Beschluss
2 BvR 67/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schätzung des Nettoeinkommens für die Festsetzung des Tagessatzes muss auf festgestellten, im Urteil mitgeteilten Schätzungsgrundlagen beruhen; bloße Mutmaßungen sind unzulässig.
• Die Verfassungsgerichtsbarkeit greift bei Strafzumessung nur ein, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist und sich offensichtlich von den dem Grundgesetz innewohnenden Grundsätzen entfernt, insbesondere dem Grundsatz schuldangemessener Strafe.
• Bei unklaren oder fehlenden Einkommensangaben des Angeklagten kann geschätzt werden, jedoch muss das Gericht die konkreten Feststellungen treffen, auf denen die Schätzung beruht (§ 40 Abs. 3 StGB).
Entscheidungsgründe
Unzulässige Schätzung des Nettoeinkommens bei Tagessatzbemessung • Die Schätzung des Nettoeinkommens für die Festsetzung des Tagessatzes muss auf festgestellten, im Urteil mitgeteilten Schätzungsgrundlagen beruhen; bloße Mutmaßungen sind unzulässig. • Die Verfassungsgerichtsbarkeit greift bei Strafzumessung nur ein, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist und sich offensichtlich von den dem Grundgesetz innewohnenden Grundsätzen entfernt, insbesondere dem Grundsatz schuldangemessener Strafe. • Bei unklaren oder fehlenden Einkommensangaben des Angeklagten kann geschätzt werden, jedoch muss das Gericht die konkreten Feststellungen treffen, auf denen die Schätzung beruht (§ 40 Abs. 3 StGB). Die Beschwerdeführerin fuhr rückwärts aus und stieß gegen ein anderes Fahrzeug; Zeugen sahen den Vorgang. Der Halter des beschädigten Fahrzeugs bezifferte den Schaden auf 1.765,69 Euro. Die Beschwerdeführerin räumte den Anstoß ein, gab Beruf "Verkehrspilotin" an, machte aber widersprüchliche Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen und verweigerte weitere persönliche Angaben; dies wurde nicht näher aufgeklärt. Das Amtsgericht verurteilte sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe (45 Tagessätze à 80 Euro) und entzog die Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht schätzte das monatliche Nettoeinkommen auf 2.400 Euro, ohne die Grundlagen dieser Schätzung darzustellen. Die Revision wurde vom Oberlandesgericht verworfen. Mit Verfassungsbeschwerde rügte die Beschwerdeführerin Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Rechtsanwendung und fehlerhafte Strafzumessung, insbesondere die unzureichende Einkommensermittlung. • Das Bundesverfassungsgericht darf Eingriffe in Strafzumessungsentscheidungen nur bei objektiver Willkür prüfen; bloße Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler genügen nicht. • Bei Geldstrafen sind zwei Schritte zu trennen: Festsetzung der Tagessatzanzahl nach Tatschuld und Bemessung des einzelnen Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (§ 40 Abs. 2 StGB). • Die in § 40 Abs. 3 StGB vorgesehene Schätzung ist zulässig, wenn Angaben fehlen oder eine vollständige Ermittlung unverhältnismäßig wäre, verlangt aber konkrete Feststellungen der Schätzungsgrundlagen; bloße Mutmaßungen reichen nicht. • Das Amtsgericht hatte lediglich festgestellt, die Angeklagte nenne den Beruf Verkehrspilotin, übe ihn derzeit nicht aus und sei nicht arbeitslos, und leitete daraus ein Nettoeinkommen von 2.400 Euro ab, ohne Feststellungen zu Einkommensquellen, wirtschaftlicher Gemeinschaft oder weiteren Anhaltspunkten zu treffen. • Die fehlenden Feststellungen und die Unklarheiten im Hauptverhandlungsprotokoll führen dazu, dass die Schätzung als "Schätzung ins Blaue hinein" anzusehen ist und damit objektiv willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. • Folglich verletzen Urteil und Revisionsverwerfung die Beschwerdeführerin in ihrem Gleichheitsgrundrecht; die Entscheidungen sind insoweit aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesverfassungsgericht gibt der Verfassungsbeschwerde insoweit statt, als die Festsetzung des einzelnen Tagessatzes auf 80 Euro und die Verwerfung der Revision betroffen sind. Urteil des Amtsgerichts und Beschluss des Oberlandesgerichts werden insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird im Übrigen nicht zur Entscheidung angenommen. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin notwendige Auslagen zu einem Viertel zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 8.000 Euro festgesetzt.