Beschluss
IX B 132/10
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel im streitigen finanzgerichtlichen Verfahren unstatthaft ist.
• Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Kosten und Streitwertfestsetzungen steht kein Beschwerderecht zum Bundesfinanzhof zu; gesetzliche Rechtsbehelfe sind zu beachten.
• Eine nicht-formelle Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof außerhalb der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der nichtförmlichen Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung durch das Finanzgericht • Die als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil das Rechtsmittel im streitigen finanzgerichtlichen Verfahren unstatthaft ist. • Gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Kosten und Streitwertfestsetzungen steht kein Beschwerderecht zum Bundesfinanzhof zu; gesetzliche Rechtsbehelfe sind zu beachten. • Eine nicht-formelle Überprüfung einer Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts durch den Bundesfinanzhof außerhalb der gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe ist ausgeschlossen. Ein Beteiligter richtete gegen eine Festsetzung des Streitwerts bzw. der Kosten durch das Finanzgericht eine als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde an den Bundesfinanzhof. Gegenstand der Auseinandersetzung war die Kosten- und Streitwertfestsetzung des Finanzgerichts. Der Beteiligte suchte beim Bundesfinanzhof eine Überprüfung dieser Festsetzung außerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe. Es lagen keine weiteren Verfahrensbeanstandungen oder gesonderten Tatsachen vor, die ein gesetzlich geregeltes Rechtsmittel auslösen würden. Die Angelegenheit betraf allein die Zulässigkeit des gewählten Rechtsbehelfs. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob er eine nicht-formelle sachliche Überprüfung vornehmen könne. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil das angewandte Rechtsmittel unstatthaft ist; die Bezeichnung als "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" ändert nichts an der Unzulässigkeit. • Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO sowie den Regelungen des Gerichtskostengesetzes (vgl. §§ 66 Abs. 3, 68) ist im finanzgerichtlichen Verfahren gegen Kostenfestsetzungen und Streitwertfestsetzungen das Rechtsmittel der Beschwerde zum Bundesfinanzhof nicht vorgesehen. • Frühere Entscheidungen des Bundesfinanzhofs bestätigen, dass eine solche Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten und Streitwertfestsetzungen unzulässig ist und verweisen auf die gesetzlich geregelten Rechtsbehelfe. • Außerhalb der durch Gesetz vorgesehenen Rechtsbehelfe ist dem Bundesfinanzhof eine nicht-formelle sachliche Überprüfung von Streitwertfestsetzungen des Finanzgerichts nicht möglich; damit fehlt es an der materiellen Grundlage für die Annahme der Beschwerde. Der Bundesfinanzhof hat die als nichtförmliche "Sachaufsichts-/Verwaltungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe für unzulässig erklärt und damit abgewiesen. Die Beschwerde war unstatthaft, weil gegen Entscheidungen des Finanzgerichts über Kosten und Streitwertfestsetzungen kein Beschwerderecht zum BFH besteht und nur die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe in Betracht kommen. Eine darüber hinausgehende, nicht-formelle Überprüfung durch den BFH ist ausgeschlossen. Der Beteiligte verliert damit mit seiner Verfahrensform; er müsste gegebenenfalls die gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittel prüfen, um eine Überprüfung zu erreichen.