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Beschluss

12 S 1522/19

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. April 2019 - 17 K 1913/19 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe 1 Der nach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO rechtzeitig am 17.05.2019 gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 02.05.2019 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart bleibt ohne Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat mit diesem Urteil die Klage des Klägers - eines verheirateten Vaters von vier Kindern - mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22.02.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheides vom 04.03.2019 aufzuheben, soweit der darin festgesetzte Kostenbeitrag für den Zeitraum 16.02.2017 bis 31.08.2017 den Betrag von monatlich 153,60 EUR, anteilig für Februar 2017 den Betrag von 66,56 EUR übersteigt, abgewiesen. 3 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Heranziehung des Klägers zu einem Kostenbeitrag aus Kindergeld beruhe auf § 91 Abs. 1 Nr. 6, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV. Die dort genannten Voraussetzungen seien erfüllt. Hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Kostenbeitrags sei gesetzlich vorgegeben, dass das gesamte Kindergeld zu zahlen sei. Der Kostenbeitrag sei von dem Beklagten in nicht zu beanstandender Weise auf 80 % gekürzt worden. Der Einwand des Klägers, der Beklagte sei von einer Kindergeldzahlung in Höhe von 198,- EUR ausgegangen, während tatsächlich nur 192 EUR anzusetzen gewesen wären, habe das Gericht nicht überzeugt. Für seinen Sohn W. sei als drittes Kind ein Kindergeld in Höhe von 198 EUR ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei nach dem Gesetzeswortlaut als Kostenbeitrag zu zahlen. Kindergeld werde für einzelne Kinder und nicht als Gesamtsumme für die Familie gezahlt. 4 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 8, vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 9, vom 12.11.2002 - 7 AV 4.02 -, juris Rn. 5, und vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 7). Dabei ist davon auszugehen, dass das Zulassungsverfahren nicht die Funktion hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn. 16). Der Zulassungsgrund liegt daher vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 -, juris Rn. 33, vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, vom 16.01.2017- 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19, und vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris Rn. 17), es sei denn, es lässt sich im Einklang mit dem eingeschränkten Zweck des Zulassungsverfahrens zuverlässig feststellen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden hat und die angestrebte Berufung deshalb keinen Erfolg haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, juris Rn. 40; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 7 ff.). Bei der Prüfung der Ergebnisrichtigkeit dürfen die anderweitig herangezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte auch nicht ihrerseits auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen (vgl. Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 22). Nach Erlass der angegriffenen Entscheidung und bis zum Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) neu eingetretene Tatsachen sowie erhebliche Änderungen des maßgeblichen Rechts können zu berücksichtigen sein (vgl. näher BVerwG, Beschlüsse vom 14.06.2002 - 7 AV 1.02 -, juris Rn. 5 ff., und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -, juris Rn. 8 ff.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124 Rn. 26p ; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 26 ff.; Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 20 ff.). 6 Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht. Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein (vgl. näher Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 100 ). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 11.07.2019 - 3 A 1621/17.Z -, juris Rn. 3, Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.02.2014 - 10 ZB 13.1861 -, juris Rn. 9; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, § 124a Rn. 96 i.V.m. § 124 Rn. 25 ; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124a Rn. 7). 7 2. Gemessen an diesem Maßstab legt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. 8 a. Der Kläger rügt, der Bescheid vom 22.02.2019, der aufgrund der Aufhebung des Bescheids vom 24.05.2017 an dessen Stelle getreten sei, habe den Rückforderungsbetrag nicht, jedenfalls nicht für den Zeitraum bis zum 27.05.2017 (Zustellung des Bescheids), in einem höheren Umfang als in dem Ausgangsbescheid „vom Februar 2017“ (gemeint sein dürfte April 2017) festsetzen dürfen. Im Vergleich zu dem Bescheid vom 19.04.2017 stelle der Bescheid vom 24.05.2017 und der diesen aufhebende Bescheid vom 22.02.2019 einen belastenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei in §§ 44 ff. SGB VIII nicht gegeben. Eine Aufhebung sei nach § 48 Abs. 1 SGB X ohnehin nur bei einer wesentlichen Änderung möglich, nicht aber bei einer fehlerhaften Sachbehandlung in Form eines „ursprünglich zu gering eingesetzten Kostenbeitrags“. 9 Mit diesem Vorbringen zieht der Kläger die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Bescheid des Beklagten vom 22.02.2019 finde seine Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 Nr. 6, § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel. Der Kläger unterstellt bei seiner Argumentation, nach welcher der Bescheid vom 22.02.2019 den Kläger belaste, dass Gegenstand dieses Aufhebungsbescheids, der zugleich einen neuen Kostenbeitrag festsetzt, auch der Bescheid vom 19.04.2017 ist; in jenem Bescheid hatte der Beklagte für die Zeit ab 16.02.2017 einen Kostenbeitrag aus Kindergeld in Höhe von 192,- EUR monatlich festgesetzt. Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit dem Bescheid vom 22.02.2019 hat der Beklagte u.a. den in dem Bescheid vom 24.05.2017 festgesetzten Kostenbeitrag aufgehoben und stattdessen einen um 20 % reduzierten Kostenbeitrag festgesetzt; mit dem Bescheid vom 24.05.2017 hatte der Beklagte den Bescheid vom 19.04.2017 aufgehoben und für die Zeit ab 16.02.2017 einen Kostenbeitrag in Höhe von 198,- EUR festgesetzt. Zum Bescheid vom 19.04.2017 verhält sich der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 22.02.2019, der den Kläger aufgrund einer Reduktion des Kostenbeitrags begünstigt, nicht. Auf ihn kommt es daher nicht an, so dass auch der vom Kläger gezogene Vergleich zur belastenden Wirkung eines Verwaltungsakts ins Leere geht. 10 b. Soweit der Kläger zudem geltend macht, ein Kostenbeitrag hätte überhaupt nicht festgesetzt werden dürfen, weil er nicht über die Folgen seiner Unterhaltspflicht belehrt worden sei, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Zwar besteht grundsätzlich gegenüber dem bar- als auch dem naturalunterhaltspflichtigen Elternteil eine Aufklärungspflicht, deren Umfang sich entsprechend dem Schutzzweck der Norm nach den jeweiligen wirtschaftlichen Dispositionsmöglichkeiten der Kostenbeitragspflichtigen bemisst (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 10 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.07.2018 - 12 C 15.2631 -, juris Rn. 7). Allerdings ist der Kläger ausweislich des Schreibens des Beklagten vom 24.02.2017 (Blatt 3/2 d. Akte mit Zustellungsurkunde) - an jenem Tag fertigte der Beklagte zwei Schreiben an, von denen der Kläger in der Zulassungsschrift lediglich auf das erste Bezug nimmt (Blatt 3/1 d. Akte - Mitteilung der Bewilligung der Eingliederungshilfe) - über seine Kostenbeitragspflicht nach §§ 91 ff. SGB VIII informiert worden. Hiermit setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander. Ernstliche Richtigkeitszweifel sind damit nicht dargelegt. 11 c. Auch soweit der Kläger ernstliche Zweifel daran hegt, dass das Verwaltungsgericht das „volle Kindergeld von 198,- EUR“ als einzusetzenden Kostenbeitrag angesetzt habe, obwohl dies mit dem Zweck des höheren Kindergeldes „für die weiteren als die ersten beiden Kinder“ nicht „konform geh[e]“, hat er damit die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Höhe des zu zahlenden Kostenbeitrages sei identisch mit der Höhe des an den Kläger ausgezahlten Kindergeldes für seinen Sohn als drittes Kind, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Der Kläger trägt vor, nach der Neufassung des Kostenbeitragsrechts sollten kostenbeitragspflichtige Eltern mit vielen Kindern tendenziell bessergestellt werden als Eltern, mit „nur einem oder weniger Kindern“. Ein drittes Kind verursache allerdings keine höheren Kosten als die beiden ersten Kinder. Aus diesem Grund könne der Differenzbetrag des Kindergeldes für das dritte Kind zum Kindergeld für die ersten beiden Kinder nicht komplett auch dem dritten Kind bei der Berechnung des Kostenbeitrags zugeordnet werden. Dies sei willkürlich. Der Kläger berücksichtigt bei seiner im Ausgangspunkt zutreffenden Argumentation, die - anders als die Auffassung des Verwaltungsgerichts - eine gleichmäßige Verteilung des Kindergeldes auf die jeweiligen Kinder zur Grundlage hat (siehe S. 4 des Begründungsschriftsatzes vom 01.07.2019, so auch: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21.04.2020 - 10 PA 15/20 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.12.2014 - 12 A 2376/12 -, juris Rn. 47 f.; BFH, Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 15 ff. - maßgeblich ist die Höhe des nach Kopfteilen berechneten durchschnittlichen Kindergeldes), nicht, dass er nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Kindergeld für seine insgesamt vier Kinder bezogen hat und ihm dabei für seinen Sohn als drittes und für seine jüngste Tochter als viertes Kind nach § 6 Abs. 1 BKGG Kindergeld in Höhe von 198,- EUR bzw. 223,- EUR monatlich ausbezahlt worden ist. Wird die Summe des an den Kläger ausgezahlten Kindergeldes auf alle vier Kinder gleichmäßig verteilt, ergibt sich ein Durchschnittsbetrag in Höhe von 201,25 EUR. Weshalb das Verwaltungsgericht nach Auffassung des Klägers stattdessen nur von 192,- EUR (Höhe des Kindergeldes für das erste und zweite Kind) als Ausgangsbetrag bei seiner Berechnung hätte ausgehen dürfen, ist damit - selbst bei Berücksichtigung der von dem Kläger lediglich angesprochenen drei Kinder - nicht schlüssig dargelegt. 12 3. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht dargelegt. 13 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25; Stuhlfauth in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Aufl. 2018, § 124 Rn. 41 ff.). Für die Darlegung der Grundsatzbedeutung genügt nicht die bloße Benennung einer Rechtsfrage in Verbindung mit der Behauptung, diese Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung. Vielmehr muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt. Die Darlegung offensichtlicher Punkte ist entbehrlich. Orientierungspunkt dieser Erfordernisse ist die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die bloße Entscheidungskritik im Stil einer Berufungsbegründung ist regelmäßig unzureichend, schon weil sie vielfach nicht erkennen lässt, um welche konkreten Rechts- und Tatsachenfragen es dem Rechtsmittelführer geht. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert regelmäßig eine Durchdringung der Materie und in diesem Zusammenhang eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die verdeutlicht, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts dem Klärungsbedarf nicht gerecht wird (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 211 ff.; Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 51 ff.) 14 Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der zuletzt aufgeführten Rüge (siehe oben unter 2. c.) geltend macht, dass „diese Rechtsproblematik“ auch für sämtliche kostenbeitragspflichtige Eltern mit mehr als zwei Kindern gelte und daher auch eine grundsätzliche Bedeutung vorliege, wirft er keine konkrete Frage auf, die in einem Berufungsverfahren geklärt werden könnte. Es wird bereits nicht deutlich, welche Fragestellung der Kläger geklärt haben möchte. Daneben legt er nicht dar, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Beantwortung seiner Frage umstritten ist und weshalb sie bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte Probleme aufwirft. Mit der bereits existierenden und veröffentlichten Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 21.04.2020 - 10 PA 15/20 -, juris Rn. 7) oder des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.12.2014 - 12 A 2376/12 -, juris Rn. 47 f.) oder des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 28.04.2010 - III R 43/08 -, juris Rn. 15 ff.) zu der von ihm angesprochenen Thematik setzt er sich nicht auseinander. 15 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO). 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar.