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Urteil

6 K 1833/19

Finanzgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGRLP:2023:0413.6K1833.19.00
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Leitsätze
Ein gemeinsamer Haushalt zwischen verheirateten Eheleuten und Kindern kann auch dann angenommen werden, wenn zwar erwerbsbedingte Abwesenheitszeiten eines Ehepartner vorliegen, die Familiengemeinschaft aber trotzdem von beiden Ehegatten durch materielle und/oder immaterielle Aspekte gefördert wird.(Rn.32) (Rn.38)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gemeinsamer Haushalt zwischen verheirateten Eheleuten und Kindern kann auch dann angenommen werden, wenn zwar erwerbsbedingte Abwesenheitszeiten eines Ehepartner vorliegen, die Familiengemeinschaft aber trotzdem von beiden Ehegatten durch materielle und/oder immaterielle Aspekte gefördert wird.(Rn.32) (Rn.38) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 02. Mai 2018 über die Ablehnung von Kindergeld und die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2019 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in Ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). 1.) Der Kindergeldanspruch der Klägerin ist durch einen vorrangigen Kindergeldanspruch des Ehemannes gem. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG ausgeschlossen. a) Anspruch auf Kindergeld steht grundsätzlich beiden Elternteilen zu (§ 62 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG-). Der für die Kindergeldgewährung erforderliche inländische Wohnsitz der Klägerin ergibt sich zwar aus der Wohnsitzfiktion nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. Art 67 der VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.9.2009 (VO 987/2009). Nach Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 ist bei Anwendung von Art. 67 und 68 der VO Nr. 883/2004, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als fielen alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats und wohnten dort. Nach Art. 67 der VO Nr. 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnten. Danach schafft Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 eine gesetzliche Fiktion dahin, dass bei Anwendung der Koordinierungsregelungen der Grundverordnung die Situation der gesamten Familie in einer Weise berücksichtigt wird, als ob alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des für die Gewährung der Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaats fielen und dort wohnten (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016 – III R 62/12 –, BFHE 253, 236, BStBl II 2016, 616, Rn. 20). Der Anwendungsbereich der VO Nr. 883/2004 ist auch eröffnet und Deutschland der zuständige Mitgliedstaat. Die Klägerin unterfällt dem persönlichen Anwendungsbereich der Grundverordnung. Ebenso ist das Kindergeld nach dem EStG eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. z der VO Nr. 883/2004, weshalb auch deren sachlicher Anwendungsbereich nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der VO Nr. 883/2004 eröffnet ist. Bei selbständig Erwerbstätigen (vgl. Art. 1 Buchst. a und b VO (EG) Nr. 883/2004) - wie hier dem Ehemann der Klägerin- ist der Beschäftigungsstaat bzw. der Tätigkeitsstaat für die Erbringung von Familienleistungen zuständig (Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO (EG) Nr. 883/2004). Zwischen den Beteiligten unstreitig hatte der Vater der Kinder im streitgegenständlichen Zeitraum einen Wohnsitz in Deutschland. b) Die bei der Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG erforderliche Bestimmung des Berechtigten haben die Klägerin und ihr Ehemann im Kindergeldantrag des Zeugen jedoch dahingehend vorgenommen, dass der Vater zum Kindergeldberechtigten bestimmt worden ist. Diese Bestimmung des Berechtigten ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unbeachtlich. aa) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt (§ 64 Abs. 1 EStG). Eine Aufteilung unter mehreren Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, findet nicht statt. Vielmehr wird bei mehreren Berechtigten das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). Das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG setzt voraus, dass zwischen den Beteiligten eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Hierfür ist erforderlich, dass die Beteiligten gemeinsam zum Unterhalt der Familie beitragen und der bestehende Haushalt beiden zuzurechnen ist (vgl. Felix, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 64 Rz C 19; Brandis/Heuermann/Selder, 165. EL Dezember 2022, EStG § 64 Rn. 26). Danach wird man regelmäßig ein örtlich gebundenes Zusammenleben mit gemeinsamer Versorgung fordern müssen (vgl. Wendl in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 64 EStG Rz 10, BFH, Urteil vom 10. März 2016 – III R 25/12 –, Rn. 30 - 31, juris). Zur Frage der Versorgung und der örtlichen Zusammentreffen kommt es dabei auf die Form und Höhe des Kindesunterhalts sowie zur Häufigkeit, Dauer und den Zwecken der Zusammentreffen an (vgl. BFH, Urteil vom 10. März 2016 – III R 25/12 –, Rn. 31, juris) Haushaltsaufnahme i.S. dieser Vorschrift bedeutet die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen Voraussetzungen materieller Art (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge, Betreuung) erfüllt sein (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2000 VI R 21/99, BFH/NV 2001, 444; Beschluss vom 19. Oktober 2000 VI B 68/99, BFH/NV 2001, 441). Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt eines Elternteils, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Formale Gesichtspunkte -wie z.B. die Sorgerechtsregelung oder die Eintragung in ein Melderegister- können bei der Beurteilung, in welchen Haushalt das Kind aufgenommen ist, allenfalls unterstützend herangezogen werden (BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BFHE 195, 564, BStBl II 2001, 713, BFH, Beschluss vom 11. Dezember 2001 – VI B 214/00, BFH, Beschluss vom 31. August 2010 – III B 80/10). Die Haushaltszugehörigkeit erfordert, dass der Steuerpflichtige Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltszugehörigen niederschlägt (vgl. Urteil des BSG vom 8.12.1993 10 RKg 8/92, BFH, Urteil vom 14. November 2001 – X R 24/99 –, BFHE 197, 296, BStBl II 2002, 244). Gemeinsamer Haushalt bedeutet, dass die Beteiligten, wenn auch jeder auf seine besondere Weise, zum Unterhalt der Familie beitragen und der Haushalt jedem zuzurechnen ist. Nicht allein entscheidend sind die rechtl. Beziehungen der Beteiligten zum Haushalt, etwa die Frage, wer Mieter der Wohnung ist (vgl. Avvento in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche, Rn. 3 ff). Unerheblich ist auch, ob nur einer von beiden zum Familieneinkommen beiträgt und wer Eigentümer von Einrichtungsgegenständen ist. Möglich ist auch, dass ein Teil die Kosten trägt, während der andere Teil die Kinder versorge. Immer sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. 2. Nach diesen Grundsätzen geht das Gericht von einem gemeinsamen Haushalt der Klägerin und des Vaters der Kinder in Bulgarien aus. Zunächst spricht für den gemeinsamen Haushalt die Tatsache, dass die Eheleute im streitgegenständlichen Zeitraum nicht getrennt waren und es auch heute noch nicht sind. Die Ehe hat auch heute noch Bestand. Es lag daher zwischen den Parteien unstreitig eine familiäre Bindung vor. Ferner haben sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitraum Teile der materiellen und zugleich immateriellen Fürsorge übernommen- wenn auch im unterschiedlichen Umfang. Das Merkmal der gemeinsamen Haushaltsaufnahme erfordert jedoch nicht, dass beide Ehegatten gleichermaßen materielle und immaterielle Faktoren übernehmen. Der Zeuge hat die Klägerin und Kinder unstreitig im streitgegenständlichen Zeitraum finanziell unterstützt. Nach Angaben der Klägerin hat sie von der finanziellen Unterstützung ihres Ehemannes und von Arbeitslosengeld gelebt. Ferner hat der Zeuge auch die Betreuung übernommen, in dem er zum einen wenn er nicht arbeiten musste zu seiner Familie gefahren ist und in diesem Zeitraum auch die Versorgung der zwei Kinder übernommen hat. Zum anderen hat er durch abendliche Videoanrufe am Familienleben teilgenommen. Auch das hier streitige Merkmal des örtlich gebundenen Zusammenlebens ist nach Überzeugung des Gerichts durch die Angaben der Klägerin und den damit übereinstimmenden Angaben des Zeugen in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden. Der Zeuge hat erklärt, dass er zwar nach B (Deutschland) gezogen sei um dort zu arbeiten. Die Klägerin sei mit der Heirat zu seiner Mutter gezogen und lebe dort weiterhin, weil auch er ebenfalls dort wohnen würde. Er arbeite immer ca. 3 Monate in Deutschland und fahre dann für ca. 2-3 Wochen nach Hause. Wenn er sich in Bulgarien bei seiner Familie aufhalte, übernehme er auch selbstverständlich die Betreuung der Kinder. Insofern ist von einem gemeinsamen Haushalt der Klägerin mit ihrem Ehemann auszugehen, der jedenfalls durch die berufliche Trennung nicht aufgehoben wurde und in dem die beiden Kinder aufgenommen worden sind. Da die Klägerin und deren Ehemann in dem Kindergeldantrag des Ehemannes übereinstimmend den Ehemann zum Berechtigten bestimmt haben, ist dieser nach § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG vorrangig berechtigt. 3. Die in dem Kindergeldantrag des Zeugen getroffene Bestimmung des vorrangig Kindergeldberechtigten für die im Haushalt der Klägerin und ihrem Ehemann lebende Kinder kann auch nicht durch die im Kindergeldantrag der Klägerin getroffene Vereinbarung rückwirkend geändert werden. Wurde eine Bestimmung des Berechtigten getroffen, dann gilt diese so lange, bis sie von den Eltern einvernehmlich geändert oder von einem Elternteil einseitig widerrufen wird (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. April 2012 III R 42/10, BFHE 238, 24, BStBl II 2013, 21, Rz 8; vom 23. März 2005 III R 91/03, BFHE 209, 338, BStBl II 2008, 752, Rz 16). Eine solche einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung oder ihr Widerruf können nicht mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden. Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt. Eine rückwirkende Gestaltung derartiger Rechtsverhältnisse ist nur dann möglich, wenn sie bislang ungeregelt waren (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2016 – V R 21/15 –, Rn. 11, juris). Eine rückwirkende Änderung der Berechtigtenbestimmung scheidet nach Auffassung des BFH- der sich das Gericht anschließt- auch aus, wenn die auf der ursprünglichen Berechtigtenbestimmung beruhende Kindergeldfestsetzung aus anderen Gründen aufgehoben wurde (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 2016 – V R 21/15 –, juris). Nichts Anderes gilt im vorliegenden Fall. Durch den bestandskräftigen Bescheid vom 03. Februar 2016 gegenüber dem Ehemann wurde die Festsetzung des Kindergeldes rechtskräftig aus Gründen abgelehnt, die mit der rückwirkenden Berechtigtenbestimmung in keinem Zusammenhang standen, nämlich auf der fehlenden Vorlage der notwendigen Unterlagen beruhten. Eine rückwirkende Änderung der Berechtigung scheidet daher aus. Die Beklagte hat daher die Festsetzung von Kindergeld im streitgegenständlichen Zeitraum zu Recht abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 115 Nr. 2 FGO). Streitig ist die Festsetzung von Differenzkindergeld für das Kind S, geb. xx.09.2012, für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2014, Januar und Februar 2016, sowie für das am xx.10.2015 geborene Kind H für Januar und Februar 2016. Die Klägerin lebte im Streitzeitraum mit ihren beiden Töchtern in Bulgarien in der Ortschaft M in der S-Straße ... im Haus ihrer Schwiegermutter befand sich eine ca. 71 qm große Wohnung, die sowohl von der Klägerin mit ihren Kindern, als auch von ihrer Schwiegermutter bewohnt wurde. Die Wohnung bestand aus 3 Zimmern (1 gemeinsames Wohnzimmer, 2 Schlafzimmer), einer Küche und einem Badezimmer. Nach den Angaben der Klägerin finanzierte sie ihren Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld in Bulgarien und durch die finanziellen Unterstützungsleistungen ihres Ehemannes (Kindergeldakte der Klägerin – K-Akte, Bl.174). Der als Zeuge vernommene Vater der Kinder ist mit der Klägerin seit dem xx.05.2011 verheiratet und wohnt seit 2009 in einer 42 qm großen Wohnung im …weg … in B (Deutschland). Er war seit 2009 als Bauhelfer, Trockenbauer im Inland tätig und erzielte daraus- mit Ausnahme des Jahres 2015- Einkünfte aus Gewerbetrieb. Im Jahr 2015 war er infolge eines Rückenleidens vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 erkrankt und erzielte keine inländischen Einkünfte. Melderechtlich war er auch in der von der Klägerin und den gemeinsamen Kindern und seiner Mutter bewohnten Eigentumswohnung seiner Mutter in Bulgarien registriert. In der zur Vorlage an die Sozialbehörden im Inland übersetzten Bescheinigung der Agentur für soziale Unterstützung der Republik Bulgarien vom 09.02.2017 bescheinigte diese, dass die Klägerin für ihre beiden Töchter vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 nach dem bulgarischen Gesetz über Familienhilfe und Kindergeld monatliche Unterstützungsleistungen in Höhe von 85,00 BGN erhalten hatte und die Unterstützung ab dem 01.01.2017 eingestellt wurde (K-Akte, Bl.63). Der als Zeuge vernommene Ehemann der Klägerin hatte bereits am 23. Dezember 2015 die Festsetzung von Kindergeld für die beiden Kinder für sich beantragt. Die Klägerin hatte sich in dem Antrag einverstanden erklärt, dass ihm das Kindergeld ausgezahlt wird (Bl. 1 ff d. Kindergeldakte des Vaters). Auf dem eingereichten Formular befindet sich die Unterschrift der Klägerin. Darunter heißt es: „Unterschrift des gemeinsam mit dem Antragsteller/ der Antragstellerin in einem Haushalt lebenden Ehepartners oder anderen Elternteils“. Als Wohnsitzanschrift gab der Kindsvater seine Anschrift „…weg … in B“ (Deutschland) an. Mit Schreiben vom 04.01.2016 forderte die Familienkasse B von ihm bis zum 30.01.2016 diverse Unterlagen und Nachweise, die er nicht beibrachte (Bl. 7 ff d. Beiakte Kindergeld des Vaters). Mit dem Kindsvater bekannt gegebenen Kindergeldbescheid vom 03.02.2016 lehnte die Familienkasse B den Kindergeldantrag für S und H ab dem Monat Januar 2011 ab (Kindergeldakte des Vaters, Bl.9). Der Bescheid wurde bestandskräftig. Erst am 23.06.2017 gab der Kindsvater eine Erklärung ab und übersandte die von der Familienkasse B angeforderten Unterlagen. Mit Schreiben vom 23.06.20217 beantragte die Klägerin Kindergeld für S und H. Der Antrag war von ihr und ihrem Ehemann, dem Kindsvater, unterschrieben. Unter der Unterschrift des Ehemannes heißt es auch hier: „Unterschrift des gemeinsam mit dem/der Antragsteller/in in einem Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin oder anderen Elternteils bzw. dessen/deren gesetzlichen/gesetzliche Vertreters/Vertreterin“ (K-Akte, Bl.1 ff.). Für den Zeitraum ab März 2016 bis Dezember 2016 wurde Differenzkindergeld und mit weiterem Bescheid Kindergeld für S von Januar 2017 bis September 2030 und für H von Januar 2017 bis Oktober 2033 zugunsten der Klägerin festgesetzt (K-Akte, Bl.161). Mit Bescheid vom 02. Mai 2018 hat die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum vor März 2016 abgelehnt (Bl. 158 f d. K-Akte der Klägerin) und damit begründet, dass durch die Bestandskraft eines vorherigen Bescheides gegenüber dem Ehemann der Klägerin die rückwirkende Kindergeldfestsetzung ausgeschlossen sei. Eine Festsetzung des Kindergeldes sei somit erst ab März 2016 möglich (Bl. 158 ff d. K- Akte). Gegen diesen Ablehnungsbescheid vom 02.05.2018 hat die Klägerin vertreten durch den Prozessbevollmächtigten Einspruch erhoben (Bl. 172 f. d. K- Akte). Zur Begründung wurde vorgetragen, der gegenüber dem Ehemann der Klägerin ergangene Bescheid vom 03.02.2016 könne die Ablehnung des Kindergeldes der Klägerin gegenüber nicht rechtfertigen, da er nur Bindungswirkung gegenüber dem Adressaten des Bescheides entfalte. Zudem werde übersehen, dass die Klägerin zum Bezug des Kindergeldes vorrangig anspruchsberechtigt gewesen sei, da die Kinder in ihrem Haushalt gelebt hätten. Damit wäre der Antrag ihres Ehemannes selbst dann abzulehnen gewesen, wenn er ordnungsgemäß mitgewirkt hätte, da er nicht anspruchsberechtigt gewesen sei. Somit sei auch nicht abschließend über das Kindergeld im Zeitraum vor März 2016 entschieden worden. Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 23.01.2019 (K-Akte, Bl.191), dass die Klägerin die Bindungswirkung des Bescheides vom 03.02.2016 gegen sich gelten lassen müsse, da sie den Kindsvater mit Antragstellung vom 23.12.2015 gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 EStG zum vorrangig Berechtigten bestimmt habe. Diese Berechtigtenbestimmung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erst mit ihrer Antragstellung am 03.07.2017 unwirksam geworden, da sie durch den erneuten Antrag an diesem Tag die Berechtigtenbestimmung widerrufen habe (BFH-Beschluss vom 11.12.2001, VI B 214/00, BFH/NV 2002, 484 und BFH-Urteil vom 23.03.2005 III R 91/03, BStBl II 2008, 752). Daher sei es unschädlich, dass die Ablehnung nur dem Kindsvater gegenüber ergangen sei, da die Klägerin mit ihrer Unterschrift auf dem Antrag des Kindsvaters mit seiner Bestimmung zum Berechtigten einverstanden gewesen sei. Die Klägerin müsse die Ablehnung gegen sich gelten lassen. Im Übrigen habe der Kindsvater seine Mitwirkungspflichten gemäß § 68 EStG nicht beachtet und der an ihn gerichtete Bescheid vom 03.02.2016 sei bestandskräftig geworden. Seine Bindungswirkung reiche bis zum Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben worden sei (BFH-Urteile vom 25.07.2001, VI R 78/98, BStBl II 2002, 88 und VI R 164/98, BStBl II 2002, 89). Im weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahrens führte die Klägerin aus, dass der Kindsvater mit ihr in Bulgarien keinen gemeinsamen Haushalt im Haus seiner Mutter unterhalten habe (K-Akte, Bl.211 f.) Der Kindsvater sei im Jahr 2009 dauerhaft nach B (Deutschland) umgesiedelt. Folglich hätte sie und der Kindsvater in Bulgarien keinen gemeinsamen Haushalt geführt. In Bulgarien habe die Klägerin einen eigenen Haushalt und die gemeinsamen Kinder dort aufgenommen. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.08.2019 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 215 ff d. K-Akte) und begründete ihre Entscheidung dahingehend, dass der gegenüber dem Kindesvater, Herrn S, ergangene Ablehnungsbescheid vom 03.02.2016 auch gegenüber der Klägerin Bindungswirkung entfalte, da diese den Kindesvater bei der Antragstellung vom 23.12.2015 gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG zum vorrangig Berechtigten bestimmt habe. Ausweislich eingereichter Meldebescheinigungen und einer vorliegenden Familienstandsbescheinigung sei der Kindesvaters bei der gleichen Adresse in Bulgarien gemeldet wie die Klägerin. Bei Eheleuten sei zudem in der Regel davon auszugehen, dass diese weiterhin, auch bei einer vorübergehenden berufsbedingten, räumlichen Trennung, einen gemeinsamen Haushalt fortführen würden. Der gemeinsame Haushalt werde daher auch in dem Antrag des Kindesvaters vom 23.12.2015 durch die Unterschrift der Klägerin und in dem Antrag der Klägerin vom 28.06.2017 durch die Unterschrift des Kindesvaters belegt. Dort heiße es unter der Unterschrift „Unterschrift des gemeinsam mit dem/der Antragsteller/in in einem Haushalt lebenden Ehegatten/Ehegattin bzw. Lebenspartners/Lebenspartnerin oder anderen Elternteils bzw. dessen /deren gesetzlichen/gesetzliche Vertreters/Vertreterin. Mit ihrer bei Gericht am 13.09.2019 eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, dass ihr die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht das Kindergeld wegen der bestandskräftigen Festsetzung gegenüber dem Kindsvater verwehrt habe. Entgegen der Darstellung der Beklagten entfalte der gegenüber dem Kindsvater ergangene Ablehnungsbescheid keineswegs ihr gegenüber Bindungswirkung. Denn anders als die Beklagte meine, sei der Kindsvater hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums überhaupt nicht anspruchsberechtigt gewesen. Da ihre Kinder im streitgegenständlichen Zeitraum nicht im Haushalt ihres Ehemannes, sondern in ihrem Haushalt gelebt hätten, sei sie gemäß § 64 Abs. 2 S. 1 EStG ausschließlich kindergeldberechtigt. Damit könne es auf die von der Beklagten vorgeschobene vermeintliche Bestimmung des Berechtigten gemäß § 64 Abs. 2 EStG nicht ankommen. Ein gegenüber einem Nichtberechtigten erlassener Bescheid entfalte keinerlei Bindungswirkung gegenüber dem tatsächlich Berechtigten. Sofern die Beklagte argumentiere, ihr Ehemann sei in Bulgarien an der gleichen Adresse wie sie gemeldet gewesen, wies sie darauf hin, dass ihr Ehemann seit 2009 seinen alleinigen Wohnsitz in B (Deutschland) innehabe und dort auch mit Hauptwohnsitz gemeldet sei. Da ihr Ehemann allerdings weiterhin die bulgarische Staatsbürgerschaft besitze, müsse er zwingend seine bisherige Meldeanschrift, welche diejenige seines Elternhauses sei, beibehalten. Eine Abmeldung in Bulgarien sei ohne gleichzeitigen Verlust der bulgarischen Staatsbürgerschaft schlicht unmöglich. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass ihr Ehemann im Streitjahr in B (Deutschland) gearbeitet habe und ca. alle 3 Monate nach Bulgarien gefahren sei und dort Betreuungsleistungen für die Kinder übernommen habe. Die Klägerin lebe in einer, ihrer Schwiegermutter gehörenden Wohnung, die ihr kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde und der Ehemann habe die Familie finanziell unterstützt. Einer Erwerbstätigkeit sei die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht nachgegangen. In der Abwesenheit des Vaters der Kinder habe es abendliche Videoanrufe mit den Kindern und der Klägerin gegeben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 02.05.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.08.2019 zu verurteilen der Klägerin Differenzkindergeld für das Kind S, geboren am xx.09.2012, für den Zeitraum September 2012 bis Dezember 2014 und Januar und Februar 2016, sowie für das Kind H, geboren am xx.10.2015, für den Zeitraum Januar und Februar 2016 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Klage entgegen. Nach Aktenlage sei davon auszugehen, dass im strittigen Zeitraum der gemeinsame Haushalt in Bulgarien zwischen der Klägerin, den Kindern und dem Kindsvater bestanden habe. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 03.02.2016 entfalte daher auch gegenüber der Klägerin Bindungswirkung. Das Gericht hat die Kindergeldakte des Kindsvaters mit dem Aktenzeichen … beigezogen. Mit Beschluss vom 27.06.2022 ist der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden (Bl.134 f d.A.). Durch Beweisbeschluss des Gerichts vom 30. Dezember 2022 wurde entschieden, dass Beweis darüber erhoben werden soll, ob im Zeitraum 2012 bis 2016 ein gemeinsamer Haushalt zwischen der Klägerin und deren Ehemann in Bulgarien bestanden hat durch Vernehmung des Zeugen S (Vater der Kinder) (Bl. 140 ff.d.A.). In der mündlichen Verhandlung hat der Zeuge erklärt, dass er seit dem 10.12.2009 in B (Deutschland) wohne. Zuvor habe er in Bulgarien in seinem Elternhaus gelebt. Er sei nach B zu seinem Bruder gezogen um dort zu arbeiten. Seine Frau habe er vor ca. 15 oder 20 Jahren kennengelernt. Sie stamme aus dem Nachbarort. Mit seiner Frau sei er seit dem xx.05.2011 verheiratet. Er sei bereits seit dem Jahr 2005 mit seiner Frau liiert. Vor der Eheschließung habe er nicht mit seiner Ehefrau zusammengelebt. Sie- die Klägerin- habe im Nachbarort gewohnt und sei dann nach der Heirat in das Haus seiner Mutter gezogen. Auf Frage des Gerichts, warum seine Frau zu seiner Mutter in das Haus gezogen sei, hat der Zeuge ausgeführt, dass er ebenfalls in dem Haus lebe. Er arbeite ca. 3 Monate in Deutschland und fahre dann für ca. 2-3 Wochen nach Hause zu seiner Familie. Im Schnitt seien dies 3 – 4 Besuche in Bulgarien bei seiner Familie. Der Zeuge erklärt weiter, wenn er zu Hause sei, lebe er in der Wohnung seiner Mutter mit seiner Familie. Wenn er in Bulgarien bei seiner Familie sei, übernehme er selbstverständlich auch die Betreuung seiner Kinder. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 FGO).