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Urteil

10 AZR 231/18

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vereinbarter Jahresarbeitszeit richtet sich Mehrarbeit nach § 4 Nr.4 Abs.5 MTV: Mehrarbeit liegt vor, wenn am Ende des Zwölfmonatszeitraums die vereinbarte Jahresarbeitszeit überschritten wird. • Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bereits ab Überschreiten ihrer individuell vereinbarten Jahresarbeitszeit; § 5 Nr.5 MTV ist nicht vorrangig. • Zur Prüfung der Vereinbarkeit tariflicher Regelungen mit dem TzBfG sind Entgeltbestandteile isoliert zu betrachten; der Sechste und der Zehnte Senat verlangen eine Einzelbetrachtung zur Wahrung des Pro-rata-temporis-Prinzips. • Die Klägerin hat für 19,69 Stunden Mehrarbeit Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge; die Pauschale nach § 288 Abs.5 BGB steht ihr nicht zu wegen § 12a Abs.1 Satz1 ArbGG.
Entscheidungsgründe
Mehrarbeitszuschläge bei Teilzeit mit Jahresarbeitszeit: Anspruch ab Überschreiten der individuell vereinbarten Jahresarbeitszeit • Bei vereinbarter Jahresarbeitszeit richtet sich Mehrarbeit nach § 4 Nr.4 Abs.5 MTV: Mehrarbeit liegt vor, wenn am Ende des Zwölfmonatszeitraums die vereinbarte Jahresarbeitszeit überschritten wird. • Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit haben Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge bereits ab Überschreiten ihrer individuell vereinbarten Jahresarbeitszeit; § 5 Nr.5 MTV ist nicht vorrangig. • Zur Prüfung der Vereinbarkeit tariflicher Regelungen mit dem TzBfG sind Entgeltbestandteile isoliert zu betrachten; der Sechste und der Zehnte Senat verlangen eine Einzelbetrachtung zur Wahrung des Pro-rata-temporis-Prinzips. • Die Klägerin hat für 19,69 Stunden Mehrarbeit Anspruch auf die geltend gemachten Zuschläge; die Pauschale nach § 288 Abs.5 BGB steht ihr nicht zu wegen § 12a Abs.1 Satz1 ArbGG. Die Klägerin arbeitete teilzeitlich als stellvertretende Filialleiterin; auf ihr Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag für die Systemgastronomie (MTV) Anwendung. Parteien vereinbarten eine Jahresarbeitszeit von 1.817,88 Stunden. Im Abrechnungszeitraum leistete die Klägerin zusätzlich 19,69 Stunden, die die Beklagte mit dem Bruttostundenentgelt vergütete, jedoch ohne Mehrarbeitszuschläge. Die Klägerin begehrte Zuschläge nach den MTV-Bestimmungen (33%) für diese Stunden sowie eine Pauschale nach § 288 Abs.5 BGB. Die Beklagte hielt die Anspruchsgrundlage für nicht gegeben und verwies auf § 5 Nr.5 MTV (Teilzeitregelung), wonach Mehrarbeit bei Teilzeit an die Überschreitung der Monatsarbeitszeit einer Vollzeitkraft geknüpft werde. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben der Klägerin überwiegend Recht; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision hatte nur hinsichtlich der prozessualen Pauschale Erfolg; materiell ist die Klägerin im Wesentlichen zu Recht geschützt. • Auslegung des MTV: § 4 Nr.4 Abs.5 MTV definiert Mehrarbeit im Jahresarbeitszeitmodell als die Arbeitsleistung, die am Ende des Zwölfmonatszeitraums über die vereinbarte Jahresarbeitszeit hinausgeht; damit unterscheidet sich dieses Modell systematisch vom Monatsarbeitszeitmodell (§ 4 Nr.4 Abs.1). • Die Regelung bezieht sich auf die individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit; das Fehlen des Wortes "einzelvertraglich" in Abs.5 ändert nichts, da auf § 4 Nr.3 Bezug genommen wird, der Teilzeitquoten berücksichtigt. • § 5 Nr.5 MTV steht der Anwendung von § 4 Nr.4 Abs.5 MTV nicht entgegen; die Auslegung, § 5 Nr.5 sei ausschließlich anwendbar, ist weder aus Wortlaut noch Systematik herleitbar. • Systematische Erwägungen sprechen dagegen, Mehrarbeitszuschläge im Jahresarbeitszeitmodell allein an die Überschreitung der Monatsarbeitszeit einer Vollzeitkraft zu knüpfen, weil das die Flexibilisierungswirkungen der Jahresarbeitszeit unterläuft. • Tarifautonomie und Zweck der Zuschläge: Maßgeblich ist der Schutz des individuellen Freizeitbereichs; Mehrarbeit soll die Einbuße an Freizeit belohnen, weshalb Zuschläge von der individuell geschuldeten Arbeitszeit abhängig sind. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Eine Auslegung, die Zuschläge erst bei Überschreiten der Vollzeitstunden gewährt, würde gegen § 4 TzBfG (Pro-rata-temporis-Grundsatz) verstoßen, weil Teilzeitbeschäftigte damit unmittelbar benachteiligt würden. • Zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen ist die Einzelbetrachtung von Entgeltbestandteilen geboten; der Zehnte Senat folgt der Rechtsprechung, nach der einzelne Vergütungsbestandteile zu prüfen sind. • Konsequenz: Die Klägerin hat für 19,69 Stunden Mehrarbeit Anspruch auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge; Zinsen folgen aus §§ 291, 288 Abs.1 Satz2 BGB. • Kein Anspruch auf die Pauschale nach § 288 Abs.5 BGB wegen entgegenstehender prozessrechtlicher Vorschrift (§ 12a Abs.1 Satz1 ArbGG). Die Klage war insoweit begründet, als die Klägerin für 19,69 Stunden Mehrarbeit Anspruch auf die geltend gemachten Mehrarbeitszuschläge hat; die Beklagte hat diese Zuschläge zu zahlen, da die Stunden die individuell vereinbarte Jahresarbeitszeit überschreiten und nach § 4 Nr.4 Abs.5 i.V.m. § 4 Nr.4 Abs.2 MTV zuschlagspflichtig sind. Zinsen stehen der Klägerin gemäß §§ 291, 288 Abs.1 Satz2 BGB zu. Die Klage hinsichtlich der Pauschale nach § 288 Abs.5 BGB wurde abgewiesen, weil diese durch § 12a Abs.1 Satz1 ArbGG ausgeschlossen ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind anteilig zu verteilen; inhaltlich trägt die Klägerin den Erfolg über die Mehrarbeitszuschläge davon, während die Pauschale nicht durchsetzbar war.