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Urteil

III R 43/08

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Hat ein Jugendhilfeträger Anspruch auf Erstattung von Kindergeld nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X, ist die Erstattungshöhe nach dem Maßstab von § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu berechnen. • Voraussetzung für eine Erstattung über den bereits festgesetzten Betrag hinaus ist ein entsprechend geänderter Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten. • Der Kostenbeitragsbescheid ersetzt funktional den Pfändungstitel; deshalb gelten für die Höhe der Erstattung die Grenzen, die § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG bei Pfändungen setzt.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Kindergeld an Jugendhilfeträger nach § 74 Abs. 2 EStG: Berechnung nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG • Hat ein Jugendhilfeträger Anspruch auf Erstattung von Kindergeld nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 Abs. 1 SGB X, ist die Erstattungshöhe nach dem Maßstab von § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu berechnen. • Voraussetzung für eine Erstattung über den bereits festgesetzten Betrag hinaus ist ein entsprechend geänderter Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid gegenüber dem Kindergeldberechtigten. • Der Kostenbeitragsbescheid ersetzt funktional den Pfändungstitel; deshalb gelten für die Höhe der Erstattung die Grenzen, die § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG bei Pfändungen setzt. Die Familienkasse setzte ab Juli 2005 für vier Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 641 € fest; für das älteste Kind wurde ein Anteil von 160,25 € abgezweigt. Der Träger öffentlicher Jugendhilfe leistete Betreuung außerhalb des Elternhauses für die drei jüngeren Kinder und setzte mit Bescheid vom 23. März 2006 gegenüber der Mutter einen monatlichen Kostenbeitrag von 462 € (je 154 €) fest. Die Mutter zahlte nicht; der Jugendhilfeträger beantragte daraufhin bei der Familienkasse die Auszahlung des auf diese drei Kinder entfallenden Kindergeldes. Die Familienkasse erstattete 480,75 € monatlich. Der Jugendhilfeträger verlangte jedoch 487 €, weil ihm nachträglich bekannt wurde, dass für das jüngste Kind das Kindergeld 179 € betrug und er den Kostenbeitrag entsprechend erhöhen wollte. Das Finanzgericht gab dem Kläger nicht Recht; der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Rechtliche Anspruchsgrundlage ist § 94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 74 Abs. 2 EStG und § 104 Abs. 1 SGB X; danach kann der Jugendhilfeträger das auf das Kind entfallende Kindergeld erstattet verlangen, wenn der Kostenbeitragsanspruch gegenüber dem Kindergeldberechtigten festgesetzt ist. • Nach gefestigter Rechtsprechung setzt der Erstattungsanspruch die konkrete, betragsmäßige Festsetzung des Kostenbeitrags durch einen Kostenbeitrags- oder Leistungsbescheid voraus; nur in Höhe dieses festgesetzten Betrags ist Erstattung möglich. • § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG ist entsprechend anzuwenden: Bei Auszahlung von Kindergeld für mehrere Kinder ist der Erstattungsbetrag nach einer gleichmäßigen Verteilung des Gesamtkindergeldes auf die Kinder zu berechnen. Diese analoge Anwendung ist systemgerecht, vermeidet Überkompensation und entspricht der Funktion des Kostenbeitragsbescheids als Titelanalogie zur Pfändung, sodass Pfändungsgrenzen einzuhalten sind. • Im vorliegenden Fall hat der Kläger keinen geänderten Kostenbeitragsbescheid vorgelegt; selbst bei Vorliegen eines solchen Bescheids wäre die Erstattung auf 480,75 € begrenzt (641 € Gesamtkindergeld /4 = 160,25 € je Kind; für drei Kinder 480,75 €). Die Revision des Jugendhilfeträgers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von monatlich 487 €; die Familienkasse hat den ihr zustehenden Betrag von 480,75 € bereits erstattet. Voraussetzung für eine höhere Erstattung wäre ein formell geänderter Kostenbeitragsbescheid, der den höheren Betrag rechtsverbindlich festsetzt. Die Berechnung der Erstattung richtet sich analog nach § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG, sodass bei mehreren Kindern eine gleichmäßige Aufteilung des Gesamtkindergeldes die Erstattungsobergrenze bestimmt.