Entscheidung
5 StR 306/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:250924B5STR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:250924B5STR306.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 306/24 vom 25. September 2024 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die beiden Verfahrensrügen, mit denen sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung beantragter Beweiserhebungen zur technischen Aufbereitung der im Urteil verwerteten Daten aus EncroChat- und SkyECC-Kommunikation wendet, erweisen sich bereits als unzulässig. Die Revision nimmt hierzu mehrfach auf polizeiliche Datenlieferungsberichte Bezug, ohne diese näher zu bezeichnen und ihren Inhalt in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügen- den Weise vorzutragen. Stattdessen werden zwei Sonderbände der Verfahrens- akten zur EncroChat- und zur SkyECC-Kommunikation lediglich als Konvolut bei- gefügt und zu ihrem Inhalt mitgeteilt, dass dort „umfangreiche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Aufbereitung des verfahrensgegenständlichen Da- tenbestands“ enthalten seien. Erforderlich wäre jedoch gewesen, die nach der - 3 - jeweiligen Angriffsrichtung der Rüge wesentlichen Schriftstücke oder Aktenstel- len im Einzelnen zu bezeichnen und – in der Regel durch wörtliche Zitate beziehungsweise eingefügte Abschriften oder Ablichtungen – zum Bestandteil der Revisionsbegründung zu machen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2023 – 4 StR 93/22 mwN, NStZ 2023, 443; vom 9. April 2024 – 5 StR 86/24). Auf der Basis des vorhandenen Vortrags erweisen sich beide Rügen zudem aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen als unbe- gründet. Auch soweit die Revision gegenüber der unter anderem auf eigene Sachkunde gestützten Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachver- ständigengutachtens rügt, dass sich das Gericht seine Sachkunde möglicher- weise „gezielt im Freibeweisverfahren beschafft“ habe, zeigt sie einen Rechts- fehler nicht mit Bestimmtheit auf. Insbesondere ist ein Fall, in dem ein Sachver- ständiger zur Umgehung der Anforderungen des Strengbeweisverfahrens eigens freibeweislich befragt wurde, um dank der so erlangten Sachkunde einen erwar- teten oder bereits gestellten Beweisantrag ablehnen zu können (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 3 StR 302/21 Rn. 28 f., NStZ 2022, 372; KK-Krehl, StPO, 9. Aufl., § 244 Rn. 198 mwN) weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 16.01.2024 - 632 KLs 10/23 6200 Js 55/22