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Beschluss

X B 59/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision wurde nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Bei noch zu eröffnenden Betrieben oder wesentlichen Betriebserweiterungen setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. die verbindliche Bestellung der wesentlichen Investitionsgüter im Rücklagenjahr voraus. • Eine behauptete Divergenz mit Entscheidungen anderer Finanzgerichte liegt nicht vor, wenn diese Entscheidungen entweder vom BFH aufgehoben wurden oder inhaltlich keinen Widerspruch zur ständigen BFH-Rechtsprechung erkennen lassen. • Die Frage der Erforderlichkeit verbindlicher Bestellungen ist bereits höchstrichterlich geklärt; entgegen abweichender Auffassungen ist die verbindliche Bestellung in den genannten Fällen weiterhin erforderlich. • Für Existenzgründer gelten bei der Anwendung von § 7g EStG a.F. keine besonderen Ausnahmen hinsichtlich der Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung; die Rechtsprechung differenziert anhand von Fallgruppen nach § 269 HGB-ähnlichen Gesichtspunkten.
Entscheidungsgründe
Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F.: verbindliche Bestellung bei Neugründung oder wesentlicher Erweiterung erforderlich • Die Revision wurde nicht zugelassen; die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Bei noch zu eröffnenden Betrieben oder wesentlichen Betriebserweiterungen setzt die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. die verbindliche Bestellung der wesentlichen Investitionsgüter im Rücklagenjahr voraus. • Eine behauptete Divergenz mit Entscheidungen anderer Finanzgerichte liegt nicht vor, wenn diese Entscheidungen entweder vom BFH aufgehoben wurden oder inhaltlich keinen Widerspruch zur ständigen BFH-Rechtsprechung erkennen lassen. • Die Frage der Erforderlichkeit verbindlicher Bestellungen ist bereits höchstrichterlich geklärt; entgegen abweichender Auffassungen ist die verbindliche Bestellung in den genannten Fällen weiterhin erforderlich. • Für Existenzgründer gelten bei der Anwendung von § 7g EStG a.F. keine besonderen Ausnahmen hinsichtlich der Voraussetzung einer verbindlichen Bestellung; die Rechtsprechung differenziert anhand von Fallgruppen nach § 269 HGB-ähnlichen Gesichtspunkten. Kläger begehrten die Anerkennung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. für Fälle, in denen ein Betrieb noch zu eröffnen war oder eine wesentliche Betriebserweiterung anstand. Das Finanzgericht hat die Anerkennung versagt, weil im Rücklagenjahr keine verbindliche Bestellung der wesentlichen Investitionsgüter vorlag. Die Kläger rügten Divergenz zu mehreren finanzgerichtlichen Urteilen (u. a. FG München, FG Nürnberg) und beantragten die Zulassung der Revision. Sie machten geltend, in den angeführten Entscheidungen sei eine verbindliche Bestellung im Rücklagenjahr nicht verlangt worden bzw. für Existenzgründer sei die Pflicht zur verbindlichen Bestellung entbehrlich. Der Senat prüfte insbesondere, ob die von den Klägern behaupteten Abweichungen vorliegen und ob die Fragen grundsätzliche Bedeutung haben. • Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) liegt nicht vor, weil die angeführten FG-Entscheidungen entweder vom BFH aufgehoben wurden oder keinen entgegenstehenden rechtlichen Gehalt erkennen lassen. • Der BFH hält an der ständigen Rechtsprechung fest: Bei noch zu eröffnenden Betrieben oder bei wesentlichen Betriebserweiterungen ist die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 7 EStG a.F. nur möglich, wenn die wesentlichen Investitionsgüter im Rücklagenjahr verbindlich bestellt sind. • Das Urteil des FG München (gegenstand des Verfahrens X R 16/08) wurde vom Senat aufgehoben; die dort vertretene Auffassung, eine Ansparrücklage auch ohne verbindliche Bestellung zu gewähren, wurde zurückgewiesen. • Die Entscheidungen des FG Nürnberg betrafen Investitionen, die nicht als wesentliche Betriebserweiterung einzuordnen waren; daher bestand kein Anlass, die hier getroffene Rechtsauffassung infrage zu stellen. • Die Fragestellung ist bereits höchstrichterlich entschieden (u. a. BFH-Urteil 28.06.2006 III R 40/05): Auch wenn die Bestellung erst im Folgejahr erfolgt, begründet dies keinen Anspruch auf Bildung der Ansparrücklage im Rücklagenjahr. • Einwände, Existenzgründer seien durch die fünfjährige Existenzgründerregelung des § 7g EStG a.F. von der Anforderung der verbindlichen Bestellung ausgenommen, sind unbegründet; die Rechtsprechung differenziert anhand konkreter Fallgruppen und wendet § 269 HGB nicht wortwörtlich, führt aber keine privilegierende Ausnahme für Existenzgründer ein. Die Beschwerde (Zulassungsantrag zur Revision) wurde zurückgewiesen; die Kläger haben keinen Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargelegt. Der BFH bestätigt, dass für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. bei noch zu eröffnenden Betrieben oder bei wesentlichen Betriebserweiterungen die verbindliche Bestellung der wesentlichen Investitionsgüter im Rücklagenjahr erforderlich ist. Sachdienliche entgegenstehende Entscheidungen anderer Finanzgerichte sind entweder vom BFH aufgehoben oder betreffen anders gelagerte Sachverhalte und begründen daher keine Divergenz. Die Frage ist bereits höchstrichterlich entschieden, weshalb auch kein Zulassungsgrund wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildung des Rechts besteht.