II R 39/99
BFH, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 14. März 2001 II R 39/99 GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 123, § 124 Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Erschließungskosten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau entstandenen Geschäftsanteil der Ehefrau. Dort ist nämlich von dem „vorgenannten Geschäftsanteil“ die Rede, womit auf Abschn. I. 2. und 3. verwiesen wird, der den bei Begründung der Gesellschaft übernommenenAnteil betrifft. Durch die Kapitalerhöhung hat der Kläger aber einen neuen Geschäftsanteil erworben, der gemäß §15 Abs. 2 GmbHG auch dann seine Selbstständigkeit behalten hätte, wenn er von der Ehefrau als Altgesellschafterin übernommen worden wäre (vgl. Roth/ Altmeppen, a.a.O., §55 Anm. 31). bb) Nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen aber kann die solchermaßen fehlerhafte Vorstellung der Ehefrau, zur Leistung an den Kläger verpflichtet gewesen zu sein, anders als in dem Fall, über den der BFH mit Urteil vom 2.3.1994 – II R 59/92 – ( BFHE 173, 432 , BStBl. II 1994, 366, 369) zu entscheiden hatte, ohne weitere Sachaufklärung nicht als unbeachtlicher Subsumtionsirrtum gewertet werden. Der Irrtum hat nämlich in dem bindenden Übertragungsangebot ( § 145 BGB ) einen realen Bezug, der diese Vorstellung auch nach den objektivierenden Maßstäben des Verkehrsüblichen im Zeitpunkt der Zuwendung beurteilt als vertretbar erscheinen lässt (vgl. dazu Schulze-Osterloh in Steuer und Wirtschaft 1977, 122, 133, 134). Nach verkehrsüblicher Einsichtsfähigkeit durfte sich die Ehefrau als zur Leistung verpflichtet halten. Beachtlich ist dieser Irrtum aber nur dann, wenn die Verpflichtung, zu deren Erfüllung die Ehefrau zu handeln glaubte, nicht ihrerseits freigebig (schenkweise) eingegangen worden war. Denn wäre die Verpflichtung schenkweise eingegangen worden, stellte deren Erfüllung eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG 1974 dar. Dieser Umstand wäre in die Prüfung des Willens zur Unentgeltlichkeit nach den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen einzubeziehen. Da das FG keine Feststellungen dazu getroffen hat, wie es zur Abgabe der Angebote auf Übertragung der Geschäftsanteile durch die Altgesellschafterinnen gekommen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Sollte sich im Zuge der weiteren Sachaufklärung ergeben, dass die Übertragungsangebote in synallagmatischem, konditionalem oder kausalem Zusammenhang mit der Finanzierung der Gründungseinlagen der Altgesellschafterinnen durch ihre Ehemänner standen oder dass zwischen den Eheleuten jeweils ein Treuhandverhältnis mit den Ehefrauen als Treuhändern des Inhalts bestand, dass die Ehefrauen mit der Gründung einer GmbH sowie der Übernahme der Stammeinlagen beauftragt waren und es sich bei der Finanzierung der Einlagen um Vorschüsse auf die Aufwendungen gemäß § 669 BGB sowie bei der Abgabe der Übertragungsangebote um eine Ergänzung oder Ersetzung der Herausgabepflicht nach § 667 BGB handelte, wäre die von der Ehefrau des Klägers eingegangene Bindung/Verpflichtung nicht freigebig begründet und der Irrtum, zu deren Erfüllung zu handeln, beachtlich. Sollte sich dagegen ergeben, dass die Übertragungsangebote schenkweise abgegeben wurden, oder sollte sich weder das eine noch das andere feststellen lassen, läge ein unbeachtlicher Irrtum und damit der Wille der Ehefrau des Klägers zur Unentgeltlichkeit vor. Allerdings wäre dann, weil die Bereicherung des Klägers nur zur Hälfte auf Kosten seiner Ehefrau erfolgt ist – im Übrigen erfolgte sie auf Kosten der anderen Altgesellschafterin –, die Steuer auf die Hälfte herabzusetzen. Insoweit läge zudem keine gemischte, sondern eine reine Schenkung vor. Die Leistung der Einlage durch den Kläger stellte keine teilweise Gegenleistung, sondern Erwerbsaufwand gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 dar. 23. GrEStG 1983 §1 Abs. 1 Nr. 1, §8 Abs. 1, §9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB §123, §124 (Grunderwerbsteuer bei Übernahme von Erschließungskosten) Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches („unerschlossen“) zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach §124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks. BFH, Urteil vom 15.3.2001 – II R 39/99 – Zum Sachverhalt: Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 26.7.1996 von den Eheleuten M. ein (nach Vermessung) 828 m2 großes unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Das Grundstück wurde als „derzeit nicht erschlossen“ verkauft. Die Kläger schlossen ferner in Teil B der Urkunde mit einem von der Gemeinde beauftragten privaten Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die Erschließung bis zum 30.11.1997 vollständig durchzuführen. Die Erschließungskosten betrugen 70.000 DM. Den Klägern stand u.a. dann ein Rücktrittsrecht bezüglich dieses Vertrages zu, wenn der Kaufvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben oder nicht durchgeführt werden sollte. Nach § 15 Nr. 2 Buchst. d des Kaufvertrags waren sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Erschließungsvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben oder nicht vollzogen werden sollte oder sie den Rücktritt vom Erschließungsvertrag erklärten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA –) setzte die Grunderwerbsteuer für die Erwerbe der Kläger fest. Als Gegenleistung legte er jeweils 50 v.H. des Kaufpreises einschließlich der Erschließungskosten zu Grunde. Die Einsprüche der Kläger hatten nur insoweit Erfolg, als das FA im Hinblick auf den von den Klägern zwischenzeitlich mitgeteilten endgültigen Kaufpreis die Grunderwerbsteuer jeweils auf ... DM herabsetzte. Die weiter gehenden Einsprüche, die sich gegen die Einbeziehung der Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage richteten, wies das FA als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 793 veröffentlichten Urteil ab, weil die von den Klägern zu tragenden Erschließungskosten als sonstige Leistung i.S. von § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1983 Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung seien. Mit der Revision machen die Kläger eine Verletzung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 geltend. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Zu Unrecht hat das FG in der Verpflichtung der Kläger gegenüber dem Erschließungsträger, die auf das erworbene Grundstück entfallenden (künftigen) Erschließungskosten zu übernehmen, eine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks gesehen. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 als 499MittBayNot 2001 Heft 5 Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Danach gehören alle Leistungen des Erwerbers zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage), die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Entscheidend für den Umfang der Bemessungsgrundlage ist dabei, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 11.3.1981 – II R 77/78 –, BFHE 133, 230 , BStBl II 1981, 537; vom 24.1.1990 – II R 94/87 –, BFHE 160, 284 , BStBl II 1990, 590; vom 27.10.1999 – II R 17/99 –, BFHE 189, 550 , BStBl II 2000, 34). a) Sind die öffentlichen Erschließungsanlagen i. S. des Baugesetzbuches (BauGB), die ein Grundstück zu einem „erschlossenen Grundstück“ machen, im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages bereits vorhanden, kann Gegenstand eines solchen Vertrages nur das „erschlossene“ Grundstück sein, selbst wenn nach den Vertragserklärungen das Grundstück als „unerschlossen“ erworben werden soll. Denn es liegt nicht in der Willensmacht der Beteiligten, ein Grundstück in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs zu machen, den es nicht mehr hat und auch nicht mehr erhalten soll. In diesen Fällen ist deshalb nicht nur der auf die Erschließung entfallende Kaufpreisanteil, sondern auch ein neben dem eigentlichen Grundstückskaufpreis gesondert ausgewiesener Betrag, mit dem die bereits vorhandene Erschließung des Grundstücks abgegolten werden soll, Entgelt für den Erwerb des Grundstücks. Zu den Erschließungsanlagen gehören im Wesentlichen die Verkehrs- und Grünanlagen, sowie die Anlagen zur Ableitung von Abwässern sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand 1.9.2000, § 123 Rdnr. 3 f.; Driehaus, Erschließungsund Ausbaubeiträge, 5. Aufl. 1999, § 5 Rdnr. 1 ff.). Nicht zu den Erschließungsanlagen i. S. des BauGB gehören die auf den (Privat-)Grundstücken selbst notwendigen Anschlüsse, wie die Zufahrtswege und die Anschlüsse an die Ver- und Entsorgungseinrichtungen (Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 123 Rdnr. 4 a. E.; vgl. Quaas, Erschließungs- und Erschließungsbeitragsrecht, 1985, S. 4). b) Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch nicht „erschlossen“, verpflichtet sich jedoch der Veräußerer, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983. Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist Entgelt für den Grundstückserwerb (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.1979 – II R 56/74 –, BFHE 128, 92 , BStBl II 1979, 577). c) Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches („unerschlossen“) zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks. Denn Gegenstand eines solchen Erwerbsvorgangs ist nach dem Inhalt der hier allein maßgeblichen zivilrechtlichen Übereignungspflicht nur das „unerschlossene“ Grundstück (BFH in BFHE 128, 92 , BStBl II 1979, 577). Nach der Rechtsprechung des BFH zum (einheitlichen), für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung maßgeblichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs (vgl. zuletzt Urteil in BFHE 189, 550 , BStBl II 2000, 34), die das FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, ist zwar für die Frage, ob Gegenstand eines Erwerbsvorgangs das zukünftig bebaute Grundstück anzusehen ist, nicht nur auf das tatbestandserfüllende Rechtsgeschäft, d. h. auf den Inhalt der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung des Veräußerers, sondern auch auf mit diesem Rechtsgeschäft in rechtlichem oder objektiv sachlichem Zusammenhang stehenden Vereinbarungen oder solche Umstände abzustellen, die insgesamt zu dem Erfolg führen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält. Ein derartiger rechtlicher oder objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Entrichtung der Erschließungskosten scheidet aber wegen des sich aus der öffentlich-rechtlichen Erschließungslast der Gemeinde (vgl. § 123 BauGB ) ergebenden besonderen Charakters der Grundstückserschließung regelmäßig aus. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Erwerb eines Grundstücks im zukünftig bebauten Zustand sind hier nicht anwendbar. Nach § 123 BauGB ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde. Es liegt in deren kommunalpolitischem Ermessen, „ob“, „wie“ und „wann“ eine Erschließung vorgenommen wird (vgl. hierzu Urteil des BVerwG vom 4.10.1974 – IV C 59.72 –, NJW 1975, 402 ). Die Verpflichtung zur Erschließung besteht der Allgemeinheit und nicht dem einzelnen Bürger (Grundstückseigentümer) gegenüber (vgl. Quaas, a.a.O., S. 5; Driehaus, a.a.O., § 5 Rdnr. 9). Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht ( § 123 Abs. 3 BauGB ). Errichtet die Gemeinde als Trägerin der Erschließungslast die Erschließungsanlagen (u. U. unter Beauftragung entsprechender Unternehmer), erbringt sie keine Leistung an diejenigen Grundstückseigentümer, deren Grundstücke durch diese Maßnahmen erschlossen werden, sondern erfüllt nur eine allgemeine öffentliche Aufgabe. Dies hindert die Annahme eines objektiv sachlichen Zusammenhangs der Erschließung des Grundstücks mit der Verpflichtung des Grundstücksveräußerers zur Verschaffung des Eigentums an dem Grundstück und schließt es aus, die im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde liegende Erschließung dem Verkäufer eines Grundstücks bzw. einer (durch Absprachen verbundenen) Verkäuferseite zuzurechnen. Soweit sich der Erwerber eines Grundstücks im Grundstückskaufvertrag gegenüber der Gemeinde zur Tragung der Erschließungskosten verpflichtet, übernimmt er nur eine ihn ohnehin als Folge der Erschließung treffende zukünftige Beitragsschuld (vgl. im Ergebnis schon BFH-Urteil vom 27.6.1968 – II 112/64 –, BFHE 93, 183 , BStBl II 1968, 690). Nichts anderes gilt, wenn anstelle der Gemeinde die Erschließung von einem privaten Erschließungsträger vorgenommen wird. Auch in diesem Fall stellt die gegenüber dem privaten Erschließungsträger im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages eingegangene Verpflichtung des Grundstückserwerbers, für die Durchführung der Erschließung einen bestimmten Betrag zu zahlen, kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks dar. Denn es liegt auch bei der Einschaltung eines Erschließungsträgers im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde, ob, wie und wann eine Erschließung vorgenommen wird. Diese bleibt öffentliche Aufgabe und stellt keine mit der zivilrechtlichen Übereignungspflicht objektiv zusammenhängende Leistung an einen bestimmten Grundstückserwerber dar. Denn die Gemeinde kann nach § 124 Abs. 1 BauGB nur die technische DurchMittBayNot 2001 Heft 5 den privaten Erschließungsträger übertragen, nicht aber die ihr gemäß § 123 Abs. 1 BauGB obliegende Erschließungslast. Der Abschluss des Erschließungsvertrages mit dem privaten Erschließungsträger erfolgt grundsätzlich nicht zu Gunsten der Eigentümer der zu erschließenden Grundstücke (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, a.a.O., § 124 Rdnr. 16 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG), sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse. Der Erschließungsträger ist aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages der Gemeinde gegenüber zur Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet. Kommt er seinen Verpflichtungen nicht nach, aktualisiert sich die Erschließungsaufgabe der Gemeinde mit der Folge, dass sie die Erschließung (wieder) selbst übernehmen bzw. vollenden muss (Urteil des BVerwG vom 22.8.1975 – IV C 7.73 –, BVerwGE 49, 125 , 127 f., NJW 1976, 341 ; Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.3.1989 – 3 A 919/86 –, Kommunale Steuerzeitschrift 1989, 195; Driehaus, a.a.O., §6 Rdnrn. 7, 9, m.w.N.). 24. GrEStG 1983 § 6 Abs. 3 und 4 Satz 1, UmwG 1995 § 202 Abs. 1, § 235 Abs. 1 (Grunderwerbsteuer bei Übergang eines Grundstücks von einer durch Formwechsel einer GmbH entstandenen GbR auf eine KG) Soweit der Erschließungsträger im Rahmen der von ihm durchzuführenden kostenmäßigen Abwicklung privatrechtliche Vereinbarungen mit den Erwerbern über die Höhe ihrer Kostenbeteiligung trifft, – weil er Aufwendungsersatz weder durch öffentlich-rechtlichen Beitragsbescheid (vgl. Urteil des BVerwG in BVerwGE 49, 125 ) noch kraft zivilrechtlicher Ansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ( §§ 677 ff. BGB ) bzw. wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §§812 ff. BGB (vgl. Urteil des BGH vom 8.11.1973 – VII ZR 246/72 –, BGHZ 61, 359 ) erlangen kann – ändert dies an dem öffentlichen Charakter der Erschließung nichts. Die rechtliche Wirkung der Vereinbarung erschöpft sich in der Regelung der Kostenbeteiligung; sie macht die Erschließung nicht zu einer Leistung an den Zahlungsverpflichteten. Zum Sachverhalt: Das auf einer hiervon abweichenden Rechtsauffassung beruhende Urteil des FG ist aufzuheben. Soweit sich aus dem BFH-Urteil in BFHE 133, 230 , BStBl II 1981, 537 etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat daran nicht mehr fest. 2. Die Sache ist spruchreif. Die Grunderwerbsteuerbescheide (...) sind rechtswidrig, soweit das FA in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung auch die Erschließungskosten einbezogen hat. Die angefochtenen Verwaltungsakten sind gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO entsprechend zu ändern. Das von den Klägern erworbene Grundstück war im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages noch unerschlossen. Nach dem Inhalt des Grundstückskaufvertrages sollte das Grundstück in diesem (unerschlossenen) Zustand Gegenstand der Übereignungsverpflichtung sein. Die Verkäufer des Grundstücks haben sich somit nicht verpflichtet, das Grundstück in erschlossenem Zustand zu übereignen. Die Annahme eines objektiv sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem „Erschließungsvertrag“ scheidet wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Erschließung aus. Etwas anderes ergibt sich weder daraus, dass beide Vereinbarungen in einer einzigen Urkunde getroffen wurden, noch erfordert der Umstand, dass (ausschließlich zu Gunsten der Kläger) Rücktrittsrechte vereinbart wurden, eine andere Beurteilung. Die in dem Kaufvertrag (Teil B) im Rahmen des „Erschließungsvertrages“ von den Klägern gegenüber dem privaten, von der Gemeinde beauftragten Erschließungsträger übernommene Verpflichtung, Erschließungskosten in Höhe von 70.000 DM zu zahlen, stellt kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks dar. MittBayNot 2001 Heft 5 Wird eine GmbH mit Grundbesitz in eine GbR umgewandelt und nachfolgend ein Grundstück auf eine mit der GbR gesellschafteridentische KG übertragen, ist die Grunderwerbsteuerbegünstigung des § 6 Abs. 3 gemäß Abs. 4 Satz 1 GrEStG ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter der GbR ihre durch Umwandlung erlangten Anteile innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang erhalten haben. Die Zeit ihrer Beteiligung an der GmbH kann den Gesellschaftern nicht fiktiv als Beteiligung an der GbR angerechnet werden; die Fünfjahresfrist des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG beginnt erst mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister. BFH, Urteil vom 4.4.2001 – II R 57/98 – Die A und B GmbH, deren Stammkapital die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 v.H. hielten, war Eigentümerin eines Grundstücks. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 21.12.1995 wurde die GmbH in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) umgewandelt, an deren Vermögen bzw. Gewinn und Verlust die Gesellschafter A und B zu jeweils 50 v.H. beteiligt sein sollten. Die formwechselnde Umwandlung sollte im Innenverhältnis rückwirkend zum 30.6.1995 als erfolgt gelten. Am 19.1.1996 wurde die Umwandlung in das Handelsregister eingetragen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA – ) beurteilte diesen Vorgang mangels Rechtsträgerwechsels als nicht steuerbar. In einem weiteren Vertrag vom 21.12.1995 erklärten A und B als Eigentümer in GbR die Einbringung des Grundstücks in die bereits bestehende Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH und Co. KG. Kommanditisten der Klägerin waren A und B mit einer Beteiligung von jeweils 50 v.H. Die Komplementär-GmbH war am Vermögen der KG nicht beteiligt. Das FA setzte gegen die Klägerin wegen der Grundstückseinbringung Grunderwerbsteuer fest. Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und führte zur Begründung aus: Die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) greife infolge von Abs. 4 der Vorschrift nicht ein, weil A und B ihre Anteile an der GbR innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang durch die Umwandlung erworben hätten. Da die formwechselnde Umwandlung der GmbH in die GbR nicht der Grunderwerbsteuer unterliege, sei kein Grund für eine einschränkende Auslegung des § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG gegeben. Weder könne der Erwerb des Grundstücks durch die GmbH noch der Umstand der Steuerbarkeit dieses Erwerbs der GbR als Rechtsnachfolgerin der GmbH zugerechnet werden. Auch seien die Zeiten der Beteiligung von A und B an der GmbH nicht fiktiv als solche der Beteiligung an der GbR zu beurteilen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 135 veröffentlicht. Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des §6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG. Die Vorschrift sei einschränkend auszulegen, weil die GmbH bei Erwerb des Grundstücks Grunderwerbsteuer entrichtet habe und dieser Umstand wegen der Rechtsträgeridentität zwischen der (formwechselnd umgewandelten) GmbH und der GbR zugunsten der GbR zu berücksichtigen sei. Da § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG nur den Zweck habe, Steuerumgehungen vorzubeugen, gehöre der Streitfall nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil sowie den Grunderwerbsteuerbescheid aufzuheben. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend dahin erkannt, dass die Bestimmung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG über die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer beim Übergang eines Grundstücks Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 14.03.2001 Aktenzeichen: II R 39/99 Erschienen in: MittBayNot 2001, 499-501 RNotZ 2001, 468-470 NJW-RR 2002, 85-86 NotBZ 2001, 309-310 ZNotP 2001, 434-436 Normen in Titel: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 123, § 124