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IV R 66/86

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 15. Oktober 1987 IV R 66/86 EStG § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2 Voraussetzungen der Betriebsaufgabe bei parzellenweiser Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau t ョう 一 り 古 Abs. 3; EStDV§7 Abs. 1; FGO§118 由r Betriebsaufgabe bei paにeilen四/ser verpachtung eines 后nd- und forstwirtschaftlichen Betne加5) I. Bleiben die wesentlichen Grundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erhalten, so stellt auch die narzellenWei5e ぬrpachtung derbisher selbst bewirtschafte・ ten Landereien JecienTalisciann Keineb etrIeD5auTgaDe oar, wenn der Steuerpflichtige ausdrocklich erklart, er gebe den Betrieb nicht auf, weil ihn der Sohn als Hoferbe wiederauf. nehmen solle. 2,ぬrtritt der Sohn als Rechtsnachfolger sp苔ter beim FA gegenuber die Auffassung, die parzellenweise Verpachtung der o bernommenen Landereien durch den Vater habe bei diesem zu einer Zwangsaufgabe des Betriebes gefohrt und ordnet er deshalb die eロielten ぬrluste den EinkUnften aus Wrmietung und ぬrpachtung zu, so ist darin keine zweifels・ freie und unmiBverstandliche Erklarung des Inhalts zu sehen, er selbst gebe den U bernommenen verpachteten Iand・und forstwirtschaftlichen Betrieb auf. BFH, Urteil vom 15.10.1987 一 IV R 66186 一 Aus den Grnden: 1. Wird ein land・und forstwirtschaftHcher Betrieb verpach・ tet, so kann der Verpachter wahlen, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe i. S. des §14 Abs. 1 EStG behandeln und damit die Gegenstande seines Betriebes in sein Privatvermogen Uberfohrt oder ob er das Betriebsverm6gen- wahrend der Verpachtung fortfohren will (Urteil des BFH vom 18. Marz 1964 IV 114/61 5, BFHE 79, 195 , BStBI Ill 1964, 303; vgl. BFH・ Urteile vom 13. November 1963 GrS 1/63 5, BFHE 78, 315 , BStBI 川 1964, 124, und vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339 , BStBI II 1982, 381, 383). Eine Verpachtung aller Betriebsgegenstande ist nicht erfo川erlich (vgl. BFHUrteil vom 7. August 1979 VIII R 153/77, BFHE 129, 325 , BStBI II 1980, 181, 183, rechte Spalte unter 2.). Das gilt auch for land・und forstwirtschaftliche Betriebe. Das Wahl旧cht ent・ fallt aber, wenn anlaBlich der Verpachtung die wesentlichen Betriebsgrundlagen so umgestaltet werden, daB sie nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden 師nnen. In diesem Fall stellt der Verpachter die unternehmerische Ttigkeit endgoltig ein (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1983 I R 84/79, BFHE 138, 50 , BStBI II 1983, 412). Als wesentliche Betriebsgrundlagen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind im allgemeinen die Nutzflachen und die Hofstelle sowie das lebende und tote Inventar anzusehen. Daher hat der BR-I angenommen, daB bei einem Land- und Forstwirt in der Regel mehr als 80 v. H. der bisher bewirtschafteten Flachen verpachtet sein mussen, weil nur dann die wesentlichen Grundlagen verpachtet worden sind (vgl. Urteil vom 24. Juli 1986 IV R 137/84, BFHE 147, 352 , BStBI II 1986, 808; vgl・auch zur Frage der schadlichen Grenze das Urteil vom 28. Marz 1985 IV R 88/81, BFHE 143, 559 , BStBI II 1985, 508「= MittBayNot 1985, 276 ]). Dementsprechend kann es im Einzelfall zur Annahme der Betriebsfortfohrung genogen, daB die maBgeblichen Grundlagen des Betriebes in Gestalt des Grund und Bodens, der Wirtschaftsgebaude und der Hofstelleverpachtet sind, wahrend das lebende und tote Inventar schon im Hinblick auf die normale Dauer von 山ndpachtvertはgen verauBert wird (vgl. Leing言だner/Zaisch, Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnrn. 1030, 1031, 1032). Selbst eine parzellenweise Verpachtung der bisher vom Land- und Forstwirt selbst bewirtschafteten 臣nderei en muB keine Zerschlagung des Betriebs zur Folge haben. Eine Zwangsaufgabe liegt nichtvor, wenn es sichdabei um eine vorubergehende'MaBnahme handelt, weilder Verpachter die Absicht hat, den Betrieb spater selbst oder durch seine Rechtsnachfolger wieder aufzunehmen und dies nach den gegebenen Verhaltnissen als m6glich erscheint (加in頭だ・ ner/Zaisch, a. a. 0., Rdnr. 1035). 2. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb unent-・ geltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge o bertragen, so hegt weder eine Entnahme noch eine Betriebsauf-・ gabe vor. Der Betrieb wird vielmehr steuerrechtl加h unverandArt durch den Rechtsnachfolaer fortaefohrt. Dieser ist an die Buchwerte des Rechtsvorgangers gebunden(§7 Abs. 1 EStDい Unentoettlich ist der Erwerb auch dann. wenn sich uer Ubertragende ien Nlebtraucfl an aem l ana- una Torstwirtschaftlichen Betrieb vorbehalt Die Bestellung des NieBbrauchs hat bei land- und forstwfrtschaftlichen Betrieben grundsatzlich zur Folge, daB zwei Betriebe entstehen,u nd zwar ein nicht aufgegebener in der Hand des nunmehrigen Eigentomers und ein wirtschaftender in der Hand des NieBbrauchsberechtigten und Hofubergebers. So lange der neue Eigentomer und NieBbrauchsverpflichtete die Betriebsaufgabe nicht ausdrocklich erklart, ist er Inhaber eines landund forstwirtschaftlichen Betriebes (vgl. zum Vorstehenden BFH-Urteil vom 26.向bruar 1987 IV R 325/84, BFHE 150, 321 , BStBI II 1987, 772「= MittBayNot 1988, 48 ], m. w. N.). 3. Auch der Rechtsnachfolger kann wahlen, ob er das erworbene Betriebsverm6gen wahrend der Verpachtung fortfohren will. Die entsprechende Betriebsaufgabeerklarung ist jederzeit wahrend der Dauer der Verpachtung m6glich (vgl. BFH-Urteile vom 24. Juli 1984 I R 45/78, nicht ver6ffentlicht, und weiter in BFHE 79, 195 , BStBI Ill 1964, 303). 4. Der Steuerpflichtige muB seine Wahl eindeutig und klar zum Ausdruck bringen. Geschieht dies nicht, so ist i n der Regel nach der Verpachtung das bisherige Betriebsverm6gen so lange weiter als Betriebsverm6gen anzusehen, wie dies rechtlich m6glich Ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1979 V川 R49/77工 BFHE 129, 334 , BStBI II 1980, 186, m・w. N・), Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige oder sein Rechtsnachfolger erst wahrend der Betriebsverpachtung die Absicht aufgibt, die betriebliche 仏tigkeit konftig wieder aufzunehmen und fortzufohren. Sind die verpachteten Wirtschaftsgoter objektiv geeignet, den eingestellten Betrieb wieder aufzunehmen und fortzufuhren, so hangt die Annahme einer Betriebsaufgabe letztlich von den subjektiven Absichten des Steuerpflichtigen ab. Die Aufgabeerklarung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie muB nicht den Hinweis enthalten, es sollten die stUlen Reserven aufgel6st und Einkonfte aus Vermietung und Verpachtung versteuert werden; dies sind nur die zwangslaufigen Rechtsfolgen der Erklarung (BFH-Urteil vom 6. April 1976 VIII R 142/75, DB 1976, 1702 ): Gibt der Steuerpflichtige jedoch dem FA gegenuber zweifelsfrei zu erkennen, daB er sich for diese Rechtsfolgen entschieden hat, kann darin eine ausreichend klare und eindeutige Aufgabeerklarung mit allen Folgewirkungen zu sehen sein (BFH-Urteil in DB 1976, 1702 ). Die Erfassung der 隠chteinnahmen bei den EinkUnften aus Vermietung und Verpachtung allein stellt nach der o berzeugung des Senats nicht auBer Zweifel (vgl. auch Urteil vom 31.Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBI II 1985, 395, zur a uBeren Erkennbarkeit des Entnahmewillens), daB der Steuerpflichtige tatsachlich eine auBerbetriebliche Nutzung des bisherigen Betriebes und damit die endgultige Aufgabe will. 17・EStG§14 Abs・1,§21 Abs. 2 (voraussetzungen MittBayNot 1988 Heft 3 143 5. Wendet man diese Rechtsgrundsatze auf den vorliegenden Fa!! an, so hat das FA in Anbetracht aller weiteren Umstande des Sachverhalts zutreffend angenommen, daB bis zum Streitjahr weder der Klager noch dessen Vater ihren landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben haben und deshalb die verauBerten Grundstocke im Zeitpunkt der ぬrauBe・ rung Betriebsverm6gen waren. (Wird ausgefhrt). wirtschaftlichen Betrieb zu erfassenden Entnahmegewjnn erzielt hat. Die dafor notwendige Voraussetzung, daB das bezeichnete Grundstock auch in der Hand des Klagers noch Betriebsverm6gen war, ist erfollt. a) Der Gewinn durch Bestandsvergleich ist gemaB§4Abs. 1 Satz 1 EStG bestimmt als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm6gen am SchluB des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsverm6gen am SchluB des vorangegange. nen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnah-、 men und vermindert um den W rt derEinlagen. Die Recht・ 白 sprechung des BFH hat seit jeher den Begriff des Betriebs18. EStG§4Abs. 1,§14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b (Abfinverm6gens bei buchfohrenden Gewerbetreibenden weit ausdung weichender Eiカen mit einem 后nd- und forst wirtschaftgelegt und hierzu nicht nur die for den Betrieb notwendigen, lichen Betriebsgrundstock) sondern auch die Wirtschaftsgoter gerechnet, die objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber dazu bestimmt sind, den 1. Die Belastung eines BetriebsgrundstUcks mit einem entBetrieb zu f6rdern (一 gew 川kortes Betriebsverm6gen 一, geltlich einger谷umten Erbbaurecht fUhrt grunds首tzlich nicht vgl. z. B. BFH-Urteile vom 30. April 1975 I R 111/73, BFHE 115, zur Entnahme des GrundstUcks. 500, BStBI II 1975, 582, und vom 19. Dezember 1984 I R 2. Verwendung zur Abfindung eines weichenden Erben I S. 275181, BFHE 143, 241 , BStBI II 1985, 342). Grundsatzlich gilt von §14 a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG 1981 liegt hindieser Betriebsverm6gensbegriff auch for den buchfohren. sichtlich des gesamten entnommenen Grund und Bodens den Land- und Forstwirt(vgl. z. B. BFH・ Urteil vom 28. Okto・ voち wenn dieser zum Zweck der Abfindung auf den weichen・ ber 1982 IV R 73/81, BFHE 137, 32 , BStBI II 1983, 106, den Erben u n d (auch) auf den Ehegatten des weichenden m. w. N.). Wenn bei ihm auch die Widmung von nicht notErben o bertragen wird. wendig zum Betriebs- oder Privatverm6gen geh6renden BFH, Urteil vom 26.11.1987 一 !V R 171/85 一 Wirtschaftsgotern zum Betriebsverm6gen im Verhaltnis zu Gewerbetrei benden wegen des gesetzl ich abgesteckten Ttigkeitsbereichs des Land- und Forstwirts nur einge-・ Aus dem Thtbestand: schrankt m6glich ist (vgl. Urteil in BFHE 137, 32 , BStBI II Der ぬter des Klagers und Revisionsklagers (Klager) war Eigentomer 1983, 106; BFH・ BeschluB vom 19. Januar 1982 V 川 B 57/80, eines Hofes. Er raumte 1979 seiner damals noch ledigen Tochter ein BFHE 135, 440 , BStBI II 1982, 526), so bedeutet dies nicht Erbbaurecht an einem FlurstUck des Hoferben ein. Geplant war, auf dem Grundstock ein Gebaude zu errichten, for das die Tochter sowie umgekehrt zugleich, daB jedes aus dem Kreis des notwendideren damaliger ぬrlobter schon im Jahre 1978 einen Bauantrag gegen Betriebsverm6gens eines Land- und Forstwirts ausgestellt hatten. Die Tochter heftatete 1980; sie vereinbarte mit ihrem schiedene Wirtschaftsgut, das nicht notwendiges PrivatverEhemann den Goterstand der Gotergemeinschaft. m6gen darstellt, wegen des gesetzlich abgesteckten 枯tig・ Im Dezember 1980 o bergab der ぬter des Klagers mit notariellem ぬrkeitsfeldes des Land- und Forstwirts von selbst zum Privattrag den Hof an den Klager im Wege vorweggenommener Erbfolge. verm6gen zu rechnen Ist. Eine Entnahme i. S. des§4 Abs. 1 Im ぬrtrag wurde in§6 vereinbart, das sich der Klager verpflichtete, innerhalb der nachsten sechs Jahre das Flurst0ck den Erbbaube-・ Satz 2 EStG ist vielmehr nur gegeben, wenn entweder eine rechtigten zu o bertragen. Den 西ltpunkt hierfor sollte der Klager be. Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen vorliegt, the ggf. stimmen k6nnen. Der Klager o bertrug mit ぬrtrag vom-30. Juni 1981 in einem schlussigen ぬrhalten des Steuerpflichtigen gedas Erbbaugrundstock seiner Schwester und deren Ehemann. Der sehen werden kann, sofern damit die Verknopfung des Wirtentscheidende ぬrtragsteil lautete wie folgt:,, Der Uberlasser Obertragt,. das vorgenannte Flurstock auf die Erschienenen zu 2. und schaftsguts mit dem Betriebsverm6gen gel6st wird, oder ein 3.,. .,,im folgenden Erwerber genannt, in Gotergemeinschaft des Rechtsvorgang gegeben ist, der ausnahmsweise das Wirt8GB.,./' schaftsgut aus dem Betriebsverm6gen ausscheiden laBt Der Klager ermittelte aufgrund Bestandsvergleichs. (BFH-BeschluB vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189 , Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt 一 FA 一)setzte BStBI II 1975, 168). dem Gewinn des Wfttschaftsjahres 1981/82, nachdem es von dem Vorgang erfahren hatte, einen geschatzten Entnahmegewinn wegen b) Diesen Grundsatzen entsprechend ist das bezeichnete der Ubergabe des Grundstocks in H6he von 70 000 DM hinzu. Grundstack bis zur o bertragung an die Erbbauberechtigte Der Einspruch ist erfolglos geblieben. Im Einspruchsbescheid vom Betriebsverm6gen zunachst im land- und forstwirtschaft7. MaI 1984 ist das FA davon ausgegangen, das es den halben Freilichen Betrieb des Vaters des K!agers, dann in dem des KIabetrag gemas §14 a Abs. 4 EStG angesetzt habe. gers geblieben. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen. Es vertrat die Auffassung, das der Entnahmegewinn in voller H6he im Streitjahr 1981 anWeder die Bestellung des Erbbaurechts durch den Vater des zusetzen sei. Klagers noch die Bebauung mit einem privat genutzten Wohnhaus durch die Erbbauberechtigten hat hinsichtlich des Grundstocks je forsich oder zusammen ausgereicht, Aus den Grnc把n: daB es aus dem Kreis der dem Betriebsverm6gen des Vaters Die Revision ist begrondet. Sie fohrt zur Aufhebung der Vordes K!agers zuzurechnenden WirtschaftsgUter ausgeschieentscheidung und zur ZurUckverweisung der Sache zur den ware (BFH-Urteil vom 26 .臼bruar 1970 I R 42/68, BFHE anderweitigen Verhandlung und Entscheidung( §126 Abs. 3 98, 468, BStBI II 1970, 419, indirekt for das land・ und forstwirt・ Nr. 2 FGO). schaftliche Betriebsverm6gen bestatigt durch Senatsurteil 1. Der Senat stimmt allerdings im Ergebnis mit der Vorentvom 20. November 1980 IV R 126/78, BFHE 132, 418 , BStBI II scheidung darin o berein, daB der Kager durch die Ubertra1981, 398; vgl. allgemein zum Erbbaurecht auch Senatsurteil gung des Grundstocks-auf die Erbbauberechtigten einen im vom 20. Januar 1983 IV R 158/80, BFHE138, 53, BStBI II 1983, Rahmen der Gewinnermittlung for seinen land- und forst413). Denn die private Nutzung des Erbbaurechts durch die MittBayNot 1988 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 15.10.1987 Aktenzeichen: IV R 66/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 143-144 Normen in Titel: EStG § 14 Abs. 1, § 21 Abs. 3; EStDV § 7 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2