Urteil
III R 6/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kein Anspruch auf deutsches Kindergeld nach §§62 ff. EStG, wenn die Kinder während des Streitzeitraums keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten.
• Assoziations- und Zusatzprotokollsvorschriften gegenüber der Türkei begründen keinen weitergehenden Anspruch; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schließt die Berufung auf die assoziationsrechtlichen Begünstigungen aus.
• Art. 59 Zusatzprotokoll verhindert eine günstigere Behandlung türkischer Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgern; deshalb kommen familienleistungsrechtliche Ausdehnungen auf in der Türkei lebende Kinder nicht in Betracht.
• Vorabentscheidung des EuGH nicht erforderlich, weil die Anwendung der relevanten assoziationsrechtlichen Vorschriften eindeutig ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf volles Kindergeld für in der Türkei lebende Kinder • Kein Anspruch auf deutsches Kindergeld nach §§62 ff. EStG, wenn die Kinder während des Streitzeitraums keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. • Assoziations- und Zusatzprotokollsvorschriften gegenüber der Türkei begründen keinen weitergehenden Anspruch; der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit schließt die Berufung auf die assoziationsrechtlichen Begünstigungen aus. • Art. 59 Zusatzprotokoll verhindert eine günstigere Behandlung türkischer Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgern; deshalb kommen familienleistungsrechtliche Ausdehnungen auf in der Türkei lebende Kinder nicht in Betracht. • Vorabentscheidung des EuGH nicht erforderlich, weil die Anwendung der relevanten assoziationsrechtlichen Vorschriften eindeutig ist. Der Kläger und seine Familie stammten ursprünglich aus der Türkei und erwarben 1997 die deutsche Staatsangehörigkeit; die Familie zog 1998 in die Türkei, die Kinder besuchten dort Schule. Der Kläger kehrte nach Deutschland zurück und lebte dort mit inländischem Wohnsitz; er besuchte seine Familie regelmäßig in der Türkei. Ab Oktober 1998 zahlte die Familienkasse nur das niedrigere Abkommenskindergeld nach dem deutsch-türkischen Abkommen. Der Kläger begehrte durch Klage und spätere Revision Kindergeld in den vollen Beträgen des § 66 Abs. 1 EStG für Mai 1999 bis Juli 2003. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil die Kinder im Streitzeitraum keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und weil assoziationsrechtliche Diskriminierungsverbote keinen weitergehenden Anspruch begründeten. Der Kläger rügte Verletzung von Gleichbehandlungsgrundsätzen und berief sich auf einschlägige assoziationsrechtliche Normen. • Anspruchsvoraussetzungen des Kindergeldes richten sich nach §§62,63 EStG; Kindergeld steht nur für Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder in bestimmten Staaten zu; die Türkei gehört nicht zu den genannten Staaten. • Wohnsitzbegriff nach §8 AO erfordert tatsächliche Verfügungsgewalt und dauerhafte Nutzung; vorübergehende Besuchsaufenthalte während Ferien haben keinen Wohnsitzcharakter. Die Feststellungen des Finanzgerichts hierzu sind revisionsrechtlich bindend. • Gewöhnlicher Aufenthalt (§9 AO) lag nicht vor, weil die Kinder nur selten und kurzfristig in Deutschland verweilten; sie kehrten erst 2003 dauerhaft zurück. • Ansprüche aus ARB 3/80, Zusatzprotokoll und ARB 1/80 kommen nicht zu Hilfe: Diese Regelungen begünstigen türkische Staatsangehörige innerhalb ihres persönlichen Anwendungsbereichs; der Kläger hatte jedoch bereits deutsche Staatsangehörigkeit erworben, sodass er nicht mehr unter den persönlichen Schutzbereich fiel. • Selbst für bei Beibehaltung der türkischen Staatsangehörigkeit würde aus ARB 3/80 kein Anspruch folgen, weil Art. 59 Zusatzprotokoll eine Besserstellung türkischer Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgern verbietet und ARB 3/80 die Ausdehnung von Familienleistungen auf im Ausland lebende Angehörige nicht vorsieht. • Art. 10 ARB 1/80 und Art. 37 Zusatzprotokoll betreffen Arbeitsbedingungen und begünstigen ebenfalls nur türkische Arbeitnehmer; der Kläger fiel nicht in deren persönlichen Anwendungsbereich. • Das Vorbringen, dass durch Einbürgerung erworbene (migrationserworbene) Rechte fortbestehen müssten, greift nicht durch, weil kein entsprechender Anwartschafts- oder Versicherungsanspruch für das streitige Kindergeld entstanden war; der Kindergeldanspruch hängt von den tatsächlichen Voraussetzungen im Streitzeitraum ab. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH war nicht erforderlich, weil die maßgeblichen assoziationsrechtlichen Regelungen klar anzuwenden sind. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Der Kläger hat für den Zeitraum Mai 1999 bis Juli 2003 keinen Anspruch auf Kindergeld in Höhe der Sätze des § 66 Abs. 1 EStG, weil seine Kinder in diesem Zeitraum keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Assoziationsrechtliche und völkerrechtliche Diskriminierungsverbote zugunsten türkischer Staatsangehöriger begründeten keinen weitergehenden Anspruch, zumal der Kläger zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte und Art. 59 Zusatzprotokoll eine bessere Behandlung türkischer Angehöriger gegenüber Unionsbürgern ausschließt. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts und die Bescheide der Familienkasse bleiben daher in vollem Umfang bestehen.