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Beschluss

XI R 47/07

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Art.13 A I Buchst. g der Sechsten Richtlinie (nun Art.132 MwStSystRL) gewährt Steuerpflichtigen das unmittelbar geltende Recht auf Umsatzsteuerbefreiung, wenn sie als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen sind. • Eine nationale Regelung, die die Anerkennung pauschal davon abhängig macht, dass im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle die Kosten von gesetzlichen Trägern getragen wurden, verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben, soweit sie zur automatischen Unmöglichkeit der Anerkennung in den Anfangsjahren führt. • Erfüllt ein Leistungserbringer die Voraussetzungen (soziale Verbundenheit, Anerkennung nach nationalem Recht) und sind keine Ausschlussgründe gegeben, sind die betreffenden Leistungen steuerfrei, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem die für die Anerkennung maßgeblichen Quoten erreicht sind.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerbefreiung ambulanter Pflege: Unionsrechtlich gebotene flexible Auslegung der Zwei‑Drittel‑Regel • Art.13 A I Buchst. g der Sechsten Richtlinie (nun Art.132 MwStSystRL) gewährt Steuerpflichtigen das unmittelbar geltende Recht auf Umsatzsteuerbefreiung, wenn sie als Einrichtungen mit sozialem Charakter anzuerkennen sind. • Eine nationale Regelung, die die Anerkennung pauschal davon abhängig macht, dass im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens zwei Drittel der Fälle die Kosten von gesetzlichen Trägern getragen wurden, verstößt gegen die unionsrechtlichen Vorgaben, soweit sie zur automatischen Unmöglichkeit der Anerkennung in den Anfangsjahren führt. • Erfüllt ein Leistungserbringer die Voraussetzungen (soziale Verbundenheit, Anerkennung nach nationalem Recht) und sind keine Ausschlussgründe gegeben, sind die betreffenden Leistungen steuerfrei, beginnend ab dem Zeitpunkt, ab dem die für die Anerkennung maßgeblichen Quoten erreicht sind. Die Klägerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst und wurde zum 1. Oktober 1993 für Leistungen der häuslichen Krankenpflege, Pflegehilfe und Haushaltshilfe zu den Krankenkassen zugelassen. In den Umsatzsteuererklärungen 1993/1994 meldete sie Steuerfreiheit nach §4 Nr.16 Buchst. e UStG. Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit für 1993, weil von 76 behandelten Personen 52 Privatzahler waren (Untergrenze von zwei Dritteln nicht erreicht); für 1994 wurde ebenfalls die Befreiung verneint mit Hinweis auf die Prüfung des Vorjahrs, zugleich aber ein Drittel der Umsätze nach §4 Nr.14 UStG als steuerfrei erachtet. Das Finanzgericht gab der Klage überwiegend statt und stellte u.a. fest, dass ab 1. Oktober 1993 die Zwei‑Drittel‑Quote erfüllt war. Der BFH legte Fragen dem EuGH vor; dieser entschied, dass eine starre Abstellung auf das vorangegangene Kalenderjahr unionsrechtlich nicht gerechtfertigt ist, wenn dadurch die Anerkennung des sozialen Charakters in Anfangsjahren zwangsläufig ausgeschlossen würde. • Revision des Finanzamts war unbegründet; das FG hat im Ergebnis zutreffend die Steuerbefreiung anerkannt. • Rechtsgrundlagen: §4 Nr.14 UStG (Behandlungspflege steuerfrei), §4 Nr.16 Buchst. e UStG (Befreiung für Einrichtungen zur ambulanten Pflege) sowie Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g und Abs.2 der Richtlinie 77/388/EWG (nun Art.132 ff. MwStSystRL). • Die Bestimmung des §4 Nr.16 Buchst. e UStG ist unionsrechtlich auszulegen; Mitgliedstaaten dürfen Bedingungen für die Anerkennung sozialer Einrichtungen vorsehen, haben dabei jedoch Ermessen und müssen Gleichbehandlung sowie steuerliche Neutralität wahren. • Der EuGH hat klargestellt, dass die Tatsache, dass Kosten überwiegend von Sozialversicherungsträgern übernommen werden, ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt ist, eine starre Pflicht zur ausschließlichen Bezugnahme auf das vorangegangene Kalenderjahr aber nicht zulässig ist, wenn sie die Anerkennung in den Anfangsjahren automatisiert ausschließt. • Vorliegend ist festgestellt, dass die Klägerin als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist und ab dem 1. Oktober 1993 die Zwei‑Drittel‑Grenze erfüllt wurde; folglich sind die Leistungen ab diesem Zeitpunkt als steuerfrei nach Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie zu behandeln. • Soweit die Befreiung nach Art.13 Abs.2 Buchst. b ausgeschlossen sein könnte, hat das Finanzamt keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen; es liegen weder unerlässliche, nicht begünstigungsfähige Leistungen noch wettbewerbsverfälschende Nebentätigkeiten vor. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen. Das FG-Urteil, das die Umsatzsteuerbefreiung der streitigen Leistungen bestätigt hat, ist im Ergebnis zu Recht. Die Klägerin kann sich unmittelbar auf Art.13 Teil A Abs.1 Buchst. g der Richtlinie berufen; die nationale Zwei‑Drittel‑Regel in der Form, dass ausschließlich auf das vorangegangene Kalenderjahr abgestellt wird, darf nicht so angewandt werden, dass die Anerkennung des sozialen Charakters in den Anfangsjahren automatisch ausgeschlossen wird. Da die Anerkennung und die Erfüllung der maßgeblichen Quote ab dem 1. Oktober 1993 festgestellt sind und keine Ausschlussgründe vorliegen, sind die betreffenden Umsätze ab diesem Zeitpunkt steuerfrei. Das Finanzamt hat somit keinen Anspruch auf Umsatzsteuer für den streitigen Zeitraum.