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Urteil

6 AZR 172/24

Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom

ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2025:310725.U.6AZR172.24.0
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2024 3 Sa 648/23 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 3 Ca 308/22 abgeändert hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 3 Ca 308/22 wird im Umfang der Aufhebung und damit insgesamt zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Parteien streiten über die Zahlung einer (Pflege-)Zulage nach dem Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen (TV DN). Die Beklagte ist Mitglied des Diakonischen Werks der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe e.V. und betreibt ua. ein Ende 2016 im Wege eines Betriebsübergangs übernommenes Krankenhaus. Dort ist die Klägerin als Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor beschäftigt und gemäß Teil B Abschnitt II Ziff. 1 TV DN in die Entgeltgruppe E 8 TV DN eingruppiert. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten einer Pflegefachkraft im Funktionsdienst. Der TV DN vom 19. September 2014 (im Folgenden TV DN) enthielt auszugsweise folgende Regelungen: Der TV DN in der Fassung des 6. Änderungstarifvertrags vom 18. April 2019 (im Folgenden TV DN 2019) enthielt auszugsweise folgende Regelungen: Teil B Abschnitt I § 3 TV DN in der Fassung des 9. Änderungstarifvertrags vom 16. Februar 2022 (im Folgenden TV DN 2022), durch den zudem das vorgenannte Richtbeispiel zur Entgeltgruppe E 8 wieder gestrichen wurde, lautete ab dem 1. Juli 2022 wie folgt: Seit dem 1. April 2024 hat Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1, 2 TV DN in der Fassung des 11. Änderungstarifvertrags vom 22. November 2023 (im Folgenden TV DN 2024) nunmehr folgenden Wortlaut, wobei die Zulagentatbestände der übrigen Absätze unverändert geblieben sind: Im November 2019 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung einer monatlichen (Pflege-)Zulage in Höhe von 120,00 Euro gemäß Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN in den ab 1. Mai 2019 geltenden Fassungen. Diesen Anspruch verfolgt sie mit der vorliegenden Klage für den Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum 31. Oktober 2022 weiter. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei auf einem Arbeitsplatz „in der Pflege“ iSd. Teils B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN 2019 beschäftigt. Dieser Begriff sei nicht auf die bettenführenden Stationen im Krankenhaus beschränkt, sondern umfasse auch den Funktionsdienst wie bspw. das Herzkatheter-Labor. Dort würden ebenso, wie in ihrem Fall auch, in erheblichem Umfang pflegerische Tätigkeiten ausgeführt. Ein allgemein gültiges Gegensatzpaar Pflege Funktionsdienst bestehe nicht. Der TV DN enthalte zudem keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine enge Auslegung, insbesondere keinen Bezug zur Personalkostenerstattung im Bereich der bettenführenden Stationen nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG). Die Klägerin hat beantragt, Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, Arbeitsplätze in der Pflege iSd. TV DN seien nur solche des Pflegepersonals auf bettenführenden Stationen. Dass Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN 2019 eng auszulegen gewesen sei, werde durch den neu gefassten Absatz 2 des Teils B Abschnitt I § 3 TV DN 2024 belegt. Der ausdrücklichen Vereinbarung einer Tätigkeitszulage für die dort genannten Funktionsdienste hätte es nicht bedurft, wenn diese bereits von der Zulage nach Absatz 1 erfasst worden wären. Es handele sich mithin nicht um eine bloße Klarstellung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Ansprüche mit Ausnahme des aus seiner Sicht wegen Nichteinhaltung der geltenden Ausschlussfrist verfallenen Anspruchs für Mai 2019 für begründet erachtet. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte im Umfang ihrer Beschwer die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils erreichen. Die Klägerin hat keine (Anschluss-)Revision eingelegt. Auf einen Hinweis des Senats zur Frage der Tariffähigkeit des auf Arbeitgeberseite am Abschluss des TV DN beteiligten Diakonischen Dienstgeberverbandes Niedersachsen e.V. (DDN) hat die Klägerin den aus Anlass des Betriebsübergangs 2016 ua. von der Beklagten und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, deren Mitglied die Klägerin ist, geschlossenen Überleitungstarifvertrag vom 7. Dezember 2016 vorgelegt. Dessen § 3 Abs. 1 hat folgenden Wortlaut: Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist im Umfang des Revisionsangriffs der Beklagten aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts auch insoweit und damit insgesamt zurückzuweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat auch für den in der Revision noch streitgegenständlichen Zeitraum 1. Juni 2019 bis 31. Oktober 2022 keinen Anspruch auf die streitbefangene Zulage. Die Klägerin ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts nicht auf einem Arbeitsplatz „in der Pflege“ tätig. I. Über die Bezugnahmeklausel in § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags ist Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN 2019 ebenso wie seine Folgebestimmungen in den Überleitungstarifvertrag inkorporiert und zu dessen (eigenständigem) Inhalt geworden. Wegen der beiderseitigen Tarifbindung der Prozessparteien wirkt Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN in seiner jeweiligen Fassung über diese Inkorporation ebenso wie die übrigen Bestimmungen des TV DN unmittelbar und zwingend als Norm des Überleitungstarifvertrags auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein. Auf die vom Senat vor Vorlage dieses Tarifvertrags geäußerten Bedenken an der Tariffähigkeit des DDN kommt es deshalb nicht mehr an. 1. Unmittelbar und zwingend wirkende Tarifverträge sind sog. statutarisches Recht iSd. § 293 ZPO (seit BAG 29. März 1957 1 AZR 208/55 BAGE 4, 37, 39; zuletzt BAG 12. Juni 2024 4 AZR 202/23 Rn. 44 mwN). Deshalb muss das Arbeitsgericht von Amts wegen ermitteln, ob tarifliche Normen bestehen und sie im Arbeitsverhältnis gelten. Das gilt auch im Revisionsverfahren (vgl. BAG 13. September 2023 10 AZR 270/22 Rn. 48; 24. Mai 2012 6 AZR 703/10 Rn. 30, BAGE 142, 20). Darum konnte und musste der Senat die Wirksamkeit und den Inhalt des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 zur Akte gereichten Überleitungstarifvertrags auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen nach § 293 Satz 2 ZPO prüfen und berücksichtigen. Die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, der TV DN finde kraft „beiderseitiger Tarifbindung Anwendung“ steht dem nicht entgegen. Eine Bindung an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt gemäß § 559 Abs. 2 ZPO besteht nicht, soweit das Revisionsgericht wie im Anwendungsbereich des § 293 ZPO selbst Tatsachen feststellen muss (BAG 20. Juni 2013 6 AZR 842/11 Rn. 29). 2. Nicht nur der Überleitungstarifvertrag selbst gilt im Arbeitsverhältnis der beiderseits tarifgebundenen Prozessparteien unmittelbar und zwingend (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 TVG). Über die in § 3 Abs. 1 dieses Tarifvertrags erfolgte Bezugnahme wirkt auch der TV DN in seiner jeweiligen Fassung als inkorporierter Bestandteil des Überleitungstarifvertrags unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ein (vgl. BAG 22. Februar 2012 4 AZR 8/10 Rn. 25). a) Der Überleitungstarifvertrag ist wirksam zwischen ua. der Beklagten, die damals noch als A B gGmbH firmierte, als Arbeitgeberin und ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft geschlossen worden. Als Arbeitgeberin war und ist die Beklagte tariffähig (§ 2 Abs. 1 TVG; zur Tariffähigkeit des einzelnen Arbeitgebers Wiedemann/Oetker 9. Aufl. TVG § 2 Rn. 29, 173 ff.). Die Klägerin und die Beklagte unterliegen als beiderseits Tarifgebundene der Geltung des Überleitungstarifvertrags (§ 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Erstere ist Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft, Letztere ist selbst Tarifvertragspartei (§ 3 Abs. 1 TVG). b) In § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags ist die Geltung des TV DN in der jeweils geltenden Fassung für die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse und damit auch für dasjenige der Klägerin wirksam vereinbart. aa) Derartige dynamische Bezugnahmen auf andere Tarifverträge (Blankettverweisungen), die wie im vorliegenden Fall nicht von denselben Tarifvertragsparteien geschlossen worden sind, unterliegen nach ständiger Rechtsprechung bestimmten Wirksamkeitsvoraussetzungen: Die Verweisung muss eindeutig sein und der Geltungsbereich der verweisenden Tarifregelung muss mit dem Geltungsbereich der Tarifnormen, auf die verwiesen wird, in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (BAG seit 10. November 1982 4 AZR 1203/79 BAGE 40, 327, 337 zweite Fallgestaltung). Erforderlich ist weiter, dass die Tarifvertragsparteien des verweisenden Tarifvertrags die Verweisung jederzeit aufheben, modifizieren oder ersetzen können. Schließlich darf durch die Ausgestaltung der Kündigungsregelungen keine zu lange zeitliche Bindung an die Verweisung erfolgen (BAG 11. November 2020 4 AZR 210/20 Rn. 38). bb) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Verweisung ist eindeutig. Das Bezugnahmeobjekt der TV DN in seiner jeweils geltenden Fassung ist bestimmt bezeichnet. Zwischen dem Überleitungstarifvertrag und dem TV DN besteht der erforderliche enge sachliche Zusammenhang. Der TV DN regelt die Arbeitsverhältnisse in der Diakonie und damit in derselben Branche wie der Überleitungstarifvertrag. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die sachgerechten Regelungen des TV DN auch für den Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags sachgerecht sind. Anhaltspunkte für objektiv unterschiedliche Interessenlagen der jeweils normunterworfenen Arbeitnehmer bestehen nicht (vgl. dazu BAG 10. November 1982 4 AZR 1203/79 BAGE 40, 327, 339). Der Sache nach liegt ein Anerkennungsfirmentarifvertrag mit einem sachlichen, persönlichen und räumlichen Geltungsbereich vor, der sich mit dem des TV DN überschneidet (vgl. BAG 29. August 2001 4 AZR 332/00 zu I 2 b der Gründe, BAGE 99, 10). cc) Eine Änderung der Bezugnahme in § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags ist nicht ausgeschlossen. Dass dem Überleitungstarifvertrag selbst eine ausdrückliche Kündigungsregelung fehlt, führt nicht zu einer überlangen Bindung. Nach allgemeiner Ansicht ist auch ein Tarifvertrag, der keine explizite Kündigungsregelung und -frist enthält, entsprechend § 77 Abs. 5 BetrVG, § 28 Abs. 2 SprAuG mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar (vgl. Wiedemann/Bayreuther 9. Aufl. TVG § 4 Rn. 24; Däubler/Deinert/Wenckebach 5. Aufl. TVG § 4 Rn. 119; Löwisch/Rieble 4. Aufl. TVG § 1 Rn. 1587, 1591; in diesem Sinne auch BAG 18. Juni 1997 4 AZR 710/95 zu II 3 der Gründe). Dem liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, dass es mit der persönlichen Freiheit von Vertragsschließenden unvereinbar ist, rechtliche Bindungen ohne zeitliche Begrenzung und ohne Kündigungsmöglichkeit einzugehen (vgl. BGH 13. Juni 1994 II ZR 38/93 zu A II 2 der Gründe, BGHZ 126, 226). II. Die als Fachkrankenschwester im Herzkatheder-Labor tätige Klägerin kann die begehrte Zulage gemäß dem Überleitungstarifvertrag iVm. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN in den ab 1. Mai 2019 geltenden Fassungen (künftig: § 3 Abs. 1) nicht beanspruchen. Sie ist nicht auf einem Arbeitsplatz „in der Pflege“ iSd. Tarifnorm tätig. Dieser Tarifbegriff umfasst nicht die organisatorisch einem Funktionsdienst zugewiesenen Arbeitsplätze von Pflegekräften. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den dabei geltenden Auslegungsgrundsätzen vgl. zuletzt BAG 5. März 2024 9 AZR 46/23 Rn. 25; 15. November 2023 10 AZR 163/23 Rn. 41; 16. März 2023 6 AZR 130/22 Rn. 13, BAGE 180, 279, jeweils mwN). 1. Eine Auslegung nach dem Wortlaut legt zwar zunächst ein umfassendes Verständnis des Begriffs des Arbeitsplatzes „in der Pflege“ nahe. a) Bei der Wortlautauslegung ist, wenn die Tarifvertragsparteien einen Begriff nicht eigenständig definieren, erläutern oder einen feststehenden Rechtsbegriff verwenden, vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen. Wird ein Fachbegriff verwendet, der in allgemeinen oder in fachlichen Kreisen eine bestimmte Bedeutung hat, ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien mit diesem Begriff den allgemein üblichen Sinn verbinden wollten, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind, die aus dem Tarifwortlaut oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen erkennbar sein müssen (BAG 24. Februar 2021 10 AZR 130/19 Rn. 18; vgl. auch BAG 20. Juli 2023 6 AZR 256/22 Rn. 25, BAGE 181, 331; 16. Mai 2019 6 AZR 93/18 Rn. 20; vgl. zur Gesetzesauslegung BVerfG 25. Juni 2025 1 BvR 368/22 Rn. 28; 28. November 2023 2 BvL 8/13 Rn. 118, BVerfGE 168, 1). b) Eine eigenständige Definition oder Erläuterung des Begriffs der „Pflege“ haben die Tarifvertragsparteien nicht vorgenommen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Pflege „Krankenpflege, Gesamtheit der Pflegenden, Pflegebranche“, „das Pflegen“, die „sorgende Obhut“ oder die „Behandlung mit den erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung eines guten Zustands“ verstanden (vgl. Duden Deutsches Universalwörterbuch 10. Aufl. Stichwort „Pflege“). Nach der Definition des International Council of Nurses ICN ist Pflege „a profession dedicated to upholding everyone’s right to enjoy the highest attainable standard of health, through a shared commitment to providing collaborative, culturally safe, people-centred care and services. Nursing acts and advocates for people’s equitable access to health and health care, and safe, sustainable environments. … Nursing promotes health, protects safety and continuity in care, and manages and leads health care organizations and systems.“ (Final Project Report Juni 2025 S. 45 abrufbar unter https://icn.ch/sites/default/files/2025-06/ICN_Definition-Nursing_Report_EN_Web_0.pdf). § 5 Abs. 2 PflBG definiert Pflege als „präventive, kurative, rehabilitative, palliative und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterbender“. Danach umfasst der Begriff der Pflege auch die Tätigkeit Pflegender im Funktionsdienst. 2. Aus dem Tarifvertrag ergeben sich aber hinreichend deutliche Anhaltspunkte, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Arbeitsplätze „in der Pflege“ iSd. § 3 Abs. 1 enger verstehen und darum nicht auch die Funktionsdienste in den Kreis der Zulageberechtigten einbeziehen wollten. a) Zwar folgt dies nicht wie die Klägerin zu Recht anmerkt aus einem Bezug des Tarifvertrags zu den günstigeren Erstattungsmöglichkeiten für Personalkosten im Bereich der Pflege auf bettenführenden Stationen gemäß § 17b KHG im Gegensatz zum Funktionsdienst. Für ein solches Verständnis lassen sich dem Tarifvertrag keine hinreichenden Anhaltspunkte entnehmen. b) Die Tarifvertragsparteien unterscheiden aber durchgehend zwischen der (allgemeinen) Pflege und dem Funktionsdienst. So sieht der Überleitungstarifvertrag iVm. Teil B Abschnitt II Ziff. 1 TV DN in der Entgeltgruppe E 4 das Richtbeispiel der Kranken- und Altenpflegehelferin vor, während in den Entgeltgruppen E 5 und E 6.2 die Krankenpflegehelferin in Funktionsdiensten genannt ist. Auch für Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft ist im Überleitungstarifvertrag iVm. Teil C Abschnitt IV.A Abs. 8 TV DN abweichend von der Grundregel in Teil A § 17 Abs. 6 Unterabs. 3 Satz 1 TV DN ein Feiertagszuschlag zusätzlich zu dem Bereitschaftsdienstentgelt nur für „Pflegepersonal in Funktionsdiensten“ und damit nicht für dasjenige auf bettenführenden Stationen vorgesehen. c) Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien diese Differenzierung im Zusammenhang mit der streitbefangenen Zulage aufgeben wollten, gibt es nicht. Im Gegenteil ist die Tarifsystematik insgesamt davon gekennzeichnet, dass Zulagen jeweils nur für klar umgrenzte Bereiche vorgesehen sind, was für ein enges Verständnis auch des § 3 Abs. 1 und nicht für ein Verständnis dieser Norm als „Generalklausel“ bzw. als Auffangtatbestand für eine Zulage im Pflegebereich für alle diejenigen Beschäftigten, die von keinem Spezialtatbestand erfasst sind, spricht. Die Arbeitsplätze „in der Pflege“ iSd. § 3 Abs. 1 stellen daher keine zusammenfassende Bezeichnung des Pflegepersonals dar. aa) Die Tarifvertragsparteien haben zeitgleich mit der Neufassung des § 3 Abs. 1 durch den 6. Änderungstarifvertrag zum TV DN ab 1. Mai 2019, auf den sich die Klägerin zur Begründung ihres Anspruchs beruft, im Überleitungstarifvertrag iVm. Teil B Abschnitt II Ziff. 1 TV DN 2019 ein neues Richtbeispiel zu Entgeltgruppe E 8 eingefügt. Dieses sieht für Arbeitsplätze in Spezialbereichen in der Pflege eine gesonderte Zulage gemäß dem Überleitungstarifvertrag iVm. Teil B Abschnitt I § 2 Satz 3 TV DN 2019 vor, die die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen auch erhalten hat. Voraussetzung sind überwiegende Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, die durch eine abgeschlossene Fachweiterbildung von mindestens 700 Stunden vermittelt wird. Als solche Fachweiterbildungen werden bspw. die Pflege in der Endoskopie, die Intensiv- und Anästhesiepflege, die Notfallpflege oder die Pflege im Operationsdienst angesehen. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie für diese Spezialbereiche in der Pflege eine gesonderte, eigenständige und von § 3 Abs. 1 zu unterscheidende Zulage vorsehen. Dem widerspräche es, wenn diese Beschäftigten zugleich in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 fielen, weil der Begriff Arbeitsplätze „in der Pflege“ umfassend verstanden würde. bb) Ausgehend von diesen Änderungen im Jahr 2019 haben die Tarifvertragsparteien 2022 das erwähnte Richtbeispiel zu Entgeltgruppe E 8 wieder gestrichen und diesen Zulagentatbestand nahezu unverändert in den Überleitungstarifvertrag iVm. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 5 TV DN 2022 übernommen. Zudem sieht der Überleitungstarifvertrag iVm. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 6 TV DN 2022 eine weitere monatliche Zulage in Höhe von 150,00 Euro für Pflegefachkräfte vor, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin oder in der Anästhesie tätig sind und eine näher definierte Fachweiterbildung in diesen Bereichen erfolgreich abgeschlossen haben. Schließlich haben die Tarifvertragsparteien im Überleitungstarifvertrag iVm. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 2 TV DN 2024 einen weiteren gesonderten Zulagentatbestand geschaffen. Dessen Anwendungsbereich erfasst ua. in Entgeltgruppe E 8, E 9 oder E 10 eingruppierte Arbeitnehmerinnen, die in bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Funktionsbereichen tätig sind, soweit es sich nicht um administrative Tätigkeiten handelt. cc) Daneben enthält auch der durch § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags in Bezug genommene Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 3, 4 und 7 TV DN 2024 mehrere, durch jeden Änderungstarifvertrag seit 2019 erweiterte und überarbeitete spezifische Zulagentatbestände. Diese betreffen den Sozial- und Erziehungsdienst in bestimmten Einrichtungen, Praxisanleiter/-innen in der Pflege oder der Geburtshilfe sowie bestimmte Sozialpädagogen/-innen und Sozialarbeiter/-innen. dd) Schließlich vermag auch der Umstand, dass die Eingruppierungsvorschriften des TV DN für die mit Pflegetätigkeiten beschäftigten Arbeitnehmer nicht zwischen Funktionsbereichen und bettenführenden Stationen unterscheiden, das systematische Grundverständnis nicht in Frage zu stellen. Zum einen bleibt es den Normgebern unbenommen, für eine Zulage eigenständige, von den Eingruppierungsvorschriften unabhängige Anwendungsvoraussetzungen zu normieren. Zum anderen differenzieren die Tarifvertragsparteien seit 2019 in den Entgeltgruppen E 3/E 4 sowie E 5/E 6.2 zumindest bei den Krankenpflegehelferinnen zwischen diesen und solchen im Funktionsdienst. Die Unterscheidung zwischen diesen Bereichen ist ihnen daher nicht fremd. d) § 3 Abs. 1 sieht die Zulage zudem nicht nur für Arbeitnehmerinnen auf Arbeitsplätzen in der Pflege „in Krankenhäusern“, sondern auch in „stationären Altenpflegeeinrichtungen“ vor. In Absatz 2 dieser Norm ist bestimmt, dass Arbeitnehmerinnen der Entgeltgruppen E 7 bis E 9 auf Arbeitsplätzen in der ambulanten Pflege „ebenfalls die monatliche Zulage zum Tabellenentgelt in Höhe von 120 €“ erhalten. Damit ist ersichtlich die Zulage nach Absatz 1 gemeint. Der Umstand, dass in stationären Altenpflegeeinrichtungen und erst recht in der ambulanten Pflege Funktionsbereiche nicht bestehen, verdeutlicht ebenfalls den Willen der Tarifvertragsparteien, dass mit den „Arbeitsplätzen in der Pflege in Krankenhäusern“ nicht die Funktionsdienste, sondern nur die Pflege im engeren Sinn, mithin diejenige auf einer bettenführenden Station gemeint ist. 3. Ausgehend von diesem systematischen Verständnis stellt § 3 Abs. 1 des Überleitungstarifvertrags iVm. Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 2 TV DN 2024 entgegen der Annahme der Klägerin nicht lediglich klar, was bereits vorher allgemein geregelt in Absatz 1 galt. Es handelt sich vielmehr um einen neu geschaffenen spezifischen Zulagentatbestand für bestimmte Beschäftigte in Funktionsbereichen. Soweit in Absatz 2 Satz 2 bestimmt ist, dass nach Absatz 2 Satz 1 zulagenberechtigte Arbeitnehmerinnen nicht die Zulage nach Absatz 1 erhalten, dient dies der klaren Abgrenzung dieser beiden Regelungen. 4. Dass die Pflegekräfte in den Funktionsbereichen auch pflegerische Tätigkeiten verrichten, steht aufgrund der dargestellten Tarifsystematik dem engen Verständnis des § 3 Abs. 1 nicht entgegen. Insofern differenziert der Tarifvertrag nach dem Willen der Tarifvertragsparteien zwischen Pflegetätigkeiten auf bettenführenden Stationen und im Funktionsdienst (anders zu Teil IV Abschnitt 1 Vorbemerkung Nr. 6 EntgO zum TV-L BAG 19. Januar 2023 6 AZR 62/22 Rn. 22). Das folgt zudem daraus, dass im Tarifvertrag kein Arbeitsplatz mit Pflegetätigkeiten, sondern „in der Pflege“ vorausgesetzt wird. Der Wortlaut bestätigt, dass die Abgrenzung des Anwendungsbereichs nicht nach dem Inhalt der Tätigkeit, sondern der organisatorischen Zuordnung des Arbeitsplatzes vorzunehmen ist. Darum ist es unerheblich, zu welchem Anteil ihrer Gesamttätigkeit die Klägerin pflegerische Tätigkeiten verrichtet. III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO).