Urteil
6 AZR 173/24
Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom
ArbeitsrechtBundesgerichtECLI:DE:BAG:2025:310725.U.6AZR173.24.0
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Entscheidungsgründe
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. Juni 2024 3 Sa 650/23 im Kostenpunkt insgesamt und in der Hauptsache insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 3 Ca 310/22 abgeändert hat. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 30. August 2023 3 Ca 310/22 wird im Umfang der Aufhebung und damit insgesamt zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. 1 Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren 6 AZR 172/24 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Spelge Wemheuer Heinkel Sieberts J.-P. Grüner Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren 6 AZR 172/24 auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).