Beschluss
204 StObWs 263/25
BayObLG, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen muss, stellt eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) dar. Wie im Falle einer vollständigen Entkleidung liegt ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen vor, da auch hier dessen Intimsphäre und Schamgefühl in besonderem Maße tangiert werden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen, bei der sich dieser bis auf die Unterhose ausziehen muss, stellt eine mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG (§ 84 Abs. 2 StVollzG) dar. Wie im Falle einer vollständigen Entkleidung liegt ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Strafgefangenen vor, da auch hier dessen Intimsphäre und Schamgefühl in besonderem Maße tangiert werden. 1. Die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt S. gegen den Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 5. Mai 2025 wird als unbegründet verworfen 2. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500,-- € festgesetzt. 3. Die Kosten der Rechtsbeschwerde sowie die notwendigen Auslagen des Strafgefangenen trägt die Staatskasse. I. Der Antragsteller ist in der Justizvollzugsanstalt S. zum Vollzug einer Freiheitsstrafe untergebracht. Am 12.09.2024 wurde der Antragsteller zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ausgeführt. Vor Verlassen der Justizvollzugsanstalt wurde der Antragsteller von einem Bediensteten der Antragsgegnerin durchsucht. Hierzu musste sich der Antragsteller hinter einen Vorhang begeben, wo er, nachdem er sich auf Anweisung bis auf die Unterhose entkleidet hatte, von einem Bediensteten sowohl visuell als auch mit einer Handsonde durchsucht wurde. Am 03.02.2025 beantragte der Antragsteller unter dem Vorbehalt der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Straubing festzustellen, dass die Durchsuchung beim Verlassen der Anstalt per Allgemeinverfügung vom 12.09.2024 rechtswidrig gewesen wäre. Zur Begründung verwies er darauf, dass es sich um eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung gehandelt habe, die aufgrund einer Allgemeinverfügung nicht hätte erfolgen dürfen. Mit Schreiben vom 17.03.2025 beantragte die Justizvollzugsanstalt Straubing, die Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten abzulehnen. Bei der Durchsuchung habe es sich nicht um eine mit visueller Kontrolle der Genitalien verbundene körperliche Durchsuchung mit (vollständiger) Entkleidung gehandelt, da der Antragsteller seine Unterhose anbehalten durfte. Es habe sich daher nicht um eine Durchsuchung nach Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG gehandelt, für die im Hinblick auf die Anordnung strengere Voraussetzungen gelten würden. Ein Feststellungsinteresse sei daher auch nicht gegeben. Mit Beschluss vom 17.03.2025 gewährte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing dem Antragsteller Prozesskostenhilfe. Auf Nachfrage der Strafvollstreckungskammer teilte die Justizvollzugsanstalt S. mit Schreiben vom 11.04.2025 mit, dass der Durchsuchung vom 12.09.2024 keine Allgemeinverfügung zu Grunde lag. Die Durchsuchung sei als eine Durchsuchung ohne Entkleiden gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 3 BayStVollzG durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 02.05.2025 nahm der Antragsteller nochmals Stellung und verwies darauf, dass für die Durchsuchung am 12.09.2024 keine Anordnung der Anstaltsleitung vorgelegen hätte. Erstmals bei einer Durchsuchung am 20.01.2025 sei die Anstaltsleitung eingeschaltet worden. Mit Beschluss vom 05.05.2025 stellte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing fest, dass die Durchsuchung des Antragstellers am 12.09.2024 rechtswidrig war. Zur Begründung verwies die Strafvollstreckungskammer darauf, dass wegen des schwerwiegenden Grundrechtseingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers und auch wegen Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse gegeben wäre. Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers habe es sich um eine solche mit Entkleidung gehandelt, für die eine Anordnung des Anstaltsleiters für den Einzelfall erforderlich gewesen wäre, die jedoch nicht vorlag. Gegen diesen der Antragsgegnerin am 06.05.2025 zugestellten Beschluss legte diese mit Schreiben vom 20.05.2025, eingegangen beim Amtsgericht Straubing am 22.05.2025, Rechtsbeschwerde ein und beantragt, den Beschluss vom 05.05.2025 aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 zurückzuweisen. Es habe sich nicht um eine Durchsuchung mit Entkleidung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG gehandelt, weshalb eine Anordnung des Anstaltsleiters nicht erforderlich gewesen wäre. Die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt mit Schreiben vom 03.06.2025, den Beschluss vom 05.05.2025 aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 zurückzuweisen und verweist zur Begründung auf die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt Straubing. Mit Beschluss vom 27.06.2025 gewährte der Senat dem Antragsteller antragsgemäß auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 17.07.2025 und eigenem Schreiben, eingegangen am 13.08.2025, nahm der Antragsteller nochmals Stellung und beantragt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen, da die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht zu beanstanden sei. II. Die gemäß Art. 208 BayStVollzG, § 118 Abs. 1 StVollzG form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zu Fragen der Rechtmäßigkeit von Durchsuchungen zulässig. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt S. keinen Erfolg, weil die Entscheidung der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg bei dem Amtsgericht Straubing vom 05.05.2025 nicht zu beanstanden ist, weil der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 zulässig und begründet ist. 1. Es liegt ein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Art. 208 BayStVollzG i.V.m. § 109 Abs. 1 StVollzG vor, weil Wiederholungsgefahr droht oder der diskriminierende Charakter der Maßnahme eine (nachträgliche) gerichtliche Überprüfung gebietet (BeckOK Strafvollzug Bayern/Arloth, 22. Ed. 01.04.2025, BayStVollzG Art. 91 Rn. 10; BeckOK Strafvollzug Bund/Brockhaus/Barisch, 27. Ed. 01.02.2025, StVollzG § 84 Rn. 33; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 84 Rn. 7). 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.02.2025 ist auch begründet, weil es der am 12.09.2024 durchgeführten Durchsuchung an der erforderlichen Anordnung durch den Anstaltsleiter mangelt, da es sich um eine körperliche Durchsuchung mit Entkleidung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG handelt. a) Bei der am 12.09.2024 erfolgten Durchsuchung des Antragstellers, bei der der Antragsteller nach vorheriger Entkleidung bis auf die Unterhose sowohl visuell als auch mit einer Handsonde durchsucht wurde, handelt es sich um eine körperliche Durchsuchung, da die explizite visuelle Kontrolle des Körpers des Gefangenen eine solche darstellt (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34). b) Diese Durchsuchung war mit einer Entkleidung im Sinne des Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG verbunden. aa) Art. 91 BayStVollzG entspricht in Abs. 1 – 3 weitgehend der Regelung in § 84 StVollzG (Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, BayStVollzG Art. 91 Rn. 1; LT-Drs. 15/8101 S. 68). Insoweit sind die zu § 84 StVollzG entwickelten Grundsätze auch hier anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 05.03.2015 festgestellt, dass Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber diese Art von Eingriffen in § 84 Abs. 2 und 3 StVollzG strengeren Voraussetzungen unterworfen als sonstige Durchsuchungen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 33; siehe auch BT-Drucks 7/918, S. 137 f.). bb) Weder aus dem Wortlaut noch aus der Gesetzessystematik ergibt sich eindeutig, wann eine Durchsuchung mit Entkleidung vorliegt. Der Wortlaut erfasst sowohl eine vollständige wie auch eine teilweise Entkleidung. Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterwirft mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchungen erhöhten Anforderungen, was die Zuständigkeit, die Zulässigkeit ihrer Anordnung und ihre Durchführung betrifft; andererseits sieht auch Art. 91 Abs. 1 StVollzG vor, dass Durchsuchungen männlicher Gefangener nur von Männern, Durchsuchungen weiblicher Gefangener nur von Frauen vorgenommen werden dürfen und das Schamgefühl zu schonen ist (Art. 91 Abs. 1 S. 2 und 3 BayStVollzG). Im Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Bayerisches Strafvollzugsgesetz – BayStVollzG) finden sich dazu keine näheren Ausführungen (BayLTDrs. 15/8101 S. 68). Dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafvollzugsgesetzes – mit dem die heutige Fassung des § 84 StVollzG eingeführt wurde – ist nur zu entnehmen, dass die vorgeschlagene Änderung des § 84 StVollzG darauf abziele, den strikten Ausschluss von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts bei Durchsuchungen etwas aufzulockern: Bedienstete des jeweils anderen Geschlechts sollten bei Durchsuchungen, die nicht mit einer Entkleidung verbunden sind, anwesend sein dürfen, wobei sowohl das Schamgefühl der Gefangenen als auch das der Vollzugsbediensteten gewahrt werden solle (BT-Drs. 13/3129 S. 5, BT-Drs. 13/11016 S. 26). cc) Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Frage, wann es sich um eine Entkleidung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVollzG handelt, ausgeführt, dass es hierbei auf den Grad der Entkleidung ankommt; eine Entkleidungsdurchsuchung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der nackte Körper visuell kontrolliert wird, der Gefangene die Genitalien entblößen muss (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.03.2015 – 2 BvR 764/13 –, juris Rn. 34; Arloth/Krä/Arloth, 5. Aufl. 2021, StVollzG § 84 Rn. 5) und insbesondere, wenn die normalerweise bedeckten Körperöffnungen inspiziert werden (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.11.2016 – 2 BvR 6/16 –, juris Rn. 29; Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 20). dd) Darüber hinaus ist eine Entkleidungsdurchsuchung, die den strengen Anforderungen des § 84 Abs. 2 StVollzG beziehungsweise vorliegend des gleichlautenden Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG unterfällt, jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Entkleidung so weit geht, dass der Gefangene lediglich noch mit einer Unterhose bekleidet ist und in diesem Zustand einer visuellen Kontrolle unterzogen wird. Bei der Bestimmung des Entkleidungsgrades, der zu einer Anwendbarkeit des § 84 Abs. 2 StVollzG führt, ist dem vom Gesetzgeber bezweckten Schutz der Intimsphäre der Gefangenen in besonderer Weise Rechnung zu tragen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 5. März 2015 – 2 BvR 746/13 –, juris Rn. 34). Ein relevanter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Gefangenen ist nicht nur im Fall einer vollständigen Entkleidung anzunehmen, sondern auch dann, wenn die Entkleidung soweit geht, dass die verbleibenden Kleidungstücke dem Anspruch an einen Schutz der Intimsphäre und einer Berücksichtigung des Schamgefühls nicht mehr gerecht werden. Dies ist bei einer Entkleidung bis auf die Unterhose der Fall, weil der Körper hier bis auf die Geschlechtsteile vollständig nackt ist und dies eine besondere Verletzlichkeit mit sich bringt. Zu Recht weist die Strafvollstreckungskammer darauf hin, dass die Unterhose ein intimes Kleidungsstück darstellt, das je nach Beschaffenheit auch die Größe der Genitalien und deren Umrisse erkennen lassen kann. Auch der Hinweis der Justizvollzugsanstalt auf den Umstand, dass vergleichbare Bekleidungen bei einem Besuch des Schwimmbades getragen werden, greift nicht. Wie das Landgericht richtigerweise festgestellt hat, ist der Besuch eines Schwimmbades eine freiwillige Entscheidung. In der Konsequenz der Argumentation der Anstalt müsste auch eine vollständige Entkleidung zulässig sein, da im Bereich von FKK-Veranstaltungen überhaupt keine Kleidung getragen wird. ee) Soweit die Justizvollzugsanstalt meint, dass die Durchsuchung des bis auf die Unterhose entkleideten Strafgefangenen noch unter Abs. 1 fallen würde, übersieht sie, dass die einfache Durchsuchung nach Abs. 1 zwar das Suchen auf und in der getragenen Kleidung mittels Abtasten sowie auf der üblicherweise unbekleideten Körperoberfläche sowie den ohne Entkleidung einsehbaren Körperöffnungen umfasst und auch verlangt werden kann, dass der Strafgefangene Mantel und Jacke ablegt, solange er im übrigen vollständig bekleidet bleibt; darüber hinausgehend sind aber die Voraussetzungen der Entkleidungsdurchsuchung nach Abs. 2 einzuhalten (Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Auflage 2022, § 74 LandesR, Rn. 7; Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel/Baier/Verrel, 13. Aufl. 2024, Kap. M Rn. 38). c) Eine für die Entkleidungsdurchsuchung gemäß Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG notwendige Anordnung des Anstaltsleiters liegt nicht vor. Nachdem die Durchsuchung vor dem Verlassen der Anstalt erfolgte, wäre auch eine allgemeine Anordnung nach Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG nicht zulässig, da eine solche nur bei der Aufnahme, nach Kontakten mit Besuchern und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt, also bei der Rückkehr, zulässig wäre. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdegegners beruht auf § 121 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 208 BayStVollzG. 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 1 Abs. 1 Nr. 8, §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.