VIII R 75/79
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Mai 1980 VIII R 75/79 EStG § 21 Wirksame Bestellung eines Nießbrauchs durch Eltern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau a) Den Klägern ist zwar zuzugeben, daß für die Dauer des Nießbrauchs die Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 BGB nicht erforderlich ist. Der Rechtsprechung des BGH, nach der die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für einen minderjährigen Kommandltisten, dessen gesetzlicher Vertreter als persönlich haftender Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt ist, nicht gerechtfertigt ist (vgl. Beschluß vom 18. 9. 1975, BGHZ 65, 93 = DNotZ 1978, 107), haben sich der IV. und I. Senat des BFH bereits angeschlossen (vgl. Urteile vom 29. 1. 1976, BFHE 118, 181 — 8StBI. II 1976, 328, und vom 23.6. 1976, BFHE 119, 421 — BStBl. II 1976, 678= MittRhNotK 1976, 609 ). Der erkennende Senat hält die vorn BGH aufgeführten Gründe gegen eine Pflegschaftsanordnung auch im Streitfall für zutreffend. Wie bei einem Gesellschaftsverhältnis zwischen einem Minderjährigen und dessen gesetzlichem Vertreter fehlt es auch hier an einem Bedürfnis für die Anordnung einer Dauerergänzungspflegschaft. Denn im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das aufgrund eines Nießbrauchs besteht, können im Regelfall die Eltern als die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer Kinder tätig werden (§ 1626 Abs. 2 BGB); bei einem auftretenden Interessenwiderstreit kann im Einzelfall über die Entziehung der Vertretung ( §§ 1629, 1796 BGB ) eine Ergänzungspflegschaft herbeigeführt werden (vgl. BGHZ 65, 93 , 101 — DNotZ 1976, 107 ). b) Die rechtlich mögliche Vertretung der minderjährigen Kinder durch die Eltern im Rahmen ihres Sorgerechts muß aber — anders als im Streitfall geschehen — nach außen hin erkennbar, also in offener Stellvertretung gemäß § 164 BGB erfolgen. Zwar ist Im Zivilrecht umstritten, ob die Eltern ausdrücklich im Namen ihrer Kinder handeln müssen, um Rechtswirkungen in deren Rechtskreise zu erzielen, oder ob dafür auch ein Handeln im eigenen Namen ausreicht (vgl. MünchKomm/ Hinz, § 1626 BGB ,Anm. 55 und § 1629 BGB , Anm.4 rn. w, N.). Im Steuerrecht ist allerdings, angesichts der sonst gegebenen Mißbrauchsmöglichkeiten, erforderlich, daß die Eitern bei einem rechtsgeschäftlichen Handeln für ihre Kinder nach außen erkennbar in deren Namen tätig werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. 7. 1961, BVerfGE 13, 290 , 316, wonach im Steuerrecht an den Nachweis der ernsthaften Durchführung von Vereinbarungen zwischen Ehegatten besondere Anforderungen gestellt werden können, um Mißbräuchen vorzubeugen). Würde man diese Anforderungen in einem Fall, wie dem hier vorliegenden, nicht stellen, bliebe unklar, ob die Eltern als Grundstückseigentümer nach wie vor selbst vermieten — also ihr eigenes Vermögen verwalten — oder ob sie als Vertreter der nutzungsberechtigten Kinder deren Vermögensinteressen wahrnehmen. Gerade davon aber hängt entscheidend ab, ob die Eltern oder die Kinder den Tatbestand der EinkunftserzieIung erfüllen. Da im Streitfall die Ehefrau des Klägers als Grundstückseigentümerin weiterhin die Mietverträge im eigenen Namen abgeschlossen und darüber hinaus den vertraglichen Vereinbarungen gemäß sämtliche Lasten der Grundstücke getragen hat, ist sie auch nach der Nießbrauchsbestellung zugunsten ihrer Kinder Vermieterin i. $. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG geblieben. Die aufgrund des Nießbrauchs erfolgte Zahlung der Mieterträge auf die Konten der Kinder kommt in diesem Fall dem wirtschaftlichen Gehalt nach einer Vorausabtretung der Einkünfte — also einer Einkorrenenavenvendung der Nießbrauchsbestellerin — so nahe, daß sie einkommensteuerrechtlich als solche zu werten ist (vgl. BFHE 119, 63 = BStBl. II 1976, 592 = MittRhNotK 1976, 475 ). Arne. d. Schiliti: Vgl. auch die beiden folgenden Urteile des BFH. Zur Anwendung des Urteils vgl. BMF-Schreiben vorn 25. 5. 1981 in diesem Heft unter Mitteilungen. 13. Steuerrecht/Einkommensteuer — Wirksame Besteigung eines Nießbrauchsdurch Eltern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder (BFH, Urteil vorn 13. 5. 1980 — VIII R 75179 — BStBl. II 1981. 297) EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Bestellen Eltern ihren minderjährigen Kindern den Nießbrauch an einem bebauten Grundstück, können die Kinder nur dann Einkünfte aus Vermietung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, wenn zu Ihren Gunsten ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht begründet worden Ist. 2. Durch die Bestellung eines Nießbrauchs erlangt der Nießbraucher nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil 1. S. d. § 107 BGB : Wegen Verstoßes gegen § 181 BGB ist darum ein wirksames Nutzungsrecht nicht begründet worden, wenn Eltern ihren minderjährigen Kindern ohne Mitwirkung eines Pflegers den Nießbrauch eingeräumt haben. Zum Sachverhalt: Der Kläger und seine Ehefrau haben mit notariellem Vertrag vom 28. 11. 1968 ihren Kindern M (geboren 1964) und S (geboren 1965) den Nießbrauch an einem ihnen gehörenden Mietwohngrundstück eingeräumt. Nachdem bei einer Betrlebsprüfung festgestellt worden war, daß bei der Bestellung des Nießbrauchs kein Pfleger mitgewirkt hatte, rechnete das FA bei der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 1971 die Einkünfte aus dem Mietwohngrundstück nicht mehr den Kindern, sondern den Eltern zu. Nach erfolglosem Einspruch wies das FG die Klage ab. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. 1.Ob nach einer Nießbrauchsbestellung dem Nießbraucher oder weiterhin dem Eigentümer (Nießbrauchsbesteller) die Einkünfte zuzurechnen sind, hängt davon ab, wer von beiden den Tatbestand der Einkunftserzielung i. S. des EStG erfüllt. Handelt es sich — wie im Streitfall — um einen Nießbrauch, den Eltern zugunsten ihrer minderjährigen Kinder bestellen, ist Voraussetzung für eine Tatbestandsverwirklichung durch die Kinder, daß ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht der Kinder begründet worden ist Unabhängig von der Frage der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung (Urteil des BFH vom 30. 1. 1980, BFHE 130, 265 = BStBl II 1980, 449) ist die zivilrechtliche Wirksamkeit des Vertrags erforderlich, um eine klare Trennung zwischen Verwaltung des eigenen Vermögens und Verwaltung des Kindervermögens durch die Eltern zu gewährleisten. Fehlt es an einem bürgerlich-rechtlich wirksamen Nutzungsrecht, so können die Eltern— obwohl sie dies gemäß § 1626 Abs. 1 BGB als Vermögenssorgeberechtigte ihrer Kinder dürften — einen Vermögensgegenstand „Nutzungsrecht am Grundstück" nicht verwalten. 2. Das FG hat im Streitfall zu Recht die Einkünfte aus der Vermietung des Grundstücks dem Kläger und seiner Ehefrau zugerechnet, weil ein bürgerlich-rechtlich wirksames Nutzungsrecht zugunsten der Kinder nicht bestellt worden ist. a) Gemäß §§ 104, 105 BGB konnten die Töchter, da sie zum Zeitpunkt der N ießbrauchsbesteilu ng das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,keine rechtlich erheblichen Willenserklärungen abgeben. Sie waren bei der Bestellung des Nießbrauchs ( § 873 BGB ) aber auch nicht wirksam vertreten, weil der Kläger und seine Ehefrau, die als gesetzliche Vertreter ihrer Kinder aufgetreten sind, gemäß § 181 BGB an der Vertretung gehindert waren. Zwarist nach der Rechtsprechung des BGH ein sog. Insichgeschäft — also ein Rechtsgeschäft, das jemand als Vertreter eines anderen mit sich im eigenen Namen vornimmt — über den Wortlaut des § 181 BGB hinaus auch dann zulässig, wenn 178 Heft 7/8 14.1111AhNo1K • Juli/August 1981 dieses dem Vertretenen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt (vgl. Urteil vom 27.9. 1972, BGHZ 59, 236 = DNotZ 1973, 86). Die Nießbrauchsvereinbarung vorn 28. 11. 1968 brachte den Töchtern des Klägers dagegen nicht nur einen rechtlichen Vorteil, sondern auch rechtliche Nachteile. aa) Der BGH hat die Frage, ob die Bestellung eines Nießbrauchs dem Nießbrauchsberechtigten lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder nicht, bisher noch nicht entschieden (vgl. Urteil vom 5.2. 1971 LM, § 107 BGB Nr. 7 = DNotZ 1971, 302. wo diese Frage ausdrücklich offengelassen worden ist). In der zivilrechtlichen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß In den kraft Gesetzes entstehenden Verpflichtungen des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer der rechtliche Nachteil der Nießbrauchsbestellung liege (vgl. Palandt/Heinrichs, 39. Aufl., § 107 BGB , Anm. 2; MünchKomm/Gitter, § 107 BGB , Anm. 24; Lange, NJW 1955, 1339 m, er. N.: a. A. Jauernig/Schlechtrlem/Stürner/Teichmann/ Vollkommer, § 107 BGB , Anm. 2; vgl. auch Staudinger/Coing, 11. Aufl , § 107 BGB , Anm. 7, der alle gegenseitigen Verträge für einwilligungsbedürftig 1. S. des § 107 BGB hält). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Mit der Begründung des Nießbrauchs an einem Grundstück (§ 1030 Abs. 1, § 873 Abs. 1 BGB ) entsteht zwischen dem Nießbraucher und dem Eigentümer zugleich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis mit beiderseitigen Rechten und Pflichten (vgl, Beschlug des BayObLG vorn 29. 3. 1977, Rpfleger 1977, 251 = MittRhNotK 1977, 142 = DNotZ 1978, 99 ), Die Verpflichtungen des Nießbrauchers gegenüber dem Eigentümer ergeben sich insbesondere aus § 1041 BGB (Pflicht zur Erhaltung der Sache), § 1045 BGB (Versicherungspflicht der Sache) und § 1047 BGB (Pflicht zur Lastentragung). Da es bei der Frage, ob ein Rechtsgeschäft nur einen rechtlichen Vorteil bringt, nicht auf die wirtschaftliche Bewertung, sondern allein auf die rechtlichen Folgen ankommt (vgl. BGH LM § 107 BGB , Nr. 7 = DNotZ 1971, 302 ), liegt in diesen persönlichen Verpflichtungen des Nießbrauchers bereits ein rechtlicher Nachteil. Entgegen der Ansicht von Jauernig (a.a.O.) ist es für die Annahme eines rechtlichen Nachteils nicht erforden Ich, daß die Verpflichtungen des Nießbrauchers rechtsge schäftlich bestimmt sind, vielmehr reicht es aus. daß — wie beim Nießbrauch — durch das Rechtsgeschäft gesetzliche Verpflichtungen begründet werden (vgl. BGH LM, § 107 BGB , Nr. 7 es DNotZ 1971, 302 ). Da der Kläger und seine Ehefrau danach an der Vertretung ihrer Kinder gehindert waren, hätte zum wirksamen Abschluß des Nießbrauchsvertrages gemäß § 1909 BGB ein Pfleger bestellt werden müssen (vgl. auch das rechtskräftige Urteil des FG Düsseldorf — Senate in Köln — vom 26. 4. 1976; EFG 1976, 555). bb) Dieser Auffassung steht das BFH-Urteil vom 8. 8. 1978 ( BFHE 125, 500 BStBl. II 1978, 663) nicht entgegen. Dort ist entschieden, daß durch einen Vertrag, in dem Eltern in vorweggenommener Erbfolge ihrem minderjährigen Kind ein Grundstück unentgeltlich — aber gegen Übernahme der bestehenden dinglichen Belastungen und gegen Einräumung des Nießbrauchs — zuwenden, das Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil i. S. des § 107 BGB erlangt. Der VII. Senat hat sich bei dieser Entscheidung auf ein Urteil des Reichsgerichts vom 10.9. '1935 ( RGZ 148, 321 , 324) und die überwiegende Meinung in der zivilrechtlichen Literatur (vgl. Palandt/ Heinnchs, § 107 Anm. 2 m.w.N.) gestützt, wonach lediglich ein rechtlicher Vorteil dann gegeben ist, wenn der Minderjährige aus seinem Vermögen, das er vor Abschluß des Vertrages besaß, nichts aufgeben und keine neue Belastung auf sich nehmen muß, damit der Vertrag zustande kommt Im Gegensatz zu diesen Fällen, in denen das Eigentum an einem belasteten Grundstück unentgeltlich übertragen wird, wird im Streitfall lediglich ein Nutzungsrecht an fremdem Eigentum eingeräumt, das eine Reihe von Verpflichtungen beinhaltet. Ebensowenig kann die Rechtsprechung des BGH, wonach die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft für einen minderjährigen Kommanditisten, dessen gesetzlicher Vertreter Heft 7/8 AtitliFII,Nale: Juli/August 1981 als persönlich haftender Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt ist, nicht gerechtfertigt Ist (vgl. Beschluß vom 18. 9. 1975 BGHZ 65, 93 MittRhNotK 1975, 565 — DNotZ 1976, 107; vgl. dazu auch die BFH-Urteile vom 29. 1 1976, BFHE 118, 181 = B51131.11 1976, 328, und vom 23.6. 1976, BFHE 119, 421 = BStBl. It 1976, 678= MIttRhIslotK 1976, 609), für den Streitfall Anwendung finden. Zwar hat der erkennende Senat unter Berufung auf diese Rechtsprechung die Bestellung eines Ergänzungspflegers für die Dauer des Nießbrauchs nicht für erforderlich gehalten (vgl. BFH-Urteil vom 13. 5. 1980 VIII R 63/79, BFHE 131, 212 = BStBI,111981, 295 — MittRhNotK in diesem Heft). Die Dauerergänzungspfiegschatt ist jedoch nicht vergleichbar mit einer Pflegschaft in dem hier vorliegenden Fall, in dem der gesetzliche Vertreter an dem Abschluß eines einzelnen Rechtsgeschäfts rechtlich gehindert ist (vgl. dazu BGHZ 65, 93, 100 f. MittRhNotK 1975, 565 — DNotZ 1976, 107 ). b) Der wegen Verstoßes gegen § 181 BGB schwebend unwirksame Nießbrauchsvertrag (vgl. Palandt, a.a.O., § 181 Anm. 3; MünchKomm/Thiele, § 181 BGB , Anm. 39) kann weder durch einen Pfleger mit steuerrechtlicher Wirkung für die Vergangenheit genehmigt werden, noch ist die schwebende Unwirksamkeit im Hinblick auf § 5 Abs. 3 des Stetieranpassungsgesetzes — StAnpG — (jetzt § 41 Abs. 1 der Abgabenordnung — AO 1977 —) ohne Bedeutung für die Besteuerung. Die Genehmigung der Nießbrauchsbestellung durch einen noch zu bestellenden Pfleger würde zwar zivilrechtlich auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirken (§ 184 Abs. 1 BGB), steuerrechtlich könnte eine Rückwirkung dagegen nicht anerkannt werden. Denn ebenso wie die zivilrechtliche Rückbeziehung eines Vertrages steuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlich ist, muß auch die zivilrechtliche Rückwirkung einer erst Jahre nach dem Vertragsabschluß herbeigeführten Genehmigung durch einen Pfleger für die Besteuerung außer Betracht bleiben, weil erst vom Zeitpunkt der Genehmigung an tatsächlich und rechtlich alle Folgerungen aus dem bisher schwebend unwirksamen Vertrag gezogen werden können (vgl. BFH-Urteile vom 4. 7. 1968, BFHE 92, 474 = BStBl. II 1968, 671 — MittRhNotK 1969, 144 und vom 1. 2. 1973, BFHE 108, 197 = BStBI.11 1973, 307). Die Vereinbarung könnte selbst dann nicht berücksichtigt werden, wenn — was die Vorentscheidung offengelassen hat — die Eltern die Mietverträge mit Dritten im Namen der Kinder abgeschlossen und die Mieteinnahmen für die Kinder in der nach § 1642 BGB 1. V. m. § 1807 BGB erforderlichen Form angelegt hätten Denn die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 3 StAnpG Ist nicht nur davon abhängig, ob die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis des unwirksamen Rechtsgeschäfts eintreten lassen wollen, sondern auch davon, ob sie es können (vgl. Meßmer, StBJb 1979/80, 163, 247). Anm. d. Schriftl.: Vgl. auch das vorstehende und das folgende Urteil des BFH. Zur Anwendung dieses Urteils vgl. BMFSch reiben vorn 25. 5. 1981 in diesem Heft unter Mitteilungen. 14. Steuerrecht/Elnkommenetetber — Zurechnung der Einkünfte beim Bruttonießbrauch — Kelne Abzugsfähigkeit der Aufwendungen des Eigentümers bei unentgeltlicher Bestellung eines Bruttofinießbreuchs (BFH, Urteil vom 13. 5, 1980 — Vill R 128/78 — BStBl. II 1981 299) EStG §§ 9 Abe_ 1, 12 Nr. 2; 21 Abs. 1 Nr. 1 1. Der Nießbraucher en einem bebauten Grundstück kann auch dann Vermieter I. S. d. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG sein, wenn das Nutzungsrecht als sogenannter Bruttonießbrauch ausgestattet ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.05.1980 Aktenzeichen: VIII R 75/79 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 178-179 Normen in Titel: EStG § 21