Beschluss
III B 80/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Beurteilung der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 EStG kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände an; formale Anhaltspunkte wie Sorgerechtsregelung oder Melderegistereintrag sind nur unterstützend zu berücksichtigen.
• Liegt bereits gesicherte Rechtsprechung vor und sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, begründet die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung oder der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung die Zulassung der Revision nicht.
• Die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Familienkasse im Einspruchsverfahren begründet keinen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da dieser nur Verstöße des Gerichtsverfahrensrechts umfasst.
Entscheidungsgründe
Haushaltsaufnahme des Kindes entscheidet sich nach tatsächlichem Aufenthalt, Melderegister nur ergänzend • Bei der Beurteilung der Haushaltsaufnahme i.S. des § 64 Abs. 2 EStG kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Umstände an; formale Anhaltspunkte wie Sorgerechtsregelung oder Melderegistereintrag sind nur unterstützend zu berücksichtigen. • Liegt bereits gesicherte Rechtsprechung vor und sind keine neuen Gesichtspunkte erkennbar, begründet die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung oder der Notwendigkeit der Rechtsfortbildung die Zulassung der Revision nicht. • Die Verweigerung von Akteneinsicht durch die Familienkasse im Einspruchsverfahren begründet keinen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, da dieser nur Verstöße des Gerichtsverfahrensrechts umfasst. Die Klägerin erhielt Kindergeld für ihren 1991 geborenen Sohn. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2008 auf und forderte 616 € zurück, weil der Sohn ab Juli 2008 in den Haushalt seiner Großmutter aufgenommen worden sei. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision mit der Behauptung, es bestehe grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob die Familienkasse bei ihrer Entscheidung Angaben des Einwohnermeldeamts als amtliche Behörde zugrunde legen müsse, und beanstandete einen Verfahrensfehler durch verweigerte Akteneinsicht. Der BFH prüfte die Zulassungsgründe zur Revision und die Sach- und Rechtslage. • Zulassungsgründe: Der BFH weist darauf hin, dass Rechtsfortbildung nur bei klärungsbedürftigen und klärbaren Fragen in Betracht kommt; dies setzt voraus, dass keine gesicherte Rechtsprechung besteht und neue Gesichtspunkte vorliegen. • Auslegung des Merkmals Haushaltsaufnahme (§ 64 Abs. 2 EStG): Nach BFH-Rechtsprechung ist maßgeblich der tatsächliche Umstand, dass das Kind nicht nur vorübergehend in dem betreffenden Haushalt lebt; formale Kriterien wie Sorgerechtsregelung oder Melderegistereintrag sind nur unterstützend heranziehbar. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat zutreffend geprüft und aufgrund der tatsächlichen Umstände festgestellt, dass der Sohn ab Juli 2008 in den Haushalt der Großmutter aufgenommen war; die Klägerin hat keine neuen Gesichtspunkte vorgetragen, die eine höchstrichterliche Überprüfung rechtfertigen würden. • Verfahrensrüge: Eine angebliche Verweigerung der Akteneinsicht durch die Familienkasse im Einspruchsverfahren stellt keinen Verstoß gegen das Gerichtsverfahrensrecht dar und begründet daher keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen; die Zulassungsgründe liegen nicht vor. Es besteht bereits eine gefestigte BFH-Rechtsprechung, wonach die Haushaltsaufnahme nach tatsächlicher Lebenssituation zu beurteilen ist und Melderegistereintrag allenfalls unterstützenden Charakter hat. Das Finanzgericht hat diese Grundsätze zutreffend angewandt und festgestellt, dass das Kind ab Juli 2008 im Haushalt der Großmutter lebte, weshalb die Aufhebung des Kindergeldbezugs und die Rückforderung rechtmäßig waren. Die Rüge der verweigerten Akteneinsicht führt nicht zum Erfolg, da sie keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO darstellt.