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Beschluss

2 BvR 746/13

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung fällt unter § 84 Abs. 2 StVollzG, wenn der Körper des Gefangenen visuell kontrolliert wird; insbesondere ist die Entblößung der Genitalien stets ausreichend. • Die fachgerichtliche Auslegung des § 84 StVollzG darf die vom Gesetzgeber zum Schutz der Intimsphäre getroffene Differenzierung zwischen Durchsuchungen mit und ohne Entkleidung nicht verkennen. • Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen bleibt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bestehen, auch wenn die konkret beanstandeten Termine bereits verstrichen sind. • Die Verfassungsbeschwerde ist ausnahmsweise auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe endgültig verweigert wurde und damit die Rechtsverfolgung unzumutbar ist.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtlicher Schutz vor mit Entkleidung verbundenen Durchsuchungen in Haft (Art.2 I i.V.m. Art.1 I GG) • Eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung fällt unter § 84 Abs. 2 StVollzG, wenn der Körper des Gefangenen visuell kontrolliert wird; insbesondere ist die Entblößung der Genitalien stets ausreichend. • Die fachgerichtliche Auslegung des § 84 StVollzG darf die vom Gesetzgeber zum Schutz der Intimsphäre getroffene Differenzierung zwischen Durchsuchungen mit und ohne Entkleidung nicht verkennen. • Bei gewichtigen Grundrechtseingriffen bleibt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Verfassungsbeschwerde bestehen, auch wenn die konkret beanstandeten Termine bereits verstrichen sind. • Die Verfassungsbeschwerde ist ausnahmsweise auch ohne Erschöpfung des Rechtswegs zulässig, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe endgültig verweigert wurde und damit die Rechtsverfolgung unzumutbar ist. Der ehemals inhaftierte Beschwerdeführer rügte wiederholte Durchsuchungen in der Justizvollzugsanstalt Gera, bei denen er sich bis auf die Unterhose entkleiden, Arme heben und seine Unterhose herunterziehen musste, wodurch Genitalien und Rücken eingesehen wurden. Die Anstaltsleitung begründete die Maßnahmen mit Umkleidungsvorschriften und subsumierte die Kontrollen als Durchsuchungen nach § 84 Abs.1 StVollzG. Der Beschwerdeführer wandte ein, es habe sich um körperliche Durchsuchungen mit Entkleidung nach § 84 Abs.2 StVollzG gehandelt, die nur bei Gefahr im Verzug oder durch Anordnung des Anstaltsleiters zulässig seien. Er beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz und später Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren; das Landgericht wies seine Anträge ab. Das Oberlandesgericht verweigerte Prozesskostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung. Der Beschwerdeführer focht dies per Verfassungsbeschwerde an und verwies auf den Eingriff in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. • Annahme der Verfassungsbeschwerde insoweit, als sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts wendet; Prüfung nach Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG geboten. • Zulässigkeit: Fristgerecht erhoben; Erschöpfung des Rechtswegs nicht zumutbar, weil das Oberlandesgericht endgültig Prozesskostenhilfe verweigert hatte. • Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung der konkreten Termine, da bei kurzfristigen Überstellungen insoweit effektiver Rechtsschutz regelmäßig nicht vor Fristablauf möglich wäre und der Eingriff gewichtigen Charakter hat. • Materielle Prüfung: Das Landgericht verkennt die schutzwürdige Differenzierung des Gesetzgebers in § 84 StVollzG zwischen einfachen Durchsuchungen (§ 84 Abs.1) und körperlichen Durchsuchungen mit Entkleidung (§ 84 Abs.2 und 3). • Auslegung von § 84 Abs.2 StVollzG: Maßgeblich ist die visuelle Kontrolle des nackten Körpers durch Vollzugspersonal; die Entblößung der Genitalien genügt jedenfalls, um die strengeren Voraussetzungen des § 84 Abs.2 anzuwenden. • Das Landgericht hat den Tatbestand der körperlichen Durchsuchung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise verengt, indem es verlangte, dass nach Entkleidung eine Reihe spezifischer Aufforderungen (Arme heben, Mund öffnen etc.) erfolgen müssten; dies verkennt Sinn und Zweck der Norm und missachtet den Schutz der Intimsphäre. • Folge: Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einem Verfassungsverstoß, sodass die Kammer stattgibt und den Beschluss aufhebt; die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss des Landgerichts Gera aufgehoben, weil das Landgericht bei der Auslegung und Anwendung des § 84 StVollzG das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG verkannt hat. Die Annahme, eine mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung liege nur bei einer spezifisch umschriebenen Abfolge von Aufforderungen vor, ist verfassungswidrig. Die Sache wird an das Landgericht Gera zurückverwiesen, damit über die Kosten neu entschieden wird; der Beschluss des Oberlandesgerichts ist gegenstandslos. Dem Beschwerdeführer werden die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erstattet, da er sein Rechtsschutzziel im Wesentlichen erreicht hat.