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II R 39/99

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Köln 07. Mai 2001 2 Wx 6/01 KostO §§ 14 Abs. 3; 30 Abs. 2; 46 Abs. 4; 49 Abs. 2; 102, 103, 107, 109 Abs. 1; BGB § 1967 Abs. 2 Festsetzung des Geschäftswertes im Erbscheinerteilungsverfahren Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung RNotZ 2001, Heft 10 465 10. Kostenrecht — Festsetzung des Geschäftswertes im Erbscheinerteilungsverfahren (OLG Köln, Beschluss vom 7.5. 2001 — 2 Wx 6/01— mitgeteilt von Richter am OLG Werner Sternal, Köln, mit Anmerkung Bader, Köln) KostG §§ 14 Abs. 3; 30 Abs. 2; 46 Abs. 4; 49 Abs. 2; 102; 103; 107; 109 Abs. 1 BGB § 1967 Abs. 2 1. Bei der Festsetzung des Geschäftswertes im Erbscheinerteilungsverfahren ist die vom Erben zu tragende Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit i. S. von §§ 107 Abs. 2 S. 1 KostG, 1967 BGB vom Aktivnachlass abzuziehen. 2. Der Geschäftswert für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen bestimmt sich nach §§ 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostG. Hierbei ist wegen der Regelung des § 46 Abs. 4 S. 2 KostG die den Erben treffende Erbschaftsteuer nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen. Zum Sachverhalt: Die Bet. zu 1) und 2) sind gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker. Die Geschäftsstelle des AG hat eine Kostenrechnung erstellt u.a. für die Eröffnung des Testaments des Verstorbenen, für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung im Verfahren zur Erteilung des Erbscheins und für die Erteilung des Erbscheins. Auf die hiergegen von den Bet. zu 1) und 2) eingelegte Erinnerung hat das AG die Kostenrechnung teilweise berichtigt. Dem weitergehenden Rechtsmittel hat das AG mit Beschluss nicht abgeholfen. Hiergegen haben die Bet. zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt. Sie haben geltend gemacht, der Geschäftswert für die Erteilung des Erbscheins und die Beurkundungen der eidesstattlichen Versicherungen seien falsch, weil das AG nicht die auf den Erben entfallende Erbschaftsteuer als „Nachlassverbindlichkeit" abgezogen habe. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG die Beschwerde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Beschwerde der Bet. zu 1) und 2) hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 14 Abs. 3 S. 3 KostG, 550 ZPO. 1. Das LG hat nicht ausdrücklich zu den Angriffen der Bet. zu 1) und 2) gegen die Gebühr für die Eröffnung der Verfügung von Todes wegen Stellung genommen. Es hat lediglich ausgeführt, die von dem Erben zu zahlende Erbschaftsteuer sei keine Nachlassverbindlichkeit i. S. des § 107 Abs. 2 KostG und daher bei der Wertermittlung nicht von dem Nachlasswert in Abzug zu bringen. Damit hat das Beschwerdegericht aber — richtig verstanden — auch für diese Gebühr § 107 Abs. 2 KostG angewendet. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern, wenn auch im Ergebnis die hiergegen erhobenen Einwendungen der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben. Der Geschäftswert für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§ 102 KostQ) bestimmt sich, wie auch in der Kostenrechnung des AG zutreffend berücksichtigt wurde, nach § 102, 103 Abs. 1, 46 Abs. 4 KostG (Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl. 2001, § 102 KostO , Rn. 5; Korintenberg/Bengel/Reimann/Lappe, 14. Aufl. 1999, § 102 KostO , Rn. 12). Danach ist für die Gebührenberechnung, wenn, wie hier, über den gesamten Nachlass verfügt wurde, der Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden reinen Vermögens zugrunde zu legen (Senat Rpfleger 1992, 394 ; Senat, Beschluss vom 24. 2. 1999, 2 Wx 44/97). Vermächtnisse, Pflichtteile und Auflagen werden nicht abgezogen (§ 46 Abs. 4 S. 2 KostG). Ebenso wenig sind die Kosten der Testamentseröffnung, der Erbscheinserteilung, der Testamentsvollstreckung, der Beerdigungskosten und die Erbschaftsteuer als Abzugsposten zu berücksichtigen. Aus der Verweisung auf § 46 Abs. 4 KostG ergibt sich, dass das Vermögen des Erblassers den Wert bildet, sodass Nachlassverbindlichkeiten nur insoweit abzuziehen sind, als sie vom Erblasser herrühren, nicht aber erst durch den Erbfall ausgelöste, aus Anlass des Erbfalls entstandene Erbfallschulden, §§ 1967 Abs. 2, 1968, 1969 BGB (Korintenberg/Bengel/Reimann/Lappe, § 103 KostG, Rn. 5 ff.; Hartmann, § 103 KostG, Rn. 2 je m.w.N. aus der Rspr.). Insoweit unterscheidet sich die Wertberechnung für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§§ 102, 103 KostG) von derjenigen für die Erteilung eines Erbscheins (§ 107 KostG). Im Ergebnis ist somit, ausgehend von dem Nettowert des Nachlasses ohne Erbschaftsteuer, die in der Kostenrechnung des AG in Ansatz gebrachte Gebühr nicht zu beanstanden. 2. Weiterhin kann dem LG nicht darin zugestimmt werden, dass es — im Anschluss an eine Entscheidung des OLG Hamm vom 3.7. 1990 ( OLGZ 1990, 393 = JurBüro 1990, 1502 = Rpfleger 1990, 463 = KostRspr., § 107 KostG Nr. 34 mit abl. Anm. von Lappe) — angenommen hat, dass hier die Erbschaftsteuer, die der Erbe zu zahlen hat, bei der Ermittlung des Geschäftswertes für die Erteilung des Erbscheins nicht von dem Nachlasswert in Abzug zu bringen ist. Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren bemisst sich nach § 107 Abs. 2 S. 1 KostG. Dieser Wert ist über § 49 Abs. 2 KostG ebenfalls für die hier angefallene Gebühr für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zum Erbscheinsantrag anzusetzen. Maßgebend für die Erhebung der Gebühr ist insoweit der Wert des nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden reinen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Welche Verbindlichkeiten im Einzelnen von dem Wert des Aktivvermögens abzuziehen sind, ergibt sich nicht aus der KostG. Diese enthält für den Begriff der Nachlassverbindlichkeit keine eigene Bestimmung. Vielmehr knüpft die KostG hinsichtlich des Begriffs der Nachlassverbindlichkeiten an die materiellen Vorgaben des Erbrechts an. Ob eine Verbindlichkeit eine „Nachlassverbindlichkeit" ist, bestimmt sich nach § 1967 Abs. 2 BGB (OLG Hamm OLGZ 1990, 393 , 394; Korintenberg/Bengel/ Reimann/Lappe, § 107 KostG, Rn. 16). Danach gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den Erblasserschulden, die schon vor dem Erbfall in der Person des Erblassers entstanden waren, auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, die sogenannten Erbfallschulden. Diese entstehen mit dem Erbfall, und zwar notwendigerweise in der Person des Erben als dem Träger 466 RNotZ 2001, Heft 10 des Nachlasses. Hierzu zählen insbesondere neben den in § 1967 Abs. 2 BGB beispielhaft genannten Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen auch solche aus vor dem 1. 4. 1998 entstandenen Erbersatzansprüchen, vermächtnisähnlichen Ansprüchen (wie Voraus, Dreißigster und Ansprüche der Abkömmlinge auf Ausbildungsbeihilfen), Unterhaltsansprüchen der werdenden Mutter, den Kosten der Beerdigung und die Nachlasskosten- und Nachlassverwaltungsschulden (vgl. die Aufstellungen bei: Palandt/Edenhofer, 60. Aufl. 2001, § 1967 BGB , Rn. 6; MünchKomm/Siegmann, 3. Aufl. 1997, § 1967 BGB , Rn. 13 ff.; Korintenberg/ Bengel/Reimann/Lappe, § 107 KostG, Rn. 18 ff.; Hartmann, § 107 KostG, Rn. 12 ff.). Umstritten in Rspr. und Lit. ist hingegen die Frage, ob, wie die Bet. zu 1) und 2) geltend machen, die vom Erben geschuldete Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit i. S. v. § 1967 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Verneint wird dies z. B. in der vom LG herangezogenen Entscheidung des OLG Hamm ( OLGZ 1990, 393 , 395) und von Stimmen in der Lit. (Hartmann, 30. Aufl. 2001, § 107 KostG, Rn. 12; RGRK/Johannsen, 12. Aufl. 1974, § 1967 BGB , Rn. 16; Staudinger/Marotzke, 13. Aufl. 1995, § 1967 BGB , Rn. 33; Schallenberg/Rafiqpoor, 2. Aufl. 1999, § 325 InsO , Rn. 9; Rohs/Wedewer/Waldner, Stand Dezember 2000, § 107 KostG, Rn. 32; Mümmler, KostG, 14. Aufl. 2000, Stichwort „Erbschein" Anm. 3.3.b); Söffing/Volkers/Weinmann, Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, 1999, Stichwort „Nachlasssteuer", Rn. 2). Demgegenüber qualifizieren eine andere Ansicht in Rspr. (BFH BStB1 11 1986, 704, 706; BFH BStB1 11 1992, 781 783 = NJW 1993, 350 ; BFH BStB1 II 1998, 705, 708) und Lit. (Erman/Schlüter, 10. Aufl. 2000, § 1967 BGB , Rn. 6; Palandt/Edenhofer, § 1967 BGB , Rn. 6; Soergel/Stein, 12. Aufl. 1992, § 1967 BGB , Rn. 7; Brox, Erbrecht, B. Aufl. 1983, Rn. 626; Hess, 6. Aufl. 1998, § 226 KO , Rn. 4; Jaeger/Weber, B. Aufl. 1973, § 226, 227 KO , Rn. 12; Kuhn/Uhlenbruck, 11. Aufl. 1994, § 226 KO , Rn. 3; Nerlich/Römermann/Riering, Stand November 2000, § 325 InsO, Rn. 7; Korintenberg/Bengel/Reimann/Lappe, § 107 KostG, Rn. 28) die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit i. S. d. § 1967 Abs. 2 BGB . Der Senat schließt sich für die kostenrechtliche Behandlung des Nachlasses der letztgenannten Auffassung an. Die vom Erben geschuldete Erbschaftsteuer stellt eine Nachlassverbindlichkeit und mithin bei der Wertberechnung nach § 107 Abs. 2 S. 1 KostG einen Abzugsposten dar. Hierfür spricht bereits Sinn und Zweck dieser Vorschrift. § 107 Abs. 2 KostG sieht keine Einschränkung bei der Abzugsfähigkeit der Nachlassverbindlichkeiten vor. Der Wortlaut der Bestimmung ist insoweit eindeutig. Im Gegensatz zu § 103 KostG verweist § 107 KostG nicht auf die Bestimmung des § 46 Abs. 4 KostG, wonach bei der Bemessung des Geschäftswertes Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Auflagen nicht abzuziehen sind. Vielmehr bestimmt sich der Geschäftswert für die Erteilung eines Erbscheins nach dem reinen Nachlasswert. Der Schuldner soll nur insoweit mit Kosten belastet werden, als ihm (als Empfänger des Erbscheins) auch Aktivvermögen zufließt (Senat Rpfleger 1988, 25 = MDR 1987, 1036; OLG Hamm OLGZ 1990, 393 , 394; Hartmann, Rechtsprechung § 107 KostO , Rn. 11) . Insoweit berechtigt bereits das bloße Bestehen jeglicher Art von Nachlassverbindlichkeit einen Abzug bei der Wertberechnung vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall geltend gemacht wird (Senat Rpfleger 1988, 25 = MDR 1987, 1036 ; BayObLG NJW-RR 2001, 438 jeweils für den Abzug von fiktiven Pflichtteilsansprüchen). Daher ist auch die Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer anzuerkennen. Ansonsten würde der Schuldner doppelt belastet. Er müsste einerseits die Erbschaftsteuer bezahlen, anderseits wäre er verpflichtet, auf diesen Betrag auch noch anteilig Gebühren nach der KostO zu zahlen, obwohl ihm insoweit letztlich kein Vermögen zuwächst. Zutreffend weist die weitere Beschwerde darauf hin, dass der Erbschaftsteuer nicht deshalb die Eigenschaft als Nachlassverbindlichkeit abgesprochen werden kann, weil diese eine persönliche, je nach Grad der Verwandtschaft zum Erblasser unterschiedlich hohe Belastung des jeweiligen Erben darstellt. Dieser Umstand stellt kein geeignetes Unterscheidungskriterium dar. Es ist keine Besonderheit der Erbschaftsteuer, dass eine Verbindlichkeit zunächst den Erben trifft und sie sich nach den konkreten Verhältnissen bestimmt bzw. bestimmen kann. So treffen zum Beispiel die Kosten der vom Erben bestellten standesgemäßen Beerdigung zunächst den Erben als Auftraggeber. Diese Kosten zählen aber ebenfalls zu den Nachlassverbindlichkeiten, wie auch die Überschrift über den §§ 1967 ff. BGB und die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung des Erben zeigen (KG Rpfleger 1980, 79 ). Auch können die Beerdigungskosten je nach den konkreten Umständen - z. B. Lebensstellung des Erblassers oder auch des Erben - sehr unterschiedlich sein. Fehl geht auch die Ansicht des LG Bonn, die Erbschaftsteuer sei deshalb nicht abzuziehen, weil sie nicht im Zeitpunkt des Erbfalls entstanden sei, wie dies § 107 Abs. 2 S. 1 KostG verlange (so auch LG Nürnberg-Fürth, JurBüro 1990, 1188 ). Diese Auffassung steht im Widerspruch zu der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Danach entsteht die Erbschaftsteuer nicht erst nach dem Erbfall, insbesondere nicht erst mit ihrer Festsetzung durch die Finanzbehörden. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist, abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen, bei Erwerben von Todes wegen bereits der Tod des Erblassers. Sein Ableben markiert den zeitlichen Abschluss der Tatbestandsverwirklichung (Troll/Gebel/Jülicher, § 9 EStG , Rn. 15). Soweit Mümmler, a.a.O., die Auffassung vertritt, eine überschlägige Berechnung der Steuerschuld durch den Kostenbeamten sei wegen der Kompliziertheit der Materie nicht möglich, es würde dadurch eine nicht zu vertretende Verzögerung und ein erheblicher Mehraufwand für den Kostenbeamten eintreten, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die Berücksichtigung der Erbschaftsteuer wird die Ermittlung des Nachlasswertes nicht unnötig verkompliziert. Die auf den Erben entfallende Steuer lässt sich überschlagmäßig anhand der Tabelle zu § 19 Abs. 1 EStG feststellen. Im Übrigen rechtfertigt ein den Kostenbeamten treffender Mehraufwand nicht, von dem § 107 Abs. 2 KostG innewohnenden kostenrechtlichen Grundsatz abzuweichen, dass der reine Nachlasswert maßgebend ist. Die KostG stellt bei der Frage der Abzugsfähigkeit nicht darauf ab, ob die jeweiligen VerbindlichRNotZ 2001, Heft 10 467 keiten ohne großen Aufwand und ohne besondere Kennt- des § 1967 BGB führen deshalb zu keinem verwertbaren nisse des jeweiligen materiellen Rechts festzustellen sind. Ergebnis. Bei dem Geschäftswert für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung zur Erteilung des Erbscheins und für die Erteilung des Erbscheins ist mithin die anfallende Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. (...) 3. Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist die berichtigte Kostenrechnung des AG entsprechend abzuändern. Anmerkung: 1. Bei der Bestimmung des Geschäftswertes der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind auf Grund des ausdrücklichen Abzugsverbotes für Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte und Auflagen gemäß § 46 Abs. 4 S. 2 KostG nach allgemeiner Meinung nur die vom Erblasser selbst herrührenden Erblasserschulden, nicht jedoch die durch und infolge des Erbfalles entstehenden Erbfallschulden zu berücksichtigen. Insoweit ist die Entscheidung des Senates, auch die Erbschaftsteuer als eine erst mit dem Erbfall für den Erben entstehende Belastung nicht zum Abzug zuzulassen, konsequent und zutreffend. 2. Nicht zu überzeugen vermag die Entscheidung jedoch, soweit sie in Abweichung von der Auffassung des OLG Hamm ( Rpfleger 1990, 463 ) bei der Wertberechnung für die Erteilung eines Erbscheines gem. § 107 Abs. 2 S.1 KostG den Abzug der Erbschaftsteuer zulässt. In seiner Begründung verweist der Senat zunächst auf die Definition der Nachlassverbindlichkeiten in § 1967 Abs. 2 BGB und die hierzu vorliegende Lit. und Rspr. Bei § 1967 Abs. 2 BGB handelt es sich jedoch um eine rein zivilrechtliche Haftungsgrundnorm, deren Bedeutung sich in der Begründung der Haftung des Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers für zivilrechtliche Verbindlichkeiten des Erblassers einerseits (Erblasserschulden) und des Nachlasses andererseits (Erbfallschulden) mit den entsprechenden Beschränkungsmöglichkeiten (Aufgebot, Inventarerrichtung) erschöpft. Eine Aussage über die Haftung des Erben für die Erfüllung in seiner Person entstehender Verpflichtungen auf öffentlichrechtlicher Grundlage kann dagegen aus dem Rückgriff auf § 1967 BGB nicht gewonnen werden. Sowohl die allgemeine Erbschaftsteuerpflicht der verschiedenen durch den Erbfall Bereicherten als auch die Haftung des unauseinandergesetzten Nachlasses und damit des Erben für die Entrichtung der Erbschaftsteuer ( § 20 ErbStG ) entsteht unmittelbar und ausschließlich auf Grund der Bestimmungen des ErbStG. Für diese allein auf Steuerrecht basierende Haftung gibt es anders als im System der § § 1967 ff. BGB keine Beschränkungsmöglichkeiten, weil der durch den Erbfall Bereicherte in eigener Person den Steuertatbestand verwirklicht und daher ebenso wie der aus dem Nachlass Einkünfte erzielende Einkommensteuerschuldner unbeschränkbar für die daraus folgenden Steuerpflichten haftet. (sehr anschaulich hierzu die Entscheidung des BFH NJW 1993, 350 , 351) Alle in der zivil- und kostenrechtlichen Lit. vorgenommenen Einordnungsversuche der Erbschaftsteuer in die verschiedenen Kategorien der Nachlassverbindlichkeiten Ein sachgerechtes Ergebnis kann daher nur aus einer unmittelbaren Auslegung von § 107 Abs. 2 KostO gewonnen werden. Demgemäß begründet auch der Senat seine Entscheidung zu Recht ausschließlich nach Sinn und Zweck sowie Wortlaut von § 107 KostO . a) Hinsichtlich des Wortlautes ist zunächst festzustellen, dass unter „Verbindlichkeiten" üblicherweise zivilrechtliche Zahlungspflichten, nicht aber öffentliche Abgaben und Steuern verstanden werden. Auch handelt es sich bei Erbschaftsteuer um keine „Nachlassverbindlichkeit". Denn anders als in anderen Ländern handelt es sich bei der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht um eine allein in der Gesamtrechtsnachfolge angelegte Nachlasssteuer, die an den Nachlass anknüpft und aus diesem zu erfüllen ist, sondern um eine Steuer auf den persönlichen Vermögenserwerb des Begünstigten, die hinsichtlich des Steuerpflichtigen, der Steuertatbestände und der Bemessung nicht an den Nachlass, sondern an den individuellen Vermögenserwerb des Steuerpflichtigen innerhalb von 10 Jahren anknüpft. Die bestehende Haftung des unauseinandergesetzten Nachlasses für die Steuer aus § 20 ErbStG ist nur eine nachrangige Haftungsbestimmung im fiskalischen Interesse, die die grundsätzliche persönliche Ausrichtung der Erbschaftsteuerpflicht unberührt lässt. b) Systematisch handelt es sich bei der von § 107 KostG angeordneten Abziehbarkeit von Verbindlichkeiten um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Denn nach der kostenrechtlichen Grundnorm des § 18 Abs. 3 KostG sind die mit einem Geschäft verbundenen oder daraus folgenden Verbindlichkeiten jeder Art bei der Ermittlung des Geschäftswertes nicht abzuziehen. c) Auch Sinn und Zweck von § 107 Abs. 2 KostG gebieten entgegen der Auffassung des Senats keinen Abzug der Erbschaftsteuer. Die hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Erbfallschulden (Vermächtnisse, Pflichtteile) von § 46 KostG abweichende Fassung der Vorschrift soll nur verhindern, dass von einem zur Antragstellung faktisch gezwungenen Erben Gebühren nach einem unter Umständen hohen Nachlasswert erhoben werden, von dem ihm auf Grund von Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen möglicherweise nur ein geringer Teil verbleibt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass auch die vom Gesetzgeber ausdrücklich gewünschte teilweise Abschöpfung der individuellen Bereicherung des Erben durch die Erbschaftsteuer sich gleichfalls mindernd auf die für eine öffentliche Leistung zu erbringende Gebühr auswirken muss. Dies gilt umso mehr, als die Minderung der Bereicherung durch die Erbschaftsteuer im Regelfall kaum mehr als 15 % und nie mehr als 50 % beträgt, während die Minderung durch zivilrechtliche Nachlassverbindlichkeiten unbegrenzt ist und bis an 100 % heranreichen kann. Bei Nichtabzug der Erbschaftsteuer entsteht entgegen der Auffassung des Senats auch keine vom Gesetzgeber nicht gewollte oder unzulässige Doppelbelastung des Gebührenschuldners. Zum einen sind Mehrfachbelastungen im Steuer- und Abgabenrecht nichts Ungewöhnliches, 468 RNotZ 2001, Heft 10 wie beispielsweise die Doppelbelastung mit Einkommenund Erbschaftsteuer zeigt. Zum anderen muss auf Grund des Abzugs der Gerichtsgebühren von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die entstehende Mehrfachbelastung durchaus gesehen hat. Hätte der Gesetzgeber diese Mehrfachbelastung tatsächlich neutralisieren wollen, hätte er dies durch eine Anrechnung der Gebühren auf die Steuerschuld leicht erreichen können. Da er sich stattdessen nur für die Berücksichtigung bei der Bemessungsgrundlage entschieden hat, muss davon ausgegangen werden, dass er eine gewisse Mehrfachbelastung bewusst hingenommen hat. Im Übrigen ist die entstehende Mehrbelastung mit weniger als 0,5 % der zu zahlenden Erbschaftsteuer geringfügig. Angesichts dieser im Verhältnis eher geringen Mehrbelastung sollten entgegen der Auffassung des Senats auch die mit einer Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer entstehenden Schwierigkeiten der dann notwendigen Berechnung der Erbschaftsteuer durch den Kostenbeamten nicht außer Acht gelassen werden. Der damit verbundene Aufwand würde dem im Kostenrecht allgemein geltenden Bemühen um Vereinfachung und Pauschalisierung widersprechen. Dem Willen des Gesetzgebers kann die Auslegung einer kostenrechtlichen Vorschrift nicht entsprechen, die dem Kostenbeamten in einer Vielzahl von Fällen sowohl weitreichende Kenntnisse des ErbStG abverlangt und ihm darüber hinaus die zu seiner sachgerechten Anwendung erforderliche Sachverhaltsermittlung aufbürdet. Denn die vom Senat für ausreichend erachtete „überschlagsmäßig an Hand der Tabelle nach § 19 ErbStG festzustellende Steuer" würde in vielen Fällen zu einer unzutreffenden Berechnung der Steuer und damit der zu erhebenden Gebühr führen. Als Beispiel sei hier nur die im Erbscheinsverfahren kaum zu berücksichtigende Einbeziehung von Vorschenkungen und die zum Teil erheblich abweichenden Bewertungsvorschriften für Grundvermögen genannt. Zwar ist die Schätzung von Werten bei der Gebührenberechnung ein allgemein nicht vermeidbarer Vorgang. Im Gegensatz zu anderen Schätzwerten müsste hier jedoch ein Wert geschätzt werden, der zu einem späteren Zeitpunkt von anderer Stelle amtlich ermittelt wird. Die Neuberechnung der Gebühren nach Vorliegen der Erbschaftsteuerbescheide wäre daher sicher nicht selten. Schließlich kann die Abzugsfähigkeit der Erbschaftsteuer in Einzelfällen auch zu völlig unangemessenen Ergebnissen kommen, wie die folgenden Fälle exemplarisch verdeutlichen mögen: Der mit einem Nießbrauchsvermächtnis belastete Nachlass hat nach Abzug des Nießbrauchswertes noch einen Kostenwert von 25 % = 250 TDM. Auf Grund von § 25 ErbStG fallen hierauf in Steuerklasse IH 290 TDM Erbschaftssteuer, gestundet bis zum Erlöschen des Nießbrauchs an. Gebührenwert für den Erbschein nach Auffassung des Senats DM 0? Ein Erbe der Steuerklasse IH erbt 260 TDM und erhält zusätzlich aus Lebensversicherungen des Verstorbenen 750 TDM. Die Erbschaftssteuer hierfür beträgt wegen § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG insgesamt 290 TDM. Gebührenwert 0? Notar Dr. Tom O. Bader, Köln 11. Steuerrecht — Zahlungsverpflichtung gegenüber Erschließungsträger ist kein Entgelt für den Grundstückserwerb (BFH, Urteil vom 15. 3. 2001— II R 39/99) GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1; 8 Abs. 1; 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB §§ 123; § 124 Wird ein im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages noch unerschlossenes Grundstück als solches („unerschlossen") zum Gegenstand der zivilrechtlichen Übereignungsverpflichtung gemacht und übernimmt der Erwerber gleichzeitig mit dem Abschluss des Kaufvertrages gegenüber der Gemeinde oder einem von ihr nach § 124 Abs. 1 BauGB beauftragten Erschließungsträger die Verpflichtung, für die zukünftige Erschließung des Grundstücks einen bestimmten Betrag zu zahlen, liegt hierin kein Entgelt für den Erwerb des Grundstücks. Zum Sachverhalt: Die Kl. erwarben durch notariell beurkundeten Kaufvertrag von den Eheleuten M. ein unbebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von ... DM. Das Grundstück wurde als „derzeit nicht erschlossen" verkauft. Die Kl. schlossen ferner in Teil B der Urkunde mit einem von der Gemeinde beauftragten privaten Erschließungsträger einen Erschließungsvertrag, in dem dieser sich verpflichtete, die Erschließung vollständig durchzuführen. Die Erschließungskosten betrugen 70.000,— DM. Den Kl. stand u. a. dann ein Rücktrittsrecht bezüglich dieses Vertrags zu, wenn der Kaufvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben oder nicht durchgeführt werden sollte. Nach dem Kaufvertrag waren sie berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der Erschließungsvertrag aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen aufgehoben oder nicht vollzogen werden sollte oder sie den Rücktritt vom Erschließungsvertrag erklärten. Der Bekl., das Finanzamt — FA -, setzte die Grunderwerbsteuer für die Erwerbe der Kl. durch zwei Bescheide fest. Als Gegenleistung legte er jeweils 50 v. H. des Kaufpreises einschließlich der Erschließungskosten zugrunde. Die Einsprüche, die sich gegen die Einbeziehung der Erschließungskosten in die Bemessungsgrundlage richteten, wies das FA durch Einspruchsentscheidungen zurück. Das FG wies die Klage ab. Aus den Gründen: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur antragsgemäßen Herabsetzung der Steuer ( § 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO ). Zu Unrecht hat das FG in der Verpflichtung der Kl. gegenüber dem Erschließungsträger, die auf das erworbene Grundstück entfallenden (künftigen) Erschließungskosten zu übernehmen, eine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks gesehen. 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 unterliegt der Erwerb eines Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstücks der Grunderwerbsteuer. Bemessungsgrundlage ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG 1983 die Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf gilt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 als Gegenleistung u. a. der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Köln Erscheinungsdatum: 07.05.2001 Aktenzeichen: 2 Wx 6/01 Erschienen in: RNotZ 2001, 465-468 FGPrax 2001, 257 Rpfleger 2001, 459-461 ZEV 2001, 406-408 ZEV 2007, 483 Zerb 2001, 184 Zerb 2001, 221 Normen in Titel: KostO §§ 14 Abs. 3; 30 Abs. 2; 46 Abs. 4; 49 Abs. 2; 102, 103, 107, 109 Abs. 1; BGB § 1967 Abs. 2