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Urteil

VII R 23/09

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins darf Beiträge nach sozialen Merkmalen staffeln, ohne dass dies ohne weiteres ein unzulässiges Leistungsentgelt darstellt. • Eine Beitragsstaffel, die ab einem hohen Jahreseinkommen proportional ansteigt, begründet nicht zwingend eine Koppelung von Beitrag und konkreter Beratungsleistung. • Die Vorschrift, bei Fälligkeit des Beitrags seien die bekannten Verhältnisse maßgeblich, bedarf keiner zwingenden Satzungsaufnahme, weil dies eine Selbstverständlichkeit ist. • Die Zusammenrechnung von Einnahmen bei neuen Mitgliedern für zwei Jahre kann zulässig sein, wenn sie der Vermeidung von missbräuchlichen Beitritten und der Ausgleichung besonderer Belastungen dient.
Entscheidungsgründe
Zulässige Beitragsstaffelung und Abgrenzung zu Leistungsentgelt bei Lohnsteuerhilfevereinen • Die Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins darf Beiträge nach sozialen Merkmalen staffeln, ohne dass dies ohne weiteres ein unzulässiges Leistungsentgelt darstellt. • Eine Beitragsstaffel, die ab einem hohen Jahreseinkommen proportional ansteigt, begründet nicht zwingend eine Koppelung von Beitrag und konkreter Beratungsleistung. • Die Vorschrift, bei Fälligkeit des Beitrags seien die bekannten Verhältnisse maßgeblich, bedarf keiner zwingenden Satzungsaufnahme, weil dies eine Selbstverständlichkeit ist. • Die Zusammenrechnung von Einnahmen bei neuen Mitgliedern für zwei Jahre kann zulässig sein, wenn sie der Vermeidung von missbräuchlichen Beitritten und der Ausgleichung besonderer Belastungen dient. Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, der in seiner Satzung einen Jahresbeitrag vorsieht, dessen Höhe der Vorstand unter Berücksichtigung sozialer Merkmale festlegt. Die Beitragsordnung koppelt die Beitragshöhe an die Bruttojahreseinnahmen und enthält bei Einnahmen bis 50.000 € eine fünfstufige Staffel sowie darüber hinaus für je 5.000 € Mehreinnahmen einen Aufschlag von 5 €. Bei neuen Mitgliedern, für die Steuererklärungen für zwei Jahre anfallen, werden die Einnahmen beider Jahre zusammengerechnet. Das Landesamt beanstandete die Ordnung und verlangte u. a. die Streichung der Zusammenrechnung, die Aufnahme des Grundsatzes, dass bei Fälligkeit bekannte Verhältnisse maßgeblich seien, und die Begrenzung auf feste Beitragsstufen. Finanzgericht und Landesamt sahen in Teilen eine unzulässige Koppelung des Beitrags an die erbrachte Leistung; der Verein legte Revision ein. • Rechtsrahmen: Nach § 14 Abs. 1 S.1 Nr.5 StBerG darf neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt für Hilfe in Steuersachen erhoben werden; Satzung und Beitragsordnung dürfen nicht als verkapptes Leistungsentgelt ausgestaltet sein. • Vereinsautonomie: Lohnsteuerhilfevereine verfügen innerhalb des gesetzlichen Rahmens über Gestaltungsfreiheit bei der Beitragsordnung; Aufsichtsbehörde kann nicht nach Belieben die zweckmäßigste Ausgestaltung vorschreiben. • Beitragsstaffelung über 50.000 €: Eine degressive bzw. gestufte Erhöhung ab hohen Einkünften stellt nicht zwingend ein leistungsbezogenes Entgelt dar; es fehlen stützende Erkenntnisse, dass höhere Einnahmen automatisch umfangreichere Beratungen erfordern, und sachliche Erwägungen rechtfertigen die Staffelung. • Bekanntheit der Verhältnisse bei Fälligkeit: Es ist praxiswidrig, von Vereinen zu verlangen, in der Satzung ausdrücklich festzuhalten, dass nur bei Fälligkeit bekannte Verhältnisse zugrunde zu legen sind, weil die Einnahmen des laufenden Jahres zum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung regelmäßig nicht feststellbar sind. • Zusammenrechnung bei Neumitgliedern: Die Anordnung, bei neuen Mitgliedern Einnahmen zweier Jahre zusammenzurechnen, zeigt zwar einen Zusammenhang mit erwarteter Leistung, ist aber durch den legitimen Zweck gerechtfertigt, kurzfristig gestiegenen Beratungsbedarf auszugleichen und missbräuchliche Beitritte zu verhindern. • Abgrenzung zu BGH-Rechtsprechung: Die vom Landesamt herangezogene BGH-Entscheidung liefert Indizien für eine unzulässige Koppelung, verlangt aber nicht die pauschale Unzulässigkeit jeder gestuften Beitragshöhe; einzelne Indizien sind nicht automatisch ausschlaggebend. Die Revision des Vereins ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts sowie die angefochtenen behördlichen Anordnungen sind aufzuheben. Die beanstandeten Eingriffe des Landesamts in die Beitragsordnung sind insoweit unbegründet, als die gestaffelte Beitragsregelung und die Zusammenrechnung bei Neumitgliedern unter den gegebenen Umständen nicht als verdecktes Leistungsentgelt zu qualifizieren sind. Soweit das Landesamt die ausdrückliche Satzungsregelung zur Maßgeblichkeit der bei Fälligkeit bekannten Verhältnisse verlangt hatte, war dies ebenfalls nicht erforderlich. Insgesamt bleibt dem Verein ein weiter Gestaltungsraum bei seiner Beitragsordnung; das Landesamt kann nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit eine andere, vermeintlich klarere Form verlangen.