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Beschluss

I B 10/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs.1 Nr.3 EStG ist anwendbar, wenn ein Unbeschränkt Steuerpflichtiger steuerfreie ausländische Einkünfte erzielt und diese bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind. • Die Anwendung des besonderen Steuersatzes (§ 32b Abs.2 EStG) führt nicht zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Benachteiligung der grenzüberschreitend tätigen Steuerpflichtigen und steht im Einklang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. • Eine Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn sie aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ableitbar ist. • Für die gemeinschaftsrechtliche Bewertung des Progressionsvorbehalts ist maßgeblich, ob im Rahmen der inländischen Besteuerung eine unterschiedliche Belastung inländischer und ausländischer Einkünfte eintritt; die Höhe der im Ausland tatsächlich gezahlten Steuer ist insoweit unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts bei im Ausland erzielten Einkünften • Der Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs.1 Nr.3 EStG ist anwendbar, wenn ein Unbeschränkt Steuerpflichtiger steuerfreie ausländische Einkünfte erzielt und diese bei der Ermittlung des Steuersatzes zu berücksichtigen sind. • Die Anwendung des besonderen Steuersatzes (§ 32b Abs.2 EStG) führt nicht zu einer gemeinschaftsrechtswidrigen Benachteiligung der grenzüberschreitend tätigen Steuerpflichtigen und steht im Einklang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit. • Eine Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO, wenn sie aus der bisherigen BFH-Rechtsprechung ableitbar ist. • Für die gemeinschaftsrechtliche Bewertung des Progressionsvorbehalts ist maßgeblich, ob im Rahmen der inländischen Besteuerung eine unterschiedliche Belastung inländischer und ausländischer Einkünfte eintritt; die Höhe der im Ausland tatsächlich gezahlten Steuer ist insoweit unbeachtlich. Die Kläger sind Rechtsnachfolger des verstorbenen X; die Klägerin zu 1. war in den Streitjahren Ehefrau und mit X zusammen veranlagt. X erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit sowohl in Deutschland als auch in Österreich. Das Finanzamt schloss die in Österreich erzielten Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der Steuer aus, berücksichtigte sie jedoch zur Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes nach § 32b EStG. Die Kläger wehrten sich gegen diese Handhabung und erhoben Klage, das Finanzgericht wies die Klage ab und lehnte die Zulassung der Revision. Die Kläger legten Nichtzulassungsbeschwerde ein mit dem Vorbringen, die Frage habe grundsätzliche Bedeutung; das Finanzamt widersprach. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil keine grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO vorliegt. • Nach §32b Abs.1 Nr.3 i.V.m. Abs.2 EStG ist ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn unbeschränkt Steuerpflichtige steuerfreie Einkünfte aus dem Ausland erzielen; dies dient der Progressionsvorbehaltung. • Der Senat hat bereits entschieden, dass die Berücksichtigung solcher ausländischer Einkünfte bei der Ermittlung des Steuersatzes nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art.45 AEUV) verstößt, weil dadurch keine steuerliche Benachteiligung gegenüber inländischen Einkünften entsteht, sondern eine Gleichbehandlung erreicht wird. • Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für die Dienstleistungsfreiheit (Art.56 AEUV); die Kläger haben nicht dargelegt, weshalb für Nr.3 andere Maßstäbe gelten sollten als für Nr.2. • Soweit die Kläger vorbringen, die Gesamtsteuerbelastung (Deutschland plus Österreich) sei höher als bei ausschließlich inländischen Einkünften, führt dies nicht zu einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung: Entscheidend ist, ob die inländische Besteuerung zu einer unterschiedlichen Belastung inländischer und ausländischer Einkünfte führt, nicht die Höhe der im Ausland entrichteten Steuer. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Das Finanzgericht hat zutreffend entschieden, dass die in Österreich erzielten Einkünfte des X von der deutschen Bemessungsgrundlage ausgenommen, aber bei der Ermittlung des Steuersatzes nach §32b EStG zu berücksichtigen sind. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts verstößt nicht gegen die gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Dienstleistungsfreiheit, weil sie keine steuerliche Benachteiligung ausländischer Einkünfte bewirkt und vielmehr zu einer Gleichbehandlung gegenüber inländischen Einkünften führt. Dass durch Hinzurechnung der ausländischen Steuerbelastung die Gesamtsteuer höher ausfallen kann, begründet keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die angewandte Methode.