X R 48/92
BVerfG, Entscheidung vom
1mal zitiert
14Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. September 1993 X R 48/92 EStG § 9a S. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 1 und 2, § 24a Altenteilsleistungen zugunsten der Ehefrau des Hofübergebers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wtirde nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen gentigen, die das BVerfG fr seine einfachrechtliche Ableitung gesetzt hat (vgl.一 zur verfassungskonformen Auslegung一BVerfG-BeschluB vom 10. 6. 1975 2 BvR 1018/74, BVerfGE 40, 88 , 94; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 一BVerwG 一 vom 12. 6. 1992 7 C 5.92, BVerwGE 90, 220 , 226 f.). c) Eine verfassungskonforme enge Auslegung des§10 Abs. 1 Nr. 1 a Satz I EStG mittels des Rechtsgedankens der ,vorbehaltenen Verm6gensertrge" ist auch notwendig, den Anwendungsbereich des§12 EStG nicht gleichhe widrig einzuengen. Eine steuermindernde Berticksichtigung von Privataufwendungen Ist in Abweichung vom Grundsatz des§12 Nmn. I und 2 EStG nur zulassig, wenn das EStG dies一ausnahmsweise 一 vorsieht, und zwar insbesondere bei den Sonderausgaben und bei den auBergew6hnlichen Belastungen. Die Belastung von Eltern mit Unterhaltsverpflichtungen gegenuber Kindern wird durch die Kinderfreibetrge(§32 EStG) sowie durch das Kindergeld und durch vergleichbare Leistungen abgegolten. Den Abzug von (typischen; s. Arndt in 西訪chhofi幼hn, a.a.O.,§33 a Rdnrn. B 52 ff.) Unterhaltsaufwendungen sieht der Gesetzgeber 一 unter bestimmten Voraussetzungen und der H6he nach begrenzt 一 in§10 Abs. I Nr. I EStG (Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten 一 Realsplitting) und 一u. a. fr Leistungen von Kindern an ihre Eltern 一 in §33 a Abs. I EStG (auBergew6hnliche Belastung in besonderen Fllen) vor. Es ware mit dem Verfassungsgebot der steuerrechtlichen Gleichbehandlung nicht zu vereinbaren, wenn Unterhaltszahlungen von Kindern an ihre Eltern aus dem. einzigen Grunde steuerlich abziehbar wおen, d叩die Eltern in der Lage waren, ihren Kindern Verm6gen zu ti bertragen. Das BVerfG hat 一・im Zusammenhang mit der Finanzierung von politischen Parteien durch Spenden 一 ausgesprochen, es dtirfe nicht zugelassen werden, daB eine faktische Ungleichheit zu einer Privilegierung finanziell leistungsfhiger Btirger fhre. Ob diese den allgemeinen Gleichheitssatz konkretisierende Aussage die Steuergestaltungsm6glichkeiten unter Familienangeh6rigen von Verfassungs wegen generell einschrankt (so Arndt, Steuerliche Vierteljahresschrift 一 StVj 一 1993, 2, 11), kann hier dahingestellt bleiben; sie ist jedenfalls bei der Begrenzung der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen zu beachten. Das Willktirverbot ist demgegenuber nicht beruhrt, wenn der Gesetzgeber unter dem verfassungsrechtlich legitimierenden Gesichtspunkt des Vorbehalts von Verm6gensertrgen einen, Transfer steuerlicher Leistungs-fhigkeit" (BVerfG, a. a. 0.) zul狐t. 5. Nach Auffassung der Vorinstanz setzt die Charakterisierung der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Verm6gensertrage nur voraus, d叩 potentiell ertragbringendes Verm6gen 加ertragen werde; es komme nicht darauf an, ob das Verm6gen in der Hand des U bernehmers tatsachlich Ertrge erbringe oder in seiner Substanz erhalten bleibe. Dem ist in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Entschei-dend ist, ob ein Vertrag dem Typus der am Modell der Hofund Geschafts加e稽abe entwickelten steuerrechtlichen Verm6genstibergabe entspricht. Hiernach kann beispielsweise der U bernehmer eines landwirtschaftlichen Hofes Altenteilsleistungen auch in den Jahren als dauernde Last abziehen, in denen er Verluste aus Landwirtschaft erwirtschaftet. Zwar hat der XI. Senat des BFH mit Urteil vom 23. 1. 1992 XI R 6/幻( BFHE 167, 86 , BStB1 II 1992, 526) unter Bezugnahme auf die Vorentscheidung dieses Revisionsverfahrens ausgefhrt, es sei nicht Voraussetzung fr die Anerkennung einer privaten Versorgungsrente als dauernde Last, d叩 sie aus Ertr昭en des ti bertragenen Verm6gens geleistet werden 肋nne; es sei,, lediglich auf die typischerweise gegebene Situation" abzustellen. Hiernach soll eine private Versorgungsrente und keine Unterhaltsrente vorliegen, wenn der Wert des ti bertragenen Verm館ens zumindest die Halfte des Kapitalwerts der Versorgungsleistungen ausmacht (Abschn. 123 Abs. 3 EStR). Der erkennende Senat laBt dahingestellt, ob er sich dem anschlieBen 肋nnte. Die Bemerkung des GroBen Senats zur Vergleichsrechnung des Abschn. 123 Abs. 3 EStR setzt voraus, daB u berhaupt eine Verm6gensbergabe vorliegt. Dieser Vertrag ist nach Darlegung des GroBen Senats u. a. charakterisiert worden durch das Zurtickbehalten von Ertr昭en sowie dadurch, daB die Beteiligten,, den ti bertragenen Betrieb der Familie erhalten wollen"; die besondere Art der Verso培ungsleistungen muB die,, Folgerung aus der U be亀abe von Verm6gen seitens der Eltern an die Kinder" sein. Diese den Typus begrtindenden Voraussetzungen sind jedenfalls dann nicht erfllt, wenn sich 一 wie hier 一 der U be稽eber alle Ertr如e 面ttels NieBbrauchs vorbehalt und zus飢zliche Versorgungsleistungen typischerweise aus der Substanz des u bertragenen Verm6gens bestritten werden mUssen. 6. Da das Urteil des FG von anderen Rechtsgrundsatzen ausgegangen ist und sich sein Urteil auch nicht im rechtlichen Ergebnis als zutreffend erweist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die spruchreife Kl昭e ist abzuweisen. 31. EStG§9 a Satz 1 Nr. 3,§12 Nr. 2,§22 Nr. 1 5飢ze 1 und 2,§24 a (Altenteilsleistungen zugunsten der Ehefrau d屑 Ho危bergebers) むbert慮gt der 組Jeineigen位mer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und werden hierbei Altenteilsleistungen auch zugunsten seiner Ehe加u als Gesamtberechtigter vereinbart, hat auch diese insoweit im Regelfall eigene EinkUnfte aus wiederkehrenden BezUgen. Ihr stehen der Pauschbetrag fUr Wセrbungskosten( §9 a Satz 1 Nr. 3 EStG ) und der Altersentlastungsbetrag( §24 a EStG ) gleichfalls zu. BFH, Urteil vom 22. 9. 1993 一 x R 48/92 一 Aus dem Tatbestand: Die KI飽er sind Eheleute und wurden fr das Streitjahr 1987 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl飽er ist im Jahre 1919, die KI醜erin im Jahre 1922 geboren. Der KI館er war AlleineigentUmer eines landwirtschaftlichen Grundbesitzes. Mit Vertrag vom 20. 2. 1984 めertrug er den Grundbesitz auf seinen Sohn. Dieser verpflichtete sich (§4 des Vertrages), ,,seinen Eltern" auf dem U bertra即nen Grundbesitz ein lebenslanges Altenteilsrecht (u. a. freie Wohnung, freie Lieferung von Heizung, Strom und W加ser, freie 助st, Hege und Pflege,, in guten und kranken Tagen" und ein bares Altenteil in H6he von monatlich 500 DM zu gew加ren. Die VertragschlieBenden bewilligten und beantragten die Eintragung der Altenteilsrechte,, fr die Altenteiler als Gesamtberechtigte gem. §428 BGB im Grundbuch". In ihrer Einkommensteuererklarung fr 1987 gめen die KI加er die Hohe der wiederkehrenden Bezge mit 13 794 DM an. Sie rechne農 262 MittB習Not 1994 Heft 3 ten sich die Bezge jeweils zur Halfte zu. Demgegenber setzte der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一)die BezUge in voller H6he beim K1ager an; er berucksichtigte nur beim Klager einen Altersentlastungsbetrag( a des Einkomensteuergesetzes 一 EStG 一)in §24 H6he von 3 000 DM (H6chstbetrag) und setzte die Steuer nach einem zu versteuernden Einkommen von 10 157 DM fest. Mit dem Einspruch begehrten die Klager, nach Bercksichti四ng einer halftigen Zurechnung der wiederkehrenden Bezuge den Altersentlastungsbetrag zweifach in H6he von jeweils 2 718 DM anzuerkennen und die Einkommensteuer auf 0 DM festzusezen. Das Finanzgericht (FG) hat der nach erfolglosem Einspruch erhobenen KI昭e stattgegeben. Sein Urteil ist veめffentlicht in EFG 1992, 531 . Mit der Revision rUgt das FA Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage . abzuweisen. Die Klager beantragen, die Revision zurUckzuweisen. Aus den Grandeiv Die Revision ist unbegrUndet. Sie war d曲 zurUckzuweier sen( §126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung 一 FGO 一) . 1. Nach §2 Abs. 3 EStG wird zur Ermittlung des Gesamtbetr昭es der Einkunfte die Summe der Einkunfte u. a. um den Alters entlastungsbetr昭 vermindert. Altersentlastungsbetr昭 ist nach §24 a Satz 1 EStG (in der fur das Streitjahr 1987 geltenden Fassung) ein Betrag vbn 40 v. H. des Arbeitslohns und der Summe der positiven EinkUnfte, die nicht solche aus nichtselbstandiger Arbeit sind, hochstens jedoch ein Betrag von 3 000 DM im 取lenderjahr. Nach M叩gabe des §24 a Satz 2 EStG bleiben best血mte VersorgungsbezUge bzw. AlterseinkUnfte bei der Bemessung des Betrages auBer Betracht. Im 恥11 der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer ist diese Regelung gem.§ 舛 a Satz 4 EStG,, fflr jeden Ehegatten gesondert anzuwenden". Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, d叩 die Ki醜erin selbst EinkUnfte aus wiederkehrenden BezUgen( §22 Nr. 1 Satz 1 EStG) bezogen hat und d叩 deswegen auch ihr der Altersentlastungsbetr昭 zusteht. 2. Die parallel gelagerte Frage, ob jedem der Altenteiler, die nach Ubergabe eines Hofes durch den AlleineigentumerEhegatten nach §22 Nr. 1 Satz 1 EStG steuerbare Altenteilsleistungen beziehen, der Wけbungskosten-Pauschbetr昭 nach §9 a Satz 1 Nr. 3 EStG zusteht, hat der Senat durch Urteil vom heutigen ぬge X R 126/92 (nicht・ amtlichen zur Ver6ffentlichung bestimmt) bejaht. Der Abzugsbetrag des §24a EStG kann 一 ebenso wie der Pauschbetr昭 des§9a Satz 1 Nr. 3 EStG 一 jedem der zusammenveranlagten Eheleute gewahrt werden, wenn er selbst EinkUnfte aus wiederkehrenden BezUgen( Nr. 1 Satz 1 EStG) hat (im E昭eb§22 nis ebenso Feismann, Einkommensbesteuerung der Landund Forstwirte, Teil A Rdnr. 739 ルin帥rtneソZaisch, Die ; Einkommensbesteuerung der 1and- und Forstwirtschaft, 2. Aufl. 1991, Rdnr. 1755). Dies ist dann der 恥11, wenn er bUrgerlich-rechtlicher GI如biger einer Forderung auf Unterhalt ist und freiwillige Unterhaltsleistungen ( §12 Nr. 2 EStG) und damit nichtsteuerbare Zuwendungen( §22 Nr. 1 Satz 1 EStG) des U bernehmers an diesen Ehegatten deswegen nicht vorliegen, weil diese Leistungen,, durch die BetriebsUbergめe notwendig geworden sind". 3. EinkUnfte sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand der Erzielung von EinkUnften erfllt. Ai正 der Grundlage dieses Rechtssatzes hat der GroBe Senat des MittB習Not 1994 Heft 3 Bundesfinanzhofs (BFH) mit BeschluB vom 29. 11. 1982 GrS 1/81 ( BFHE 137, 433 , 438 f., BStBI II 1983, 272, 274) fr die Zurechnung von EinkUnften aus Kapitalverm6gen und aus Gewerbebetrieb( Abs. 1 und 3 EStG) entschie§20 den, d郎 den ぬtbestand der EinkUnfteerzielung nicht nur erfllt, wer selbst ursprUnglich 取pitalverm6gen durch Entgelt zur Nutzung 如erlassen hat. Das gleiche gilt vielmehr auch fr dessen Nachfolger in dem Rechtsverhtltnis, das der Uberlassung des Kapitals zur Nutzung zugrunde liegt, soweit ihm die Einnahmen aus Kapitalverm6gen gebUhren. Durch die Folgerechtsprechung ist z. B. aner血nnt worden, d叩 ein Kind aus einem geschenkten Guthaben steuerrechtlich eigene EinkUnfte bezieht, wenn die Guthめensforderung endgultig in das Verm6gen des Kindes U bergegangen ist (BFH-Urteil vom 24. 4. 1990 VIII R 170/83, BFHE 160, 256, BStBl II 1990, 539). Einem Gesamtgl如biger i. 5. von §428 des BUrgerlichen Gesetzbuches 田GB) sind Zinsen als Einkunfte aus Kapitalverm6gen zuzurechnen, soweit sie ihm bUrgerlich-rechtlich gebUhren (BFH-Urteil vom 10. 12. 1985 VIII R 15/83, BFHE 145, 538 , BStBl II 1986, 342). Diese Grundaussage U ber die Zurechnung von EinkUnften gilt auch fur die EinkUnfte aus wiederkehrenden BezUgen. Aufgrund ihrer zivilrechtlichen Mitberechtigung als Ge-samtgl如bigerin ( §428 BGB ) hat die 幻agerin gegenUber dem Verpflichteten eine eigene Forderung erlangt. Mit der Realisierung der ihr selbst aus dem Dauerschuldverhaltnis geschuldeten Leistungen, die,, ihr gebUhren", flieBen ihr eigene Einkunfte zu. Zivilrechtlich haben die UnterhaltsansprUche beider Altenteiler dieselbe Rechtsqualit批. Die BegrUndung j eweils selbst如diger Forderungsrechte der Kl醜er auf Unterhalt warう wie sich aus der ausdrUcklichen Bezugnahme auf§428 BGB ergibt, von den Vertr昭schlieBenden gewollt. Nach dieser Vorschrift darf, soweit sich nicht aus§429 BGB Besonderheiten ergeben, jeder von mehreren GI如bigern die ganze Leistung fordern. Werden hochstpers6nliche Leistungen 一 z. B.,yなrt und Pflege'‘一 geschuldet, kann jeder Gl如biger die Leistungen an den verlangen, fr den sie inhaltlich bestimmt ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seinem BeschluB vom 21. 5. 1975 BReg. 2 Z 29/75 (B町ObLGZ 1975, 191, 194 f.【= MittB習Not 1975, 167= DNotZ 1975, 619 ]) hierzu ausgefhrt, diese Rechtsgestaltung biete sich gerade fur Austragsleistungen an PflegebedUftige an, ermogliche sie doch jedem der Glaubiger, die Leistung auch hinsichtlich solcher Mitberechtigter zu verlangen, die wegen ihrer PflegebedUrftigkeit zur Geltendmachung und Durchsetzung ihres Anspruchs nicht mehr in der 1age seien. 4. Die Versorgungsleistungen sind der Klagerin nicht i. 5. von§12 Nr. 2, §22 Nr. 1 Satz 2 EStG zugewendet. Die in sachlichem Zusammenhang mit der U bergabe z. B. eines Hoたs verei命arten Altenteilsleistungen sind,, eine besondere Art von Versorgungsleistungen, die durch die BetriebsUbergabe notwendig geworden sind" (vgl. BFHBeschluB des GroBen Senats vom 15. 7. 1991 GrS 1/90, BFHE 165, 225 , 239, BStBl II 1992, 78【= MittB町Not 1992, 67],unter Bezugnahme auf die BF什Urteile vom 2. 2. 1956 IV 217/54 U, BFHE 62, 235 , BStBl III 1956, 88, und vom 28. 7. 1983 IV R 174/80, BFHE 139, 367 , BStB1 II 1984, 97【= MittB習Not 1984, 104]). Zur Charakterisierung der Versorgungsleistungen als vorbehaltene Vermogensertr露e hat sich der GroBe Senat des BFH (a. a. 0.) 1. 2. 1933 VI A 2056/32 (RStB1 1933, 583) bezogen, nach welchem es wirtschaftlich auch so angesehen werden k6nne, ,,als ob die Eltern sich von ihrem Verm6gen an Ertragswert das zurUckbehielten, was fr sie zur Lebenshaltung n6tig ist". Bereits der RFH habe in dieser Entscheidung anerkannt, d郎 Sinn und Zweck der Versorgungsleistungen regelmaBig,, nicht die (selbstandige) Erfullung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht ist", sondern die,, Folgerung aus der U bergabe von Verm6gen seitens der Eltern an die Kinder". Die Aussage des IV. Senats des BFH in BFHE 139, 367, 373, BStB1 II 1984, 97, 100『= MittB習Not 1984, 104], bei Altenteilsleistungen handele es sich um, eine besondere Art von privaten Versorgungsleistungen, die durch die BetriebsUbergabe notwendig geworden sind", entspricht allgemeiner Auffassung. Auszugehen ist von der typischen Situation der Altenteiler bei einer Hoftibergabe. Bezogen auf den Altenteiler, der nicht HofeigentUmer war, bedeutet dies: Seinen Anspruch auf Unterhalt, der bislang gegen den Ehegatten gerichtet war, kann jener nicht mehr erfllen; infolge der Hofbergabe muB der U bernehmer des Verm6gens beide Eltern unterhalten. Deren beider Anspruche gegen den U bernehmer auf Unterhalt haben ihre Ursache in der Hofbergabe; die vertragliche Regelung die5er AnsprUche dient der wirtschaftlichen Sicherung beider Elternteile gleichermaBen. Indem der Ehegatte, der nicht Hofeigentumer ist, der U be稽abe des Hofes an die nachste Generation zustimmt, nimmt er eine Minderung spaterer erbrechtlicher AnsprUche und 一 freilich nur m6glicher 一 Anspruche aus der Beendigung des GUterstandes in Kauf. Ist der Hof die wirtschaftliche Grundlage der Familie, muB der Unterhalt durch Versorgungsleistungen sichergestellt werden. Aus diesem Grunde raumt§14 Abs. 2 H6feO dem Ehegatten, der als Miterbe oder Pflichtteilsberechtigter §12 u・a・auf,, die Abfindung nach dem Erbfall" ( H6feO) verzichtet, ein gesetzliches Altenteil ein. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, daB deru berlebende Ehegatte, der nicht Hoferbe wird, aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft und der auf dieser Grundlage fr den Hof regelmaBig erbrachten Arbeitsleistungen eine besondere Sicherstellung verdient (vgl 耳乞 hrmann/St6cker, Das Landwirtschafts. erbrecht, 5. Aufl. 1988, A. Das H6ferecht,§14 Rdnr. 1). Dieser Rechtsgedanke t血gt die Annahme, d那 dieser Ehegatte, der durch seine Mitwirkung bei der Weitergabe der Existenzgrundlage an die Kinder zumindest 血 wirtschaftlichen SinneU ber, eigenes" Verm6gen verfugt, ein originar eigenes Altenteilsrecht hat. Die Vorstellung des FA, nur der fruhere Hofeigentumer erhalte vom U bernehmer Unterhaltsleistungen, die er 一 teilweise 一 mittels nichtsteue ト barer Zuwendung ( Nr. 1 Satz 2 EStG) an den Ehe§22 gatten weiterleite, ist mit der zivil- und steuerrechtlichen Rechtsnatur der Hofbergabe gegen Versorgungsleistungen nicht vereinbar. Die EinkUnfte sind auf die Eltern 一 in der Regel je zur Halfte 一 aufzuteilen (im Ergebnis ebenso ルin夢rtner/ Zaisch, a. a. 0., Rdnr. 1755). Hiernach ist die Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 DM im Ergebnis zutreffend. 32. EStG§7,§7 b,§9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr.7; EStDV§11 d Abs. 1,§§82 a, 82 b; BGB§1922 依とine AfA-Befugnis fr 陀rmdchtnisniebraucher) Ein Verm註chtnisni鴎braucher kann entgegen Tz. 51, 41 des BMF-Schreibens vom 15. 11. 1984 IV B 1 一 s 2253 一 139/84 (BStBI 1 1984, 561) AfA aufgrund von Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers nicht in Anspruch nehmen. BFH, Urteil vom 28. 9. 1993 一 Ix R 156/88--, mitgeteilt von Notar Dr. Johann Frank, Greding Aus dem Tatbestand: Der im Jahre 1976 verstorbene Ehemann der im Jahre 1934 geborenen Klagerin war EigentUmer eines mit e血em W匂 hn- und Geschaftshaus bebauten GrundstUcks. Mit gemeinschaftlichem Testament vom 23. 5. 1966 setzten die Eheleute ihre beiden TOchter zu ,氏r U berlebende Ehegatte sollte gleichen Teilen als Erbinnen ein als Verm加htnis u. a. den NieBbrauch am NachlaB des Erst肥rsterbenden erhalten. Der NieBbrauch sollte im Falle der Eingehung e血er neuen Ehe, im U brigen aber mit dem Tode des U berlebenden Ehegatten enden. Da nach dem 肋de des Ehemanns der Klagerin eine Vermietung des Wohn- und Geschaftshauses sich als nicht kostendeckend erwies, ver如Berten die damals minderjahrigen T6chter, vertreten durch zwei Erganzungspfleger, das Grundstuck mit Wirkung vom 1. 2. 1977. Sie erwarben anstelle dieses Grundstucks zu je 1/2 ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes GrundstUck. Zugleich bestellten sie der Kl昭erin in Erfllung des Testaments ein lebenslanges NieBbrauchsrecht an dem Zweifamilienhausgrundstuck. Das Nutzungsrecht der Klagerin wurde im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte (das Finanzamt 一 FA 一) rechnete bei seiner Veranlagung der Klagerin zur Einkommensteuer des Streitjahres 1977 ihr samtliche Einnahmen des Wohn- und Geschaftshauses und auch des Zweifamilienhauses zu. Das FA versagte es ihr jedoch, bei ihren EinkUnften aus dem Wohn- und Gesch批shaus Absetzungen 比r Abnutzung (AfA) nach §7 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 136 DM und erhohte Absetzungen nach§82 a der Einkommensteuer-Durchfhrungsverordnung 但StDV) von 288 DM als Wもrbungskosten abzuziehen. AuBerdem erkannte es bei ihren EinkUnften aus dem Zweifamilienhaus erh0hte Absetzungen nach §7 b EStG von 10 000 DM, AfA nach §7 Abs. 4 EStG von 205 DM und von der Kla即rin getragenen, nach §82 b EStDV auf fnf Jahre verteilten Instandhaltungsaufwand von 10 560 DM, von dem 2 112 DM auf das Streitjahr entfielen, nicht als Werbungskosten an. Das FA sah die Kl昭erin als VermachtnisnieBbraucherin nicht als AfA-berechtigt an. Den Instandhaltungsaufwand zu tragen, habe nicht ihr, sondern ihren T6chtern als EigentUmerinnen oble即n. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt. Es hielt die Klagerin unter entsprechender Anwendung von §11 d Abs. 1 EStDV fr berechtigt, erh6hte Absetzungen nach §7 b EStG und AfA aufgrund der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erblassers in Anspruch zu nehmen. Das FA rUgt mit seiner Revision Verletzung von§7 Abs.4 und §7 b EStG . .,, Aus den Grロnden: Die Revision des FA ist begrUndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils' und zur Entscheidung in der Sache selbst ( §126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). 1. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil das FG rechtsfehlerhaft die Klagerin als VermachtnisnieBbraucherin fur berechtigt gehalten hat, erh6hte Absetzungen und AfA auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten fr MittB習Not 1994 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.09.1993 Aktenzeichen: X R 48/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 262-264 Normen in Titel: EStG § 9a S. 1 Nr. 3, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 S. 1 und 2, § 24a