Urteil
II R 62/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Vermögensteuer sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen; ein Abschlag ist nur bei besonderen Umständen oder Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit möglich (§ 12 BewG).
• Bewertungsrechtlich ist auf die zivilrechtliche Lage zum Bewertungsstichtag abzustellen; bei rechtlicher Unsicherheit ist der Wert nach der Durchsetzbarkeitswahrscheinlichkeit zu bemessen.
• Zahlungen des Anlagevermittlers sind vermögensteuerlich als Kapitalrückzahlungen zu werten, soweit sie nicht als Erträge zivilrechtlich durchsetzbar waren.
• Das Finanzgericht muss für die Vermögensteuerentscheidung konkrete Feststellungen zum zivilrechtlichen Bestand und zur Durchsetzbarkeit der Forderungen der Anleger zum jeweiligen Stichtag treffen; der BFH verweist deshalb zurück.
Entscheidungsgründe
Bewertung von Forderungen aus zweifelhaften Kapitalanlagen bei der Vermögensteuer • Bei der Vermögensteuer sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen; ein Abschlag ist nur bei besonderen Umständen oder Unsicherheit über die Durchsetzbarkeit möglich (§ 12 BewG). • Bewertungsrechtlich ist auf die zivilrechtliche Lage zum Bewertungsstichtag abzustellen; bei rechtlicher Unsicherheit ist der Wert nach der Durchsetzbarkeitswahrscheinlichkeit zu bemessen. • Zahlungen des Anlagevermittlers sind vermögensteuerlich als Kapitalrückzahlungen zu werten, soweit sie nicht als Erträge zivilrechtlich durchsetzbar waren. • Das Finanzgericht muss für die Vermögensteuerentscheidung konkrete Feststellungen zum zivilrechtlichen Bestand und zur Durchsetzbarkeit der Forderungen der Anleger zum jeweiligen Stichtag treffen; der BFH verweist deshalb zurück. Ehegatten tätigten Anfang der 1990er Jahre Kapitalanlagen, vermittelt durch den Bankkaufmann C und eine GmbH. Sie zahlten insgesamt 230.000 DM an C und erhielten über Jahre Auszahlungen sowie interne Gutschriften, zuletzt Zahlungen 1997; C stellte 2000 Insolvenzantrag. Das Finanzamt erhöhte nach einer Fahndungsprüfung die angesetzten Kapitalforderungen in den Vermögensteuerbescheiden für den 1.1.1993 und 1.1.1995 erheblich; zugleich ergaben sich in Einkommensteuerfestsetzungen Erträge aus Kapitalvermögen. Das FG wies die Klage gegen die Vermögensteuererhöhung ab, weil die Kläger den Verlust oder die Wertlosigkeit der Forderungen nicht bewiesen hätten; in der Einkommensteuerentscheidung sah das FG allerdings schwerwiegende Unregelmäßigkeiten bei C. Die Beteiligten rügten insbesondere die Bewertung der Forderungen nach § 12 BewG und die Nichtberücksichtigung von Rückzahlungscharakter der Zahlungen. • Revision des Klägers ist begründet; Vorentscheidung zur Vermögensteuer wird aufgehoben und an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs.3 FGO). • Nach § 12 BewG sind Kapitalforderungen grundsätzlich mit dem Nennwert anzusetzen; ein niedrigerer Wert ist nur bei besonderen Umständen oder bei rechtlicher/ wirtschaftlicher Unsicherheit zulässig. Bei unklarer zivilrechtlicher Lage ist aus Sicht des Stichtags nach der Durchsetzbarkeitswahrscheinlichkeit zu bewerten; das Prozessrisiko ist zu berücksichtigen. • Für vermögensteuerliche Beurteilung kommt es auf die zivilrechtliche Lage zum Stichtag an; die einkommensteuerliche Zuschreibung von Erträgen und der Zuflussbegriff sind davon zu trennen. • Zahlungen des Vermittlers C sind zivilrechtlich als Teilrückzahlungen des eingesetzten Kapitals zu werten, nicht als durchsetzbare Erträge, soweit die vertraglichen Voraussetzungen für Ertragsansprüche nicht vorlagen; dies vermindert die anzusetzenden Forderungen der Eheleute. • Das FG hat die erforderlichen Feststellungen zur zivilrechtlichen Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen C zum 1.1.1993 und 1.1.1995 nicht getroffen; insbesondere sind Umfang der vor Stichtagen geleisteten Einzahlungen, vertragliche Auslegung der Rückzahlungsansprüche, mögliche Haftungsansprüche wegen fehlender Bankgarantien und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von C zu prüfen. • Soweit die Forderungen wegen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners am Stichtag zweifelhaft waren, ist ein unter dem Nennwert liegender Ansatz (bis hin zu Null) möglich; spätere, nach dem Stichtag eingetretene Verschlechterungen sind nicht zu berücksichtigen. • Bei erneuter Prüfung ist zu beachten, dass Steuererstattungsansprüche für 1993/1994 am 1.1.1995 nicht bestanden, sondern Steuerschulden vorlagen; diese sind nicht als abzugsfähige Belastungen zu berücksichtigen. Zudem ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer strafbewirkenden Steuerhinterziehung vorliegen, die Festsetzungsfristen verlängern könnten. • Die Feststellungslast für die vom Finanzamt vorgenommenen Erhöhungen liegt beim Finanzamt; das FG hat die Parteien anzuhören und die fehlenden Tatsachenfeststellungen nachzuholen (§ 76 FGO). Der BFH hebt die Vorentscheidung insoweit auf, als sie die Vermögensteuer betrifft, und verweist die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Das FG muss nun konkret feststellen, in welcher Höhe den Eheleuten zum 1.1.1993 und 1.1.1995 zivilrechtlich durchsetzbare Forderungen gegen C zustanden und ob rechtliche oder wirtschaftliche Unsicherheiten einen unter dem Nennwert liegenden Ansatz rechtfertigen. Dabei sind insbesondere der Umfang vor Stichtag geleisteter Einzahlungen, die vertragliche Ausgestaltung der Rückzahlungsansprüche, mögliche Haftungsansprüche wegen fehlender Bankgarantien, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schuldners sowie das Prozessrisiko zu berücksichtigen. Ergibt die Prüfung, dass die Erhöhungen des Finanzamts gerechtfertigt sind, sind zugleich unzutreffend angesetzte Steuererstattungspositionen zu streichen; außerdem ist zu prüfen, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt, die die Festsetzungsfrist verlängert.