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Beschluss

205 StRR 364/23

BayObLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Schätzung des Einkommens zur Bemessung der Tagessatzhöhe darf sich nicht auf bloße Mutmaßungen stützen. (Rn. 7 – 15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Schätzung des Einkommens zur Bemessung der Tagessatzhöhe darf sich nicht auf bloße Mutmaßungen stützen. (Rn. 7 – 15) I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. August 2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Tagessatzhöhe auf 300,-- Euro festsetzte. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen. III. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen wird, dem Angeklagten nicht vor Ablauf von weiteren 6 Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. I. Das Amtsgericht Rosenheim hat den Angeklagten mit Urteil vom 15. Mai 2023 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 300,- Euro verurteilt. Dem Angeklagten wurde die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein wurde eingezogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor Ablauf von 9 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Vorfeld hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 3. März 2023, zugestellt am 8. März 2023, dem Angeklagten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Mit Urteil vom 16. August 2023 verwarf das Landgericht Traunstein die Berufung des Angeklagten als unbegründet. Hiergegen legte der Angeklagte Revision ein. II. 1) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat zum Schuld- und zum Strafausspruch, mit Ausnahme der Tagessatzhöhe, keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft M. in ihrer Antragsschrift vom 13. Oktober 2023 Bezug genommen, die auch durch die Gegenerklärung vom 3. November 2023 nicht entkräftet wurde. 2) Da die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen ist, war hinsichtlich der angeordneten Sperre der dreimonatige Zeitablauf zwischen Erst- und Zweiturteil einzurechnen und die Sperre daher, wie tenoriert, zu fassen. Das Landgericht hielt nämlich die vom Erstgericht festgesetzte Sperre von 9 Monaten ebenfalls für ausreichend (UA. S. 7) und ist nicht davon ausgegangen, dass eine Sperre von noch 9 Monaten zu verhängen sei. 3) Die von der Kammer festgestellten Schätzungsgrundlagen tragen die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf 300 € nicht. Insoweit beruht das Urteil auf diesem Fehler. a) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt sich unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (§ 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist grundsätzlich vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter an einem Tag hat oder haben könnte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 StGB). Jedoch erschöpft sich die Festlegung der Tagessatzhöhe nicht in einem mechanischen Rechenakt, sondern es handelt sich um einen wertenden Akt richterlicher Strafzumessung, der dem Tatrichter Ermessensspielräume hinsichtlich der berücksichtigungsfähigen Faktoren belässt. Zudem ist das Einkommen ein rein strafrechtlicher und nicht steuerrechtlicher Begriff, welcher alle Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten umfasst, wobei es auch nicht erforderlich ist, dass es sich um Einnahmen in Form von Geldleistungen handelt, auch Unterhalts- und Sachbezüge oder sonstige Naturalleistungen zählen hierzu. Von den anzurechnenden Einkünften abzuziehen sind damit zusammenhängende Ausgaben, wie beispielsweise Werbungskosten und Betriebsausgaben, auch Sozialversicherungsbeiträge; ebenfalls sind in der Regel außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, Unterhaltsverpflichtungen des Täters demgegenüber nur in angemessenem Umfang. Dem Tatrichter steht gemäß § 40 Abs. 3 StGB eine Schätzungsbefugnis zu, sofern entweder der Angeklagte keine oder unrichtige Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen macht oder deren Ermittlung zu einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens führen würde bzw. der erforderliche Aufwand nicht im Verhältnis zur Höhe der Geldstrafe stehen würde (BGH, Beschluss vom 25. April 2017 – 1 StR 147/17 –, juris Rn 7-10). Weil es nicht möglich ist, in allen Fällen – gerade auch der kleineren und der Verkehrskriminalität – sämtliche Umstände, die für die Festsetzung des Nettoeinkommens von Bedeutung sein können, abschließend aufzuklären und ins Einzelne gehende Ermittlungen regelmäßig unverhältnismäßig wären, kommt der in § 40 Abs. 3 StGB geregelten Schätzung der Bemessungsgrundlagen besondere Bedeutung zu. Eine Schätzung ist immer dann angezeigt, wenn ein Angeklagter – der zu Auskünften nicht verpflichtet ist – keine, unzureichende oder gar unzutreffende Angaben macht und eine Ausschöpfung der Beweismittel das Verfahren unangemessen verzögern würde oder der Ermittlungsaufwand zu der zu erwartenden Geldstrafe in einem unangemessenen Verhältnis stünde. Eine volle Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Beweismittel ist dabei nicht geboten. Jedoch setzt eine Schätzung die konkrete Feststellung der Schätzungsgrundlagen voraus; bloße Mutmaßungen genügen nicht. Die Grundlagen, auf welche sich die Schätzung stützt, müssen festgestellt und erwiesen sein sowie im Urteil überprüfbar mitgeteilt werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Juni 2015 – 2 BvR 67/15 –, juris Rn 22). b) Die von der Kammer mitgeteilten Schätzungsgrundlagen tragen die Festsetzung des Tagessatzes auf 300,- Euro nicht: i) Von der Kammer wird lediglich mitgeteilt, dass der Angeklagte „selbständig“ (UA S. 2) und „gerichtsbekannt zusammen mit seiner Ehefrau eine alteingesessene Steuerberaterkanzlei in R. “ betreibt. Berücksichtigungsfähige Belastungen des Angeklagten durch Unterhaltsverpflichtungen oder sonstige Aufwendungen seien nicht erkennbar (UA S. 7). ii) Die Feststellung der Kammer, dem Angeklagten stünden mindestens „9000,- € monatlich netto zur Verfügung“ (UA S. 7) stellt sich nicht als zulässige Schätzung nach § 40 Abs. 3 StGB, sondern als bloße Mutmaßung dar. (1) Dem festgestellten Umstand, dass die Steuerberatungskanzlei des Angeklagten, die er mit seiner Ehefrau betreibt, „alteingesessen“ ist, kommt keine Aussagekraft im Hinblick auf die Tagessatzhöhe zu. Er bietet nämlich keinen Anhaltspunkt, in welchem Umfang die Kanzlei des Angeklagten steuerberatend tätig wird. Sie besagt auch nichts darüber, welche Umsätze und welche anrechenbaren Betriebsausgaben in dieser Kanzlei anfallen und welche Gewinne gemacht werden und gegebenenfalls entnommen werden. Aus dem festgestellten Umstand ergibt sich auch nicht, was bei einem gemeinsamen Betreiben naheliegt, ob und wie Entnahmen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau aufgeteilt werden. (2) Nachdem somit keinerlei tragfähige Umstände mitgeteilt werden, die auf die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens des Angeklagten schließen lassen, kommt der Feststellung des Landgerichts, dass keine berücksichtigungsfähigen Belastungen erkennbar sind, keine Bedeutung in dem Sinn zu, der eine Schätzung des Tagessatzes auf 300,- Euro rechtfertigen würde. iii) Das Urteil beruht insoweit auf diesem Rechtsfehler, da der Senat nicht ausschließen kann, dass bei der Feststellung ausreichender Schätzungsgrundlagen eine niedrigere Tagessatzhöhe festgesetzt worden wäre.