Urteil
X R 16/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 7 EStG voraus, dass die für den künftigen Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen am Bilanzstichtag verbindlich bestellt sind.
• Andere Indizien, die die feste Investitionsabsicht belegen, reichen bei einem noch nicht eröffneten Betrieb nicht aus, die Verpflichtung zur verbindlichen Bestellung zu ersetzen.
• Die Finanzbehörde darf einen zunächst vorläufig berücksichtigten Steuerbescheid später nach Prüfung ändern, wenn die Voraussetzungen der Rücklagenbildung nicht vorgelegen haben (§ 165 AO).
Entscheidungsgründe
Ansparrücklage bei noch nicht eröffnetem Betrieb erfordert verbindliche Bestellung wesentlicher Betriebsgrundlagen • Bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 7 EStG voraus, dass die für den künftigen Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen am Bilanzstichtag verbindlich bestellt sind. • Andere Indizien, die die feste Investitionsabsicht belegen, reichen bei einem noch nicht eröffneten Betrieb nicht aus, die Verpflichtung zur verbindlichen Bestellung zu ersetzen. • Die Finanzbehörde darf einen zunächst vorläufig berücksichtigten Steuerbescheid später nach Prüfung ändern, wenn die Voraussetzungen der Rücklagenbildung nicht vorgelegen haben (§ 165 AO). Die Kläger (verheiratet) erklärten für 2003 einen Verlust u.a. aus dem Aufbau einer Pizzeria (Konzept „L“) und bildeten in der Bilanz eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG in Höhe von 306.960 €. Die Klägerin mietete Ende Oktober 2003 auf zehn Jahre Räume, meldete das Gewerbe rückwirkend an und beauftragte Berater, Architekt und Ingenieur; die Pizzeria eröffnete erst im März 2004. Das Finanzamt ließ die Erklärung zunächst vorläufig zu, prüfte später die Gewinnerzielungsabsicht und versagte durch Änderungsbescheid 2006 die Anerkennung der Ansparrücklage, weil die für die Bilanz ausgewiesenen Wirtschaftsgüter am 31.12.2003 noch nicht verbindlich bestellt gewesen seien. Das Finanzgericht erkannte Teile der Rücklage an; das Finanzamt legte Revision ein. • Revisionsentscheidung: Der BFH hebt das Urteil des FG auf und weist die Klage ab; die Bildung der Ansparrücklage war 2003 zu Unrecht anerkannt worden. • Rechtliche Grundlagen: § 7g Abs. 3–7 EStG regelt die Ansparrücklage, bei Existenzgründern gilt der erweiterte Anwendungszeitraum nach Abs. 7. Nach BFH-Rechtsprechung erfordert die Prognose, dass das begünstigte Wirtschaftsgut "voraussichtlich" angeschafft wird, bei noch zu eröffnenden Betrieben die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Bilanzstichtag. • Begründung für die Erfordernis verbindlicher Bestellung: Bei Neugründungen fehlen frühere betriebliche Erfahrungswerte zur Prognose; ohne objektive Indizien wie verbindliche Bestellungen bestünde die Gefahr einer nicht objektivierten steuerlichen Ergebnisminderung und damit ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Förderung. • Zur Rolle sonstiger Indizien: Zwar können Vorbereitungshandlungen und Verträge Hinweis auf eine feste Investitionsabsicht geben, sie ersetzen jedoch nicht die gesetzlich geforderte Konkretisierung durch verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen. • Zur Verwirkung des Finanzamtsprüfungsrechts: Das FA durfte den ursprünglich vorläufig berücksichtigten Bescheid nachträglich ändern und die Ansparrücklage prüfen und versagen (§ 165 AO). • Praktischer Anwendungsfall: Im Streitfall waren wesentliche Wirtschaftsgüter (Ausstattung von Verkaufsfläche, Küche, Lager) erst 2004 verbindlich bestellt und angeschafft; daher fehlte zum 31.12.2003 die erforderliche Bestellung und die Rücklage war nicht zu Recht gebildet worden. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3, 7 EStG für den im Aufbau befindlichen Pizzeriabetrieb konnte nicht bereits zum 31.12.2003 gebildet werden, weil die für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen zu diesem Zeitpunkt nicht verbindlich bestellt waren. Andere Indizien der Vorbereitung genügten nicht, die gesetzliche Anforderung der verbindlichen Bestellung zu ersetzen. Das Finanzamt durfte folglich den zuvor vorläufig berücksichtigten Bescheid ändern und die Rücklage versagen. Damit verbleibt die steuerliche Folge, dass die erklärten Verluste aus der angesparten Rücklage nicht anerkannt werden.