Urteil
4 K 1038/22
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2023:0420.4K1038.22.00
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Leitsätze
Die zusätzliche Berücksichtigung steuerlicher Merkmale eines Mitgliedes eines Lohnsteuerhilfevereins durch eine höhere Einstufung in eine für seinen Mitgliedsbeitrag maßgebliche Beitragsstufe kann zu einem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz unzulässigen besonderen Entgelt führen, soweit diese Merkmale, z.B. Einnahmen aus bestimmten Einkunftsarten, bereits über die Beitragsbemessungsgrundlage "Einkommen" die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt haben.(Rn.42)
(Rn.46)
(Rn.48)
(Rn.56)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zusätzliche Berücksichtigung steuerlicher Merkmale eines Mitgliedes eines Lohnsteuerhilfevereins durch eine höhere Einstufung in eine für seinen Mitgliedsbeitrag maßgebliche Beitragsstufe kann zu einem nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Steuerberatungsgesetz unzulässigen besonderen Entgelt führen, soweit diese Merkmale, z.B. Einnahmen aus bestimmten Einkunftsarten, bereits über die Beitragsbemessungsgrundlage "Einkommen" die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt haben.(Rn.42) (Rn.46) (Rn.48) (Rn.56) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 Satz 1 FGO statthaft. Die angegriffene Anordnung des Beklagten vom 11. Februar 2021 ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 Abgabenordnung -AO-. Die - wohl schon aufgrund der Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 2. Februar 2009 –13 K 1506/08–, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2009, 1149) - in die Form des Verwaltungsakts gekleidete Regelung des Einzelfalles bestand darin, dass dem Kläger aufgegeben wurde, die Beitragsordnung ab 1. Januar 2022 in dem sich aus der Anordnung näher umschriebenen Umfang zu ändern bzw. zu streichen. Die Anordnung einer Änderung der auf den 1. Januar 2022 geltenden Beitragsordnung war jedoch nicht mehr möglich. Demzufolge war der Antrag gerichtet auf die Feststellung, dass die Betragsordnung rechtmäßig und die angeordnete Streichung des Abschnitts C rechtswidrig gewesen ist. Hieran besteht seitens des Klägers ein Interesse im Hinblick auf die Ausgestaltung zukünftiger Beitragsordnungen. Von einer Rechtswidrigkeit der Anordnung ist im Streitfall jedoch nicht auszugehen, die Klage ist daher unbegründet. Das angefochtene Änderungsverlangen des Beklagten war nicht etwa deswegen rechtswidrig, weil das Gesetz eine Auflagenverfügung der Aufsichtsbehörde zur rechtskonformen Änderung der Satzung eines Lohnsteuerhilfevereins nicht ausdrücklich vorsieht. Nach § 27 Abs. 1 StBerG führt der Beklagte eine umfassende Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine. Die Aufsicht erstreckt sich darauf, dass die Vereine die ihnen durch das Steuerberatungsgesetz in den §§ 21 bis 26 StBerG auferlegten Pflichten erfüllen sowie dass sie alle weiteren einschlägigen Vorschriften, insbesondere auch § 13 Abs. 1 StBerG beachten und den Charakter einer Selbsthilfeeinrichtung bewahren. Tun sie das nicht, so ist der Beklagte als Aufsichtsbehörde befugt, die Lohnsteuerhilfevereine durch entsprechende Verfügungen (Verwaltungsakte) zu rechtmäßigem Handeln anzuhalten (Urteile des BFH vom 27. Juli 1982 VII R 21/82, BStBl II 1982, 785, und vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778). Die Bestimmungen der Beitragsordnung, deren Änderung der Beklagte verlangt, sind in dem beanstandeten Umfange mit dem Steuerberatungsgesetz nicht vereinbar, welches die Regelungsautonomie des Klägers und deren Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-) einschränkt (Urteile des BFH vom 14. Juni 1988 VII R 143/84, BStBl II 1988, 684, vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370). Die Frage der Festlegung der Beitragshöhe ist Ausfluss der Satzungsautonomie. In dem durch die gesetzliche Vorgabe bestimmten allgemeinen Rahmen genießt ein Lohnsteuerhilfeverein wie der Kläger Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09, BStBl II 2011, 188). Eingriffe der Aufsichtsbehörde in seine Satzungsautonomie sind aber geboten, soweit sich im Wege der Auslegung aus den gesetzlichen Vorschriften zwingende Anforderungen an die Gestaltung der Satzung ergeben. Der Aufsichtsbehörde ist insofern kein Ermessen eingeräumt (BFH-Urteil vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StBerG kann ein rechtsfähiger Verein daher nur dann als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt werden, wenn nach der Satzung für die Hilfeleistung in Steuersachen neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird. Dies schließt es aus, in einer nach Maßgabe der Satzung von dem Vorstand beschlossenen Beitragsordnung Vorschriften zu erlassen, die entgegen der Deklarierung der von dem Mitglied zu erbringenden Leistung als Beitrag der Sache nach ein Entgelt für die von dem Mitglied in Anspruch genommene Beratungsleistung des Lohnsteuerhilfevereins fordern. Geschieht das, kann die Aufsichtsbehörde durch entsprechende Verfügung den Verein zu einem rechtmäßigen Handeln anhalten (BFH-Urteile vom 23. März 1999 VII R 19/98, BStBl II 1999, 370, vom 9. September 1997 VII R 108/96, BStBl II 1997, 778). Die vom Kläger nach Maßgabe der Beitragsordnung erhobenen Beiträge stellen zutreffend nach der Ansicht des Beklagten ein verstecktes unzulässiges Leistungsentgelt für die von dem jeweiligen Mitglied in Anspruch genommenen Beratungsleistungen für die in Teil C der Beitragsordnung genannten Tatbestände dar. Dabei macht die vorgenommene Staffelung der Mitgliedsbeiträge bei Jahreseinnahmen zwischen 0-10.000 € über 12 Beitragsstufen bis hin zu über 150.000 € aus den Beiträgen noch keine Entgelte. Vielmehr ist dieser Teil der Beitragsordnung von der Satzungsautonomie gedeckt. So muss der Mitgliedsbeitrag nicht einheitlich gegenüber allen Mitgliedern festgesetzt werden. Eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach der Höhe der Jahreseinnahmen macht aus den Beiträgen keine Entgelte, die nach der konkreten oder nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab gemessenen Beratungsleistung des Vereins festgelegt wären (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09, BStBl II 2011, 188). Vielmehr ist eine Staffelung der Mitgliedsbeiträge nach den Jahreseinnahmen des jeweiligen Mitglieds möglich, und zwar sowohl eine Steigerung bei höheren Einnahmen als auch Ermäßigungen aus sozialen Gesichtspunkten (vgl. Koslowski, StBerG, 7. Aufl. 2015, § 14 Rn. 6). Der Bruttoarbeitslohn sagt etwas über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds aus, so dass eine Verringerung des Beitrags bei weniger Arbeitslohn grundsätzlich geeignet ist, ein brauchbarer Maßstab für eine Beitragsminderung nach sozialen Gesichtspunkten zu sein. Umgekehrt können bestimmte Zurechnungen zum Bruttoarbeitslohn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds erhöhen und deshalb unter sozialen Gesichtspunkten eine verringerte Ermäßigung des Mitgliederbeitrags rechtfertigen (vgl. Hessisches FG mit Urteil vom 24. September 2002 13 K 4527/00, EFG 2003, 573). Ausgehend hiervon ist ein Zusammenhang zwischen der Beitragsstaffelung und der von dem Kläger erwarteten Beratungsleistung nicht gegeben und wird auch vom Beklagten noch nicht vermutet. Bis dahin hat der Beklagte insbesondere bei hohen Einnahmen dem Umstand, dass umfangreichere oder schwierigere lohnsteuerrechtliche Überlegungen anzustellen sind, noch nicht als gesonderte Beratungsleistung in die Findung der Beitragshöhe einbezogen. Eine sich aus sozialen Gesichtspunkten ergebende Rechtfertigung der Beitragsstaffel überlagert nach absolut überwiegender Meinung eine etwa zu vermutende Verbindung von Beitragshöhe und erwarteter Beratungsleistung in einem solchen Maße, dass dies hinter jenen Rechtfertigungsgrund deutlich zurücktritt und folglich gegen die Zulässigkeit der Beitragsstaffel nicht angeführt werden kann. Demnach sachwidrige Vermutungen einzelner Mitglieder, der Verein erhebe ein leistungsbezogenes Entgelt, oder eine nicht naheliegende, aber mitunter möglicherweise nicht auszuschließende Verwechslung der Beitragsstaffel des Vereins mit einer Gebührenberechnung nach Maßgabe der Steuerberatergebührenverordnung vermögen an der Zulässigkeit einer derartigen Beitragsstaffelung nichts zu ändern (so BFH-Urteil vom 26. Oktober 2011 VII R 23/09, BStBl 2011, 188). Abweichend hiervon ergibt sich jedoch im Streitfall aus der jeweiligen nachgelagerten Einstufung in höhere Beitragsstufen unter Anwendung der diesbezüglichen Vorgaben unter Teil C. der Beitragsordnung. Hier drängt sich für die Mitglieder des Klägers die allgemeine und nicht alleinige Vermutung einzelner Mitglieder auf, dass neben einem nach sozialen Gesichtspunkten ausgestalteten Teil der Beitragsordnung gesonderte Leistungen im Zusammenhang mit dem Eigentum an Grund und Boden, sowie der Vermietung von unbebauten oder bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen vom Kläger in Rechnung gestellt werden. Das Mitglied wird bei diesen Überlegungen erkennen, dass die Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung bereits bei der Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlage Berücksichtigung gefunden haben. Gleiches gilt hinsichtlich „privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder Grundstücksteilen“. Auch diese gehen bereits in die Beitragsbemessungsgrundlage ein. Daraus leitet sich ab, dass einzelne steuerlich relevante Sachverhalte im Zusammenhang mit Grundstücken und Gebäuden gesonderte Entgelte im Rahmen der Ermittlung der Beitragshöhe auslösen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der erhöhten Einstufung in eine höhere Beitragsstufe bei Eigentum an Grund und Boden, Gebäuden und Gebäudeteilen wie auch bei einer Höherstufung bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen sowie um jeweils drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen. Soweit allein angeknüpft wird an Eigentum (mit einer Erhöhung um eine Stufe), ergeben sich bereits denkbare Sachverhalte, die einen erhöhten Arbeitsaufwand auslösen können, ohne dass das Eigentum eine höhere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit auslöst und mithin eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Beitragserhöhung rechtfertigt. Eigentum an Grundstücken löst bei Erstellung der Einkommensteuerklärung regelmäßige Prüfungen aus, wie zum Beispiel im Bereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG). Gerade hier erfolgt eine doppelte Berücksichtigung, soweit unter B) Mitgliedsbeitrag „die Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften von Grundstücken oder Grundstücksteilen“ bereits bei der Findung der Beitragsbemessungsgrundlage Eingang finden. Noch offensichtlicher wird ein Entgeltcharakter, soweit Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung unbebauter oder bebauter Grundstücke oder Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden. Hierdurch wird ein erhöhter Arbeitsaufwand für den Kläger ausgelöst. Der Beklagte führt hierzu zutreffend aus, dass “Anlagen V“ zu erstellen sind. Dies gilt auch bei solchen Grundstücken oder Gebäuden, deren wirtschaftlicher Ertrag zu keiner größeren wirtschaftlichen Leistungskraft führt. Diese Grundstücke oder Gebäude werden mit ihrer Ertragskraft bereits mit den daraus erzielten Einnahmen bei der Einstufung in die Beitragsbemessungsgrundlage berücksichtigt. Aus der vorigen, durch den Beklagten bereits beanstandeten Beitragsordnung in der Version (zuletzt) ab dem 1. Januar 2017 ergeben sich ebenfalls Anhaltspunkte dafür, dass die unter C) Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen gebildeten Tatbestände besonderen Beratungsbedarf abdecken sollten. So wurden zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen in zweifacher Hinsicht bei der Findung des Beitrags berücksichtigt, wenn sie über 2000 € liegen. Besonderer Beratungsbedarf wird darüber hinaus bei Inanspruchnahme der Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG (Riester-Rente), bei haushaltsnahen Dienstleistungen, privaten Handwerkerleistungen oder Hilfe beim Haushaltsscheckverfahren (§ 35 a EStG) durch Höherstufung um eine Beitragsstufe entgolten. Nach Auffassung des Senats handelte es sich dabei um besonders in Rechnung gestellte Tatbestände, für die keine Rechtfertigung im Sinne einer sozialen Staffelung vorliegen. Insgesamt beinhaltete der Teil C) der Beitragsordnung zum 1. Januar 2017 nicht an sozialen Gesichtspunkten orientierte Beitragserhöhungen, sondern sollte insgesamt einen höheren Beratungs-, Ermittlungs- und Erklärungsbedarf abdecken. Soweit in den Beitragsordnungen ab dem 1. Januar 2021 die angegebenen Tatbestände entfallen sind, vermochte auch der Kläger sich dieser Bewertung seiner Beitragsordnung seitens des Beklagten nicht mehr zu entziehen. Nichts Anderes gilt für die nunmehr noch durch den Beklagten beanstandeten Regelungen in Teil C zu Grundstücken und Gebäuden der Beitragsordnungen ab dem 1. Januar 2021. Demgegenüber kann die Annahme, allein aus jedem erdenklichen Eigentum an Grund und Boden oder Gebäuden oder Einnahmen oder Einkünften leite sich eine höhere, die soziale Staffelung der Mitgliedsbeiträge rechtfertigende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes ab, nicht durchdringen. Es ist bereits nicht zu erkennen, inwieweit Eigentum an Grund und Boden oder Gebäuden auch hohen Wertes eine Erhöhung um eine Stufe, hingegen Einnahmen oder Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung unbebauter Grundstücke, egal welchen Wertes, drei weitere Stufen auslöst. Dies legt keine soziale Staffelung nahe, sondern eine solche nach dem Umfang des Beratungsbedarfs. Nicht zu vergleichen ist die Beitragsordnung im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers mit Sachverhalten, in dem neue Mitglieder den Lohnsteuerhilfeverein sowohl für das laufende Jahr ihres Beitritts sowie für das Vorjahr für die Fertigung ihrer Steuererklärungen in Anspruch nehmen und die Lohnsteuerhilfevereine hierauf durch eine Erfassung der Einnahmen beider Jahre bei Findung der Beitragshöhe (so für zulässig erachtet mit Urteil des BFH vom 26. Oktober 2010 VII R 23/09, Bundessteuerblatt II 2011, 188) oder einer Verdopplung des Mitgliedsbeitrags des Jahres des Beitrittes reagieren (so für zulässig erachtet mit Urteil des Finanzgerichts München vom 12. Dezember 2010 4 K 2771/07, EFG 2011, 1559). Zwar liegt es auf der Hand, dass bei einer solchen Regelung eine Beziehung zwischen Beitrag und vom Verein erwarteter Leistung deutlich zutage tritt. Der insofern hergestellte Konnex besteht jedoch nur in sehr eingeschränktem Umfang. Denn nach der Satzung haben die Mitglieder des Vereins Anspruch auf Beratung "in ihren Lohnsteuerangelegenheiten". Dieser Anspruch geht erkennbar weit darüber hinaus, dass sie unter Umständen die Fertigung der Lohnsteuererklärung nicht nur für das dem Jahr des Beitritts oder für das vorausgegangene Jahr, sondern möglicherweise auch eine Beratung für weiter zurückliegende Zeiträume verlangen können, z.B. wenn noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, Änderungsbescheide ergangen sind, die Antragsfrist noch nicht abgelaufen ist oder dergleichen. Im dem Zusammenhang nachvollziehbar ist die Reaktion des Lohnsteuerhilfevereins, dass er in seiner Beitragsordnung Vorkehrungen dagegen treffen möchte, dass Mitglieder nicht erst bei aufgestautem Beratungsbedarf beitreten. In einem solchen Fall möchte der Verein zumindest einen gewissen Ausgleich in der Beitragslast herstellen. Diese Zweckbestimmung überlagert, in Abgrenzung zum Streitfall, in einem solchen Umfang die Frage der Zulässigkeit eines besonderen Entgeltes. Dies wird in diesem Fall noch hingenommen und die fragliche Bestimmung als zulässig angesehen. Ebenso wenig trägt der Verweis des Klägers auf das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (vom 23. Juni 2022 13 K 8105/21, EFG 2022, 1634), in dem das Gericht unter Verweis bzw. Wiedergabe der Grundsätze des Urteils des BFH vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09, BStBl II 2011, 188) ausführt, dass kein zwangsläufiger Zusammenhang des Bezugs von Kindergeld mit der Erstellung der Anlage K bestehe, der die Annahme eines verdeckten Leistungsentgeltes begründe. Hierzu stützt sich die Entscheidung auf die auch hier dargestellten Grundsätze, dass die Mitgliedsbeiträge kein verdecktes Leistungsentgelt darstellen dürfen. Danach soll jeder Anschein, auch die Lohnsteuerhilfevereine rechneten ihre Beratungsleistungen nach einer Gebührentabelle ab, vermieden werden. Der BFH spricht von einer „etwa zu argwöhnende[n] Verbindung von Beitragshöhe und erwarteter Beratungsleistung“, (auch) wenn er die proportionale Staffelung der Mitgliedbeiträge nach den Jahreseinnahmen für grundsätzlich zulässig hält. Dass bei entsprechender Ausgestaltung der in die Bemessungsgrundlage aufzunehmenden Einnahmen bestimmte Arbeiten bei der Erstellung der Steuererklärung auszuführen sind, stellt allein noch keine unzulässige Verbindung zwischen einer konkreten Beratungsleistung und der Beitragshöhe dar. Ansonsten wäre konsequent nur ein abstrakt errechneter gleicher Beitragssatz für alle Mitglieder vertretbar. Allein in der Staffelung der Beiträge nach den anlässlich der Beratungsleistung ermittelten Einkommensverhältnissen des Mitglieds ein Indiz dafür zu sehen, dass der Lohnsteuerhilfeverein keinen eigentlichen Beitrag erhebt, sondern ein Entgelt für die konkrete Beratungsleistung (so aber BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 -I ZR 158/87-, DB 1989, 2168), geht an der Zweckrichtung des § 14 Abs. 1 Nr. 5 StBerG vorbei. Dabei gibt der Senat des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung dem Kriterium der Vermeidung des Anscheins, auch der dortige Kläger rechne seine Beratungsleistungen nach einer Gebührentabelle ab, den Vorrang. Bei der Beitragsordnung des dort klagenden Lohnsteuerhilfevereins sei nichts dafür ersichtlich, dass die Mitglieder des Klägers argwöhnen könnten, zwischen der Beratungsleistung und der Beitragshöhe bestünde eine Verbindung. Vielmehr gehe der Betrag, den die Mitglieder als Kindergeld erhalten, lediglich als Rechnungsposten in die Berechnung der Bemessungsgrundlage ein. Darin unterscheide sich diese Einnahme aus der Sicht des Mitglieds nicht von den anderen Einnahmen, die ebenfalls in diese Berechnung einginge. Dagegen spreche auch nicht das Argument der Anlage „Kind“, da bei Vorliegen von (z.B.) ausländischen Einnahmen, deren Berücksichtigung von dem dortigen Beklagten nicht beanstandet worden ist, ebenfalls Anlagen zu erstellen sein können. Die formale Anknüpfung an die Notwendigkeit der Fertigung bestimmter Anlagen überzeugt schon deshalb nicht, weil die organisatorische Grundentscheidung, ob bestimmte Angaben in einer Anlage gemacht werden müssen, allein der Finanzverwaltung obliegt. Dass Änderungen im Aufbau der Steuererklärung Einfluss auf die Einordnung bestimmter Einnahmen im Hinblick auf die Ausführung bestimmter Leistungen haben sollen, erschließe sich dem Senat nicht. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt, Einbeziehung des Kindergeldes in die Findung der Bemessungsgrundlage, ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die im Streitfall doppelte Berücksichtigung von Eigentum an Grund und Boden und Gebäuden sowie Einnahmen oder Einkünften hieraus sowohl bei Teil B wie sodann unter Höherstufung durch Teil C spricht, wie dargestellt, aus Sicht des Mitgliedes für ein Entgelt bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung beruht § 135 Abs. 1 FGO. Zur Rechtsfortbildung wurde die Revision zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nummer 2 FGO). Wie zum Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2022 (13 K 8105/21, EFG 2022, 1634; Aktenzeichen des BFH: VII R 26/92) stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, wie die Beitragsordnung eines Lohnsteuerhilfevereins bei den jeweiligen Sachverhalten abschließend zu bewerten ist. Streitig ist, ob der Beklagte die Beitragsordnung des Klägers in Teilen zu Recht beanstandet, wenn er davon ausgeht, dass diese neben dem Mitgliedsbeitrag ein Entgelt für sonstige Leistung erhebt. Auf die Beitragsordnungen der Jahre 2010-2013 wird verwiesen (Blatt 6-8 der Verwaltungsakte). Ebenso wird verwiesen auf die Beitragsordnungen ab dem 1. Januar 2015 und 1. Januar 2017 (Blatt 4-5 der Verwaltungsakte). Darin wurde unter B) Mitgliedsbeitrag unter anderem die gestaffelte Beitragsbemessungsgrundlage als Ausgangsgröße für den Mitgliedsbeitrag geregelt. Zuvor ergab sich die Beitragsbemessungsgrundlage aus der ermittelten Summe aller steuerpflichtigen und steuerfreien Einnahmen -oder wenn diese nicht bekannt sind- Einkünfte mit Ausnahme von Sozialleistungen. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage führte in die Einstufung in eine bestimmte Beitragsstufe der Tabelle Beitrags-Staffel. In insgesamt 12 Beitragsstufen wurde anhand der Beitragsbemessungsgrundlage der Gesamtbetrag inklusive Mehrwertsteuer eines jährlichen Mitgliedsbeitrags bestimmt. Sodann wurde unter C) Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen Folgendes im Wortlaut geregelt: Bestimmte Faktoren können den Mitgliedsbeitrag erhöhen. Der Beitrag erhöht sich maximal um 4 Stufen. Jeweils um eine Stufe, wenn - die Einnahmen aus Kapitalvermögen über 2000 € liegen, - Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG (Riester-Rente) beansprucht wird, - haushaltsnahe Dienstleistungen, private Handwerkerleistungen oder Hilfe beim „Haushaltsscheckverfahren“ nach § 35 a EStG vorliegen, - Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbebauter, auch landwirtschaftlicher Flächen vorliegen. Jeweils um 3 Stufen, wenn - Einnahmen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke - oder ausländische Einnahmen oder Einkünfte (Arbeitslohn, Renten etc.) vorliegen. Mit einem Geschäftsprüfungsbericht für 2016 und 2017 beanstandete der Beklagte gegenüber dem Kläger, dass in der Beitragsordnung ab dem 1. Januar 2017 eine Bemessung des Mitgliedsbeitrags aufgrund folgender Kriterien unzulässig sei: - Kindergeld von volljährigen Kinder - Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen unter C) - Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie Beteiligungseinkünften aus Vermietung und Verpachtung Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nummer 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sehe vor, dass „neben dem Mitgliedsbeitrag kein besonderes Entgelt erhoben wird“. Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. November 2011 (Bundessteuerblatt I 2011, 1086) würden diese gesetzlichen Grundsätze aufnehmen. Die genannte Bestimmung stelle nicht nur ein Erfordernis für den Satzungsinhalt dar, sondern die Beitragsordnung und die tatsächliche Praxis müssten sich danach ausrichten. Weder die Beitragspflicht noch die Beitragshöhe dürften grundsätzlich an die vom Lohnsteuerhilfeverein zu erbringenden Leistungen anknüpfen. In einem leistungsabhängigen Mitgliedsbeitrag liege ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 StBerG. Dies habe den Widerruf der Anerkennung nach § 20 Abs. 2 Nummer 2 StBerG zur Folge. Dies habe der BGH mit Urteil vom 15. Juni 1989 (I ZR 158/87, Betriebsberater 1989, 2067) bestätigt. Der Erlass regele bei der Bemessung des Mitgliedsbeitrags, dass soziale Aspekte (zum Beispiel Einkommensverhältnisse, Familienstand, Anzahl der Kinder, Arbeitslosigkeit) berücksichtigt werden dürften. Es sei jedoch unzulässig, den Beitrag nach dem Vermögen oder den Vermögenswerten (zum Beispiel Anschaffungs-/Herstellungskosten des selbstgenutzten Wohneigentums) oder nach der Anzahl und/oder der Art der mit der Einkommensteuerklärung erstellten Anlagen zu bemessen. Nach der Rechtsprechung seien die Mitgliedsbeiträge wirtschaftlich ein pauschaliertes Leistungsentgelt für die Hilfeleistungen in Steuersachen. Da das in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommende Gebot der Unentgeltlichkeit der eigenen Beratungsleistung sichergestellt werden solle, habe der Lohnsteuerhilfeverein nach dem Kostendeckungsprinzip zu arbeiten. Lediglich die zwangsläufig mit der Tätigkeit verbundenen Kosten dürften erhoben werden. Damit werde in Abgrenzung zu Hilfeleistungen der steuerberatenden Berufe einer missbräuchlichen Berechnung von Beratungshonoraren vorgebeugt. Dem Gebot der Unentgeltlichkeit der Beratungsleistung stehe entgegen, wenn die Beitragsordnung für die Fertigung bestimmter Anlagen zur Erklärung einen Beitrag in Fällen mit großem Bearbeitungsaufwand vorsehe. Im Urteil des BFH vom 9. September 1997 (VII R 108/96, Bundessteuerblatt II 1997, 798) habe es sich dabei um die Fertigung einer Anlage V im Jahr der Fertigstellung des Gebäudes oder eine Anlage FW im Jahr der ersten Selbstnutzung gehandelt. Die Beitragspflicht und die Höhe seien nicht an die zu erbringende Leistung zu koppeln. Das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. September 2002 (13 K 4507 20/00) bestätige dies und habe dabei eine Berücksichtigung der Höhe des Bruttoarbeitslohns, des Kapitalanteils eine Rente oder eine Entschädigung nach § 24 Nummer 1a und b EStG wegen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (sozialer Gesichtspunkt) als zulässig erachtet. Der BFH habe mit Urteil vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09, Bundessteuerblatt II 2011, 188) in einer proportionalen Staffelung der Mitgliedsbeiträge noch keine Umwandlung von Beiträgen in Entgelte gesehen. Ausgehend hiervon sei im Streitfall nicht mehr von einem pauschalierten Leistungsentgelt auszugehen. Dies sei nicht der Fall, wenn alle Einnahmen eines Mitglieds, die sich aus der Einkommensteuererklärung ergäben, herangezogen würden, um den Beitrag festzulegen. Das sei mit sozialen Gesichtspunkten nicht vereinbar, zumal wenn Einnahmen entsprechende Belastungen gegenüberstünden und den Ansatz in der Bemessungsgrundlage konterkarierten. Auch die Aufnahme des Kindergeldes von volljährigen Kindern in die Bestimmung der Bemessungsgrundlage sei nicht gerechtfertigt. Dem Zufluss des Kindergeldes stehe eine Unterhaltsverpflichtung entgegen, seine Berücksichtigung sei daher auch nicht sozialen Gesichtspunkten geschuldet. Die Anpassungen unter C, wie zum Beispiel der erhöhte Faktor für Altersvorsorge, haushaltsnahe Dienstleistungen, private Handwerkerleistungen oder Hilfe beim Haushaltsscheckverfahren stünden einer pauschalierten Ermittlung entgegen. Der dabei zu erbringende Aufwand werde beitragserhöhend berücksichtigt. Auch ein Zuschlag wegen Einnahmen aus Kapitalvermögen über 2000 € sei nicht gerechtfertigt. Diese seien bereits bei der Findung der Beitragsbemessungsgrundlage mitberücksichtigt worden. Gleiches gelte für die Höherstufung wegen der Berücksichtigung von Einkünften aus unbebauten oder bebauten Grundstücken sowie entsprechenden Beteiligungseinkünften. Dem entspreche ein erhöhter Aufwand durch eine erforderliche Erstellung einer Anlage V. Die Beitragsordnung gleiche in den genannten Teilen einer für Steuerberater ähnlichen Gebührenordnung. Den Beanstandungen trat der Kläger entgegen und verwies darauf, dass in der Vergangenheit die Beitragsordnung nicht beanstandet worden sei. Eine soziale Staffelung des Beitrags nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen des Mitglieds werde von der Rechtsprechung wie auch der Literatur für zulässig erachtet. Die Erhebung eines gleich hohen Betrages sei ebenso zulässig wie eine abgestufte Staffelung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Die Staffelung könne sich nach den Einkommens- und Familienverhältnissen orientieren, es könne auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds abgestellt werden. Eine proportionale Steigerung des Beitrags sei möglich. Der Kläger unterliege bei der Findung des Mitgliedsbeitrags der grundrechtlich geschützten Satzungsautonomie. Neben Einkommen könnten soziale Komponenten, wie Kinder oder die Existenz von Wohneigentum berücksichtigt werden, damit werde die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit insgesamt für die Beitragsbemessung herangezogen. Die Anpassung von Beitragsstufen nach C) der Beitragsordnung folge nur sozialen Gesichtspunkten. Es handele sich um einen pauschalierten Mitgliedsbeitrag. Für diejenige Person, die zum Beispiel keinen Bruttoarbeitslohn mehr bezöge, aber in höherem Maße Einkünfte aus Vermietung, seien diese Einkünfte zu Grunde zu legen bzw. bei der Anpassung der Beitragsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen. Dies sei ein Faktor, der der Sozialleistungsfähigkeit zuzuordnen sei. Es handele sich nicht um eine Gebührenordnung, ähnlich der eines Steuerberaters. Der BFH habe festgestellt, dass allein die Höhe der einkommensteuerrechtlichen Einnahmen keinen Rückschluss auf den Umfang oder den Schwierigkeitsgrad der Beratungsleistung zulasse. Eine Verwechslungsgefahr zwischen einer Beitragsstaffelung und einer Gebührenrechnung nach Maßgabe einer Gebührenverordnung ändere nichts daran, dass die Beitragsstaffelung zulässig sei. Er habe sich dafür ausgesprochen, dass Fälle mit einem erhöhten Bearbeitungsaufwand mit einem gesteigerten Mitgliedsbeitrag abgegolten werden dürften. Der BFH habe nicht beanstandet, wenn in Fällen eines aufgestauten Beratungsbedarfs die Beitragsbemessungsgrundlage für mehrere Jahre addiert werde. So steigerten auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausschließlich die soziale Leistungsfähigkeit. Es würden nur die tatsächlich erzielten Einkünfte berücksichtigt. Sollten keine Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines bebauten Grundstücks erzielt werden, so würden natürlich keine entsprechenden Einkünfte bei der Beitragsbemessung berücksichtigt. Es bestünde daher keine Verpflichtung, die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Beteiligungseinkünfte aus der Beitragsordnung herauszunehmen. Die Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 12. Dezember 2006 sehe grundsätzlich einen Abbau von Beschränkungen vor. Wahrscheinlich sei, dass Deutschland im Bereich der Überschusseinkünfte in den nächsten Jahren den Beratungsmarkt eröffnen solle. Dies betreffe hauptsächlich die Klientel der Lohnsteuerhilfevereine, was zu einem Absenken der Beratungsleistungen führe, da fachliche und persönliche Eignung gegenüber Aufsichtsbehörden nicht nachgewiesen werden müssten. Vorrangig sei der Schutz der Verbraucher vor unseriöser Konkurrenz. Mit wechselseitigen Schreiben vom 22. Februar 2019 bzw. 17. April 2019 verblieben der Beklagte und der Kläger bei ihrer jeweiligen Rechtsauffassung. Auf die Ausführungen in den Schreiben wird verwiesen (Blatt 58-61 und 65-73 der Verwaltungsakte). In einer Besprechung vom 9. Mai 2019 wurden insbesondere die Punkte „Kindergeld von volljährigen Kindern“ und „C) Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen“ diskutiert. Der Beklagte verblieb bei seiner Rechtsauffassung und bat um entsprechende Änderungen in der Beitragsordnung auf den 1. Januar 2020. Der Kläger bat wegen zeitlicher Probleme um eine Anpassung der Beitragsordnung erst zum 1. Januar 2021. Mit Bescheid vom 18. September 2019 wurde der Kläger aufgefordert bis zum 21. Oktober 2019 eine neue Beitragsordnung zum 1. Januar 2020 vorzulegen. Eine Anpassung auf den 1. Januar 2021 sei wegen der fehlenden Konformität mit dem Steuerberatungsgesetz nicht möglich. Mit seinem Einspruch hiergegen trug der Kläger vor, aus Zeitgründen sei er nur in der Lage eine Beitragsordnung zum 1. Januar 2021 vorzulegen. Die bisherige Beitragsordnung werde schon so lange durch den Beklagten akzeptiert, dass dieser den 1. Januar 2021 akzeptieren müsse. Mit Bescheid vom 13. November 2019 wurde die Aufforderung vom 18. September 2019 aufgehoben und der Kläger aufgefordert, nunmehr eine neue Beitragsordnung zum 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2020 vorzulegen. Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 legte der Kläger eine neue Beitragsordnung mit Gültigkeit ab dem 1. Januar 2021 vor, auf diese wird verwiesen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Teiles C, der nunmehr wie folgt lautete: Anpassung der Beitragsstufen in besonderen Fällen der Beitrag erhöht sich - jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen. - jeweils um eine Stufe bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unbebauter Grundstücke, auch landwirtschaftlicher Flächen. - jeweils um drei weitere Stufen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bebauter Grundstücke oder Grundstücksteilen. Dazu wurde verwiesen auf die Gegenüberstellung der Beitragsordnungen zum 1. Januar 2017 und 1. Januar 2021, erstellt durch den Beklagten (Blatt 93-94 der Verwaltungsakte). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 teilte der Beklagte mit, dass er leider keine vollständige Umsetzung der Beitragsordnung im Sinne seiner Vorstellungen erkennen könne. So seien als besonderes Entgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 StBerG die Stufenerhöhungen bei Einnahmen oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusehen. Daneben sei eine Regelung erstmals aufgenommen worden, wonach sich der Beitrag jeweils um eine Stufe bei Eigentum von Grund und Boden, Gebäuden oder Gebäudeanteilen erhöhe. Dagegen werde eine Beitragsbemessung nach dem Vermögen nach den Verwaltungserlassen als unzulässig angesehen. Hierzu trug der Kläger vor, die gleichlautenden Erlasse der Länder hätten keinen Gesetzescharakter. § 14 Abs. 1 StBerG verbiete es Lohnsteuerhilfevereine lediglich, neben dem Mitgliedsbeitrag ein besonderes Entgelt zu verlangen. Zulässig sei eine Erhebung des Beitrags nach einer Staffelung unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte. Dabei könne eine Orientierung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vorgenommen werden. Wer zum Beispiel über Mieteinnahmen oder Verpachtungseinkünfte verfüge, habe gegenüber einem normalen Arbeitnehmer eine deutlich höhere soziale Leistungsfähigkeit. Auch im Sozialrecht werde regelmäßig auf das Vorhandensein von Vermögen bis zu gewissen Untergrenzen abgestellt. Im Übrigen habe der BFH in seinem Urteil vom 26. Oktober 2010 die strikte Trennung zwischen einem erhöhten Bearbeitungsaufwand und einem erhöhten Mitgliedsbeitrag ausdrücklich aufgegeben. Mit Bescheid vom 11. Februar 2021 wurde der Kläger aufgefordert mit Wirkung zum 1. Januar 2022 die Beitragsordnung dahin zu ändern, dass die in Abschnitt C der aktuell gültigen Beitragsordnung enthaltenen Stufenerhöhungen zu streichen sind. Dies solle bis zum 30. September 2021 geschehen. Als Begründung gab der Beklagte an, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beeinflussten bereits die Beitragsbemessung nach Abschnitt B. Indem Abschnitt C diese, egal ob positiv oder negativ, stufenerhöhend berücksichtige, werde kein zusätzlicher sozialer Aspekt erfasst, sondern der Mehraufwand durch die Erstellung der Anlage V abgegolten. Dies werde durch die Differenzierung der Stufenerhöhung zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken und damit dem Arbeitsumfang bestätigt. Das Urteil des BFH vom 26. Oktober 2010 stehe nicht entgegen, da mit ihm bei aufgestautem Beratungsbedarf zwar eine Verbindung zwischen Beitrag und Leistung bestehe, dies aber vor dem Hintergrund des Interesses, eine ausgleichende Beitragslast herzustellen, noch hingenommen werde. Eine darüberhinausgehende Öffnung des Verbots nach § 14 Abs. 1 Nummer 5 StBerG könne nicht gesehen werden. Auch die Beitragsbemessung nach dem Vermögen (Eigentum von Grund und Boden) sei unzulässig. Das bloße Vorhandensein von Grundbesitz, sei er noch so klein, lasse eine soziale Staffelung nicht zu. Überdies sei der Kläger als Selbsthilfeeinrichtung dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet. Dies verbiete es, den Beitrag über das Maß dessen hinaus festzusetzen, was bei einer mittelfristig angelegten Bilanzierung zur Deckung der vom Kläger in zulässiger Weise getätigten oder geplanten Aufwendungen erforderlich sei. Da Grundeigentum des Mitglieds sich auf die Höhe der Aufwendungen des Klägers nicht auswirke, könne es keine Grundlage zur Erhöhung des Beitrags sein. Mit seinem Einspruch hiergegen wiederholte der Kläger seinen bisherigen, auch zu den vorigen Beitragsordnungen ergangenen Vortrag und ergänzte, gerade Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung spielten für die soziale Leistungsfähigkeit eine besondere Rolle. Bei der Höhe der Einkünfte könnten sie vollkommen unbedeutend sein, etwa bei einem Leerstand oder Renovierungsarbeiten. Eine höhere Leistungsfähigkeit sei zu unterstellen. Keineswegs jede Verbindung zwischen Umfang der Beratungsleistungen und Höhe des Beitrags führten zu seiner Unzulässigkeit oder einem verdeckten Leistungsentgelt. Gleiches gelte bei bloßem Vorhandensein von Grundvermögen (Immobilienvermögen). Das Kostendeckungsprinzip werde nicht tangiert, unabhängig davon, dass es im Gesetz nicht erwähnt werde. Das Kostendeckungsprinzip dürfe nicht nur die jeweiligen Kosten des Geschäftsjahres abdecken, auch die Vergütung der Beratungsstellenleiter müsse angemessen sein. Gleiches gelte für Rückstellungen für notwendige Investitionen oder Schadensersatzansprüche. Mit Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2021 wurde der Anspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug unter Ergänzung bisherigen Vortrags vor, dass bereits in Abschnitt B der Beitragsordnung sozialen Aspekten Genüge geleistet worden sei. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beeinflussten damit die Beitragsbemessung. Dies gelte auch hinsichtlich eines Verlustes, was Abschnitt C nicht berücksichtige. Ungeachtet seines Wertes und Zustandes könne im Rahmen einer typisierenden Betrachtung nicht unterstellt werden, dass derartiger Immobilienbesitz eine Beitragserhöhung rechtfertige. Jeglicher unbedeutende Immobilienbesitz führe zu einer Beitragserhöhung, dies widerspreche einer sozial motivierten Staffelung. Vielmehr solle damit der Mehraufwand für die Erstellung einer Anlage V abgegolten werden. Dahinter stünden komplexe und mitunter schwierige Abgrenzungsfragen. Auch diesbezüglich unterscheide die Beitragsordnung mit einer Stufenerhöhung um eine Stufe bei unbebautem Grundbesitz und landwirtschaftlichen Flächen und um jeweils drei Stufen bei bebautem Grundbesitz. Dabei bestünde erheblicher Ermittlungsaufwand, zum Beispiel bei Prüfung einer Einkünfteerzielungsabsicht. Eine ohnehin nicht gegebene zulässige Staffelung werde durch die Abgeltung des Mehraufwands zur Erstellung der Anlage V überlagert. Das Verbot der Entgelterhebung sei nach § 14 Abs. 1 Nummer 5 StBerG zwingend, insofern gehe die Satzungsautonomie nicht vor. Im Urteil des BFH vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09) habe dieser eine Verbindung zwischen Beitrag und Beratungsleistung bei einem aufgestauten Beratungsbedarf vor dem Hintergrund des Interesses, eines gewissen Ausgleichs in der Beitragslast, noch hingenommen. § 14 Abs. 1 Nummer 2 StBerG könne nicht entnommen werden, dass es ein Verbot gebe, zwischen der Höhe des Mitgliedsbeitrags und dem Umfang der Beratungsleistung überhaupt irgendeine Beziehung herzustellen. Die Vereine seien jedoch dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet. Es entspreche der Denklogik, dass einem erhöhten Beratungsanfall auch höhere Kosten gegenüberständen und Beiträge dementsprechend zu kalkulieren seien. Dies erlaube es aber nicht, über den Beitrag hinaus ein weiteres Entgelt zu verlangen, dem wie bei Vermietungseinkünften eine konkrete Leistung des Klägers gegenüberstehe. Die Beiträge sollten sämtliche Kosten des Vereins abdecken, nicht aber im Sinne einer Einzelzuordnung konkret diejenigen, die auf eine Leistung an das Mitglied entfielen. Dies widerspreche dem Wesen einer Selbsthilfeeinrichtung. Daher differenziere der Wortlaut der Vorschrift auch zwischen Mitgliedsbeitrag und Entgelt. Auch die Beitragsbemessung nach dem Vermögen (hier: Eigentum von Grund und Boden) sei unzulässig. Der Beklagte sei insoweit an die Regelung der gleichlautenden Erlasse der Länder gebunden, obwohl diese keinen Gesetzescharakter hätten. Vergleiche zum Sozialhilferecht seien nicht zu ziehen. Dort komme es auf die Bedürftigkeit einer Person an, dies sei im Rahmen der Bemessung von Mitgliedsbeiträgen nicht der Fall. Unter Vertiefung des bisherigen Vortrags trägt der Kläger im Klageverfahren vor, die Verfügung des Beklagten stelle einen unzulässigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Satzungsautonomie dar. Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Überdies erhebe der Kläger nur einen in 12 Beitragsstufen unterteilten Mitgliedsbeitrag. Bei Vorhandensein von Immobilien gehe er im Rahmen seiner Autonomie von einer erhöhten Leistungsfähigkeit des Mitglieds aus. Es bestehe keine unzulässige Verknüpfung von Beitrag und Leistung. Die Erhöhung um eine oder zwei Stufen werde auch dann gefordert, wenn in einem Jahr keine Hilfeleistung gewährt werde. Der Beklagte verkenne, dass der Kläger den Beitrag weder nach dem Vermögen oder bestimmten Vermögenswerten festsetze, noch auf die Anzahl und/oder Art der für die Erklärung nötigen Anlagen abstelle. Der Beklagte verwechsele Rechtmäßigkeit mit Zweckmäßigkeit, wenn er durch die Stufenerhöhung wegen Immobilienbesitzes keine sozial motivierte Staffelung annehme. Wenn schon das Eigentum an der Immobilie eine höhere Leistungsfähigkeit verschaffe, würde bei fehlenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung die erhöhte Leistungsfähigkeit im Rahmen der Einstufung gemäß Abschnitt B der Beitragsordnung ins Leere laufen. Abschnitt C stelle nicht darauf ab, dass eine Anlage V einen gesondert vergüteten Mehraufwand darstelle. Die Beitragsordnung sehe eine Erhöhung unabhängig von tatsächlich erzielten Einkünften vor. Der Mehraufwand für die Anlage V überlagere nicht die soziale Staffelung. Die Zweckbestimmung, Mitglieder mit einer höheren Leistungsfähigkeit mit geringfügig höheren Beiträgen zu belassen, überlagere den Leistungsbezug im Sinne des BFH im Urteil vom 26. Oktober 2010 (VII R 23/09). Auf ein weiteres Urteil des Finanzgerichts München vom 15. Dezember 2010 (4 K 2771/07, EFG 2011, 1559), ergangen zur rückwirkenden Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, werde verwiesen. Darin erkenne das Gericht zwar einen Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins und der Höhe des Mitgliedsbeitrages. Ein solcher Zusammenhang sei aber hinzunehmen, da § 14 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 StBerG dies gerade nicht verbiete, sondern nur ein Entgelt, das neben dem Mitgliedsbeitrag für konkrete Einzelleistungen erhoben werde. Auch eine Bemessung am Vermögen sei durch Gesetz nicht als unzulässig anzusehen. Der Beklagte sei an Verwaltungserlasse nicht gebunden. Überdies finde, abweichend von den Sachverhalten der genannten Urteile, keine Verdoppelung der Mitgliedsbeiträge statt. Wie im Sozialrecht könne bei der sozialen Staffelung Vermögen zu Grunde gelegt und berücksichtigt werden. Gesichtspunkte des Gesetzgebers zum Sozialrecht dürfe der Kläger übernehmen. Das herangezogene Kostendeckungsprinzip sei gesetzlich nicht konkret ausgestaltet worden. Die Mitgliedsbeiträge dürften so ausgestaltet werden, dass diese zu einer dauerhaften und angemessenen Grundlage der Lebensführung für Organ und Mitarbeiter des Vereins reichten. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Dezember 2021 rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und in der Einspruchsentscheidung. Der Kläger verweist noch auf ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2022 (13 K 8105/21, juris), in dem dieses unter Berufung auf das Urteil des BFH vom 26. Oktober 2010 entschieden habe, dass die Frage der Festlegung der Beitragshöhe Ausfluss der Satzungsautonomie sei. In dem durch die gesetzliche Vorgabe bestimmten Allgemeinrahmen genieße ein Lohnsteuerhilfevereine Autonomie bei der Ausgestaltung seiner Beitragsordnung. Hierauf erwidert der Beklagte, in Abgrenzung zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg werde im Streitfall die Aufnahme des Kindergeldes in die Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht beanstandet. Anders wirke der Abschnitt C. Auch dort gingen Beträge zunächst in die Bemessungsgrundlage ein, positiv wie negativ, bewirkten aber zusätzlich eine Beitragserhöhung. Negative Einkünfte würden für Zwecke der Beitragsberechnung ganz oder teilweise kompensiert, positive Einkünfte in ihrer Wirkung auf die Beitragshöhe verstärkt. Rechnungsposten, die aus Sicht des Mitglieds sich nicht von anderen Einnahmen unterschieden, seien hier nicht zu erblicken. Die gewählte Gestaltung bilde einen erhöhten Beratungsbedarf und damit eine Verbindung zwischen Beitrag und konkreter Beratungsleistung ab. Ob dieser erhöhte Bedarf organisatorisch in das Erstellen einer Anlage V münde oder durch Deklaration und Einkünfteermittlung auf andere Art und Weise stattfinde, sei nicht ausschlaggebend.