche Einwendung erheben, welche die titulierten Ansprüche des Betriebsrats betreffen. Entgegen ihrer Auffassung sind die Ansprüche nicht durch eine Regelungsabrede beseitigt worden, wonach der Betriebsrat der in ihrem Schreiben vom 06.02.2009 niedergelegten Handhabung bei der Parkplatzvergabe als Gegenleistung für Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements zugestimmt hat. aa) Allerdings kann der Kreis der Betriebsangehörigen, die eine Parkberechtigung für den Sicherheitsbereich erhalten, entgegen der Auffassung des Betriebsrats durch eine Regelungsabrede festgelegt werden und sein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (dazu BAG, Beschluss vom 07. Februar 2012 – 1 ABR 63/10 –, BAGE 140, 343-349, Rn. 20) entsprechend ausgeübt werden. Die Form, in der Angelegenheiten des § 87 BetrVG geregelt werden sollen, richtet sich nach der beabsichtigten Wirkung. Soll eine unmittelbare und zwingende Normwirkung iSd. § 77 Abs. 4 BetrVG erreicht werden, kommt nur eine Betriebsvereinbarung in Betracht. Ansonsten genügt eine Regelungsabrede (Fitting, 30. Aufl. 2020, § 87 BetrVG, Rn. 2). Eine Regelungsabrede begründet zwar nur Rechte und Pflichten der Betriebsparteien untereinander. Sie wirkt nicht normativ auf den Inhalt der Arbeitsverhältnisse und begründet keine Rechtsansprüche der Arbeitnehmer auf ein abredegemäßes Verhalten des Arbeitgebers (BAG, Beschluss vom 21. Januar 2003 – 1 ABR 9/02 –, Rn. 48, juris). Durch eine einvernehmliche Vertragsänderung, eine Änderungskündigung oder ggf. durch Ausübung des Direktionsrechts kann die Regelungsabrede aber in die einzelnen Arbeitsverträge transformiert (BAG, Beschluss vom 13. August 2019 – 1 ABR 10/18 –, BAGE 167, 252-263, Rn. 49; Fitting, 30. Aufl. 2020, § 77 BetrVG, Rn. 217) und so ein mitbestimmter Zustand herbeigeführt werden, der nach Ende der Regelungsabrede unverändert weiter besteht (BAG, Beschluss vom 13. August 2019 – 1 ABR 10/18 –, BAGE 167, 252-263, Rn. 51). bb) Eine Regelungsabrede, auf Grund derer die im Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.05.2010 enthaltenen Verpflichtungen der Arbeitgeberin, also die Aufhebung ihrer Festlegung vom 06.02.2009 betreffend die Parkberechtigungen im Sicherheitsbereich und die zukunftsbezogenen Unterlassungsverpflichtungen beseitigt worden sind, ist jedoch nicht zu Stande gekommen. Die Vereinbarung einer Regelungsabrede setzt eine auf die Zustimmung zu der Maßnahme gerichtete Beschlussfassung des Betriebsrats und deren Verlautbarung gegenüber dem Arbeitgeber voraus (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 ABR 26/17 –, Rn. 29, juris; BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 75/12 –, BAGE 147, 313-321, Rn. 33). Dem Beschluss des Betriebsrats vom 18.02.2014 kann jedoch nicht entnommen werden, er wolle mit der Arbeitgeberin in Bezug auf die Parkberechtigungen eine Regelungsabrede schließen. Der Betriebsrat hat nur Maßnahmen im Hinblick auf die Weiterentwicklung des Gesundheitsmanagements unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Mitarbeiter, die über eine Einfahrtsberechtigung verfügen, von der Maßnahme ausgenommen werden, sofern sie ihre Einfahrtsberechtigung nicht auf Grund einer Schwerbehinderung erhalten hatten. Die Ausgrenzung dieses Personenkreises von Maßnahmen des Gesundheitsmanagements bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss die Zustimmung zu einer abstrakten-generellen Festlegung derjenigen Arbeitnehmer, die im Sicherheitsbereich parken dürfen. Dem Beschluss des Betriebsrats ist seinem Wortlaut nach nicht einmal zu entnehmen, dass er die Festlegung des parkberechtigten Personenkreises hinnimmt, auch wenn dies so gewollt gewesen sein mag. Die bloße Hinnahme eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers durch den Betriebsrat allein reicht jedoch zur Annahme einer formfreien Regelungsabrede nicht aus (BAG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 ABR 26/17 –, Rn. 29, juris; BAG, Beschluss vom 18. März 2014 – 1 ABR 75/12 –, BAGE 147, 313-321, Rn. 33). 2.) Demgemäß ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, die ihm erteilte(n) vollstreckbare(n) Ausfertigung(en) des landesarbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 12.05.2010 herauszugeben. Denn ein auf § 371 BGB analog gestützter Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines Vollstreckungstitels besteht nur, wenn die Schuld mit Sicherheit erloschen ist oder von Anfang an nicht bestanden hat (BAG, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 1 ABR 35/11 –, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom22. September 1994 – IX ZR 165/93 –, BGHZ 127, 146-156, Rn. 10). Vorliegend sind aber weder die Beseitigungsverpflichtung noch die Unterlassungsverpflichtungen der Arbeitgeberin aus dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 12.05.2010 durch den Abschluss einer Regelungsabrede oder in sonstiger Weise erloschen. 3.) Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. §§ 770, 769 ZPO ebenfalls nicht zu entsprechen. Der Erlass einer Anordnung nach §§ 769, 770 ZPO ist in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt, wobei die Einstellung der Zwangsvollstreckung ausgeschlossen ist, wenn für den Antragsteller im Hauptverfahren keinerlei Erfolgsaussichten bestehen. Da das Gesetz die Interessen des Gläubigers, hier des Betriebsrats, im Verhältnis zum Schuldner, hier der Arbeitgeberin, in den Vordergrund stellt, muss der Schuldner sein Schutzbedürfnis darlegen und nach § 769 Abs. 1 Satz 3 ZPO glaubhaft machen, dass es in angemessenem Verhältnis zu den Aussichten des in der Hauptsache eingeleiteten Rechtsstreits steht und das Interesse des Gläubigers an der Durchführung der Zwangsvollstreckung überwiegt (BAG, Beschluss vom 05. Juni 2018 – 10 AZR 155/18 (A) –, Rn. 15, juris). Das ist der Arbeitgeberin hier nicht gelungen. Angesichts des Umstands, dass die titulierten Ansprüche des Betriebsrats in Bezug auf die Festlegung der parkberechtigten Arbeitnehmer noch bestehen, kann sich die Arbeitgeberin somit nicht auf ein überwiegendes Schutzbedürfnis hinsichtlich einer drohenden Vollstreckung berufen. III. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Falles beruht und eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens nicht erkennbar ist.