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Beschluss

11 K 715/25

Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2025:0915.11K715.25.00
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Leitsätze
Zur Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung: Berücksichtigung des nicht denselben Gegenstand betreffenden Hilfsantrags nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen (entgegen OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.04.2019 - 13 W 61/18, zu § 91a ZPO)
Tenor
Der Streitwert wird auf 4.610 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Streitwertbemessung bei eventueller Klagehäufung: Berücksichtigung des nicht denselben Gegenstand betreffenden Hilfsantrags nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen (entgegen OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.04.2019 - 13 W 61/18, zu § 91a ZPO) Der Streitwert wird auf 4.610 € festgesetzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 20.06.2024 wurde die Einkommensteuer für den erklärungsgemäß einzeln zur Einkommensteuer veranlagten Kläger auf 20.522 € festgesetzt. Am 16.07.2024 legte der Kläger hiergegen Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Nachdem der Einspruch ungeachtet mehrfacher Erinnerungen nicht begründet worden war, wies der Beklagte den Einspruch mit am 10.03.2025 zur Post aufgegebener Einspruchsentscheidung vom 06.03.2025 als unbegründet zurück. Mit seiner am 14.04.2025 durch seinen Prozessbevollmächtigte erhobenen Klage begehrt der Kläger mit dem Hauptantrag die Durchführung einer Zusammenveranlagung gemäß § 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und mit dem (echten) Hilfsantrag, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 20.06.2024 in Gestalt der am 20.03.2025 zur Post aufgegebenen Einspruchsentscheidung vom 06.03.2025 dahingehend zu ändern, dass bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen die Hälfte der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau des Klägers i.H.v. (aufgerundet) 3.702 € zu berücksichtigt wird. Mit Verfügung vom 23.06.2025, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist die Prozessbevollmächtigte des Klägers (u.a.) darauf hingewiesen worden, dass die Klage im Hauptantrag unzulässig sein dürfte, sodass im Weiteren auf den Hilfsantrag einzugehen sei. Mit weiterer Verfügung vom selben Tag ist der Beklagte darauf hingewiesen worden, dass der Kläger mit seinem Hilfsantrag zu Recht darauf hinweisen dürfte, dass der Beklagte die Vorschrift des § 26a Abs. 2 S. 2 EStG im Rahmen des den Kläger betreffenden Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2021 vom 20.06.2024 nicht zutreffend berücksichtigt habe, seien bei den abziehbaren Vorsorgeaufwendungen als Besteuerungsgrundlagen ungeachtet des Hinweises auf die im Rahmen der Einzelveranlagung gewählte hälftige Aufteilung doch allein die Hälfte der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen des Klägers selbst i.H.v. 3.661 €, nicht aber zusätzlich die Hälfte der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau des Klägers i.H.v. (aufgerundet) 3.702 € berücksichtigt worden. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte gebeten worden, zu prüfen, ob er dem Klagebegehren im Hilfsantrag abhelfen kann, sowie – bejahendenfalls – einen entsprechenden Änderungsbescheid zu erlassen, dem Gericht eine Abschrift hiervon zu übermitteln und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Mit Beschluss vom 14.07.2025 ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 28.07.2025 hat der Beklagte die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Hälfte der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau des Klägers i.H.v. (aufgerundet) 3.702 € entsprechend der den Hilfsantrag betreffenden Verfügung des Gerichts vom 23.06.2025 auf 18.968 € herabgesetzt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2025 den Rechtsstreit (insgesamt) in der Hauptsache für erledigt erklärt und der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.2025. Ebenfalls mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 20.06.2024 wurde die Einkommensteuer für die erklärungsgemäß einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Ehefrau des Klägers auf 4.113 € festgesetzt. Am 16.07.2024 legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein, ohne diesen zu begründen. Nachdem der Einspruch ungeachtet mehrfacher Erinnerungen nicht begründet worden war, wies der Beklagte den Einspruch ebenfalls mit am 10.03.2025 zur Post aufgegebener Einspruchsentscheidung vom 06.03.2025 als unbegründet zurück. Mit ihrer gleichfalls am 14.04.2025 durch ihre Prozessbevollmächtigte erhobenen Klage, welche bei Gericht unter der Geschäftsnummer 11 K 716/25 erfasst worden ist, hat die Ehefrau des Klägers allein die Durchführung einer Zusammenveranlagung gemäß § 26b EStG begehrt. Ebenfalls mit Verfügung vom 23.06.2025 ist die Prozessbevollmächtigte der Ehefrau des Klägers (u.a.) darauf hingewiesen worden, dass die Klage unzulässig sein dürfte und dass das Gericht beabsichtige, durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) zu entscheiden, sollte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme erfolgen. Ebenfalls mit Beschluss vom 14.07.2025 ist der dortige Rechtsstreit gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Nachdem sich die Prozessbevollmächtigte der Ehefrau des Klägers auf die Verfügung vom 23.06.2025 innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelassen hatte, hat der Einzelrichter die Klage im Verfahren mit der Geschäftsnummer 11 K 716/25 durch Gerichtsbescheid vom 29.07.2025 abgewiesen, der mittlerweile rechtskräftig geworden ist. Eine vom Gericht beim Beklagten angefragte Probeberechnung für den Fall, dass der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 veranlagt worden wären, hat ergeben, dass die Einkommensteuer in diesem Fall – und zwar unter vollständiger Berücksichtigung der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau des Klägers i.H.v. 7.403 € – auf 20.967 € festgesetzt worden wäre. II. 1. Vorliegend war der Streitwert durch den Einzelrichter von Amts wegen festzusetzen, da der Einzelrichter als Prozessgericht die Festsetzung für angemessen hält (§ 63 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 i.V.m. S. 1 Alt. 2 des Gerichtskostengesetzes – GKG –). Denn zum einen ist im hiesigen Rechtsstreit ein Fall der eventuellen Klagehäufung gegeben, sodass die Anwendung von § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG im Raum steht. Zum anderen ist darüber zu befinden, wie der Streitwert für den Fall einer begehrten Zusammenveranlagung zu bemessen ist. 2. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 S. 1 GKG deren Höhe maßgebend. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ist ein solcher Verwaltungsakt, sodass grundsätzlich allein die Höhe der begehrten Steuerdifferenz den Streitwert bestimmt. 3. Im Streitfall ist indes zu beachten, dass der Kläger einerseits einen Hauptantrag gestellt hat (mit dem er keinen Erfolg gehabt hat) und andererseits einen echten Hilfsantrag (mit dem er Erfolg gehabt hat). Dabei sind die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag vorliegend deshalb nach Maßgabe von § 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG zusammenzurechnen, weil über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergeht [s. nachstehend a)] und weil der Hilfsantrag nicht denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag [s. unten b)]. a) Nach Ansicht des Einzelrichters ist vorliegend der den Hilfsantrag betreffende Streitwert deshalb mit dem den Hauptantrag betreffenden Streitwert zusammenzurechnen, weil mit der Kostenentscheidung nach § 138 FGO eine Entscheidung über ihn i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG ergeht. Gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. aa) Zwar hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 05.04.2019 – 13 W 61/18 (juris) die Ansicht vertreten, „[i]m Falle der übereinstimmenden Erledigung der Hauptsache bl[ie]ben bei der Bestimmung des Streitwertes gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG Hilfsanträge unberücksichtigt, über die keine Entscheidung ergangen [sei]“; eine Addition beider Ansprüche i.S. dieser Vorschrift setze nämlich voraus, „dass über den Hilfsantrag eine streitige gerichtliche Entscheidung ergeh[e]“ (so Dörndorfer in Dörndorfer/Schmidt/Zimmermann, GKG, Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 6. Aufl. 2025, § 45 GKG Rn. 19; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.04.2019 – 13 W 61/18, juris). Dies wird im kostenrechtlichen Schrifttum dahingehend interpretiert, dass eine Werterhöhung nach § 45 Abs. 1 S. 2 GKG nur dann in Betracht kommen soll, wenn über den Hilfsanspruch in der Sache entschieden werde (so Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 12; vgl. aber auch Schindler in BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 01.02.2025, § 45 GKG Rn. 9: „jedenfalls dann“), bzw. dahingehend, dass eine Entscheidung i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG u.a. fehle, „wenn sich die Hauptsache durch eine Erfüllung zum Hilfsanspruch“ erledigt habe bzw. erledige (so Hartmann in Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung November 2022, § 45 GKG Rn. 31; bzw. Elzer in Touissant, Kostenrecht, 55. Aufl. 2025, § 45 GKG Rn. 21). bb) Allerdings vermag der Einzelrichter dieser Ansicht aus folgenden Gründen nicht Folge zu leisten: aaa) Zum einen zeigt schon die grammatisch-systematische Auslegung der Vorschrift des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG im Vergleich zu jener des § 45 Abs. 3 GKG (welche die Hilfsaufrechnung betrifft), dass die erstgenannte Regelung im Gegensatz zur letztgenannten gerade nicht voraussetzt, dass eine „der Rechtskraft fähige“ Entscheidung ergeht. bbb) Zum anderen hat das Finanzgericht nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden, d.h. zwar keine Sach-, aber zumindest eine Kostenentscheidung zu treffen, in deren Rahmen der bisherige Sach- und Streitstand freilich zu berücksichtigen ist (vgl. § 138 Abs. 1 FGO). Aus Sicht des Einzelrichters stellt auch eine solche Kostenentscheidung eine Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG dar, zumal dem Umstand, dass es sich hierbei um keine Sachentscheidung des Gericht handelt, dadurch hinreichend Rechnung getragen wird, dass sich die Gebühr bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Beschluss in den Fällen des § 138 FGO gemäß Nr. 6111 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG von 4,0 auf 2,0 ermäßigt. ccc) Hinzu tritt im Streitfall, dass die übereinstimmenden Erledigungserklärungen von den Beteiligten allein vor dem Hintergrund und erst dann abgegeben worden sind, nachdem der Beklagte dem Klagebegehren im Hilfsantrag auf einen richterlichen Hinweis durch den Erlass eines geänderten Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr abgeholfen hatte. Dies rechtfertigt es aber auch in teleologischer Hinsicht, in einer Konstellation wie der vorliegenden vom Ergehen einer Entscheidung über einen hilfsweise geltend gemachten Anspruch i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG auszugehen. ddd) Nicht zuletzt lässt sich den Gründen I. des Beschlusses des OLG Frankfurt am Main vom 05.04.2019 – 13 W 61/18 (juris) ohnehin nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, vor welchem Hintergrund und zu welchem Zeitpunkt die dortigen Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten (jedenfalls scheinen die dortigen Klägerinnen auch mit ihren Hilfsanträgen nicht durchgedrungen zu sein, wurden ihnen doch die Kosten des Rechtsstreits offenbar in Gänze auferlegt). eee) Schließlich wird im Schrifttum auch eingedenk des vorgenannten Beschlusses des OLG Frankfurt am Main immerhin die Auffassung vertreten, dieser Grundsatz sei zu modifizieren, wenn die maßgebliche innerprozessuale Bedingung zweifelsfrei eingetreten sei – wie es vorliegend in der ersten richterlichen Verfügung vom 23.06.2025 dargelegt worden ist –, es jedoch lediglich zu einer Kostenentscheidung über den Hilfsanspruch komme, weil dieser vor einer Sachentscheidung übereinstimmend für erledigt erklärt worden sei; denn in diesem Fall liege eine die Wertaddition rechtfertigende wirtschaftliche Werthäufung vor, auch wenn diese nur noch über den auf den erledigten Anspruch entfallenden Kostenanteil vermittelt werde (so Schindler in BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 01.02.2025, § 45 GKG Rn. 9 a.E.). Indes ist für einen Fall wie den vorliegenden, in dem gerade keine förmliche Entscheidung über den Hauptantrag ergangen ist, darauf hinzuweisen, dass die Erledigungserklärungen – und damit auch die Kostenentscheidung – den gesamten Rechtsstreit (d.h. Haupt- und Hilfsantrag) umfassen. b) Da der Hilfsantrag vorliegend zudem nicht denselben Gegenstand betrifft wie der Hauptantrag, steht auch § 45 Abs. 1 S. 3 GKG der Zusammenrechnung der Streitwerte nicht entgegen. aa) Gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche im Fall des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG denselben Gegenstand betreffen. Bei „demselben Gegenstand“ im vorgenannten Sinne handelt es sich um einen selbstständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. Bundesgerichtshof – BGH –, Beschluss vom 12.09.2013 – I ZR 58/11, WRP 2014, 192, m.w.N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.08.2014 – 4 U 147/08, NJW-RR 2015, 318; Finanzgericht – FG – Hamburg, Urteil vom 28.12.2016 – 3 K 172/16, juris; Schindler in BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 01.02.2025, § 45 GKG Rn. 12; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung – AO –/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rn. 112, m.w.N.). Entsteht demnach eine wirtschaftliche Werthäufung und ist nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen (vgl. BGH-Beschluss vom 12.09.2013 – I ZR 58/11, WRP 2014, 192; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.08.2014 – 4 U 147/08, NJW-RR 2015, 318) – z.B. weil dem Hilfsantrag neben dem Hauptantrag eine eigenständige werterhöhende Bedeutung zukommt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011, 3 K 473/06 C, EFG 2012, 550) oder weil sich der Hilfsantrag nicht innerhalb des vom Hauptantrag gesteckten Rahmens hält (vgl. FG Köln, Urteil vom 01.04.2004 – 10 K 5777/98, EFG 2004, 1402) –, sind Haupt- und Hilfsantrag i.S. einer Wertaddition zusammenzurechnen (vgl. BGH-Beschluss vom 12.09.2013 – I ZR 58/11, WRP 2014, 192; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.08.2014 – 4 U 147/08, NJW-RR 2015, 318); sind Haupt- und Hilfsantrag hingegen wirtschaftlich identisch – z.B. weil dem Hilfsantrag neben dem Hauptantrag keine eigenständige werterhöhende Bedeutung zukommt (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.09.2011, 3 K 473/06 C, EFG 2012, 550; FG Hamburg, Urteil vom 28.12.2016 – 3 K 172/16, juris), weil beide auf dasselbe Interesse gerichtet sind (vgl. Bundesfinanzhof – BFH –, Beschluss vom 29.01.2016 – X B 93/15, BFH/NV 2016, 776) oder weil der Hauptantrag den Hilfsantrag teilweise umfasst (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rn. 112) –, hat eine Werteaddition zu unterbleiben (vgl. nur Schindler in BeckOK Kostenrecht, 48. Edition, Stand: 01.02.2025, § 45 GKG Rn. 12). bb) Nach diesen Maßstäben fehlt es im Streitfall bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung an einer wirtschaftlichen Identität i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Denn während mit dem Hauptantrag (einem Verpflichtungsbegehren gemäß § 40 Abs. 1 Var. 2 FGO) die Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer erneuten Veranlagung betreffend die Einkommensteuer 2021 in Form der Zusammenveranlagung begehrt worden ist, ist mit dem Hilfsantrag (einem auf die Änderung gerichteten Anfechtungsbegehren gemäß § 40 Abs. 1 Var. 1 Alt. 2 FGO) die zusätzliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen angestrebt worden, d.h. ein eigenständiges und werterhöhendes aliud. Dabei war deshalb von einer vollumfänglichen Werterhöhung mit Blick auf die mit dem Hilfsantrag begehrte Berücksichtigung der Hälfte der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau des Klägers i.H.v. (aufgerundet) 3.702 € auszugehen, weil die vom Gericht mit Blick auf den Hauptantrag beim Beklagten angefragte Probeberechnung für den Fall, dass der Kläger und seine Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer für das Streitjahr veranlagt worden wären, die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau des Klägers bereits in voller Höhe (7.403 €) – d.h. insoweit zu Gunsten des Klägers nicht streitwerterhöhend (wäre die Einkommensteuer doch höher als auf 20.967 € festgesetzt worden, wäre auch in dieser Probeberechnung nur die Hälfte der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen der Ehefrau des Klägers berücksichtigt worden) – berücksichtigte. 4. Der Streitwert für das vorliegende Verfahren beträgt 4.610 €, bestehend aus einem Streitwert für den Hauptantrag i.H.v. 3.056 € [s. nachstehend a)] und einem solchen für den Hilfsantrag i.H.v. 1.554 € [s. unten b)]. a) Der Streitwert für den Hauptantrag beträgt 3.056 €. Begehrt der Steuerpflichtige nach vorangegangener getrennter Veranlagung mit der Klage die Zusammenveranlagung, so ist der Streitwert zu ermitteln als Differenz zwischen der gegen den Steuerpflichtigen im Wege der getrennten Veranlagung festgesetzten Einkommensteuer und dem auf den Steuerpflichtigen entfallenden Anteil an der im Wege der Zusammenveranlagung festzusetzenden Einkommen-steuer (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 08.09.1980 – III 137/78, EFG 1980, 616; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor §§ 135-149 FGO Rn. 290). Dieser Anteil wird in der Weise ermittelt, dass die gegen den Steuerpflichtigen bei getrennter Veranlagung festgesetzte Steuer zu der Summe der gegen den Steuerpflichtigen und seine Ehefrau bei getrennter Veranlagung festgesetzten Steuerbeträge ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 08.09.1980 – III 137/78, EFG 1980, 616). Demnach beträgt der auf den Kläger entfallende Anteil an der im Wege der Zusammenveranlagung festzusetzenden Einkommensteuer 20.522 € / (20.522 € + 4.113 €) x 20.967 € = (abgerundet) 17.466 €. Daraus folgt für den Hauptantrag ein Streitwert i.H.v. 20.522 € ./. 17.466 € = 3.056 €. b) Der Streitwert für den Hilfsantrag beläuft sich auf 20.522 € ./. 18.968 € = 1.554 €. 5. Gerichtsgebühren für die vorliegende Streitwertfestsetzung fallen nicht an, da es an einem entsprechenden Gebührentatbestand im GKG fehlt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG und dem Kostenverzeichnis der Anlage 1; dazu vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 18.11.2014 – V S 30/14, BFH/NV 2015, 346, m.w.N.; vom 22.01.2015 – IV S 17/14, n.v., juris). 6. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG, § 128 Abs. 4 S. 1 FGO (dazu vgl. z.B. auch BFH-Beschlüsse vom 07.10.2010 – IX B 132/10, BFH/NV 2011, 61; vom 18.11.2014 – V S 30/14, BFH/NV 2015, 346; vom 22.01.2015 – IV S 17/14, juris).