IX R 103/90
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 16. November 1993 IX R 103/90 EStG §§ 7, 9, 21 AfA-Befugnis bei Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau EStG §§ 7, 9, 21 AfA-Befugnis bei Vorbehalts- und Zuwendungsnießbrauch Nutzt ein Steuerpflichtiger ein Grundstück teilweise aufgrund eines Vorbehaltsnießbrauchs und teilweise aufgrund eines Zuwendungsnießbrauchs, so kann er AfA anteilig nur insoweit beanspruchen, als er das Grundstück als Vorbehaltsnießbraucher nutzt. BFH, Urt. v. 16.11.1993 - IX R 103/90 Kz.: L IX 1 - § 7 (= BFH NV 8/94, 539 ff.) Problem Bei der vorliegenden Entscheidung war fraglich, ob ein Steuerpflichtiger, der ein Grundstück teilweise aufgrund eines Vorbehaltsnießbrauchs und teilweise aufgrund eines Zuwendungsnießbrauchs nutzt, die AfA voll oder nur anteilig insoweit beanspruchen kann, als er das Grundstück als Vorbehaltsnießbraucher nutzt. Grundsätzlich ist derjenige befugt, AfA nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG geltend zu machen, der den Tatbestand der Vermietung nach § 21 Abs. 1 EStG erfüllt und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut getragen hat. Diese Befugnis setzt nicht zwingend voraus, daß er bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer ist (BFH BStBl II 1990, 888). Das Finanzamt berücksichtigte unter Hinweis darauf, daß die Mutter der Kläger nur zur Hälfte Eigentümerin der übertragenen Grundstücke gewesen und daher auch nur zu 50 % Vorbehaltsnießbraucherin sei, nur die Hälfte der geltend gemachten AfA-Beträge. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat das FG ( EFG 1991, 73 ) stattgegeben. Nach dem FG Düsseldorf konnte die Klägerin die gesamte Abschreibung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Übertragen Eheleute die ihnen zu je 1/2-Anteil gehörenden bebauten Grundstücke auf Kinder und behalten sich dabei als Gesamtberechtigte den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch mit der Maßgabe vor, daß dieser dem Längstlebenden allein und in vollem Umfang zustehen solle, stehe dem überlebenden Ehegatten die gesamte Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG in voller Höhe zu (vgl. ebenda). Das FG stützte dieses Ergebnis auf eine analoge Anwendung von § 11 d EStDV , wonach bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsgütern des Privatvermögens die AfA sich grundsätzlich nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers richtet. Lösung Der BFH stellt zunächst fest, daß die Rechtsprechung das Recht auf die Inanspruchnahme von AfA auch einem Vorbehaltsnießbraucher zugesprochen habe, der die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen habe, bevor er das Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs übereignete, und der nunmehr mit Hilfe des belasteten Grundstücks Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erziele. Er nutze das Grundstück ununterbrochen aufgrund eigenen Rechts (vgl. z. B. BFH BStBl II 1982, 380). Wer hingegen ein Gebäude aufgrund eines ihm unentgeltlich zugewendeten Nießbrauchs nutze, ist nach Auffassung des BFH nicht AfAberechtigt, wenn nicht er, sondern der Eigentümer die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen habe (BStBl II 1990, 888). Dementsprechend hat der Senat auch den Vermächtnisnießbraucher als nicht AfA-befugt angesehen. Etwas anderes ergäbe sich entgegen der Auffassung des FG auch nicht aus § 11 d EStDV . § 11 DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 18/1994 Septemer 1994 6 DNotI-Report 18/1994 Septemer 1994 7 d EStDV regele nur die Bemessungsgrundlage und den Abzugszeitraum für die Absetzungen des Rechtsnachfolgers (vgl. z. B. BFH BStBl II 1992, 295). Nach diesen Grundsätzen konnte die Mutter der Kläger nur 50 % der geltend gemachten Absetzungen beanspruchen. Soweit sich die Eltern der Kläger den Nießbrauch je zur Hälfte mit der Maßgabe vorbehalten hatten, daß dem überlebenden Ehegatten der ganze Nießbrauch zustehen sollte, nutze die Mutter der Kläger nach dem Tod des Ehemannes die Grundstücke zur Hälfte aufgrund eines von den Klägern als Grundstückseigentümern zugewendeten Nießbrauchs. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 16.11.1993 Aktenzeichen: IX R 103/90 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6-7 Normen in Titel: EStG §§ 7, 9, 21