Urteil
I R 90/09
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer unterliegt den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; § 7 Abs. 7 InvStG a.F. verweist entsprechend auf diese Voraussetzungen.
• Eine Anrechnung kommt nur insoweit in Betracht, als die einbehaltene Steuer auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt; die bloße Einbehaltung und Abführung genügt nicht.
• Wurde eine Anrechnungsverfügung anlässlich einer späteren Änderung der Veranlagung erlassen, kann sie gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO widerrufen werden, soweit die zugrunde liegende Erfassung nachträglich entfällt.
• Fehlen entscheidende Feststellungen (hier: ob die vor der Übertragung angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge bei der Vorgängerin erfasst wurden), ist Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen geboten.
• Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO scheidet aus, solange die Anmeldung der Kapitalertragsteuer als rechtlicher Grund fortbesteht und kein entgegenstehender Steuerbescheid vorliegt.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Kapitalertragsteuer bei thesaurierenden Auslandsfonds an Veranlagung gebunden • Die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer unterliegt den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG; § 7 Abs. 7 InvStG a.F. verweist entsprechend auf diese Voraussetzungen. • Eine Anrechnung kommt nur insoweit in Betracht, als die einbehaltene Steuer auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt; die bloße Einbehaltung und Abführung genügt nicht. • Wurde eine Anrechnungsverfügung anlässlich einer späteren Änderung der Veranlagung erlassen, kann sie gemäß § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO widerrufen werden, soweit die zugrunde liegende Erfassung nachträglich entfällt. • Fehlen entscheidende Feststellungen (hier: ob die vor der Übertragung angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge bei der Vorgängerin erfasst wurden), ist Zurückverweisung zur Nachholung der Feststellungen geboten. • Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO scheidet aus, solange die Anmeldung der Kapitalertragsteuer als rechtlicher Grund fortbesteht und kein entgegenstehender Steuerbescheid vorliegt. Der Kläger erhielt Anteile an einem niederländischen thesaurierenden Investmentfonds (X) unentgeltlich von seiner Mutter. Die thesaurierten (ausschüttungsgleichen) Erträge galten jeweils mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen; die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wurde erst bei Veräußerung der Anteile einbehalten. Der Kläger veräußerte die Anteile 2004; die Depotbank behielt Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ein und meldete dies. Das Finanzamt rechnete Teile der einbehaltenen Steuer an, änderte später aber die Veranlagungen für Vorjahre und berücksichtigte nicht alle ausschüttungsgleichen Erträge; daher verweigerte es die vollständige Anrechnung im Abrechnungsbescheid. Der Kläger klagte auf weitergehende Anrechnung bzw. Erstattung; das FG wies die Klage ab. Der BFH prüft, ob und unter welchen Voraussetzungen die einbehaltene Kapitalertragsteuer anzurechnen oder zu erstatten ist. • Revisionsgericht hebt auf und verweist zurück, weil das FG nicht alle notwendigen Feststellungen getroffen hat (§ 126 Abs. 3 FGO). • Nach § 7 Abs. 7 InvStG a.F. gilt für die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer entsprechend § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Anrechnung setzt voraus, dass die einbehaltene Steuer auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt; die bloße Einbehaltung/Abführung reicht nicht aus. • Sinn und Zweck der Regelung (Vermeidung von Steuerverkürzungen) gebieten, dass Anrechnung nur bei tatsächlicher steuerlicher Erfassung der zugrunde liegenden Erträge gewährt wird; andernfalls würde die Sicherungsfunktion der Kapitalertragsteuer entfallen. • Die Möglichkeit, dass zwischen Erzielung der ausschüttungsgleichen Erträge und Steuerabzug der Anteilseigner gewechselt hat, ändert nichts am Erfordernis der Erfassung der Einkünfte; entscheidend ist die faktische Erfassung zur Sicherstellung der Besteuerung. • Fehlende Feststellungen, insbesondere ob die Mutter des Klägers die vor Übertragung angefallenen ausschüttungsgleichen Erträge versteuert hat, verhindern eine abschließende Entscheidung; der Kläger trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast, das FG muss ihm jedoch Gelegenheit zur Nachholung geben. • Eine zuvor ergangene Anrechnungsverfügung kann nach § 131 Abs. 2 Nr. 3 AO widerrufen werden, wenn sich aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen (z. B. Wegfall der Erfassung von Einnahmen) die Voraussetzungen für die Anrechnung ändern. • Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO scheitert, solange die Anmeldung der Kapitalertragsteuer durch die Bank als rechtlicher Grund fortbesteht und kein entgegenstehender Steuerbescheid ergangen ist. Die Revision des Klägers ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur Vervollständigung der tatsächlichen Feststellungen (insbesondere, ob die Mutter die betreffenden ausschüttungsgleichen Erträge versteuert hat) an das FG zurückverwiesen. Grundsätzlich ist die Anrechnung einbehaltener Kapitalertragsteuer nach § 7 Abs. 7 InvStG a.F. nur unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG möglich, das heißt nur insoweit, als die einbehaltene Steuer auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfällt. Soweit solche Erträge bei der Mutter nicht erfasst sind oder aus Festsetzungsfristen nicht mehr berücksichtigt werden können, ist die Anrechnung zu versagen. Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO besteht nicht, solange die Anmeldung der Kapitalertragsteuer als rechtlicher Grund für die Zahlung fortbesteht und kein entgegenstehender Steuerbescheid vorliegt.