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Beschluss

206 StRR 286/25

BayObLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
Aus einem Wiedereinsetzungsvortrag ergibt sich in noch ausreichender Weise, dass die Verteidigerin vom Angeklagten mit der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels beauftragt war - was zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erforderlich ist -, wenn sie die Revision „namens und im Auftrag“ des Angeklagten eingelegt und diese bereits vor dem Wiedereinsetzungsantrag (verspätet) begründet hatte. (Rn. 1) (red. LS Alexander Kalomiris)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus einem Wiedereinsetzungsvortrag ergibt sich in noch ausreichender Weise, dass die Verteidigerin vom Angeklagten mit der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels beauftragt war - was zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages erforderlich ist -, wenn sie die Revision „namens und im Auftrag“ des Angeklagten eingelegt und diese bereits vor dem Wiedereinsetzungsantrag (verspätet) begründet hatte. (Rn. 1) (red. LS Alexander Kalomiris) I. Dem Angeklagten Y. wird auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 3. Dezember 2024 gewährt. II. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Passau vom 3. Dezember 2024 werden als unbegründet verworfen. III. Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte Y. hat auch die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen. 1. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rdn. 16) des Angeklagten Y. ist auch begründet, da den Angeklagten nach dem glaubhaften Vorbingen seiner Verteidigerin kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision trifft (§§ 44, 45 StPO) und er sich das Verschulden der Verteidigerin nicht zurechnen lassen muss (Schmitt/Köhler aaO § 44 Rdn. 18). Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ergibt sich aus dem Wiedereinsetzungsvortrag auch in noch ausreichender Weise, dass die Verteidigerin vom Angeklagten mit der Einlegung und Begründung des Rechtsmittels beauftragt war, weil sie die Revision mit Rechtsmittelschriftsatz vom 10. Dezember 2024 „namens und im Auftrag“ des Angeklagten eingelegt hat (vgl. zur Bedeutsamkeit dieses Umstandes Beschluss des Senates vom 12.03.2020, 206 StRR 1658/19, n. v.) und weil sie die Revision bereits vor dem Wiedereinsetzungsantrag (verspätet) begründet hatte (insofern anders als in dem Sachverhalt, der der von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Entscheidung des BGH vom 14.01.2015, 1 StR 573/14, zitiert nach juris, zugrunde lag). 2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionen hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft in ihren Antragsschriften vom 28. und 29. Juli 2025 Bezug genommen. Zum Revisionsvorbringen sind zusammenfassend und ergänzend folgende Bemerkungen veranlasst: a) Die Verfahrensrügen sind bereits nicht zulässig erhoben, weil sie nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechen, wie die Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis zutreffend ausführt. Das Revisionsgericht muss allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen können, ob ein Verfahrensfehler vorliegt; daher sind Bezugnahmen auf Anlagen zur Revisionsbegründungsschrift oder auf Aktenbestandteile unzulässig (vgl. Köhler/Schmitt aaO § 344 Rdn. 21f.; BGH, Beschlüsse vom 25.11.2021, 4 StR 103/21, NStZ 2022, 250, und vom 25.09.2024, 5 StR 306/24, NStZ 2025, 179). Vorliegend haben beide Revisionen weder die Beweisanträge noch die ablehnenden Gerichtsbeschlüsse und die in Bezug genommenen Presseartikel bzw. Sachverständigengutachten vollständig in der Revisionsschrift wiedergegeben, sondern auf das Protokoll oder Anlagen des Begründungsschriftsatzes Bezug genommen. b) Auch die Ausführungen zur Sachrüge decken keinen Rechtsfehler des Schuldspruches des angefochtenen Urteils auf. Anders als die Revisionen meinen, sind Blockadeaktionen im Rahmen einer Versammlung vor deren Auflösung nicht straflos, sondern es ist lediglich das Grundrecht des Art. 8 GG bei der Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. KG, Beschluss vom 31.01.2024, 3 ORs 69/23, zitiert nach juris, dort Rdn. 12). Dies hat das Amtsgericht getan (UA S. 6-8). Feststellungen zur Auflösung der Versammlung wären hingegen nur erforderlich gewesen, wenn es um ein Verhalten der Angeklagten nach der Auflösung gegangen wäre, weil dann andere Maßstäbe gelten (vgl. KG aaO Rdn. 18). Dies war hier nicht der Fall. Soweit der Angeklagte Y. das Fehler einer Verwerflichkeitsprüfung im Einzelfall beanstandet und insoweit auf eine angeblich aus einem anderen Urteil stammende Urteilspassage auf „Seite 7 des angefochtenen Urteils“ (richtig: UA S. 8, 2. Absatz) verweist, kann das seiner Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Die vermisste Einzelfallabwägung findet sich auf S. 7 und 8 des angefochtenen Urteils. Soweit dort von „zwei Sitzblockaden“ die Rede ist, bezieht sich das möglicherweise darauf, dass nach den getroffenen Feststellungen (UA S. 2) die Fahrbahnen in beide Fahrtrichtungen (mit jeweils unterschiedlichem Verkehrsgeschehen) blockiert wurden. Im Übrigen wird zur Strafbarkeit von Sachverhalten wie dem auch hier festgestellten auf die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes vom 21. April 2023 (205 StRR 63/23, zitiert nach juris) Bezug genommen. c) Hinsichtlich des Strafausspruches hat die Überprüfung des Senates zwar ergeben, dass das Amtsgericht hinsichtlich des Angeklagten Y. strafschärfend gewertet hat, dass er „einmal einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten“ ist (UA S. 9), obwohl es keine derartigen Feststellungen getroffen hat, was rechtsfehlerhaft ist. Der Senat vermag jedoch ausnahmsweise auszuschließen, dass der Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten Y. auf diesem Rechtsfehler beruht. Das Amtsgericht hat nämlich trotz im Wesentlichen gleicher Tatbeiträge gegen den Angeklagten Y. eine gleich hohe, sich am untersten Rand des Strafrahmens bewegende Geldstrafe verhängt wie gegen den (nach den amtsgerichtlichen Feststellungen) nicht vorbestraften Angeklagten B. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO.