OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 1/10

BFH, Entscheidung vom

11mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt nur Unternehmen zugute, die während des gesamten Streitzeitraums ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. • Endet die grundstücksverwaltende Tätigkeit vor Beginn des Streitzeitraums und wird danach nur noch Kapitalvermögen verwaltet, fehlt die erforderliche Ausschließlichkeit und damit der Anspruch auf die erweiterte Kürzung. • Die zeitliche Komponente der Ausschließlichkeit ist bindender Auslegungspunkt des Begriffs in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Entscheidungsgründe
Erweiterte Kürzung nach §9 Nr.1 Satz2 GewStG setzt fortdauernde Grundbesitzverwaltung voraus • Die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommt nur Unternehmen zugute, die während des gesamten Streitzeitraums ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen. • Endet die grundstücksverwaltende Tätigkeit vor Beginn des Streitzeitraums und wird danach nur noch Kapitalvermögen verwaltet, fehlt die erforderliche Ausschließlichkeit und damit der Anspruch auf die erweiterte Kürzung. • Die zeitliche Komponente der Ausschließlichkeit ist bindender Auslegungspunkt des Begriffs in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. Die Klägerin ist eine 1984 gegründete Grundstücksverwaltungs-GmbH mit Wirtschaftsjahr bis 30.6. Sie verkaufte ihr letztes Grundstück mit Vertrag vom 24.11.2004 zum 15.12.2004 und erzielte einen Veräußerungsgewinn. Am 30.6.2005 wurde die Gesellschaft durch Beschluss aufgelöst; die Liquidation ist nicht eingetragen. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgte erst am 28.12.2006. Für das Streitjahr 2005 beantragte die Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; das Finanzamt versagte sie unter Verweis auf frühere Entscheidungen. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und begehrte Änderung des Bescheids zugunsten einer Kürzung des Gewerbeertrags. • Rechtsgrundlage ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, auf Antrag der Gewerbeertrag entsprechend gekürzt wird. • Voraussetzung der Kürzung ist die Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes entweder allein oder neben Kapitalvermögen; diese Ausschließlichkeit ist zeitlich zu verstehen und muss während des gesamten relevanten Erhebungszeitraums bestehen. • Die Klägerin hatte ihr letztes Grundstück bereits zum 15.12.2004 veräußert; ab diesem Zeitpunkt endete ihre grundstücksverwaltende Tätigkeit. Im Streitjahr 2005 verwaltete sie nur noch Kapitalvermögen, sodass die erforderliche zeitliche und sachliche Überschneidung von Grundbesitzverwaltung und Kapitalvermögensverwaltung nicht vorlag. • Das Gericht folgt damit der ständigen Senatsspruchpraxis, die den Begriff der Ausschließlichkeit umfassend (qualitativ, quantitativ und zeitlich) auslegt; am eindeutigen Regelungswortlaut besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. • Eine vertiefte Prüfung der Frage, ob das Grundstück am maßgeblichen Stichtag noch im rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin stand, ist wegen des fehlenden Vorliegens der Ausschließlichkeitsvoraussetzung nicht mehr erforderlich. Die Revision ist unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für das Jahr 2005. Wegen des Verkaufs des letzten Grundstücks zum 15.12.2004 endete die grundstücksverwaltende Tätigkeit vor Beginn des Streitzeitraums, sodass im Jahr 2005 ausschließlich Kapitalvermögen verwaltet wurde. Die erforderliche zeitliche und sachliche Ausschließlichkeit der Verwaltung eigenen Grundbesitzes lag somit nicht vor. Das Urteil des Finanzgerichts wurde bestätigt, der Gewerbesteuermessbescheid bleibt in der angefochtenen Gestalt bestehen.