Beschluss
II R 36/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Zwangsversteigerung ist der nach §114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt geltende Betrag Teil der Gegenleistung im Sinne des §8 i.V.m. §9 GrEStG.
• Es kommt für die Einbeziehung des als befriedigt geltenden Betrags in die Bemessungsgrundlage nicht darauf an, ob der Ersteher im Innenverhältnis von den wirtschaftlichen Folgen der Befriedigungsfiktion freigestellt ist.
• Der vom Amtsgericht festgesetzte Verkehrswert kann vom Finanzgericht geprüft werden; der BFH ist an die Feststellungen des FG gebunden.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung der Befriedigungsfiktion nach §114a ZVG in die Grunderwerbsteuerbemessung • Bei einer Zwangsversteigerung ist der nach §114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt geltende Betrag Teil der Gegenleistung im Sinne des §8 i.V.m. §9 GrEStG. • Es kommt für die Einbeziehung des als befriedigt geltenden Betrags in die Bemessungsgrundlage nicht darauf an, ob der Ersteher im Innenverhältnis von den wirtschaftlichen Folgen der Befriedigungsfiktion freigestellt ist. • Der vom Amtsgericht festgesetzte Verkehrswert kann vom Finanzgericht geprüft werden; der BFH ist an die Feststellungen des FG gebunden. Die Klägerin erwarb eine hypothekarisch gesicherte Forderung gegen die Z‑KG für 1,5 Mio. € und verpflichtete sich, nach Erwerb des Grundstücks die verbleibende Restforderung an die ursprüngliche Gläubigerin zurückzutr agen. In der Zwangsversteigerung erhielt die Klägerin den Zuschlag für ein vom Amtsgericht mit 4,15 Mio. € bewertetes Grundstück, nachdem sie ein Meistgebot von 28.000 € abgegeben hatte; kurz danach trat sie die Restforderung an die X‑Versicherung zurück. Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer an und rechnete neben dem Meistgebot gemäß §9 Abs.2 Nr.1 GrEStG auch den nach §114a ZVG als befriedigt geltenden Betrag in die Gegenleistung ein. Die Klägerin rügte, wirtschaftlich habe sie nur 1,2 Mio. € getragen und die fiktive Befriedigung treffe sie nicht; zudem sei der Grundstückswert zu hoch bemessen. Das Finanzgericht bestätigte die Einbeziehung des als befriedigt geltenden Betrags, das FA hielt die Revision für unbegründet. • Rechtliche Grundlage ist §8 GrEStG (Bemessung nach Wert der Gegenleistung) i.V.m. §9 GrEStG. Nach ständiger BFH‑Rechtsprechung gehören beim Ersteher in der Zwangsversteigerung neben dem Meistgebot auch die Beträge dazu, hinsichtlich derer der Ersteher gemäß §114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt. • §114a ZVG führt zivilrechtlich dazu, dass die Forderung des Gläubigers bis zur Höhe von 7/10 des Grundstückswerts erlischt; diese zivilrechtliche Rechtsfolge gilt auch dann, wenn der Ersteher im Innenverhältnis von den wirtschaftlichen Folgen freigestellt ist. • Das Grunderwerbsteuerrecht folgt dieser zivilrechtlichen Konstellation, weil ansonsten steuerlich eine systemwidrige Ungleichbehandlung entstünde; eine Kappung der Bemessungsgrundlage auf den tatsächlich wirtschaftlich vom Ersteher getragenen Preis findet weder im Zivilrecht noch im GrEStG eine Grundlage. • Die Frage, ob der vom Amtsgericht festgestellte Verkehrswert zu hoch ist, hat das Finanzgericht geprüft; der BFH ist an die Feststellungen des FG gebunden, soweit das FG den Verkehrswert festgestellt hat. • Die Revision der Klägerin ist unbegründet; es war keine mündliche Verhandlung erforderlich (§126a FGO). Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. Der BFH bestätigte, dass der nach §114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt geltende Betrag zur Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts gehört und daher in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Eine wirtschaftliche Entlastung der Klägerin durch interne Vereinbarungen übernahm die Steuerbemessung nicht; das ZVG bewirkt die fiktive Befriedigung unabhängig vom Innenverhältnis. Der vom Finanzgericht zugrunde gelegte Grundstückswert blieb bestehen; damit änderte sich der Grunderwerbsteuerbescheid nicht in der beantragten Weise. Die Klage wurde abgewiesen, weil weder materielle noch verfahrensrechtliche Gründe für eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage vorlagen.