IX R 156/88
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 28. September 1993 IX R 156/88 EStG § 7, § 7b, § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 7; EStDV § 11d Abs. 1, §§ 82a, 82b; BGB § 1922 Keine AfA-Befugnis für Vermächtnisnießbraucher Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau u. a. auf das Urteil des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 1. 2. 1933 VI A 2056/32 (RStB1 1933, 583) bezogen, nach welchem es wirtschaftlich auch so angesehen werden k6nne, ,,als ob die Eltern sich von ihrem Verm6gen an Ertragswert das zurUckbehielten, was fr sie zur Lebenshaltung n6tig ist". Bereits der RFH habe in dieser Entscheidung anerkannt, d郎 Sinn und Zweck der Versorgungsleistungen regelmaBig,, nicht die (selbstandige) Erfullung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist", sondern die,, Folgerung aus der U bergabe von Verm6gen seitens der Eltern an die Kinder". Die Aussage des IV. Senats des BFH in BFHE 139, 367, 373, BStB1 II 1984, 97, 100『= MittB習Not 1984, 104], bei Altenteilsleistungen handele es sich um, eine besondere Art von privaten Versorgungsleistungen, die durch die BetriebsUbergabe notwendig geworden sind", entspricht allgemeiner Auffassung. Auszugehen ist von der typischen Situation der Altenteiler bei einer Hoftibergabe. Bezogen auf den Altenteiler, der nicht HofeigentUmer war, bedeutet dies: Seinen Anspruch auf Unterhalt, der bislang gegen den Ehegatten gerichtet war, kann jener nicht mehr erfllen; infolge der Hofbergabe muB der U bernehmer des Verm6gens beide Eltern unterhalten. Deren beider Anspruche gegen den U bernehmer auf Unterhalt haben ihre Ursache in der Hofbergabe; die vertragliche Regelung die5er AnsprUche dient der wirtschaftlichen Sicherung beider Elternteile gleichermaBen. Indem der Ehegatte, der nicht Hofeigentumer ist, der U be稽abe des Hofes an die nachste Generation zustimmt, nimmt er eine Minderung spaterer erbrechtlicher AnsprUche und 一 freilich nur m6glicher 一 Anspruche aus der Beendigung des GUterstandes in Kauf. Ist der Hof die wirtschaftliche Grundlage der Familie, muB der Unterhalt durch Versorgungsleistungen sichergestellt werden. Aus diesem Grunde raumt§14 Abs. 2 H6feO dem Ehegatten, der als Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter u・a・auf,, die Abfindung nach dem Erbfall"(§12 H6feO) verzichtet, ein gesetzliches Altenteil ein. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daB deru berlebende Ehegatte, der nicht Hoferbe wird, aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft und der auf dieser Grundlage fr den Hof regelmaBig erbrachten Arbeitsleistungen eine besondere Sicherstellung verdient (vgl.耳乞hrmann/St6cker, Das Landwirtschaftserbrecht, 5. Aufl. 1988, A. Das H6ferecht,§14 Rdnr. 1). Dieser Rechtsgedanke t血gt die Annahme, d那 dieser Ehegatte, der durch seine Mitwirkung bei der Weitergabe der Existenzgrundlage an die Kinder zumindest 血 wirtschaftlichen SinneU ber, eigenes" Verm6gen verfugt, ein originar eigenes Altenteilsrecht hat. Die Vorstellung des FA, nur der fruhere Hofeigentumer erhalte vom U bernehmer Unterhaltsleistungen, die er 一 teilweise 一 mittels nichtsteueト barer Zuwendung ( §22 Nr. 1 Satz 2 EStG ) an den Ehegatten weiterleite, ist mit der zivil- und steuerrechtlichen Rechtsnatur der Hofbergabe gegen Versorgungsleistungen nicht vereinbar. Die EinkUnfte sind auf die Eltern 一 in der Regel je zur Halfte 一 aufzuteilen (im Ergebnis ebenso ルin夢rtner/ Zaisch, a. a. 0., Rdnr. 1755). Hiernach ist die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 DM im Ergebnis zutreffend. 32. EStG§7,§7 b,§9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr.7; EStDV§11 d Abs. 1,§§82 a, 82 b; BGB§1922 依とine AfA-Befugnis fr 陀rmdchtnisniebraucher) Ein Verm註chtnisni鴎braucher kann entgegen Tz. 51, 41 des BMF-Schreibens vom 15. 11. 1984 IV B 1 一 s 2253 一 139/84 (BStBI 1 1984, 561) AfA aufgrund von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers nicht in Anspruch nehmen. BFH, Urteil vom 28. 9. 1993 一 Ix R 156/88--, mitgeteilt von Notar Dr. Johann Frank, Greding Aus dem Tatbestand: Der im Jahre 1976 verstorbene Ehemann der im Jahre 1934 geborenen Klagerin war EigentUmer eines mit e血em W匂hn- und Geschaftshaus bebauten GrundstUcks. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 23. 5. 1966 setzten die Eheleute ihre beiden TOchter zu gleichen Teilen als Erbinnen ein,氏r U berlebende Ehegatte sollte als Verm加htnis u. a. den NieBbrauch am NachlaB des Erst肥rsterbenden erhalten. Der NieBbrauch sollte im Falle der Eingehung e血er neuen Ehe, im U brigen aber mit dem Tode des U berlebenden Ehegatten enden. Da nach dem 肋de des Ehemanns der Klagerin eine Vermietung des Wohn- und Geschaftshauses sich als nicht kostendeckend erwies, ver如Berten die damals minderjahrigen T6chter, vertreten durch zwei Erganzungspfleger, das Grundstuck mit Wirkung vom 1. 2. 1977. Sie erwarben anstelle dieses Grundstucks zu je 1/2 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes GrundstUck. Zugleich bestellten sie der Kl昭erin in Erfllung des Testaments ein lebenslanges NieBbrauchsrecht an dem Zweifamilienhausgrundstuck. Das Nutzungsrecht der Klagerin wurde im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)rechnete bei seiner Veranlagung der Klagerin zur Einkommensteuer des Streitjahres 1977 ihr samtliche Einnahmen des Wohn- und Geschaftshauses und auch des Zweifamilienhauses zu. Das FA versagte es ihr jedoch, bei ihren EinkUnften aus dem Wohn- und Gesch批shaus Absetzungen 比r Abnutzung (AfA) nach §7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 136 DM und erhohte Absetzungen nach§82 a der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 但StDV) von 288 DM als Wもrbungskosten abzuziehen. AuBerdem erkannte es bei ihren EinkUnften aus dem Zweifamilienhaus erh0hte Absetzungen nach §7 b EStG von 10 000 DM, AfA nach §7 Abs. 4 EStG von 205 DM und von der Kla即rin getragenen, nach §82 b EStDV auf fnf Jahre verteilten Instandhaltungsaufwand von 10 560 DM, von dem 2 112 DM auf das Streitjahr entfielen, nicht als Werbungskosten an. Das FA sah die Kl昭erin als VermachtnisnieBbraucherin nicht als AfA-berechtigt an. Den Instandhaltungsaufwand zu tragen, habe nicht ihr, sondern ihren T6chtern als EigentUmerinnen oble即n. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es hielt die Klagerin unter entsprechender Anwendung von §11 d Abs. 1 EStDV fr berechtigt, erh6hte Absetzungen nach §7 b EStG und AfA aufgrund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers in Anspruch zu nehmen. Das FA rUgt mit seiner Revision Verletzung von§7 Abs.4 und §7 b EStG . .,, Aus den Grロnden: Die Revision des FA ist begrUndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils' und zur Entscheidung in der Sache selbst( §126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). 1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft die Klagerin als VermachtnisnieBbraucherin fur berechtigt gehalten hat, erh6hte Absetzungen und AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fr 264 MittB習Not 1994 Heft 3 das vom Erblasser hinterlassene Wohn- und Geschaftshaus und auf das als Ersatz hierfr von den Erbinnen angeschaffte Zweifamilienhaus in Anspruch zu nehmen. a) Grundsatzlich ist derjenige befugt, AfA nach§9 Abs. 1 ぐ Satz 3 Nr. 7 EStG i. V. m. §7 Abs. 4 EStG geltend zu machen, der den Tatbestand der Vermietung nach§21 Abs. 1 EStG erfllt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fr das Wirtschaftsgut getragen hat. Die Befugnis setzt nicht zwingend voraus, daB er bilrgerlichrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentilmer ist (Urteil des BFH vom 24. 4. 1990 IX R 9/86, BFHE 160, 522 , BStB1 II 1990, 888). Entsprechendes gilt fr das Recht, erh6hte AbSetzungen nach §7 b EStG oder §82 a EStDV in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 15. 5.1990 IX R 21/86, BFHE 162, 26, BStB1 II 1992, 67「: =MittBむNot 1992, 354]). Aufgrund dessen hat die Rechtsprechung das Recht auf erh6hte Absetzungen oder AfA auch einem VorbehaltsnieBbraucher zugesprochen, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getr昭en hatte, bevor er das Grundstuck unter dem Vorbehalt eines NieBbrauchs einem Angeh6rigen schenkte, und der nunmehr aufgrund seines Nutzungsrechts Einkilnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Wer hingegen ein Objekt au地rund eines ihm unentgeltlich zugewendeten NieBbrauchsrechts nutzt, kann keine AfA oder erh6hten Absetzungen in Anspruch nehmen, wenn nicht er, sondern der Eigentilmer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen hat. Diese stellen fr den aufgrund des unentgeltlich zugewendeten Rechts nutzenden NieBbraucher nicht abziehbaren Drittaufwand dar (BFHUrteil in BFHE 160, 522 , BStB1 II 1990, 888; in BFHE 162, 26, BStB1 II 1992, 67「= MittB習Not 1992, 354],und VorlagebeschluB vom 9. 7. 1992 IV R 115/90, BFHE 169, 56 , BStB1 II 1992, 948). b) Ein VermachtnisnieBbraucher 一 wie die Klagerin 一 wird allerdings im Schrifttum und bisher auch von der Verwaltung ebenso wie ein VorbehaltsnieBbraucher als AL各 befugt angesehen. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des fruheren Eigentilmers und Erblassers seien ihm als dessen partiellem Gesamtrechtsnachfolger nach den Grundsatzen des BFH-Urteils vom 5. 8. 1971 IV 243/65 ( BFHE 103, 345 , BStB1 II 1972, 114【= MittB習Not 1972, 92])zuzurechnen. Er mUsse so gestellt werden, wie wenn der Erblasser das GrundstUck noch zu seinen Lebzeiten auf den Vermachtnisnehmer 加ertr昭en und dieser es dann unter NieBbrauchsvorbehalt an den Erben weiterU bereignet hatte (L. Schmidt, FR 1982, 598 ; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz,§7 Anm. 3e 一 9 一;Stephan in Littmann/Bi女ノMとincke,§21 EStG Rdnr. 23; Schreiben des BMF vom 15. 11. 1984 IV B 1 一 5 2253 一 139/84, BStB1 1 1984, 561 Tz. 51【= MittB町Not 1984, 278 ff.]). Entgegen der vorstehenden Beurteilung halt der Senat jedoch einen VermachtnisnieBbraucher nicht fr berechtigt, erh6hte Absetzungen oder AfA des Erblassers fortzusetzen. Denn die vom Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten sind nach dessen Tode nicht dem VermachtnisnieBbraucher, sondern dem Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers zuzurechnen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus§11 dAbs. 1 EStDV. Bei den nicht zu einem Betrjebsverm6gen geh6renden WirtschaftsgUtern, die ein Steuerpflichtiger unentgeltlich erworben hat, bemessen sich die AfA nach dieser Vorschrift grundsatzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvo昭angers. A山 dieser Vorschrift e昭ibt MittBayNot 1994 Heft 3 sich nicht, wem als Rechtsnachfolger die Anschaffungsoder Herstellungskosten seines Rechtsvorgangers zuzurechnen sind. Dies ist nach allgemeinen Rechtsgrundsatzen zu bestimmen. §11 d Abs. 1 EStDV regelt demgegen加er 一 entsprechend der Erm加htigung in§51 Abs.! Nr.2p EStG 一 nur die Bemessungsgrundlage und den Abzugszeitraum fr die Absetzungen des Rechtsnachfolgers (BFH-Urteile vom 4. 9. 1990 IX R 197/87, BFHE 162, 404 , BStB1 II 1992, 69; vom 4. 12. 1991 X R 89/90, BFHE 166, 346, BStB1 II 1992, 295). Die vom Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten sind nach dessen Tode nach allgemeinen Rechtsgrunds註tzen dem Erben und nicht dem VermachtnisnieBbraucher zuzurechnen. Denn mit dem 恥de des Erblassers geht sein Verm6gen und damit auch das Wirtschaftsgut, das der Erblasser mit dem strittigen Aufwand angeschafft oder hergestellt hat, auf den Erben als Gesamtrechtsnachfolgeril ber( §1922 BGB). Der VermachtnisnieBbraucher hingegen kann vom Erben aufgrund der letztwilligen Verfgung des Erblassers nur die Einr加mung eines dinglichen Nutzungsrechts verlangen. Abweichend hiervon hatte der BFH allerdings in seinem Urteil in BFHE 103, 345 , BStB1 II 1972, 114「= MittB習Not 1972, 92] die Fiktion au取estellt, der Gegenstand des Vermachtnisses gehe mit dem Tode des Erblassers unmittelbar auf den Vermachtnisnehmer il ber. Diese Beurteilung des VermachtnisnieBbrauchers als partiellen Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, die der Bejahung der AL各 Berechtigung des VermachtnisnieBbrauchers zugrunde liegt, ist jedoch durch den BeschluB des GroBen Senats des BFH vom 5. 7. 1990 GrS 2/89 ( BFHE 161, 332 , BStB1 II 1990, 837【= MittB習Not 1990, 368] zur Erbauseinandersetzung il berholt. Dort hat der BFH sowohl fr den Bereich des Betriebsverm館ens als auch fr den des Privatverm6gens die steuerrechtliche Fiktion einer rechtlichen Einheit von Erbfall und Erbauseinandersetzung aufgegeben. Damit bleibt auch kein Raum mehr fr die Vorstellung, der Vermachtnisnehmer erwerbe den Gegenstand des Verrnachtnisses unmittelbar vom Erblasser. Auch der Gegenstand eines Vermachtnisses geht als 毛il des Nachlasses auf den Erben 血 Wege der Gesamtrechtsnachfolge il ber. Geh6rt ein vermachtes Wirtschaftsgut zu einem Betriebsverm6gen, so muB der Erbe es zur Erfllung des Vermachtnisses aus seinem Betriebsverm館en entnehmen. Entgegen der frilheren Auffassung obliegt es ihm 一 und nicht dem Vermachtnisnehmer--, den Entnahmegewinn zu versteuern. Der Vermachtnisnehmer kann das Wirtschaftsgut ggf. in sein Betriebsverm6gen zum Teilwert einlegen. c) Der erkennende Senat verkennt nicht, daB der Vermachtnisni叩brauch bUrgerlich-rechtlich seinen Rechtsgrund in der letztwilligen Zuwendung des Nutzungsrechts durch den Erblasser hat, wahrend der Erbe das Vermachtnis des Erblassers mit der Bestellung des VermachtnisnieBbrauchs erfllt (vgl. hierzu 5 hうn, Der NieBbrauch an Sachen, K6ln と 1992, 5. 387 ff.). Dies verm昭 jedoch an der Zurechnung der vom Erblasser getragenen Anschaffungs- oder Herstel-lu昭skosten n加h seinem Tode beim Erben 可chts zu andern. Der Erbe erwirbt das mit dem Aufwand des Erblassers angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut als dessen Gesamtrechtsnachfolger. Er behalt auch das Eigentum hieran nach der Bestellung des NieBbrauchs. Entgegen der Auffassung der Klagerin kann der Erbe die Zurechnung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht durch eine unentgeltliche Zuwendung zugunsten des VermachtnisnieBbrauchers a ndern. 33. ErbStG 1974§7 Abs. 1 Nr. 1; BGB§§516 ff. (Schenkungsteu町卿cht unbenannter Zuwendunge川 d) Die Entscheidu昭 des erkennenden Senats wird nicht beruhrt von der Vorl昭e der Frage durch den IV. Senat an den GroBen Senat lt. BeschluB in BFHE 169, 56 , BStBI II 1992, 948, ob im 恥lle der unentgeltlichen Nutzungsuberlassung durch Angeh0rige der diesen entstandene Aufwand beim Nutzenden als sog. Drittaufwand berticksichtigt werden kann. Im vorliegenden 恥11 wird nicht um die Abziehbarkeit von Drittaufwand gestritten, sondern darum, wer als Rechtsnachfolger des Erbiassers berechtigt ist, AfA aufgrund von dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grunde kommt 一 entgegen der Auffassung der Kl智erin 一 keine Ausset-zung des Verfahrens bis zur Entscheidung des GroBen Senats in der vorstehenden Vonl昭esache in Betracht. Da das FG von einer anderen Rechtsauffassung ausgegan-gen ist, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Sogenannte unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie 一 wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters 一 nach herrschender 小ilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen i. S. der §§516 ff. BGB darstellen. Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich 一 nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen 一 nach den allgemeinen Voraussetzungen des§7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974. Die danach unter anderem erforderliche 0可ektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht 司lein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, daB die Zuwendung dem,, Ausgleich fUr geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen ,,angemessener Beteiligung an den FrUchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen soll (teilweise Abkehr vom BFH-Urteil in BFHIE 142, 511, BStBI II 1985, 159 E = MittBayNot 1985, 1551 ). 2. Die Sache ist spruchreif. a) ... b) Dennoch ist die Ki昭e teilweise begrtindet. BFH, Urteil vom 2. 3. 1994 一 II R 59/92 一 Die Kl智erin kann 一 entgegen der Auffassung des FA 一 die von ihr getr昭enen Instandhaltungsaufwendungen auf das Zweifamilienhaus nach §9 Abs. I Satz 1 EStG i. V. m. §82 b Abs. 1 EStDV 一 antr昭sgemaB auf fnf Jahre yenteilt 一 im Streitjahr mit 1/5 von 10 560 DM=2 112 DM als \ たrbungskosten absetzen. Aus dem Tatbestand: Die Vorinstanz hat festgestellt, daB bei den Aufwendungen auf das Zweifamilienhaus die tatsachlichen Voraussetzungen fr die Annahme yon Instandhaltungskosten yorliegen. Diese tats加hliche WUrdigung durch 血S FG ist m6glich. Der erkennende Senat Ist an sie gem.§118 Abs.2 FGO gebunden (Senatsentscheidung vom 19. 6. 1991 IX R 1/87, BFHE 165, 355 , BStB1 II 1992, 73). Das FA kann gegen einen Abzug dieses Aufwands als Vたrbungskosten durch die Kl智erin nicht einwenden, dem stehe §12 Nr. 2 EStG entgegen. Allerdings ist eine Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift anzunehmen, wenn ein NieBbraucher auBergew6hnliche Aufwendungen auf den NieBbrauchsgegenstand macht, den zu tragen er nicht kraft Vertr昭5 oder kraft Gesetzes ( §1041 BGB ) yerpflichtet ist, sofern er einen gesetzlichen Erstattungsanspruch nach§1049 i.V.m. §§677, 670, 683, 684 Satz 2 BGB nicht geltend macht (Urteil des erkennenden Senats vom 14. 11. 1989 以 R 110/85, BFHE 159, 442 , BStB1 II 1990, 462; BFH-Urteil vom 10.4. 1991 Xl R 13/87, BFH/NV 1991, 740). × Linen solcflen trstattungsansprucn, au! den we ici昭erin yerzichtet haben k6nnte, verneint der Senat jedoch im AnschluB an 血5 Urteil des XI. Senats in BFH/NV 1991, 740. Selbst wenn es sich bei den Instandhaltungsarbeiten し um auBergew6hnliche gehandelt haben sollte, kann die Klagerin keinen Ersatz nach§683 BGB als Geschaftsfhrerin ohne Auftr昭 von ihren 恥chtern beanspruchen. Denn 「 sie fhrte die Instandhaltung im eigenen Interesse durch. Der Nutzen dieser M叩nahmen erscheint ktirzer als die Dauer des lebensi加glichen NieBbrauchs der im Streitj止r 43 Jahre alten Kl智erin. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch das Schreiben des BMF vom 22. 4. 1994 in diesem Heft S. 282. Die Klagerin und ihr Ehemann sind seit 1961 verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder und leben im gesetzlichen GUterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beginn der Ehe verfgte die Kl昭erin Uber geringfgiges Verm6gen. Am 1. 1. 1982 betrug ihr aus einer Erbschaft resultierendes Verm6gen (Wertpapie嶋 Beteiligungen, Kapitalforderungen) ca. 2 Mbo DM. Der Ehemann der Klagerin war zu Beginn der Ehe an der A-Gesellschaft beteiligt. Diese Beteiligung besaB am 1 . 1. 1962 nach Angaben der Klagerin einen Wert von 135 000 DM. Daneben besaB der Ehemann ein Einfamilienhaus, das er 1966 fr 330 000 DM verkaufte. In den Jahren 1980 bis 1985 erzielten die Klagerin und ihr Ehemann EinkUnfte in folgender H6he: Gesamtbetrag der Ehemann EinkUnfte lt. BetriebsprUfungsbericht (abgerundet) Ehefrau 7 830 000 DM 24 813 000 DM 28 905 000 DM 56 667 000 DM 40 769 000 DM 31 328 000 DM 63 800 DM 62 180 DM 63 360 DM 143 440 DM 155 150 DM 168 830DM 7 766 200 DM 24 750 820 DM 28 841 650 DM 56 523 560 DM 40 613 850 DM 31 159 170 DM Der Verm加ensteuerbescheid auf den 1 . 1 . 1982 weist ein steuerpflichtiges Gesamtverm6gen in Hめe von 84 335 000 DM aus. Bis auf den genannten Betrag von ca. 2 Mio DM 即h6rte das Verm6gen dem Ehemann der Klagerin. Am 10. 2. 1982 erwarb die Klagerin Anleihen im Nennwert von 1 Mio DM. U ber das Depot war auch der Ehemann der Klagerin verfugungsbefugt. Der Kaufpreis von 997 355 DM zuzUglich StUckzinsen in H6he von 5 145 DM wurde von dem Ehemann der Klagerin bezahlt. Mit dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom 29. 3. 1989 unterwarf der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一) diesen Vorgang der Schenkungsteuer. Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage b昭ehrte die Klgerin, den angefochtenen Schenkungsteuerbescheid ersatzlos aufzuheben. Sie meint, die U bernahme der Kosten fr die 1982 angeschafften Wertpapiere durch ihren Ehemann stelle keine steuerpflichtige Schenkung, sondern eine unbenannte Zuwendung dar. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. MittB習Not 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 28.09.1993 Aktenzeichen: IX R 156/88 Erschienen in: MittBayNot 1994, 264-266 Normen in Titel: EStG § 7, § 7b, § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 3 Nr. 7; EStDV § 11d Abs. 1, §§ 82a, 82b; BGB § 1922