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X R 128/90

BFH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 05. Mai 1993 X R 128/90 EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 22 Nr. 1 Einkommensteuerliche Behandlung des Versorgungsausgleichs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3 Nr. 1, 22 Nr. 1 (Einkommen-nach Eintritt der Erbfolge in der Weise U ber seinen landwirtschaftlichen Betrieb auseinandersetzen, daB einer der Miterben den Betrieb 加ernimmt, wahrend die anderen Miterben gegen eine Grundstucksabfindung ausscheiden bzw. der den Betrieb ganz 働ernehmende Erbe eines der BetriebsgrundstUcke anschlieBend ver加Bert und mit dem Ver加Berungserl6s einen Miterben abfindet, nur noch bedingt richtig. Aufgrund der ge如derten Rechtsprechung des BFH (BStB1 199O II 837) sind die Miterben durch den Erbfall Mitunternehmer 即worden. Erhlt daher im Zuge der Erbauseinandersetzung ein Miterbe eine Ausgleichszahlung, die durch Grundstilcksver加Berung des Betriebs働ernehmers finanziert wird oder eine GrundstUcksabfindung, so erhalt er diese bei strenger Anwendung der neueii Rechtsprechungsgrunds批ze 働er die Erbauseinandersetzu昭 nicht als weichender Erbe, sondern als Entgelt fr die M取abe seines Mitunternehmeranteils -am Betrieb (so Feismann, a. a. 0. Anm. D289;加nlich Seeger in &hmidt EStG §14 a Anm. 9 a und 9 b). Bei einer solchen strengen Anwendung der neuen Rechtsprechungsgrunds批ze zur Erbauseinandersetzung w証e §14 a Abs. 4 EStG in F組len der Erbauseinandersetzung nicht mehr anwendbar. Der Gesetzgeber hat dieses Problem erkannt und in der Neufassung des §14 a Abs. 4 EStG durch das StandOG w6rtlich bestimmt:...,,eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur A昭einandersetzung 即ht einer Behandlung als weichender Erbe nicht entge即n, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen." Bereits im StMBG vom 21. 12. 1993 wurde Abs. 4 mit folgendem Satz nach即bessert: ,,Ist ein zur U bernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderjahrig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der Vollj加rigkeit". F血 die Praガ5 bedeutet dies, daB im Zusammenhang mit Erbauseinandersetzun即n 働er landwirtschaftliche Betriebe die Einhaltung dieser Zwei-Jahres-Frist zu beachten ist, andernfalls besteht erhebliche Gefahr, d那 die SteuervergUnstigung des §14 a Abs. 4 EStG nicht gewahrt werden kann. Durch den Gesetz即ber wurde daher fur den Bereich der Erbauseinandersetzung das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs wieder ein即fhrt. Nachvollziehbar und doch wenig verst如dlich erscheint die Erganzung durch das StMBG, wonach die Auseinandersetzungsfrist von zwei Jahren erst mit Eintritt der Volljahrigkeit beginnt, wenn zur U bernahme des Betriebes ein minderjahri即r Miterbe berufen ist. Der gesetzgeberische Grund durfte darin liegen, daB in der Minderjahrigkeit des Betriebsinhabers ein Hindernis fr die Erbauseinandersetzung 即sehen wird, das nicht zu Nachtプlen 価 die Gew台hrung des Freibetr昭es nach §14 a Abs. 4 EStG fhren soll. Ob dieses Auseinandersetzungshindernis nur vorliegt, wenn der kUnftige Betriebs助ernehmer minderjahrig ist, ist zu bezweifeln. Gerade im Falle von minderj加ri即n, weichenden Erben d血fte ein Auseinandersetzungshindernis bis zu deren Volljahrigkeit bestehen, weil die erforderliche vormundschafts即richtliche Genehmigung nicht bzw. nur mit Schwierigkeiten erteilt wird. Notar Klaus Ochs, Oettingen 31. EStG§§9 Abs. 1 Satz steuerliche Behandlung 叱5 Schuldzinsen und andere Kreditkosten fr die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung des anl註Blich einer Ehescheidung nach §1587 o BGB vereinbarten Versorgungsausgleichs k6nnen als vorab entstandene W吐bungskosten bei den Einkhnften i. S. des §22 Nr. 1 EStG abziehbar Spin. BFH, Urteil vom 5. 5. 1993 一 x R 128/90 Aus dem Tatbestand: Die Klager sind Ehegatten, die im Streitjahr geheiratet haben, nachdem der 幻ager sich von seiner vorigen Ehefrau hatte scheiden lassen. Der Klager erzielt als Arzt Eink血fte aus selbstandiger T飢igkeit; die 幻agerin ist als Arzthelferin nichtselbstandigt凱ig. In ihrer Einkommensteuererklarung 1983 machten sie u. a. vorab entstandene Werbungskosten bei den sonsti即n Einkunften gem. §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in H6he von 3 257, 28 DM geltend. Sie gaben an, aufgrund einer Scheidungsfolgenvereinbarung zwischen dem Klager und seiner geschiedenen Ehefrau habe dieser ein Anspruch auf Versorgungsausgleich in H6he von 115 000 DM zugestanden. Um diesen Anspruch abzugelten und nicht eigene Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte und derA rzt叩rso昭ung zu vermindern, habe er, der Klager,diesen Betrag an seine geschiedene Ehefrau zur Weiterleitung an eine Versicherungsgesellschaft gezahlt. Hierzu habe er ein Darlehen in H6he von 120 000 DM aufnehmen mlissen. Im Zusammenhang damit seien die genannten Werbungskosten entstanden. Der Beklagte (das Finanzamt 一FA 一)lieB im Einkommensteuerbescheid 1983 die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) fhrte aus, die Finanzierungskosten stUnden nicht in objektivem Zusammenhang mit den k血ftigen (sonstigen) Einkunften des Klagers. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe allenfalls zu den Scheidungsfolgekosten, denn mit dem Darlehen habe der Klager den Anspruch auf Versorgungsausgleich seiner geschiedenen Ehefgrau abgegolten(§§1587 bAbs. 1, 1587 o, 1587 1 BGB).加eh wenn diese Abgeltu昭 gleichzeitig den Zweck gehabt haben sollte, eine Ver面nderung der eigenen Rentenanwartschaften zu verhindern, sei der Zusammenhang zwischen beiden Zielsetzungen,, nur sehr lose". Die Zahlung des Klagers habe der Begrundung eines Versicherungsverhaltnisses seiner geschiedenen Ehefrau gedient. Der Umstand, d叩 das Rentenstammrecht des Klagers ungeschmalert geblieben sei, sei ein 一 steuerrechtlich unerheblicher 一 Nebeneffekt. Die Revision der Kl如er hatte Erfolg. Aus den Gr伽den: Das angefochtene Urteil verletzt§9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG. Das FG ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, Aufwendungen fr die Aufnahme eines Darlehens zur Ab即1tung des Versorgun部ausgleichs seien nicht als Wいbungskosten bei den sonstigen Eink面ften gem.§22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG abziehbar. 1.w吐bungskosten sind nach §9 Abs. 1 Satz 1 EStG AufwenUungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach §9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG sind Werbungskosten auch Schuldzinsen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Sie sind bereits vor Anfall von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug der Aufwendun即n begehrt wird 74 MittBayNot 1994 Heft 1 (. . .). Fr die Beurteilung der Frage, ob Aufwendungen in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang mit einerbestimmten Einkunftsart stehen, istm叩gめend zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen,, auslosenden Moments", zum anderen die Zuweisung dieses maBgeblichen Bestimmungs-grundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphare (BeschluB des GroBen Senats des BFH vom 4. 7. 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290 , BStB1 II 1990, 817, unter C.II.2.). 2. Schuldzinsen geh6ren zu den Werbungskosten im Rah-men von sonstigen Eink血ften -in Form wiederkehrender Beztige ( Nr. 1 EStG), wenn sie durch das Erzielen §22 solcher EinkUnfte veranl叩t sind. Schuldzinsen und andere Kreditkosten sind durch die 丘zielung wiederkehrender Beztige veranl叩t, wenn die Schuldaufnahme dazu dient, solche Einkunfte zu erm6glichen oder zu 拓rdern. Das ist fr Zinsen und Kosten eines Kredits anzunehmen, mit dem Beitr智e zum Erwerb eines Anspruchs oder einer Anwart-schaft auf wiederkehrende BezUge finanziert werden. Unerheblich ist, ob die Beitr如e fr den Erwerb des Rentenanspruchs oder der Rentenanwartschaft bei derU berschuBermittlung berUcksichtigt werden 肋nnen oder ob sie als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgezogen werden knnen oder nicht. Entscheidend ist, daB mit den Kreditkosten die,, Grundl昭e der RenteneinkUnfte" finanziert wird (Senatsurteil vom 23. 1.1991 X R 37/86, BFHE 163, 376, BStBI II 1991, 398, betreffend Zinsen fr ein fortgefhrtes Darlehen nach Ver如Berung 叱5 Grundstucks gegen Leibrente; BFH in BFHE 134, 124 , BStBI II 1982, 41 betreffend Kredit zur Nachentrichtung freiwilliger Beitrage zur Angestelltenversicherung). Schuld血nsen und andere Kosten fr die Aufnahme eines Kredits, mit dem die Beitr智e zur Erlangung einer Rentenanwartschaft finanziert werden, aus der sp批er wiederkehrende Bezuge fli叩en sollen, sind deshalb in vollem Umfang (hierzu ausfhrlich BFHE 163, 376 , BStB1 II 1991, 398) als vorab entstandene Werbungskosten ( BFHE 134, 124 , BStB1 II 1982, 41 めzieh) bar. 3. Der Kl如er hat das Darlehen aIlerdings nicht zum Zweck 「 aufgenommen, die infolge des sog. Rentensplittings verminderten eigenen Rentenanwartschaften durch 加ffl-lungszahlungen ( §1304 a Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung 一 RVO-- §.83 a Abs. 6 des Angestelltenversiche, rungsgesetzes 一 AVG 一)an einen Rentenversicherungstrager aus Anl叩 des o ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs wieder aufzustocken. Dennoch hat der Klager die Darlehensvaluta, mit der er die Zahlung eines Ausgleichsbetr昭es im Rahen des Versorgungsausgleichs auf der Rechtsgrundl昭e des §1587 o BGB finanガert hat, zur Erガelung 一 spaterer 一 Einknfte aus wiederkehrenden BezUgen i. 5. des §22 Nr. 1 EStG verwendet. Die Schuldzinsen sind deshalb als Werbungskosten bei diesen EinkUnften めziehb 紅 a) Die verm軸ensrechtliche Auseinandersetzung geschiedener Ehegatten im Falle der Zugewinngemeinschaft beruht auf dem rechtlichen Grundgedanken, daB die wahrend der Ehe erworbenen Verm6genswerte (einschlieBlich der Versorgungsanwartschaften) unめhangig davon, welchem Ehegatten sie als Ei即ntumer (Rechtsinhaber) zuzurechnen sind, wirtschaftlich beiden Ehegatten gehoren und bei Beendigung des Guterstandes wertm郎ig aufgeteilt werden mtissen (Senatsurteil vom 7. 2. 1990 X R 204/87, BFH/NV 1990, 762; vgl. BFH-Urteil vom 21. 10. 1983 VI R 198/79, BFHE 139, 524 , BStB1 II 1984, 106). Auch fr den Ausgleich von wahrend der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften gilt das auf dem Zugewinnausgleichsgedanken beruhende Prinzip, d郎 derjenige Ehegatte, der in dieser Zeit die werth0heren Versorgungsrechte angesammelt hat, die Halfte des Wertunterschiedes an den anderen Ehegatten auskehren muB (z. B. Palandt/Diederichsen, BGB, 51. Aufl. 1992, Einfhrung vor§1587, Rdnr. 4). Wahrend beim Zugewinnausglei山 nach§1378 BGB dem Ausgleichsbe年chtigten jedoch nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gewahrt wird, sind fr die Durch鐘hrung des Versorgungsausgleichs verschiedene Gestal-tungsformen vorgesehen. Das Gesetz raumt der gegenstandlichen 毛ilung der 恥ntenanwartschaften (sog. Rentensplitting) den Vorrang ein (vgl. §1587 b Abs. 1 BGB und §1 Abs. 2 VAHRG vom 21. 2. 1983, BGB1 1 1983, 105). Weil eine Realteilung aus Rechtsgrtinden nicht in allen Fallen m6glich ist (z. B. bei Beamtenpensionen 一 vgl.§1587 b Abs. 2 BGB 一)oder weil eine dingliche Teilung der Versorgungsanrechte fr den Scheidungsfall eines Versorgungsnehmers nicht vorgesehen ist (vgl. §1 Abs. 3 VAHRG ), muBte fr diese Flle eine andere Form des Versdrgungsausgleichs gefunden werden. Der als Quasi-Splitting bezeichnete Versorgungsausgleich( §1587 b Abs. 2 BGB ;§1 Abs. 3 VAGRG) besteht darin, d叩 fr den ausgleichsberechtigten Ehegatten in H6he des 加sgleichsbetr昭es Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begrtindet werden. In gleichem Umfang wird die Beamtenpension oder der vergleichbare Versorgungstitel des ausgleichsverpflichteten Ehegatten gektirzt (z. B.§57 BeamtVG). In beiden Fllen (Rentensplitting und Quasi-Splitting) hat der Ausgleichsverp伍chtete die M昭lichkeit, die Minderung seiner Rentenanwartschaften ganz oder teilweise durch Entrichtung von Beitr如en auszugleichen (vgl. z. B.§1304 a Abs. 6 RVO;§83 aAbs.6 AVG,§96 a Abs. 6 des Reichsknappschaftsgesetzes). b) Die Ehegatten 肋nnen 一 wie im Streitfall 一 im Zusammenhang mit der Scheidung nach §1587 o BGB auch eine Vereinbarungti ber den Ausgleich von Anwartschaften oder Anrechten auf eine Verso稽ung wegen Alters oder Berufsoder Erwerbsunfhigkeit schlieBen. Dabei 姉nnen die Ehegatten vereinbaren, daB der Ausgleichsverp伍chtete seine Versorgungsanwartschaften beh組t, sich jedoch zur Zahlung von Beitr如en verpflichtet, die 簸 den Ausgleichsberechtigten eine dem Anspruch auf Wertausgleich ve堪leichbare Verso堪ung er6ffnen (zum zulあsigen Inhalt von Versor.ルルndt/Diedegungsausgleichsvereinbarungen vgl. z. B richsen, a. a. 0.,§1587 o, Rdnr. 11). c) Fur die Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs der Schuldaufnahme kann es keinen Unterschied machen, ob der Ausgleichverpflichtete die Minderung seiner Rentenanwartschaften durch o ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich (Rentensplitting 一 §1587 b Abs. 1 BG罵 bzw.§1 Abs. 2 VSHRG 一 oder Quasi-Splitting 一 §15幻 b Abs.2 BGB, bzw. §1 Abs. 3 VAHRG 一) zum Anl叩 nimmt, diese durch Beitr昭szahlungen wieder auたufllen oder durch entsprechende ムhlungen an den Ausgleichsberechtigten abzuwenden. Wie vorstehend unter a) ausgefhrt, hat nach der gesetzlichen Grundregel des§15幻 b Abs. 1 BGB bzw.§1 Abs. 2 VAHRG der Ausgleichsberechtigte nicht lediglich Anspruch auf schuldrechtlichen Wertausgleich, sondern wird im Umfang des Ausglei山 sanspruchs dinglich an den Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten beteiMittBayNot 1994 Heft 1 BOB in der Weise auseinander, d叩 der Ausgleichsver-pflic血ete den gesetzlichen Anspruch auf U bertr昭u昭 von Rentenariwrtschaften durch einen deren Wert entsprechende Zahlung abwendet, so t凱igt er mithin Aufwendun-gen, um einen wirtschaftlich dem anderen Ehegatten geh6renden Vermogensgegenstand zu erwerben. Dies ist eine Anschaffung im steuerrechtlichen Sinne (Urteil des erken-nenden Senats in BFH(NV 1990, 762). d) Der erkennende Senat weicht nicht vom Urteil des Ix. Senats vom 8. 12. 1992 IX R 68/89 ( BFHE 170, 134 , BStB1 II 1993, 434 in diesem Heft 5. 66) ab. Darin hat der Ix. Senat unter ausdrticklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsauffassung (Urteil vom 24. 1. 1989 IX R 111/84, BFHE 156, 131 , BStB1 II 1989, 70の entschieden, ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Aufwendungen des geschiedenen Ehegatten aufgrund einer Vereinbarung 加er den Zugewinnausgleich zu Vermietungseinknften lasse sich nicht damit begrUnden, d叩 die Ausgleichsverpflichtu肥 auf den Wert von Grundvermogen zurtickzufhren sei, das dem Ausgleichsverpflichteten geh6re und ihm zur Einkunftserzielung diene. Die Entscheidung beruht auf der Uberlegu昭,bei der Ermittlu昭 vonU berschuBeinkunften sei zwischen der Sphare der Einkunftserzielung durch Uberlassung zur Nutzung und der nichtsteuerbaren Ver-mogensspnare zu unterscneiclen. xegeiungen uoer aen Lugewinnausgleich betreffen nur das Verm0gen, nicht 加er die Einkunftserzielung der Eheleute, weil§1378 BGB nur einen schuidrechtlichen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns ge畦hrt, der die Zuordnung des Eigentums unbertihrt laBt. Insoweit unterscheiden sich jedoch die zivilrechtlichen Regelungen des Zugewinnausgleichs und des Versorgungsausgleichs; Bei letzterem wird der Ausgleichsberechtigte nach der gesetzlichen Grundentscheidung (,,Rentensplit-ting" = Realteilung) in H6he des Ausgleichsanspruchs dinglich an der Rentenanwartschaft beteiligt. Fur das ,Quasi-Splitting" giltinsoweit nichts anderes, denn auch in den F司len, in denen aus Rechtsgrtinden die Realteilung von Rentenanwartschaften des Ausgleichsverpflichteten nicht moglich ist, werden dessen Versorgungsbezge in dem Umfang gekUrzt, in dem das Familiengericht eine eigene Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung begrundet (vgl. z. B. Palandt/Diederichsen, a. a. 0., §1587 b Anm. 3 d m. w. N.). Anders als beim Zugewinnausgleich, der die rechtliche und wirtschaftliche Zuordnung an den wahrend der Ehe erworbenen Wirtschaftsgutern nicht beruhrt und lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Wertausgleich gewahrt, werden beim Versorgungsausgleich die Versorgungsanwart-schaften rechtlich geteilt. Fr eine abweichende Auseinandersetzung bedarf es hiernach einer besonderen, nur unter den Voraussetzungen des §1587 o BGB zulassigen schuldrechtlichen Vereinbarung. e) Diesen unterschiedlichen zivilrechtlichen G昭ebenheiten ist auch bei der steuerrechtlichen Wertung Rechnung zu tragen. Vergleichbar unterschiedliche zivilrechtliche Gegebenheiten berticksichtigt die Rechtsprechung bei Zahlungen im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung. W狙rend die Erfllung von Erbfallschulden nicht als Anschaffungs-oder Ve慮uBerungsvorgang beurteilt werden kann (z. B. BFH-Urteile vom 14. 4. 1992 VIII R 6/87, BFHE 169, 511 , BStB1 II 1993, 275; vom 17. 10. 1991 IV R 97/89, BFHE 166, 149, BStB1 II 1992, 392;'vom 28. 4. 1992 IX R 178/88, BFH/NV 1992, 658), weil sie die bereits durch den Erbfall verursachte Zuordnung des rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentums an den Nachl叩gegenstanden nicht bertihrt, fhren Abfindungszahlungen eines Erben im Rahmen der Erbauseinandersetzung grunds凱zlich zu Anschaffungskosten beim Leistenden (BeschluB des GroBen Senats des BFH vom 5. 7. 1990, GrS 2/89, BFH 161, 332, BStB1 II 1990, 837【= MittBayNot 1990, 368 ] ). Diese Entscheidung beruht auf der Erwagung, d叩 die Miterben Miteigenttimer des Nachlasses sind und demzufolge bei der Erbauseinandersetzung Verm6genswerteti bertragen und erworben werden. Eine Vereinbarung nach §1587 o BGB , wonach der Ausgleichsberechtigte gegen eine dem Ausgleichsanspruch entsprechende Abfindungszahlung auf eine gegenstandliche Teilung der Rentenanwartschaft verzichtet, ist in steuerrechtlicher Hinsicht der Vereinbarung unter Miterben vergleichbar, denn auch hier verzichtet der Ausgleichsberechtigte auf eine ihm nach der gesetzlichen Regelung rechtlich zustehende unmittelbare Beteiligung an den Rentenanwartschaften; die Ausgleichszahlung ist dafr zu erbringen, daB der Verpflichtete diesen Teil behalten darf. Die Abfindungszahlung stellt deshalb beim verzichtenden Ehegatten ein einem Ver加Berungserl6s gleichkommendes Entgelt, beim Leistenden Anschaffungskosten fr die ihm dadurch ver-bleibenden 恥ntenanwartschaften dar. Zinsen und Kreditkosten fr einen Kredit zur Finanzierung der nach§1587 o BGB vereinbarten Ausgleichszahlung sind danach grund5凱zlich als vorab entstandene Werbungskosten bei den son-stigen Einktinften i. 5. des §22 Nr. 1 EStG abziehbar. 0 Allerdings er6ffnet fr die Modalit凱 des Versorgungsausgleichs §1587 o BGB den Ehegatten einen weiten Gestaltungsspielraum. Abgesehen von der Einsch臣nkung des Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift (vgl. hierzu BeschluB des BGH vom 7. 10. 1987 IV b ZB 4/87, FamRZ 1988, 153 m. w. N.) kann der Anspruch auf Wertausgleich nicht nur in einer im Recht des Versorgungsausgleichs vorgesehenen 加sgleichsform bestehen. Als Gegenleistu昭 kommen alle Arten von Vermogenswerten in Betracht. Im Rahmen der vom Familiengericht bei der Genehmigung der Versorgungsausgleichsvereinbarung zu treffenden Prufung der Angemessenheit 肋nnen auch vorteilhafte oder nachteilige Vereinbarungen ti ber Unterhalt oder Zugewinnausgleich einbezogen werden mit der Folge, d叩 durch eine Ausgleichsvereinbarung dem anspruchsberechtigten Ehegatten ein Anspruch einger如mt wird, der h6her ist als der gesetzliche Wertausgleich (vgl. z. B. Palandt/Diederichsen, a. a. 0., §1587 o Rdnr. 2; MUnchener Kommentar/Strobel, 2. Aufl. 1989,§1587 o Rdnr. 10 ff. ahne in Handbuch des Schei-;丑 du昭srechts, 2. Aufl. 1989, Rdnr. 289 ff., 296; BGH-BeschluB vom 4. 2. 1987 IV, b ZB 106/85, NJW 1987, 1768 「一 MittBayNot 1987, 147 J m. w. N.). Auch dann steht dem Abzug 血cht das Aufteilungs- und . Abzugsverbot nach§12 ト: 1 Satz 2 EStG entgegen. Eine Ausnahme vom Aufteilungs- und Abzugsverbot kann dann zu machen sein, wenn anhand objektiver Merkmale und Unterlagen eine zutreffende und leicht nachprtifbare 丑ennung m6glich ist ( BFHE 156, 131 , BStB1 II 1989, 706). Nach §1587 o BGB bedarf die Versorgungsausgleichsvereinbarung der Genehmigung durch das 恥 miliengericht. Dieses hat die Eignung und Angemessenheit der von den §1587 o Ehegatten getroffenen Ersatzlosung zu prtifen ( MittBayNot 1994 Heft 1 offensichtlicher Nichteignung versagt werden; damit soll einerseits den Ehegatten ein weiter Spielraum eingeraumt und andererseits das Gericht davon entbunden werden, einen bis ins Detail gehenden Vergleich zwischen vereinbarten und gesetzlich vorgesehenen Leistungen vorzunehmen (昭1. BTDrs. 7/4361 5. 49). Die Beurteilung der Angemessenheit kann jedoch nicht ohne Hilfe des Versorgungstragers erfolgen, so daB regelm郡ig geeignete Unterlagen dafr vorliegen, ob und gegebenenfalls in welcher Hohe die Schuld zum Ausgleich von wirtschaftlich dem Berechtigten geh6renden Versorgungsausgleichsanspr配hen aufgenommen worden ist. ' 4. Das FG ist von anderen Grundsatzen ausgegangen. das Urteil war deshalb aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. a) Die Erzielung von Eink 血ften als nach naherer MaBgabe des §2 Abs. 1 und 2 EStG steuerbarer Tatbestand setzt die Absicht voraus, einen Gewinn oder einen Einnahmen加erschun zu erzielen. Fur das Vorliegen dieser Absicht wird darauf めgestellt, ob nach den objektiven Verh組tnissen auf Dauer gesehen mit einem positiven Ergebnis zu rechnen ist (BFH-BeschluB vom 25. 6. 1984, GrS 4/82, BFHE 141, 405 , BStBI II 1984, 751, unter C.IV.2.a, 3.). Ertrage und Ausgaben bleiben deshalb auBer Ansatz, wenn eine Vermogenslage wegen eines dauerhaften MiBverhaltnisses von Ertrag und 一 wie beispielsweise hier 一 Finanzierungskosten nicht geeignet ist, auf Dauer positive Einkunfte zu erzielen (昭1. 一 zu Schuldzinsen bei 日 nkunften aus 丘ibrenten nach §22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG 一 Urteil des erkennenden Senats in BFHE 163, 376 , BStBI II 1991, 398). Der Abzug als vorab entstandene Werbungskosten kommt im Streitfall deshalb nur in Betracht, wenn die spater er五elbaren Einnahmen aus wiederkehrenden Leistungen, soweit sie auf die der Ehefrau zustehenden Rentenanwartschaften entfallen, die Finanzierungskosten bersteigen. b) ・、- 32. EStG§9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 1 (Schuldz加sen fr Darlehen zur Abgeltung dお Zugewinna破柳eichs) Beurkundungs- und Notarrecht 33. AktG 1965 §§121 Abs.4, 130 Abs. 1; ZPO §415 (Beweiskr 勇 einer notariellen 戸庇derschr勇 keineL勿n 伽htigung der Hauptversammlung zur Bestimmung d旨 Orts 鹿rn伽hsten Hauptversamm色ng) a) Zur Frage der formellen Beweiswirkung der h ber eine Hauptversammlung aufgenommenen notariellen Niederschrift. b) Ein die Satzung einer AG 如dernder Hauptversammlungsbeschlu6, nach dem die Hauptversammlung erm豆chtigt wird, den Ort fhr 山e Durchfhhrung der n註chsten Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit zu bestimmen, verst6nt gegen Inhalt und Zweck des §121 Abs. 4 AktG und kann daher nach§243 Abs. 1 AktG an郎fochten werden・ BGH, Urteil vom 8. 11. 1993 一 II ZR 26/93--,mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH A 婚 dem Tatbestand: Die Hauptversamm'ung der Beklagten, einer in L. ansassigen Aktiengesellschaft, faBte am 26. 6. 1991 zu Punkt 5 a) der 血gesordnung folgenden BeschluB: ,, Die Hauptversammlung findet an dem Ort statt, den die 頂1nehmer 1 der vorausgegangenen Hauptversammlung fr die Abhaltung der folgenden Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit bestimmt haben." Der Klager, Aktionar der Beklagten, hat die Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses, hilfsweise im Wege der Anfechtungsklage seine Nichtigerklarung angestrebt. Zu dem Antrag auf Nichtigerklarung haben die Par肥ien unter anderem darber gestritten, ob der Klager gegi den Beschl叩 in der Hauptversammlung Widerspruch zu notariellem Protokoll erklart hat. Das Landgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen, den BeschluB aber auf die Anfechtungskla即 fr nichtig erklart und die Kosten der Berufungsinstanz zu 1/s dem Klager und zu 4/5 der Beklagten auferlegt Mit ihrer 一 zugelassenen 一 Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Anfechtungsklage. Der Klager m6chte mit seiner AnschluBrevision erreichen, daB der Beklagten die gesamten Kosten des Berufu昭sverfahrens auferlegt werden. Aus den Revision und AnschluBrevision sind nicht begrtindet. 1. Der Eigenthmer eines MietwohngrundstUcks kann Schuldzinsen fr ein Darlehen, das er zur ErfUllung seiner auf dem Wert des Grundsthcks beruhenden Ver・ Zugewinnausgleich aufgenommen hat, pflichtung zum mangels eines -wirtschafifichen Zusammenhangs 面t seiner Einkhnfteerzielung nicht 組s Wもrbungskosten bei seinen Einkhnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen (Anschlu6 an BFH-Urteil vom 8. 12. 1992 Ix R 68/89, BFHE 170, 134 , BStBI II 1993, 434). 2. Ein solcher wi吐schaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen besteht auch dann nicht, wenn im Falle der Nichterfllung der Schuld ein Vollstreckungszugriff des geschiedenen Ehegatten auf das 皿etwohngrundstUck gedroht h註tte. 1. Revision der Beklagten: BFH, Urteil vom 11. 5. 1993 一 Ix R 25/89 一 a) Sie meint, die von dem Berufungsgericht getroffene Feststellung trage materiell-rechtlich die Bejahung der Anfechtungsbefugnis des Klagers nach §245 Nr. 1 AktG nicht. Dazu reiche es nicht aus, wie das Berufungsgericht ausgefhrt habe, daB der Klager gegen den zu Punkt 5 der 血gesB ordnung gefaBten HauptversammlungsbeschluB .WiderAnmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch die Entscheidung des BFH in diesem Heft 5. 66. MittB習Not 1994 Heft 1 1. Die Revision ist der Ansicht, die Berufung des Klagers hめe als unzulassig verworfen werden mUssen, weil in der Berufungsschrift als gesetzlicher Vertreter der BekI昭ten lediglich der Vorstand aufgefhrt worden und die Beklagte daher im 助hmen der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage in der Berufungsinstanz nicht nach den gesetzlichen Vorschriften vertreten gewesen sei. Diese 助ge ist unbegrUndet. (Wird ausgefhrt.) 2. Die Revision ist ferner der Ansicht, das Berufungsgericht sei rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, daB der Klager gegen den angefochtenen HauptversammlungsbeschluB Widerspruch zu notariellem Protokoll erklart hat. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 05.05.1993 Aktenzeichen: X R 128/90 Erschienen in: MittBayNot 1994, 74-77 Normen in Titel: EStG §§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, 22 Nr. 1