Urteil
2 KLs 28/09
LG Saarbrücken 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGSAARB:2010:0312.2KLS28.09.0A
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Tenor
I.
Der Angeklagte wird wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
II.
Im Übrigen wird der Angeklagte
freigesprochen.
III.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO; 10, 12, 13, 13 a, 14, 14 c Abs. 2, 15, 18 UStG; 23 Abs. 2, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53, 267 Abs. 1 StGB
Entscheidungsgründe
I. Der Angeklagte wird wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. II. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 AO; 10, 12, 13, 13 a, 14, 14 c Abs. 2, 15, 18 UStG; 23 Abs. 2, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 52, 53, 267 Abs. 1 StGB Der Angeklagte, der im Jahr 1960 in L. geboren wurde, fungierte für die gesondert verfolgten und unter verschiedenen Alias-Personalien auftretenden T. V. und R. V. als Strohmann einer in K. ansässigen Scheinfirma mit dem Namen „D.“. Geschäftsgegenstand der im April 2008 als GbR gegründeten und später als GmbH weitergeführten Firma war angeblich der Im- und Export und der Vertrieb von Elektronik, Telekommunikationstechnologie sowie von Hard- und Software. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde bezüglich der D. GbR gegenüber dem Finanzamt K. für den Monat Juni 2008 eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben, mit der ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 534.023,50 € geltend gemacht wurde. Der Angeklagte nahm dabei billigend in Kauf, dass es sich bei der D. GbR um eine bloße Scheinfirma handelte und die an diese gerichteten und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung verwendeten Rechnungen gefälscht waren. Eine Auszahlung des Vorsteuerbetrages erfolgte nicht, da das Finanzamt K. Verdacht geschöpft und im September 2008 eine Umsatzsteuersonderprüfung eingeleitet hatte. Gleichwohl wurde noch im Jahr 2008 die D. GmbH gegründet, bei der es sich ebenfalls um eine bloße Scheinfirma handelte und zu deren Geschäftsführer der Angeklagte auf Veranlassung des V. und des V. bestellt wurde. Während der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass durch V. und V. für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 Scheinrechnungen der D. GmbH in Umlauf gebracht worden waren, war nicht nachweisbar, dass der Angeklagte auch wusste, dass diese Scheinrechnungen als Grundlage unberechtigter Umsatzsteuervoranmeldungen der durch V. und V. gegründeten Firma C. GmbH in S. genutzt werden sollten. Da hinsichtlich der in den Scheinrechnungen der D. GmbH ausgewiesenen Umsätze für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 keine Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt K. abgegeben wurden, beläuft sich diesbezüglich der objektive Steuerschaden auf insgesamt 4.729.544,- €. I. Feststellungen zur Person: Der Angeklagte wurde am ... in V. (L.) geboren. Nach der Schulausbildung kam er im Jahr 1980 als Kontingentflüchtling nach Deutschland. Hier änderte der Angeklagte, der zuvor K. hieß, seinen Namen in „S. W.“, wobei die Namensänderung seinen Angaben zufolge darauf beruhte, dass sein ursprünglicher Name für Deutsche zu schwer auszusprechen gewesen sei. Der Angeklagte ist verheiratet und lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seiner Ehefrau in K.. Er hat aus erster Ehe drei erwachsene Kinder, die alle in K. leben. Seine jetzige Ehefrau, eine Thailänderin, hat zwei minderjährige Kinder, die im September 2009 nach Deutschland kamen und seither in der Wohnung des Angeklagten leben. In Deutschland arbeitete der Angeklagte, der aufgrund der Teilnahme an Deutschkursen gut deutsch spricht, zunächst für etwa zehn Jahre als Druckhelfer in einer Druckerei. Anschließend arbeitete er bis zum Jahr 2008 in einem thailändischen Restaurant. Diese Arbeit verlor der Angeklagte, da sein damaliger Chef das Restaurant verkaufte und der neue Inhaber ein eigenes Team mitbrachte. Im Anschluss war der Angeklagte ohne Arbeit, meldete sich jedoch nicht arbeitslos und bezog in der Folge auch kein Arbeitslosengeld, obwohl bereits im Jahr 2007 über das Vermögen des Angeklagten das Privatinsolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Ehefrau des Angeklagten arbeitet als Küchenhelferin in der Gastronomie, wo sie monatlich ca. 1.150,-- € netto verdient. Für die beiden Kinder seiner Frau wird seit Oktober 2009 Kindergeld gezahlt. Der Angeklagte bewohnte vor seiner Inhaftierung mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern eine Mietwohnung in K., für die er monatlich etwa 770,-- € (warm) bezahlte. In vorliegender Sache erließ das Amtsgericht Saarbrücken gegen den Angeklagten am 29.10.2009 Haftbefehl. Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte am 03.11.2009 vorläufig festgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. II. Feststellungen zur Sache (Verurteilung): 1. Die „Anwerbung“ des Angeklagten und die Gründung der D. GbR Bereits im Jahr 2007 kam ein langjähriger Bekannter des Angeklagten mit Namen O. N. (im Folgenden "S."), zusammen mit einem Mann, der sich dem Angeklagten als "J." vorstellte, in das thailändische Restaurant, in dem der Angeklagte zu dieser Zeit arbeitete. Während die Identität des "S." nicht aufgeklärt werden konnte, steht fest, dass es sich bei dem "J." um den gesondert verfolgten belgischen Staatsangehörigen R. V. handelte, der auch unter den Alias-Personalien "C. S.", "J. R." und "J. D." auftrat. "S." und V. machten dem Angeklagten den Vorschlag, die Fa. D. zu gründen. Dabei erzählten sie dem Angeklagten, dass diese Firma mit Elektronikbauteilen handeln solle. Zugleich versprachen sie dem Angeklagten ein monatliches Nettogehalt in Höhe von 2.500,-- €, ohne dass dieser dafür eine nennenswerte Tätigkeit entfalten sollte. Der Angeklagte lehnte den Vorschlag zunächst ab, da er seine Arbeit in der Gastronomie nicht aufgeben wollte. Erst als der Angeklagte seine Arbeit aufgrund des Inhaberwechsels in dem Restaurant, in dem er arbeitete, verlor, erklärte er sich gegenüber dem „S.“ und dem V., die den Angeklagten zwischenzeitlich immer wieder zu überreden versucht hatten, bereit, dem Vorschlag nachzukommen. Zuvor war der Angeklagte jedoch von seiner Ehefrau gewarnt worden, die ihm gegenüber ihre Zweifel an der Legalität der Tätigkeit äußerte, indem sie ihn darauf hinwies, dass es sich ihres Erachtens nicht um eine legale Beschäftigung handeln könne, wenn man für wenig Arbeit viel Geld verdiene könne. Nachdem der Angeklagte bei dem V. nachgefragt hatte, ob es sich bei dem in Aussicht gestellten monatlichen Gehalt in Höhe von 2.500,-- € tatsächlich um einen Nettobetrag handele und ihm dies von V. bestätigt worden war, erklärte er sich bereit, die Fa. D., bei der es sich – was der Angeklagte in sein Kalkül einbezogen hatte und billigte – um eine wirtschaftlich nicht tätige Scheinfirma handelte, zu gründen. Absprachegemäß gründete der Angeklagte im April 2008 die Fa. D. GbR, die ihren Sitz an der Privatadresse des Angeklagten, einer kleinen Mietwohnung „...“ in K. hatte. 2. Die Umsatzsteuervoranmeldung bezüglich der D. GbR für Juni 2008 gegenüber dem Finanzamt K. In der Folge erhielt der Angeklagte von dem „S.“ und dem V. gefälschte Rechnungen der Fa. E. GmbH (nachfolgend E.), einem der größten Elektronikhändler in Deutschland. Diese Rechnungen der Fa. E. waren an die D. GbR unter der Privatanschrift des Angeklagten adressiert. Der sich aus den Rechnungen ergebende Nettoumsatz für den Monat Juni 2008 betrug insgesamt 1.398.000,-- €. Lieferscheine zu den Rechnungen wurden dem Angeklagten allerdings nur in sehr geringem Umfang von dem „S.“ und dem V. übergeben. Der V. wies den Angeklagten an, für die D. GbR Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und sich hierzu einen Steuerberater zu suchen. Der Angeklagte, der Kenntnis von der Umsatzsteuerpflicht der D. GbR hatte, übergab die Rechnungen der Fa. E., die vorhandenen Lieferscheine sowie weitere Unterlagen dem Zeugen R.-T.. Den Zeugen R.-T. hatte der Angeklagten in dem thailändischen Restaurant, das der Zeuge buchhalterisch betreute, kennen gelernt. Der Angeklagte wandte sich daher an den Zeugen R.-T., damit sich dieser sowohl um die Buchhaltung als auch um die steuerlichen Belange der D. GbR kümmere. Der Zeuge R.-T. lehnte allerdings eine steuerliche Beratung unter Hinweis auf seine fehlende Ausbildung ab, erklärte sich jedoch bereit, die von dem Angeklagten übergebenen Unterlagen zu sichten und auch eine Umsatzsteuervoranmeldung für die D. GbR bei dem Finanzamt K. einzureichen. Dem Zeugen R.-T. wurden von dem Angeklagten in der Folge neben Kontoauszügen, Barbelegen und Lieferscheinen auch die gefälschten Rechnungen der Fa. E. vorgelegt. Dabei fiel dem Zeugen R.-T. auf, dass die ihm übergebenen Rechnungen Umsätze in beträchtlicher Höhe auswiesen, aber nur in geringem Umfange Lieferscheine vorhanden waren. Er wies den Angeklagten auf die fehlenden Lieferscheine hin und übergab diesem eine handschriftliche Auflistung der aus seiner Sicht noch nachzureichenden Unterlagen. Ohne dass die fehlenden Lieferscheine von dem Angeklagten nachgereicht worden waren, reichte der Zeuge R.-T. auf Veranlassung des Angeklagten am 02.08.2008 bei dem Finanzamt K. auf elektronischem Wege Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate April, Mai und Juni 2008 ein. Für Juni 2008 wurde ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 534.023,50 € geltend gemacht. Die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und die Höhe des beantragten Vorsteuerbetrages hatte der Zeuge R.-T. zuvor nochmals mit dem Angeklagten abgesprochen. Dabei nahm der Angeklagte, der keinerlei Kontakte zu Kunden der D. hatte, billigend in Kauf, dass es sich bei der D. GbR um eine bloße Scheinfirma handelte, die keinerlei Geschäftstätigkeit entfaltete, so dass der gegenüber dem Finanzamt K. beantragte Vorsteuerbetrag zu Unrecht geltend gemacht wurde. Ebenso nahm der Angeklagte billigend in Kauf, dass den von dem „S.“ und dem V. erhaltenen Rechnungen der Fa. E., die er an den Zeugen R.-T. weitergegeben hatte, keine Warenbewegungen zugrunde lagen und es sich um Fälschungen handelte. Das Finanzamt K., das nach Überprüfung der Geschäftstätigkeit der D. GbR aufgrund der sprunghaft angestiegenen Umsätze und wegen der Höhe des geltend gemachten Vorsteuerbetrages Zweifel an der Berechtigung der Umsatzsteuervoranmeldung hatte, zahlte den geltend gemachten Vorsteuerbetrag nicht aus, sondern leitete am 09.09.2008 eine Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich der D. GbR ein. Hiervon erfuhr der Angeklagte noch im September 2008 anlässlich eines Anrufs der Zeugin N. vom Finanzamt K., die ihn fragte, ob er an seiner Privatadresse ein Lager habe. 3. Die Gründung der D. GmbH Mit Gesellschaftsvertrag vom 16.05.2008 wurde die D. GmbH als Nachfolgefirma der D. GbR gegründet und am 09.09.2008 in das Handelsregister des Amtsgerichts Köln eingetragen. Alleiniger Gesellschafter der GmbH war zunächst der Sohn des Angeklagten, der Zeuge A. K.. Mit notariellem Vertrag vom 30.01.2009 erwarb der gesondert verfolgte V., der sich als „D. S.“ ausgab, sämtliche Geschäftsanteile der D. GmbH. Auf Drängen von V. und V. erklärte sich der Angeklagte bereit, als Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln (HRB 63930) eingetragenen GmbH zu fungieren. Für die Übernahme der Geschäftsführertätigkeit wurde dem Angeklagten weiterhin ein Nettogehalt in Höhe von monatlich 2.500,-- € versprochen. Das Gehalt wurde dem Angeklagten im Jahr 2009 für die Monate April bis Juni, letztmalig am 15.06.2009, allerdings nur noch in Höhe von 1.900,-- € auf dessen Privatkonto bei der ...bank in K. überwiesen. Die Tätigkeit des Angeklagten bezüglich der D. GmbH beschränkte sich allerdings weitgehend auf die formelle Geschäftsführerstellung. Nähere Kenntnis von den Hintergründen der Geschäftsgründung und der Funktion der D. GmbH hatte der Angeklagte nicht. Gleichwohl eröffnete der Angeklagte nach Gründung der Fa. D. GmbH auf Veranlassung von V. und V. für die D. GmbH Bankkonten bei der ...kasse K.-B., der ...bank in K. sowie ein Bankkonto bei der ...Bank in den Niederlanden, wobei der Angeklagte jeweils verfügungsberechtigt war. Die zur Ausführung des „Online-Banking“ erforderlichen TAN-Listen übergab der Angeklagte jedoch jeweils dem V.. Auf die ausschließlich auf elektronischem Wege vorgenommenen Verfügungen von den Konten der D. GmbH hatte der Angeklagte daher keinen Einfluss. Im Februar 2009 wurde der Sitz der D. GmbH von der Privatadresse des Angeklagten in die ...straße in K. verlegt. Hierzu wurde bei dem Büroserviceunternehmen R. GmbH in K. ein Büroraum angemietet. Bei der Unterzeichnung des Mietvertrages mit der Firma R., die seitens der D. GmbH durch den Angeklagten erfolgte, waren auch V. und V. anwesend. Dabei gab sich V. als „D. S.“ und V. als „J.“ aus. Die ausschließlich in englischer Sprache geführten Verhandlungen erfolgten durch V. und V.. Der Angeklagte, der selbst nur unzureichend Englisch spricht und versteht, konnte dem Gespräch zwar nicht folgen, unterschrieb aber gleichwohl den Mietvertrag im Beisein der Zeugin K. von der Fa. R.. Als Leistungen wurde neben der Anmietung eines Geschäftsbüros, das in der Folge allerdings weder durch den Angeklagten noch durch V. und V. genutzt wurde, auch die Inanspruchnahme des Call-Centers der Firma R. sowie die Weiterleitung der eingehenden Post und Telefonate vereinbart. Anlässlich der Vertragsunterzeichnung wurden seitens der Fa. R. jeweils eine Zugangskarte und ein Schlüssel an den Angeklagten sowie an V. und V. ausgehändigt. Eingehende Anrufe wurden in der Folge auf die bei der Fa. R. hinterlegte Handynummer weitergeleitet, die eingehende Post wurde eingescannt und an die E-Mail-Adresse „d.@...“ übersandt. Soweit es sich um vertrauliche Post, insbesondere um Schriftverkehr mit Banken handelte, wurde die Post zur Abholung in der ...straße bereitgelegt. Anweisungen gegenüber dem Büroserviceunternehmen erfolgten während der gesamten Geschäftsbeziehung allerdings nicht durch den Angeklagten, sondern durch Dritte über die genannte E-Mail-Adresse in englischer Sprache. Lediglich in einem Falle wurde bezüglich eines PIN-Codes einer Bank seitens der Zeugin K. ein Telefonat mit „S.“ geführt. Der Angeklagte selbst holte nur gelegentlich die bereit gelegte Post ab und gab sie anschließend an V. oder V. weiter. Der Büroservice wurde infolge ausbleibender Zahlungen Anfang August 2009 durch die Fa. R. eingestellt. Der Angeklagte selbst hatte bereits mit anwaltlichem Schreiben vom 17.08.2009 gegenüber der D. GmbH sein Arbeitsverhältnis gekündigt und seine Geschäftsführertätigkeit mit der Begründung eingestellt, dass der mit ihm geschlossene Geschäftsführervertrag nicht eingehalten worden sei, da Gehaltszahlungen ausgeblieben und ihm wichtige Informationen über die D. vorenthalten worden seien. 4. Die unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen bezüglich der D. GmbH für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 Auch die D. GmbH war, was der Angeklagte billigte, eine bloße Scheinfirma, die keine Geschäftstätigkeit entfaltete. Gleichwohl brachten die gesondert verfolgten V. und V. in den Monaten Mai, Juni und Juli 2009 jeweils Rechnungen der D. GmbH in Umlauf, deren umsatzsteuerpflichtige Nettoumsätze im Mai 5.489.459,-- €, im Juni 7.928.641.-- € und im Juli 11.474.239.-- € betrugen. Von wem diese Rechnungen ausgestellt wurden, konnte nicht festgestellt werden. Diese Scheinrechnungen der D. GmbH, die der Angeklagte nicht zu Gesicht bekam, waren jeweils an die C. GmbH gerichtet. Diese Firma hatten V. und V. ohne Wissen des Angeklagten gegründet. Der Sitz der C. GmbH befand sich in der ...straße ... in S.. Dort hatten V. und V. bei dem Büroserviceunternehmen ... Büroservice für die Monate April bis Juli 2009 einen Büroraum für die C. GmbH angemietet. Im Rahmen der Vertragsunterzeichnung gab sich V. als „d. Z.“ und V. als „S.“ aus. Anrufe wurden als Gesprächsnotiz per E-Mail an die von V. und V. mitgeteilte E-Mail-Adresse „c...@...“ übermittelt. Die von V. und V. verwendeten Scheinrechnungen der D. GmbH wurden durch diese – allerdings ohne Wissen des Angeklagten – bei der Steuerberatungsgesellschaft ... in S. abgegeben, die die Rechnungen buchhalterisch erfasste. Die Steuerberatungsgesellschaft ... gab im Auftrag von V. und V. bezüglich der C. GmbH Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt S. für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 ab. Die darin geltend gemachten Vorsteuerbeträge wurden durch das Finanzamt S. jeweils mit der von der C. GmbH selbst geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet. Bezüglich der Fa. D. GmbH wurden bezüglich der Umsätze, die in den bei der ... Steuerberatungsgesellschaft eingereichten Scheinrechnungen ausgewiesen waren, weder durch den Angeklagten noch durch die gesondert verfolgten V. und V. für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt K. abgegeben. Der hierdurch entstandene Steuerschaden beträgt aufgrund der in den Rechnungen der D. GmbH ausgewiesenen Nettoumsätze für Mai 1.042.997,21 €, für Juni 1.506.441,94 € und für Juli 2.180.105,41 €. Dem Angeklagten war zwar weder die genaue Höhe der in den Scheinrechnungen der D. GmbH ausgewiesenen Umsätze noch die C. GmbH als Rechnungsadressat bekannt. Er nahm jedoch billigend in Kauf, dass durch V. und V. Scheinrechnungen der D. GmbH in Umlauf gebracht wurden, die jeweils umsatzsteuerpflichtige Umsätze in ähnlicher Höhe auswiesen, wie sie der Angeklagte bereits aus den Rechnungen bezüglich der D. GbR ersehen hatte. Da dem Angeklagten zudem bekannt war, dass es sich bei der D. GmbH – wie schon zuvor bei der D. GbR – um eine bloße Scheinfirma handelte, nahm der Angeklagte zudem billigend in Kauf, dass gegenüber dem Finanzamt K. bezüglich der in Umlauf befindlichen Rechnungen keine Umsatzsteuervoranmeldungen durch die gesondert verfolgten V. und V. abgegeben wurden. III. Feststellungsgrundlagen: 1. Einlassung des Angeklagten Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass es sich objektiv um ein „Umsatzsteuerkarussell“ gehandelt habe, in das er eingebunden gewesen sei. Zudem hat er den objektiven Geschehensablauf, insbesondere die Umstände seiner „Anwerbung“ und die Gründungsgeschichte der D. eingeräumt. Gleichwohl hat er den Tatvorwurf bestritten und sich eingelassen, er habe nichts von einer Umsatzsteuerhinterziehung gewusst, dies sei ihm erst durch das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren bewusst geworden. Zuvor sei er davon ausgegangen, dass es sich um legale Geschäfte gehandelt habe. Die Gründung der GbR und der GmbH gehe jeweils auf V. zurück. Nach der Büroverlegung in die ...straße sei er davon ausgegangen, dass die D. GmbH ihre Tätigkeit spätestens im Frühjahr 2009 eingestellt habe. Die Bankkonten habe er zwar im Beisein von V. und V. eröffnet. Er selbst habe jedoch weder Rechnungen erstellt noch Überweisungen vorgenommen. Die TAN-Listen zu den Konten habe er jeweils weitergegeben. Auch die Existenz der C. GmbH sei ihm nicht bekannt gewesen. Im Jahr 2008 habe er mal Rechnungen der D. GbR gesehen, die ihm von dem "S." und dem "J." übergeben worden seien. Er habe diese dann weisungsgemäß an den Zeugen R.-T. weitergegeben. Monate später habe er dann einen Anruf der Zeugin N. vom Finanzamt K. erhalten, die ihn gefragt habe, ob er ein "Lager" habe. Seitdem habe er große Angst gehabt. Immer wenn er den "S." und den "J." gefragt habe, was mit den Steuern sei, hätten sie das Thema gewechselt. Im Sommer 2008 sei der "J." nochmals nach K. gekommen und habe gefragt, warum er keinen "richtigen Steuerberater" habe. Er sei dann zu seinem Verteidiger gegangen, der ihm den Steuerberater B. empfohlen habe. Kunden der D. hätten bei ihm nie angerufen. Ebenso wenig habe er jemals ein Produkt der D. gesehen. Er habe lediglich aus den hohen Summen der ihm übergebenen Rechnungen der D. GbR ersehen, dass es sich um Geschäfte mit hohen Umsätzen gehandelt habe. Einmal seien es 30.000,-- bis 40.000,-- € gewesen, ein anderes Mal sogar über 100.000,-- €. Von den eigentlichen Geschäften der D. habe er aber keine Ahnung gehabt. Lediglich der "S." habe ihm mal gesagt, dass es um den Kauf und Verkauf von Elektronikteilen gehe. Die Büroanmietung über die Fa. R. GmbH sei nach der GmbH-Gründung erfolgt, da der "S.″ und der "J." gesagt hätten, es sei besser, wenn sich das Geschäftsbüro der GmbH nicht an seiner Privatadresse befände. Dort habe er zwar Schlüssel für den angemieteten Büroraum erhalten sowie Briefe und Werbung in Empfang genommen. Rechnungen der D. GmbH habe er aber nicht gesehen. Er könne sich lediglich noch an einen Brief der ...bank über Handyrechnungen in beträchtlicher Höhe erinnern. Für seine Tätigkeit seien ihm 2.500,-- € netto im Monat versprochen worden. Das Geld habe er dann ein paar Monate später bekommen. Insgesamt habe er so vier- oder fünfmal Geld erhalten. Das Geld sei fast immer auf sein Konto überwiesen worden. Nur ein Mal habe ihm der "J." das Geld bar in einem Umschlag gegeben. Im Jahr 2009 habe er nur noch für zwei Monate Geld bekommen. Für das Geld habe er eigentlich fast gar nichts machen müssen. So sei er mal zur ...kasse gegangen, um dort ein Konto zu eröffnen. Ein paar Monate später sei er auf Verlangen des "J." zusammen mit dem "S." und dem "J." nach A. in den Niederlanden gefahren, um bei einer Bank ein Konto zu eröffnen, das auch auf den Rechnungen der GbR gestanden habe. Als die GmbH gegründet gewesen sei, sei er dann mit dem „S.“ bei der ...bank gewesen und habe auch dort ein Konto eröffnet. Warum der S. und der "J." ihn eigentlich als Geschäftsführer gebraucht hätten, wisse er auch nicht. Er habe diesbezüglich auch nicht weiter nachgefragt. Von dem „J.“ sei ihm diesbezüglich nur gesagt worden, dass eine Personengruppe, die in Deutschland ein Geschäft mit Elektronikteilen aufmachen wolle, aus Lizenzgründen einen Geschäftsführer in Deutschland brauche. Die Personengruppe, die die Waren bereits im Ausland vertreibe, würde sich aber um das ganze Geschäft kümmern. Die Arbeit habe er nur aus Angst vor Arbeitslosigkeit angenommen, da der „S.“ zu ihm gesagt habe, nach ein bis zwei Jahren könne er sein eigenes Restaurant aufmachen. Er habe zwar schon gewusst, dass er als Geschäftsführer die Steuererklärungen grundsätzlich selbst abzugeben habe. Er habe sich aber nichts dabei gedacht, wie das mit den Steuern laufe. Der "S." und der "J." hätten ihm auf seine konkrete Nachfrage auch immer gesagt, dass das "mit den Steuern" so richtig sei. Ab Februar 2009 habe er dann keinen Kontakt mehr zu dem „S.“, dem V. und dem V. gehabt. Er sei daher davon ausgegangen, dass die D. ihre Tätigkeit eingestellt habe. Als er dann kein Geld mehr bekommen habe, habe er seine Geschäftsführertätigkeit gegenüber der D. GmbH gekündigt. 2. Würdigung der Einlassung hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldung bezüglich der D. GbR für Juni 2008 gegenüber dem Finanzamt K. Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass sich der Ablauf der Anwerbung des Angeklagten und die Umstände der Gründung der D. – wie von dem Angeklagten geschildert – zugetragen haben. Ebenso ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte durch die gesondert verfolgten V. und V. als „Strohmann“ eingesetzt und über die Hintergründe der Firmengründung weitgehend im Unklaren gelassen worden ist. Die Kammer ist jedoch auch der Überzeugung, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei der D. GbR um eine bloße Scheinfirma und demnach auch bei den ihm übergebenen Rechnungen der Fa. E., die an die D. GbR gerichtet waren, um Fälschungen handelte. Nach Überzeugung der Kammer nahm der Angeklagte demzufolge auch billigend in Kauf, dass der auf seine Veranlassung gegenüber dem Finanzamt K. im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung begehrte Vorsteuerbetrag in Höhe von 534.023,50 € zu Unrecht geltend gemacht worden ist. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen: Der Angeklagte hatte nach seiner Einlassung keinerlei Kontakte zu Kunden der D. GbR. Zudem wusste er über deren Geschäftstätigkeit nicht Bescheid, da er von dem „S.“ und dem V. keinerlei nähere Informationen über das Geschäftsmodell erhalten hatte. Zugleich hatte er jedoch Kenntnis davon, dass sich Rechnungen in Umlauf befanden, die an die D. GbR unter seiner Privatanschrift adressiert waren und hohe Umsätzen auswiesen, ohne dass er Kenntnis von Lieferungen oder Warenbewegungen hatte. Es kommt hinzu, dass auch der Zeuge R.-T. – wie dieser glaubhaft bekundet hat – den Angeklagten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuervoranmeldung auf die größtenteils fehlenden Lieferscheine zu den ihm übergebenen Rechnungen hingewiesen hat. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten ein monatliches Gehalt von 2.500,-- € netto versprochen, ohne dass er dafür eine nennenswerte Gegenleistung zu erbringen hatte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Einlassung des Angeklagten, er habe sich ausdrücklich die Seriosität der Geschäfte durch den "S." und den "J." versichern lassen, unglaubhaft. Vielmehr wertet die Kammer die von dem Angeklagten behauptete Nachfrage als nachträglich vorgeschobene Schutzbehauptung. So hat die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin N. W., glaubhaft bekundet, sie habe ihren Mann darauf hingewiesen, dass es sich ihres Erachtens nicht um ein seriöses Geschäft handeln könne, wenn man „für wenig Arbeit leichtes Geld verdienen könne“. Sie habe daher von Anfang an kein gutes Gefühl bei der Sache gehabt, was sie auch ihrem Mann gegenüber geäußert habe. Die Kammer wertet daher auch die Einlassung des Angeklagten, er sei von der Legalität und Seriosität der Geschäfte ausgegangen, als Schutzbehauptung. Die Kammer hat zudem keinen Zweifel, dass der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den ihm übergebenen Rechnungen der Fa. E., die an die Fa. D. GbR unter seiner Privatanschrift gerichtet waren, um gefälschte Rechnungen handelte. Denn da der Angeklagte aufgrund der vorgenannten Umstände billigend in Kauf nahm, dass es sich bei der D. GbR um eine Scheinfirma handelt, nahm er nach Überzeugung der Kammer zugleich auch billigend in Kauf, dass den an die D. GbR adressierten Rechnungen keine Lieferungen zugrunde lagen und diese Rechnungen somit gefälscht worden waren. Dass es sich bei den Rechnungen der Fa. E. um Fälschungen handelte, steht aufgrund der Aussage der Zeugin B. fest. Die Zeugin ist Geschäftsführerin der Fa. E. und hat nach Vorlage der in der Akte befindlichen Rechnungen glaubhaft bekundet, dass die Rechnungen nicht von ihrer Firma erstellt worden sein können. Denn ihre Firma stand zu keinem Zeitpunkt in Geschäftsverbindung mit einer Fa. D.. Zudem hätten die Rechnungen ihrer Firma zu keinem Zeitpunkt dem Erscheinungsbild der in der Akte befindlichen Rechnungen entsprochen. Die Abweichungen ergäben sich aus dem Rechnungskopf, dem Schriftbild und der gesamten Aufmachung der Rechnung. 3. Würdigung der Einlassung hinsichtlich der unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldung bezüglich der D. GmbH für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 gegenüber dem Finanzamt K. Die Kammer ist ebenfalls davon überzeugt, dass der Angeklagte auch während seiner Stellung als Geschäftsführer der D. GmbH billigend in Kauf nahm, dass sich in den Monaten Mai, Juni und Juli 2009 Rechnungen der D. GmbH in Umlauf befanden, die hohe Nettoumsätze auswiesen. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen: Der Angeklagte erhielt durch den „S.“ und den V. bereits im Jahr 2008 an die D. GbR gerichtete Rechnungen, die jeweils hohe Umsätze auswiesen und bezüglich derer der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass es sich um Scheinrechnungen handelte. Im Jahr 2009 wurde daraufhin die D. GmbH gegründet und der Sitz der Firma in die ...straße in K. verlegt, wo allerdings lediglich ein Geschäftsraum bei dem Büroserviceunternehmen R. angemietet wurde. Darüber hinaus wurde er in der Folge durch seinen Sohn, den Zeugen A. K., aufgefordert, bei der D. GmbH "auszusteigen", da der Zeuge aufgrund der bereits eingeleiteten Umsatzsteuersonderprüfung Zweifel hinsichtlich der Legalität der Geschäftstätigkeit hatte. Dies hat der Zeuge K. glaubhaft bekundet. Die Kammer schließt auch aus, dass der Angeklagte davon ausgegangen ist, die GmbH habe spätestens im Frühjahr 2009 ihre Tätigkeit eingestellt, auch wenn er im Jahr 2009 keine Rechnung der D. GmbH mehr gesehen und seit Anfang 2009 keinen Kontakt mehr zu dem "S.", dem V. und dem V. hatte. Denn der Angeklagte hat auf Vorhalt der entsprechenden Kontoauszüge seines Privatkontos bei der ...bank K. eingeräumt, jedenfalls bis Mai 2009 sein Geschäftsführergehalt in Höhe von 2.500,-- € erhalten zu haben. Zudem hat der Angeklagte seine Geschäftsführertätigkeit gegenüber der GmbH erst am 07.08.2009 gekündigt. Dies belegt nach Überzeugung der Kammer eindeutig, dass der Angeklagte nicht davon ausgegangen ist, die D. GmbH habe ihre Tätigkeit bereits im Frühjahr 2009 eingestellt. Zugleich zeigt gerade das Kündigungsschreiben vom 17.08.2009, dass der Angeklagte nicht gutgläubig war, sondern sich im Gegenteil dazu veranlasst sah, seine Geschäftsführertätigkeit zu beenden. Wäre der Angeklagte nämlich davon ausgegangen, die D. GmbH übe keine Geschäftstätigkeit mehr aus, hätte es einer Kündigung nicht bedurft. Dass V. und V. für die in Umlauf befindlichen Scheinrechnungen der D. GmbH keine Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt K. abführen würden, nahm der Angeklagten nach Überzeugung der Kammer ebenfalls billigend in Kauf. Denn bereits im Jahr 2008 hatte der Angeklagte Scheinrechnungen von dem „S.“ und dem V. erhalten. Nachdem die Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts K. begonnen hatte, hat der Angeklagte nach Überzeugung der Kammer daher auch billigend in Kauf genommen, dass nunmehr durch die gesondert verfolgten V. und V. keine Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich der Umsätze aus den in Umlauf befindlichen Scheinrechnungen bezahlt werden, zumal sich das Entdeckungsrisiko hierdurch weiter erhöht hatte. Der Angeklagte hat auch eingeräumt, von der Einleitung der Umsatzsteuersonderprüfung bereits im September 2008 telefonisch durch die Zeugin N. vom Finanzamt K. erfahren zu haben, die ihn gefragt habe, ob er an seiner Wohnadresse ein Lager unterhalte. 4. Feststellungsgrundlagen zur „Strohmanneigenschaft“ des Angeklagten Die Überzeugung von der lediglich untergeordneten Stellung des Angeklagten als Strohmann hat die Kammer aufgrund der Aussagen der Zeugen N. W., A. K., N., K., B. und R.-T. gewonnen. Die Ehefrau des Angeklagten, die Zeugin N. W., hat im Sinne der Feststellungen den objektiven Ablauf der "Anwerbung" des Angeklagten geschildert. Sie hat zudem bekundet, dass sich der Angeklagte erst zur Mitarbeit gegenüber dem „S.“ und dem „S.“ bereit erklärt habe, als er im Jahr 2008 seine Arbeit verloren hatte. Da sie für den Nachzug ihrer Kinder nach Deutschland Gehaltsbescheinigungen benötigt habe, sei ihr Mann dann in die Firma eingestiegen. Auch der Sohn des Angeklagten, der Zeuge A. K., hat bekundet, dass sein Vater nur formal Firmeninhaber der D. gewesen sei, ohne aber irgendeinen Einfluss auf die Firma gehabt zu haben. Die Kammer hat trotz des Umstandes, dass es sich bei beiden Zeugen um Angehörige des Angeklagten handelt, keinen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn die Zeugen waren erkennbar darum bemüht, nur das wiederzugeben, was sie aus eigener Wahrnehmung mitbekommen haben, ohne einseitige Wertungen des Sachverhalts zugunsten des Angeklagten vorzunehmen. Es kommt hinzu, dass die „Strohmanneigenschaft“ des Angeklagten auch durch die Bekundungen der Zeugen N., K., B. und R.-T. bestätigt wird. Die Zeugin N., die die Umsatzsteuersonderprüfung des Finanzamts K. eingeleitet hat, hat glaubhaft bekundet, dass sie im Rahmen der Sonderprüfung mit dem Angeklagten telefoniert und dabei den Eindruck gewonnen habe, dass dieser recht unbedarft gewesen sei. So habe sie auf ihre Fragen zur Firma und zur Geschäftstätigkeit keine konkreten Antworten erhalten, da der Angeklagte damit offensichtlich überfordert gewesen sei. In ähnlicher Weise hat die Zeugin K., die auf Seiten des Büroserviceunternehmens R. mit dem Angeklagten den Mietvertrag über die Geschäftsräume der D. GmbH unterzeichnet hat, bekundet, dass sie den Eindruck gehabt habe, der Angeklagte habe im Grunde gar keine Ahnung gehabt, worum es gegangen sei, da er nur teilnahmslos dagestanden und schließlich unterschrieben habe. Die Wortführer seien der „S.“ und der "J." gewesen. Diese hätten auch jeweils Anzügen angehabt und seien wie Geschäftsleute aufgetreten. Der Angeklagte habe demgegenüber schon von seinem äußeren Erscheinungsbild her nicht dazu gepasst, da er lediglich mit Jeans und Pulli gekleidet gewesen sei. Ihren Eindruck habe sie anschließend auch noch einer Kollegin mitgeteilt. Der Zeuge R.-T. hat ausgesagt, der Angeklagte habe seines Erachtens so gut wie keine Ahnung von der Tätigkeit der D. gehabt. Der Angeklagte habe ihm zwar Rechnungen und Belege übergeben, ohne aber den Eindruck zu vermitteln, sich auszukennen. Auf Nachfragen habe der Angeklagte keine vernünftigen Angaben zu Lieferungen und Transportwegen geben können. Der Zeuge B. hat bekundet, der Angeklagte sei erstmals im September oder Oktober 2008 auf Empfehlung seines Verteidigers bei ihm vorstellig geworden, damit er die steuerliche Beratung der D. GbR übernehme. Zu diesem Zeitpunkt sei auch die Gründung der D. GmbH bereits im Gespräch gewesen. Auf seine Nachfrage habe ihm der Angeklagte zwar mitgeteilt, dass die D. einen Im- und Exporthandel mit Computerchips betreibe. Da aber die Transportnachweise gefehlt und ihm die Lieferwege unklar gewesen seien, habe er bei dem Angeklagten nachgefragt, der ihm diesbezüglich aber überhaupt keine Auskunft habe geben können. Der Angeklagte habe insbesondere das Geschäftsmodell nicht näher erläutern können. Vielmehr habe der Angeklagte nur auf den „S.“ verwiesen, der ihm das Ganze näher erläutern könne. Mit dem „S.“ habe er danach auch Kontakt gehabt. Dieser habe ihm dann das Geschäftsmodell erläutert und zugleich darauf verwiesen, dass er sich mit dem Angeklagten nicht weiter auseinandersetzen solle, da dieser nicht viel wisse. Ihm sei daher sehr schnell klar gewesen, dass es sich bei dem Angeklagten lediglich um einen "Strohmann" gehandelt habe. Die Aussage des gesondert verfolgten V., wonach der Angeklagte der eigentliche Initiator und Verantwortliche gewesen sei, hält die Kammer demgegenüber für unglaubhaft. Der Zeuge V. hat diesbezüglich ausgesagt, er habe den V., der sich ihm als „J. D.“ vorgestellt habe, zufällig in einer Kneipe in B. getroffen. Der V. habe ihn dort angesprochen, da dieser wohl mitbekommen hatte, dass er Deutsch und Englisch spricht. V. habe ihn deshalb gefragt, ob er für ihn übersetzen könne, da er einen Auftraggeber in Deutschland habe, der aber kein Französisch und nur sehr schlecht Englisch spreche. Er habe dies zugesagt und sei dann Ende November/Anfang Dezember 2008 zusammen mit dem V. zu dem Angeklagten in dessen thailändisches Restaurant in K. gefahren. Der Angeklagte habe ihm dort 1.000 € monatlich angeboten, wenn er als Dolmetscher und Übersetzer fungiere. Die Gründung der D. gehe auf den W. zurück, der den V. jeweils instruiert habe. Auch die Verhandlungen anlässlich der Anmietung des Büros bei der Firma R. seien durch den Angeklagten geführt worden. Die Kammer hält diese Darstellung für nicht glaubhaft. Denn der Zeuge V., gegen den zum Zeitpunkt seiner Aussage in dieser Sache durch die Staatsanwaltschaft Saarbrücken bereits Anklage erhoben worden war, war erkennbar darum bemüht, seinen eigenen Tatbeitrag zu bagatellisieren und den Angeklagten als Haupttäter darzustellen. Die von dem Zeugen gegebene Darstellung steht zudem in Widerspruch zu den von den neutralen Zeugen K., N., R.-T. und B. geschilderten Eindrücken des Angeklagten. Darüber hinaus vermochte der Zeuge V. sein eigenes Auftreten im Zusammenhang mit der Gründung der D. und der C. GmbH nicht plausibel zu erklären. So gab er als Erklärung dafür, dass er unter den falschen Personalien „D. S.“ und „L. d. Z.“ aufgetreten sei und gefälschte Dokumente verwendet habe, lediglich an, er habe einen „Schufa-Eintrag“ gehabt, was er dem Angeklagten mitgeteilt habe. Dieser habe ihn dann angewiesen, unter falschen Personalien aufzutreten. Die gefälschten Papiere habe er auch von dem Angeklagten erhalten. Zudem konnte der Zeuge keine plausible Erklärung dafür geben, warum er selbst Gesellschafter der D. geworden ist, obwohl seine Aufgabe allein darin bestehen sollte, für den V. als Dolmetscher und Übersetzer zu fungieren. Die Kammer ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge V. allein darum bemüht war, dem Angeklagten die Hauptverantwortung zuzuschieben, um seinen eigenen Tatbeitrag mit Blick auf das gegen ihn anhängige Strafverfahren abzuschwächen. 5. Feststellungsgrundlagen hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuer für Juni 2008 bezüglich der D. GbR und der Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze in den Rechnungen der D. GmbH Dass durch den Zeugen R.-T. gegenüber dem Finanzamt K. bezüglich der D. GbR am 02.08.2008 auf elektronischen Wege ein Vorsteuerbetrag in Höhe von 534.023,50 € geltend gemacht worden ist, steht aufgrund der Aussagen der Zeugen R.-T. und N. fest. Der Zeuge R.-T. hat bestätigt, auf Veranlassung des Angeklagten die Umsatzsteuervoranmeldung bezüglich der D. GbR am 02.08.2008 gegenüber dem Finanzamt K. auf elektronischem Wege abgegeben zu haben. Diese Aussage stimmt mit der Aussage der Zeugin N. überein, die als Finanzbeamtin bei dem Finanzamt K. die Umsatzsteuersonderprüfung bezüglich der D. GbR durchgeführt hat. Die Zeugin hat sowohl den Zeitpunkt der Umsatzsteuervoranmeldung durch den Zeugen R.-T. als auch die festgestellte Höhe des beantragten Vorsteuerbetrages bestätigt. Die Zeugin hat zudem bekundet, dass eine Auszahlung durch das Finanzamt nicht erfolgt sei, nachdem die Umsatzentwicklung der erst neu gegründeten Firma überprüft und ein sprunghafter Anstieg sowie ein hohes Umsatzvolumen festgestellt worden sei. Bezüglich der Höhe der seitens der D. GmbH in den Monaten Mai, Juni und Juli geschuldeten Umsatzsteuer beruhen die Feststellungen auf der Aussage des Zeugen P.. Der Zeuge P., der als Steuerfahndungbeamter mit den Ermittlungen hinsichtlich der von V. und V. in S. gegründeten Firma C. GmbH befasst war, hat bekundet, dass bei der Steuerberatungsgesellschaft ... in S. die Eingangsrechnungen der C. GmbH sichergestellt worden seien. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich um Eingangsrechnungen der D. GmbH für die Monate Mai, Juni und Juli gehandelt habe, die durch V. und V. bei der Steuerberatungsgesellschaft abgegeben worden seien. Diese Eingangsrechnungen hätten im Mai umsatzsteuerpflichtige Nettoumsätze in Höhe von 5.489.459,-- €, im Juni in Höhe von 7.928.641.-- € und im Juli in Höhe von 11.474.239.-- € ausgewiesen. 6. Feststellungsgrundlagen hinsichtlich des Charakters der D. als „Scheinfirma“ Dass es sich bei der D. um eine bloße Scheinfirma gehandelt hat, die keinerlei Handel betrieb, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Gründungsumstände der D. sowie der von den Zeugen N. und P. im Rahmen der Ermittlungen erlangten Erkenntnisse zur D. fest. So hatte die D. GmbH ihren Sitz zunächst an der Privatadresse des Angeklagten, der allerdings zu keinem Zeitpunkt Kenntnis von Lieferungen oder Warenbewegungen hatte. Auch nach der Sitzverlegung in die ...straße in K. wurde lediglich ein Büro bei dem Büroserviceunternehmen R. in K. angemietet. Der als Strohmann eingesetzte Angeklagte entfaltete in der Folge keinerlei wirtschaftliche Tätigkeiten. Die Zeugin N. hat bekundet, dass sich im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass es sich bei der D. um ein wirtschaftlich aktives Unternehmen gehandelt habe. Insbesondere hätten keine Warenbewegungen nachvollzogen werden können. Auch den Rechnungen, die dem Zeugen B., der als Steuerberater ab September 2008 auf Empfehlung des Verteidigers des Angeklagten die steuerliche Beratung der D. GbR übernommen hatte, übergeben worden sind, lagen keine Transportnachweise zugrunde. Zudem waren dem Zeugen die sich aus den vom Angeklagten vorgelegten Unterlagen ergebenden Lieferwege unklar, was er dem Angeklagten auch mitteilte. Erst auf sein Drängen hin wurde er durch den Angeklagten an den V., der sich dem Zeugen gegenüber als „S.“ ausgab, verwiesen. Der V. habe ihm in der Folge in einem Umschlag Transportnachweise übergeben, die allerdings nicht ausgefüllt bzw. unterschrieben waren. Der Zeuge hat zudem bekundet, dass das Mandat schließlich auch deswegen beendet worden sei, da er den Verdacht gehabt habe, dass die D. keine legalen Geschäfte betreibe. Auch der Zeuge P. hat ausgesagt, dass der den Rechnungen zu entnehmende Warenverkehr bezüglich der D. GmbH nicht nachvollziehbar gewesen sei und darüber hinaus der jeweils gleiche, immer nur geringfügige Aufschlag von nur 0,50 € in den Rechnungen der C. GmbH im Vergleich zu den Eingangsrechnungen der D. GmbH auffällig gewesen sei. Zudem seien auf den sichergestellten Eingangsrechnungen der D. GmbH keine Eingangsstempel vorhanden gewesen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Geltendmachung des Vorsteuerbetrages bezüglich der D. GbR für Juni 2008 gegenüber dem Finanzamt K. Durch die auf Veranlassung des Angeklagten erfolgte Geltendmachung des Vorsteuerbetrages bezüglich der D. GbR für den Monat Juni 2008 gegenüber dem Finanzamt K. hat sich dieser wegen versuchter Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO strafbar gemacht. Denn bei den Rechnungen der D. GBR handelte es sich um "Scheinrechnungen", denen keine tatsächlichen Leistungen zugrunde lagen. Gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG ist ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn der Unternehmer nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnungen besitzt, denen Lieferungen oder sonstige Leistungen zugrunde liegen. Das ist bei Scheinrechnungen nicht der Fall (BGH, wistra 2009, 359, 361). Durch die von dem Angeklagten veranlasste Umsatzsteuervoranmeldung seitens des Zeugen R.-T. hat der Angeklagte diesen Straftatbestand täterschaftlich verwirklicht. Da der Angeklagte auch billigend in Kauf nahm, dass den dem Zeugen R.-T. übergebenen Rechnungen keine Lieferungen zugrunde lagen, hatte der Angeklagte auch den erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Unrichtigkeit der steuerlich relevanten Angaben. Aufgrund des Umstandes, dass es weder zu einer Festsetzung noch zu einer Auszahlung des Vorsteuerbetrages und damit nicht zu einer Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Abs. 4 AO gekommen ist, liegt eine Versuchsstrafbarkeit gemäß § 370 Abs. 2 AO vor. Dadurch, dass der Angeklagte die gefälschten Rechnungen der Firma E. dem Zeugen R.-T. im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Geltendmachung des Vorsteuerbetrages übergab, hat er zudem eine unechte Urkunde gebraucht und damit den Tatbestand des § 267 Abs. 1, 3. Alt. StGB erfüllt. Da der Angeklagte hierbei billigend in Kauf nahm, dass diese Rechnungen zuvor gefälscht worden waren, handelte er auch vorsätzlich und zur Täuschung im Rechtsverkehr. Denn die Vorlage der Rechnungen an den Zeugen R.-T. sollte als Grundlage des gegenüber dem Finanzamt K. geltend gemachten Vorsteuerbetrages für Juni 2008 dienen. Zwischen der versuchten Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung besteht Tateinheit. Denn die Übergabe der gefälschten Rechnungen der Fa. E. und die anschließende Umsatzsteuervoranmeldung stellen sich bei wertender Betrachtung als einheitliche Tat dar. 2. Unterlassen der Umsatzsteuervoranmeldungen bezüglich der D. GmbH gegenüber dem Finanzamt K. für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 Dadurch, dass bezüglich der D. GmbH für die Monate Mai, Juni und Juli 2009 keine Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber dem Finanzamt K. abgegeben wurden, hat sich der Angeklagte der Beihilfe zu den Steuerhinterziehungen der gesondert verfolgten V. und V. strafbar gemacht (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 StGB). Die Umsatzsteuerpflicht der D. GmbH ergab sich aufgrund der in Umlauf befindlichen "Scheinrechnungen" aus § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG (Muhler, wistra 2009, 1, 4). Denn bei der Ausstellung einer Scheinrechnung mit besonders ausgewiesener Umsatzsteuer ist eine Gefährdung des Steueraufkommens dann gegeben, wenn diese Rechnung zum Vorsteuerabzug benutzt werden kann und der Rechnungsaussteller die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt hat (BGH, NStZ 2001, 380, 381; BGH, 1 StR 342/08, wistra 2009, 359, 362). Eine täterschaftliche Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt allerdings ein pflichtwidriges Unterlassen voraus. Täter, auch Mittäter, einer solchen Tat kann daher nur sein, wer zur Aufklärung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist (BGH, 3 StR 405/86, Abs.-Nr. 15 [Juris]; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 9 [Juris] = NStZ 2004, 578; Gribbohm/Utech, NStZ 1990, 209, 211). Zwar traf den Angeklagten als Geschäftsführer der D. GmbH gemäß § 34 Abs. 1 AO grundsätzlich eine Steuererklärungspflicht (BGH, 3 StR 405/86, Abs.-Nr. 16 [Juris]). Eine Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen trifft einen Geschäftsführer einer GmbH aber nur dann, wenn die GmbH zugleich Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist (BGH, 5 StR 404/97, Abs.-Nr. 11 [Juris] = NStZ 1998, 199, 200; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 11 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579). Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer Umsätze für Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt ausführt. Dementsprechend bestimmt § 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG, dass Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 14 c Abs. 1 UStG der Unternehmer ist. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG derjenige, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 UStG ist gewerblich oder beruflich jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Allein aus der rechtlichen Existenz einer GmbH kann damit noch nicht auf ihre Eigenschaft als Unternehmerin geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass ihre Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war. Die Unternehmereigenschaft fehlt deshalb dann, wenn bei einer reinen "Strohmannfirma", die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, lediglich Scheingeschäfte abgewickelt werden, die letztlich nur auf einen Umsatzsteuergewinn ausgerichtet sind (BGH, 5 StR 404/97, Abs.-Nr. 12 [Juris] = NStZ 1998, 199, 200; BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 9 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579). Dementsprechend fehlt auch dem Strohmann die Unternehmerstellung im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, wenn dieser nur als unselbstständige Hilfsperson dem Lager desjenigen zuzuordnen ist, in dessen Interesse er handelt (BGH, 5 StR 520/02, Abs.-Nr. 11 bis 13 [Juris] = NStZ 2004, 578, 579). Dies ist bei dem Angeklagten der Fall. Der Angeklagte wird auch nicht dadurch zum Steuerschuldner, dass sich "Scheinrechnungen" der D. GmbH in Umlauf befanden und im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldungen der von V. und V. gegründeten Fa. C. GmbH gegenüber dem Finanzamt S. Verwendung fanden. Zwar ist gemäß § 13 a Abs. 1 Nr. 4 UStG auch der Aussteller einer Rechnung im Sinne des § 14 c Abs. 2 UStG Steuerschuldner. Denn § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG begründet eine Umsatzsteuerpflicht für denjenigen, der zwar nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG, aber Aussteller einer Rechnung ist, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird (Reiß, in: Tipke-Lang, Steuerrecht, 20. Auflage 2010, § 14 Rn. 135; Schlosser-Zeuner, in: Bunjes/Geist, Umsatzsteuergesetz, 9. Auflage 2009, § 14 c Rn. 15). Hierunter fällt auch der Aussteller von Scheinrechnungen (Schlosser-Zeuner, a.a.O., § 14 c Rn. 20 f.). Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG entsteht die Steuer allerdings erst mit der Ausgabe der Rechnung. Aussteller ist aber nur derjenige, der in irgendeiner Weise an der Erstellung der Rechnung mitgewirkt hat (BFH, Urteil vom 16.03.1993, IX R 103/90, NJW 1994, 80). Ausreichend hierfür ist die Mitwirkung durch eine Blanko-Unterschrift auf einem Papier, das später zu einer Rechnung ergänzt wird (BFH, Beschluss vom 25.09.1998, V B 53/98, Abs.-Nr. 18 [Juris]). Dagegen reicht es nicht aus, wenn die in der Rechnung als leitender Unternehmer bezeichnete Person ein Gewerbe angemeldet hat, das tatsächlich ein Dritter betreibt und dieser unter dem Namen des angemeldeten Gewerbetreibenden Rechnungen ausstellt (BFH, Urteil vom 24.09.1998, V R 18/98, Abs.-Nrn. 12, 14 [Juris]; Schlosser-Zeuner, a.a.O., § 14 c Rn. 18). Eine täterschaftliche Strafbarkeit des Angeklagten gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO scheidet demnach aus. Der Angeklagte hat sich jedoch wegen einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen strafbar gemacht (§§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, 27 StGB), indem er sich als Geschäftsführer der GmbH zur Verfügung gestellt und sowohl bei der Anmietung der Büroräume bei dem Büroserviceunternehmen R. als auch bei der Eröffnung der Konten der GmbH mitgewirkt hat. Denn diese Tätigkeiten haben die Taten der gesondert verfolgten V. und V. gefördert. Der Angeklagte hatte diesbezüglich auch den erforderlichen Beihilfevorsatz. Hierfür genügt, dass der Gehilfe die Haupttat fördern will und er die wesentlichen Merkmale (Unrechts- und Angriffsrichtung der Haupttat) erkennt und billigt. Von deren Einzelheiten braucht er keine bestimmte Vorstellung zu haben. Insbesondere muss der Gehilfenvorsatz nicht eine über den Tatbestand hinausgehende konkrete "Unrechtsdimension" umfassen oder ein besonderes Interesse an der Tat haben. Seinem Vorsatz steht es auch nicht entgegen, dass er die Haupttat an sich missbilligt (Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010, § 27 Rn. 22). Die Kammer hat die durch den Angeklagten geleistete Unterstützung zu den Haupttaten der gesondert verfolgten V. und V. als eine Beihilfe im Rechtssinn gewertet. Denn der Angeklagte hat durch die von ihm geleistete Unterstützung mehrere Haupttaten gefördert. In diesem Fall liegt nur eine Beihilfe vor (Fischer, § 27 Rn. 31). Zwischen der versuchten Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung (III. 1.) und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung (III. 2.) besteht Tatmehrheit (§ 53 StGB). V. Strafzumessung: 1. Versuchte Steuerhinterziehung (D. GbR) in Tateinheit mit Urkundenfälschung Hinsichtlich der versuchten Steuerhinterziehung durch Geltendmachung des Vorsteuerbetrages bezüglich der D. GbR für Juni 2008 hat die Kammer den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt. Denn der geltend gemachte Vorsteuerbetrag in Höhe von 534.023,50 € hätte eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß herbeigeführt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO). Ein großes Ausmaß ist bereits bei einem Verkürzungsbetrag in Höhe von 50.000,-- € anzunehmen (BGH, NJW 2009, 528, 531). Diesen Strafrahmen hat die Kammer aufgrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der Tatumstände sowie der versuchsbezogenen Gesichtspunkte gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung (BGH, NStZ-RR 2003, 72) hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser bislang nicht vorbestraft ist und als „Strohmann“ lediglich auf Veranlassung der gesondert verfolgten V. und V. gehandelt hat. Zudem hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es letztlich nicht zu einer Steuerverkürzung gekommen ist, der Angeklagte in die Struktur der „Umsatzsteuerkarussells“ nicht eingeweiht war und im Ergebnis lediglich durch den Erhalt der nur teilweise ausgezahlten Monatsgehälter in Höhe von 2.500,-- € von der Tatbegehung profitiert hat. Dies rechtfertigt auch unter Berücksichtigung, dass der erstrebte Vorsteuerbetrag, der deutlich über der Grenze des großes Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO lag, allein aufgrund der „Wachsamkeit“ des Finanzamtes K. nicht eingetreten ist, die Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer nochmals die bereits oben genannten Gesichtspunkte sowie den Unrechtsgehalt der tateinheitlich verwirklichten Urkundenfälschung berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. 2. Beihilfe zur Steuerhinterziehung (D. GmbH) Hinsichtlich der Beihilfe zu den unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldungen bezüglich der D. GmbH in den Monaten Mai, Juni und Juli 2009 hat die Kammer ebenfalls den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO zugrunde gelegt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Strafrahmen eines Regelbeispiels bei einem Gehilfen nur dann zugrunde gelegt werden kann, wenn sich die Beihilfe selbst als besonders schwerer Fall darstellt (BGH, 1 StR 316/95, Beschluss vom 21.09.1995 [Juris]; BGH, 5 StR 65/07, Beschluss vom 13.09.2007 [Juris]). Es reicht deshalb nicht aus, wenn lediglich der Haupttäter das Regelbeispiel verwirklicht hat. Vielmehr ist anhand des konkreten Regelbeispiels im Rahmen einer Gesamtwürdigung festzustellen, ob ein besonders schwerer Fall vorliegt. Hierbei ist allerdings die Schwere der Haupttat zu berücksichtigen, so dass gerade bei der Verursachung einer Steuerverkürzung großen Ausmaßes die Anwendung des Regelbeispiels für den Gehilfen nahe liegt (vgl. BGH, 5 StR 65/07 [Juris], für einen Fall des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB). Bei dieser Gesamtwürdigung hat die Kammer neben den fehlenden Vorstrafen zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser nicht in die Struktur des ″Umsatzsteuerkarussells″ eingeweiht war, er lediglich durch die teilweise ausgezahlten Monatsgehälter von den Tatbegehungen profitiert hat und ihm der infolge der unterlassenen Umsatzsteuervoranmeldung eingetretene Steuerschaden nicht in voller Höhe zugerechnet werden kann. Gleichwohl hat der Angeklagte, der schon im September 2008 von der eingeleiteten Umsatzsteuersonderprüfung durch das Finanzamt K. erfahren hatte, zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein Steuerschaden deutlich jenseits der Grenze des großen Ausmaßes im Sinne des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO eintreten würde. Deshalb schließt auch der lediglich als Strohmann geleistete Tatbeitrag des Angeklagten nach Ansicht der Kammer die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht aus. Demgegenüber ist das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO nicht verwirklicht. Der Angeklagte war nach den getroffenen Feststellungen nicht Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Umsatzsteuerhinterziehungen verbunden hat. Zwar setzt eine bandenmäßige Begehung kein Handeln mit gemeinsamem Bandenwillen oder ein Tätigwerden im übergeordneten Interesse voraus (BGH, NStZ 2004, 398, 399; 2005, 230, 231). Gleichwohl bedarf es des Nachweises einer auf eine gewisse Dauer angelegten Verbindung des Täters zu (mindestens zwei) anderen Personen zum Zwecke der künftigen gemeinsamen Deliktsbegehung (BGH, NStZ 2005, 230, 231). Hieran fehlt es bei dem Angeklagten. Den Strafrahmen des § 370 Abs. 3 AO hat die Kammer sodann nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer – mit Ausnahme der Urkundenfälschung – nochmals die bereits oben genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. 3. Gesamtstrafenbildung Diese Einzelstrafen hat die Kammer in Anwendung der §§ 53, 54 StGB unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten zurückgeführt. Hierbei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der sozial integrierte Angeklagte als Erstverbüßer in besonderem Maße strafempfindlich ist. VI. Teilfreispruch (Anklagevorwurf) Soweit dem Angeklagten in der zugelassenen Anklageschrift vom 12.11.2009 des Weiteren vorgeworfen wird, er habe gewusst und gebilligt, dass die D. GmbH als Scheinfirma installiert gewesen sei, um Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis an die C. GmbH mit Sitz in S. in Umlauf zu bringen, um diese in die Lage zu versetzen, unberechtigte Steuerbeträge hieraus geltend zu machen, wodurch in den Monaten Mai und Juni 2009 ein Steuerschaden von insgesamt 2.549.439,-- € entstanden sei, während es zu einer Verrechnung des Vorsteuerbetrages für Juli 2009 mangels der gemäß § 168 S. 3 AO erforderlichen Zustimmung des Finanzamtes S. nicht gekommen sei, war der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. VII. Feststellungen (Teilfreispruch) Hinsichtlich der getroffenen Feststellungen bezüglich der D. GmbH, der Beteiligung des Angeklagten und dessen Wissen um die in Umlauf befindlichen Rechnungen der D. GmbH wird auf die unter II. getroffenen Feststellungen verwiesen. VIII. Feststellungsgrundlagen (Teilfreispruch) Der Angeklagte hat sich eingelassen, im Jahr 2009 weder Rechnungen der D. GmbH gesehen, noch von der Existenz der C. GmbH Kenntnis gehabt zu haben. Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Die Kammer ist zwar davon überzeugt, dass der Angeklagte billigend in Kauf nahm, dass sich Scheinrechnungen der D. GmbH in Umlauf befanden, er jedoch keine Kenntnis davon hatte, dass diese Scheinrechnungen an die – von V. und V. ohne Wissen des Angeklagten gegründete – C. GmbH gerichtet und von diesen für die unberechtigte Geltendmachung von Vorsteuerbeträgen für die Monate Mai bis Juli 2009 verwendet worden sind. Diese Überzeugung hat die Kammer aufgrund folgender Umstände gewonnen: Der Angeklagte hat eingeräumt, dass er im Jahr 2008 an die D. GbR gerichtete Rechnungen der Fa. E. gesehen habe, aber keine Rechnungen der D. GmbH aus dem Jahr 2009, die an die C. GmbH gerichtet waren. Diese Einlassung war dem Angeklagten nicht zu widerlegen. Der Angeklagte war zwar als formeller Geschäftsführer der GmbH eingesetzt, hatte aber so gut wie keine Tätigkeiten entfaltet. Nach den Aussagen der Zeugen R.-T., B. und N. war der Angeklagte zudem über die Geschäftstätigkeit der GmbH nicht informiert und hat insgesamt den Eindruck vermittelt, über die Umstände der GmbH-Gründung nicht informiert zu sein (s.o. III. 4.). Dass der Angeklagte von der Existenz der ohne sein Zutun gegründeten Fa. C. GmbH keine Kenntnis hatte, wird auch durch die Aussagen der Zeuginnen E. und L. nahe gelegt. Die Zeugin E., die in S. ein Büroserviceunternehmen betreibt, hat bekundet, dass ihr der Angeklagte nicht bekannt sei, aber V. und V., die sich ihr gegenüber als „S.“ bzw. „d. Z.“ vorgestellt hätten, in der Zeit von April bis Juli 2009 ein Büro für die Fa. C. GmbH in der ...straße angemietet hätten. Zudem seien Leistungen des Call-Centers in Anspruch genommen worden. V. und V. hätten jeweils alle zwei bis drei Wochen die Post abgeholt und sich auch telefonisch gemeldet. Mit dem Angeklagten habe sie demgegenüber zu keinem Zeitpunkt Kontakt gehabt. In gleicher Weise hat auch die Zeugin L., die bei dem Büroserviceunternehmen der Zeugin E. angestellt ist, bekundet, den Angeklagten nicht zu kennen, aber – wenn auch vergleichsweise selten – Kontakt zu einem „S.“ und „d. Z.“ gehabt zu haben. Der Angeklagte war angesichts der getroffenen Feststellungen, wonach er die in Umlauf befindlichen „Scheinrechnungen“ der D. GmbH nicht zu Gesicht bekommen hat und damit auch nicht gewusst hat, dass diese Rechnungen an die C. GmbH gerichtet und im Rahmen der unberechtigten Umsatzsteuervoranmeldung verwendet worden sind, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. VIII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO. Beschluss Der Haftbefehl gegen den Angeklagten wird nach Maßgabe des soeben verkündeten Urteils aufrechterhalten.